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Weiterbildungskosten – Rückzahlungsvereinbarung

Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen)

Az: 7 Sa 1500/11

Urteil vom 09.03.2012


Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.08.2011 – 2 Ca 1419/11 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückforderung von Kosten einer Weiterbildung des Beklagten.

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Der Beklagte war bei ihr vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2010 als Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt. Die Parteien legten die Arbeitsvertragsbedingungen zunächst in einem befristeten Arbeitsvertrag vom 31.08.2008 fest. Danach wurde der Beklagte als Krankenpfleger beschäftigt und in die Vergütungsgruppe BAT-KF KR Va, Fg. 7 eingruppiert. Der unbefristete Anschlussvertrag vom 16.06.2008 weist eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT-KF 9a, Fg. 9 aus. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 6 des Arbeitsvertrages die BAT-Anwendungsordnung und die sich daraus ergebenden Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für Angestellte im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen (BAT-KF) greifenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Der Beklagte bewarb sich auf eine von der Klägerin angebotene Weiterbildung. Am 12.12.2005 regelten die Parteien in einer „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag“, wegen deren weiteren Inhalts auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen wird, dass die Klägerin den Beklagten im Rahmen einer Weiterbildung „Fachpflege Psychiatrie“ für den Besuch eines Lehrgangs freistellen und die Lehrgangsgebühren übernehmen werde. In Ziff. 2 dieser Nebenabrede hielten die Parteien fest:

„(2) Der Angestellte verpflichtet sich, die der Ev. Krankenhausgemeinschaft entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten – wie nachfolgend beschrieben – zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet.

Ausgenommen ist die Kündigung bzw. der Auflösungsvertrag aufgrund einer Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten. Endet das Arbeitsverhältnis wie oben beschrieben, dann sind

– im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs die gesamten Aufwendungen

– im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs zwei Drittel der Aufwendungen

– im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs ein Drittel der Aufwendungen zurückzuzahlen.“

Die Klägerin bietet ihren Beschäftigten vergleichbare Fortbildungsmöglichkeiten an, wie sie auch der Beklagte wahrnahm. Dazu bedient sie sich, bezogen jeweils auf den konkreten Fortbildungsinhalt, der Formulierungen, wie sie in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag Verwendung fanden.

Der Kläger absolvierte die Weiterbildung zum Fach- und Gesundheitspfleger in der Psychiatrie während der Zeit vom 08.05.2006 bis zum 07.05.2008 und schloss sie erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 01.09.2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.12.2010. Vorausgegangen waren Unstimmigkeiten im Arbeitsverhältnis, die der Beklagte im Verantwortungsbereich der Klägerin sah.

Die Klägerin machte den Beklagten mit Schreiben vom 19.10.2010 unter Hinweis auf die Regelung in Ziff. 2 der Nebenabrede darauf aufmerksam, dass er ein Drittel der Kosten für die Weiterbildung zu erstatten habe. Sie bezifferte dieses Drittel mit 9.246,28 € und führte dazu aus, einzustellen seien Lehrgangsgebühren in Höhe von 4.602,26 € und die auf 191 Kalendertage der Freistellung entfallenden Entgeltfortzahlungskosten von 23.436,61 €. In einem weiteren Schreiben vom 01.04.2011 setze die Klägerin dem Beklagten erfolglos eine Frist zum Ausgleich bis zum 21.04.2011.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es müsse berücksichtigt werden, dass der Beklagte selbst den Wunsch geäußert habe, zum Fach- und Gesundheitspfleger in der Psychiatrie weitergebildet zu werden. Daraufhin sei es zum Abschluss der Nebenabrede gekommen, die angesichts der sehr speziellen Weiterbildung, die dort geregelt sei, keine allgemeine Geschäftsbedingung darstelle. Während der fast zwei Jahre dauernden Weiterbildung habe sie auf die Arbeitsleistung des Beklagten kaum zurückgreifen können. Der Beklagte habe angesichts der umfangreichen Fortbildung eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsvereinbarung erhalten. Der Bindungszeitraum von drei Jahren sei gerechtfertigt. Die Fortbildung zum Fach- und Gesundheitspfleger in der Psychiatrie verbessere die Chancen des Beklagten auf dem Arbeitsmarkt und sei daher für den Beklagten von Vorteil. Letztlich sei der Beklagte infolge der Fortbildung auch von der Vergütungsgruppe BAT-KF KR Va, Fg. 7 in die Vergütungsgruppe BAT-KF 9a, Fg. 9 höhergruppiert worden. Der Beklagte könne nicht einwenden, die Eigenkündigung sei nicht von ihm zu vertreten, weil sie – die Klägerin – ihn nicht zum Stationsleiter befördert habe. Eine entsprechende Weiterbildung des Beklagten habe sie abgelehnt. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, behaupte der Beklagte, sie sei ihm nicht beigetreten, soweit er sich gegen unberechtigt erhobene Vorwürfe von Arbeitskollegen habe zur Wehr setzen wollen. So habe sie mit allen Beteiligten Gespräche über die Situation geführt.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.346,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

und die Auffassung geäußert, die Klausel über die Rückzahlung in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag benachteilige ihn unangemessen und sei deshalb unwirksam. Die Rückzahlungsvereinbarung stelle eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Die Weiterbildung, die er absolviert habe, fände alle zwei Jahre für ein bis zwei Mitarbeiter der Klägerin statt. Sie würde vereinbart unter Verwendung der Formulierungen, die in der Nebenabrede Niederschlag gefunden hätten. Die Rückzahlungsklausel sei unangemessen benachteiligend, weil pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens eine Reduzierung der angefallenen Kosten um lediglich ein Drittel in Betracht komme. Wäre er gut vier Monate später ausgeschieden, hätte er keine Kosten mehr erstatten müssen. Die Staffelungszeiträume, die die Klägerin gewählt habe, seien zu wenig differenziert. Auch sei die Summe der Rückzahlungsforderung zu hoch. Er sei nicht in der Lage, die Zahlung aus einem Monatsgehalt zu erbringen. In die Rückzahlungsvereinbarung hätte daher auch eine Ratenzahlungsoption aufgenommen werden müssen. Da eine geltungserhaltende Reduktion nach § 306 BGB ausscheide, sei die Rückzahlungsklausel insgesamt unwirksam. Die Klausel sei auch unklar, weil nicht deutlich sei, was unter einem „zu vertretenden Grund“ zu verstehen sei. Er habe seine beruflichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht verbessern können. Dem stehe bereits entgegen, dass er angesichts seines Alters nur schwer vermittelbar sei.

Letztlich sei ihm ein Festhalten am Arbeitsverhältnis aber auch nicht zumutbar gewesen. Seinem berechtigten Verlangen auf Zuweisung einer Stelle als Stationsleiter Akutpsychiatrie sei nicht entsprochen worden. Außerdem habe er die Eigenkündigung nicht zu vertreten. Er habe sich angesichts haltloser Vorwürfe anderer Mitarbeiter der Klägerin in einer Mobbingsituation gesehen, die die Klägerin trotz seiner Bitten nicht aufgelöst habe. Er habe sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Die behandelnde Ärztin habe ihm geraten, den Arbeitsplatz zu wechseln.

Mit Urteil vom 16.08.2011 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Rückzahlungsklausel sei wirksam, weil die Weiterbildung zum Fachpfleger für Psychiatrie zu einem deutlichen geldwerten Vorteil auf Seiten des Beklagten führe, bei einer Gesamtbindungsdauer von drei Jahren eine Drittelung der Rückzahlungskosten pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens nicht zu beanstanden sei, eine Ratenzahlungsmöglichkeit nicht habe eingeräumt werden müssen und die Klausel insgesamt klar verständlich und transparent gewesen sei. Auch könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, dass ihm ein Festhalten am Arbeitsplatz etwa nicht mehr zumutbar gewesen sei.

Gegen das dem Beklagten am 05.09.2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 26.09.2011, die er innerhalb der bis zum 05.12.2011 verlängerten Begründungsfrist an diesem Tag unter Wiederholung und Vertiefung seiner bereits erstinstanzlich vertretenen Auffassung wie folgt begründet:

Die Nebenabrede vom 12.12.2005 sei einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB zu unterziehen. Für ihn sei die Weiterbildung nicht von Vorteil gewesen. Er sei nicht in eine höhere Entgeltgruppe, sondern lediglich in eine höhere Stufe in der Entgeltgruppe eingruppiert worden. Dies habe zu einer Erhöhung der Bruttomonatsvergütung um lediglich 50,00 € geführt. Dies sei bei seinem Gesamteinkommen von etwa 2.900 € ein zu vernachlässigender Betrag. Letztlich werde die Tätigkeit in psychiatrischen Einrichtungen lediglich durch eine Zulage gesondert honoriert, die nicht von einer besonderen Qualifikation abhängig sei. Potentielle Arbeitgeber würden eine Zusatzqualifikation nicht erwarten. Die Klausel sei ferner unklar, weil sich aus ihr nicht ersehen lasse, ob die Klägerin auch die arbeitgeberseitigen Kosten an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen habe zurückfordern wollen. Letztlich habe er das Arbeitsverhältnis auch nicht auf seinen Wunsch beendet. Er habe das Arbeitsverhältnis auflösen müssen, weil die Klägerin keine ausreichenden Maßnahmen zu seinen Gunsten ergriffen hätte, um die für ihn unerträgliche Situation am Arbeitsplatz aufzulösen. Die Klägerin könne sich aber auch deshalb nicht auf die einzelvertragliche Rückzahlungsklausel berufen, weil der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare § 5 BAT-KF festhalte, dass der Arbeitgeber die Kosten einer von ihm veranlassten Fort- und Weiterbildung zu tragen habe. Eine Beteiligung des Arbeitgebers an diesen Kosten sei nur dann möglich, wenn eine Qualifizierungsvereinbarung getroffen worden sei. Dies sei hier – insoweit unstreitig – nicht der Fall.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung des Beklagten in Höhe eines Betrages von 3.133,35 € angesichts eines erteilten rechtlichen Hinweises zur Frage, inwieweit auch die auf den Arbeitgeber entfallenden Kosten am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zurückgefordert werden können, im Hinblick auf diesen Anteil an den Kosten teilweise zurückgenommen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.08.2011 – Az.: 2 Ca 1419/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, der Beklagte sei vor der Fortbildungsmaßnahme aus der Vergütungsgruppe 7a BAT-KF und danach aus der Vergütungsgruppe 9a BAT-KF entlohnt worden. Dies führe zu einer um 95,19 € höheren Vergütung, die sich in der Endstufe der höheren Vergütungsgruppe auf 126,88 € belaufen werde. Die Bedingungen, zu denen der Beklagte hat fortgebildet werden sollen, seien im Einzelnen ausgehandelt worden. Es handele sich selbst dann, wenn die Formulierung der Nebenabrede auch in anderen Fortbildungsfällen verwandt worden sei, nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Rückzahlungsklausel sei weder unangemessen benachteiligend noch unklar. Zur Kündigung berechtigt sei der Kläger nicht gewesen. Die Regelung des § 5 BAT-KF greife nicht, weil die Qualifizierungsmaßnahme des Beklagten auf dessen Wunsch durchgeführt worden sei.

Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, insbesondere auf die von der Klägerin überreichten Anlage zur Berechnung der Rückzahlungsforderung, Bl. 138 f d.A. Hinsichtlich der von den persönlich angehörten Parteien abgegebenen Erklärungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2012 Bezug genommen

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Beklagten ist gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft, nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG innerhalb der Monatsfrist am 26.09.2011 gegen das am 05.09.2011 zugestellte Urteil rechtzeitig eingelegt sowie innerhalb der verlängerten Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1, S. 5 ArbGG und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) am 05.12.2010 begründet worden.

II. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet und war damit abzuweisen, weil der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des zuletzt nach teilweiser Klagerücknahme noch eingeforderten Betrages in Höhe von 6.212,94 € zusteht.

1. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch weder in Anwendung der Bestimmungen über die Rückforderung von Fort- und Weiterbildungskosten nach Nr. 7 SR 2a BAT-KF a.F. noch nach der seit dem 01.07.2007 geltenden Regelung des § 5 Abs. 5 BAT-KF n.F. zu. Die Klägerin hat sich weder auf diese Bestimmungen gestützt, um ihren Anspruch zu begründen, noch dazu vorgetragen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, so etwa der Beklagte im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs der Klägerin fort- und weitergebildet worden ist, wie es Nr. 7 SR 2a BAT-KF verlangt, oder etwa ein möglicher Eigenbeitrag des Beklagten durch eine Qualifizierungsdienstvereinbarung geregelt wurde, wie es nun in Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 5 S. 2 BAT-KF möglich wäre.

2. Ein Anspruch auf Rückzahlung der verauslagten Fortbildungskosten der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Ziff. 2 der getroffenen Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 12.12.2005. Die dort getroffene Rückzahlungsklausel benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist damit unwirksam. Die Unwirksamkeit der Klausel berührt die Fortbildungsvereinbarung in ihren übrigen Bestandteilen nach § 306 Abs. 1 BGB nicht.

a) Die Rückzahlungsklausel in Ziff. 2 der Nebenabrede stellt eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dann vor, wenn es sich im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.

Von den Parteien wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig gestellt, dass die Klägerin bei Fortbildungsvereinbarungen mit ihren Mitarbeitern die Formulierungen verwendet, wie sie auch im Rahmen der hier relevanten Nebenabrede zum Arbeitsvertrag herangezogen worden sind, jeweils bezogen auf die dann konkret geregelte Fortbildung. Das erkennende Gericht hatte keine Zweifel, dass damit der Text in Ziff. 2 der Nebenabrede von der Klägerin zur Grundlage formularmäßiger Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen gemacht worden ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn dies in mehreren, mindestens drei Fällen geschehen ist (vgl. BAG. 23.01.2007, 9 AZR 482/06, AP Nr 38 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; 25.05.2005, 5 AZR 672/04, AP BGB § 310 Nr. 1; LAG Hamm 14.01.2011 – 7 Sa 1386/10 – EzB BGB § 307 Nr 22a; 10.09.2010 – 7 Sa 633/10 – LAGE § 12 BBiG 2005 Nr. 1; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406). Davon musste nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der nicht weiter bestrittenen Behauptungen des Beklagten, die Klägerin biete vergleichbare Fortbildungen ein bis zwei Mitarbeitern jährlich an, ausgegangen werden. Es handelt sich damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 307 ff BGB, unabhängig davon, dass der beklagte Arbeitnehmer funktionell einem Verbraucher gleichgestellt wird und damit auch die einmalige Verwendung der Klausel, die angesichts der in § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB enthaltenen Fiktion als von der Klägerin als Unternehmerin aufgestellt gilt, nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu einer vollen Einbeziehung der Inhaltskontrolle nach den §§ 305c Abs. 2, 306 bis 309 BGB führt (vgl. BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 – AP BGB § 310 Nr. 1; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406).

Es entspricht ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung, dass sich Rückzahlungsklauseln, die als allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert sind, nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran zu messen haben, ob sie den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigen sind. (vgl. nur BAG 18.11.2008, 3 AZR 192/07, DB 2009, 853; 23.01.2007, 9 AZR 482/06, NZA 2007, 748; 11.04.2001, 9 AZR 610/05; NZA 2006, 2134; LAG Hamm, 14.01.2011 – 7 Sa 1386/10 – EzB BGB § 307 Nr 22a; 10.09.2010 – 7 Sa 633/10 – LAGE § 12 BBiG 2005 Nr. 1; Meier/Mosig, NZA 2008, 1168, 1169; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406).

Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BAG 18.03.2008, 9 AZR 186/07, NZA 2008, 1004). Um festzustellen, ob eine unangemessene Benachteiligung gegeben ist, sind die rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner wechselseitig zu berücksichtigen und zu bewerten. Dabei ist ein genereller und typisierender Maßstab anzulegen, der vom Einzelfall losgelöst ist. Unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrskreise sind Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des Geschäfts zu berücksichtigen (BAG 18.03.2008, 9 AZR 186/07, NZA 2008, 1004; 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134).

Zwar sind einzelvertragliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer zu einer Beteiligung an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung für den Fall verpflichten, dass er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig (BAG 18.03.2008, 9 AZR 186/07, NZA 2008, 1004; 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134; 24.06.2004, 6 AZR 383/03 ; BAGE 111, 157; LAG Hamm 14.01.2011 – 7 Sa 1386/10 – EzB BGB § 307 Nr. 22a). Unwirksam sind sie allerdings dann, wenn sie die grundgesetzlich über Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG garantierte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig einschränken. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Rückzahlungsverpflichtung bei verständiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat. Dabei sind die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen anhand einer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgenden Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134; 05.12.2002, 6 AZR 539/01, BAGE 104, 125; LAG Hamm 14.01.2011 – 7 Sa 1386/10 – EzB BGB § 307 Nr. 22a).

b) Auf Seiten des Arbeitgebers ist insoweit zunächst das Interesse beachtenswert, eine vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation grundsätzlich für seinen Betrieb nutzen zu können. Dies lässt es berechtigt erscheinen, einem auf Kosten des Arbeitgebers fortgebildeten Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens aus dem Betrieb an den Kosten zu beteiligen (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134; 19.02.2004, 6 AZR 552/02, BAGE 109, 345). Dem steht das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber, seinen Arbeitsplatz frei wählen zu können, ohne mit der Last einer Kostenerstattung konfrontiert zu sein. Im Vordergrund des Abwägungsprozesses befindet sich nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand, ob der Arbeitnehmer mit der Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (vgl. nur BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134, 16.03.1994, 5 AZR 339/92, NZA 1994, 937; LAG Hamm 14.01.2011 – 7 Sa 1386/10 – EzB BGB § 307 Nr 22a).

Das Berufungsgericht hat keinen Zweifel daran, dass die Weiterbildung des Beklagten zum Fach- und Gesundheitspfleger in der Psychiatrie für den Beklagten einen geldwerten Vorteil darstellt. So ist zu berücksichtigen, dass sich die Fortbildung über einen Zeitraum von 2 Jahren erstreckt hat. Innerhalb dieser Zeit wurde der Beklagte für die Zwecke der Fortbildung an 191 Tagen von der Arbeit freigestellt. Bereits dieser erhebliche zeitliche Umfang indiziert die Qualität der durch die Weiterbildung erworbenen Befähigung. So ist es anerkannt, dass vor allem aus der Dauer einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme auf deren Qualität zurückgeschlossen werden kann (BAG 05.12.2002 – 6 AZR 539/01 – NZA 2003, 559; 21.11.2001 – 5 AZR 158/00 – BB 2002, 628; LAG Schleswig-Holstein – 23.09.2008 – 5 Sa 203/08 – ArbuR 2009, 103).

Darüber hinaus kann die Gegenleistung für die Bindung an den Arbeitgeber, die durch die Rückzahlungsvereinbarung ausgelöst wird, auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer eine Ausbildung erhält, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Bereich des bisherigen Arbeitgebers berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren (BAG 05.12.2002 – 6 AZR 539/01 – NZA 2003, 559). Auch dies ist hier gegeben. Zwar hat der Beklagte zunächst bestritten, dass es infolge der Fortbildung zu einer höheren Eingruppierung gekommen ist. Doch hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung zur Frage der Eingruppierungsrelevanz der Fortbildung unter Vorlage der Gehaltsmitteilungen des Klägers für die Monate Mai und Juni 2008 vorgetragen, der Beklagte sei als Gesundheits- und Krankenpfleger zunächst aus der Entgeltgruppe 7 a Fallgruppe 1 PEGP.BAT- KF (Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF) bezahlt worden, um ihn sodann nach Abschluss seiner Weiterbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie entsprechend der Entgeltgruppe 9 a Fallgruppe 9 zu vergüten. Der Beklagte hat dazu ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keine weitere Erklärung abgegeben. Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, sofern sich nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Parteien ergeben. Die Absicht des Bestreitens war angesichts der dem Beklagten ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, sich zu erklären, nicht ersichtlich. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger in der Psychiatrie höher eingruppiert worden, ist damit als zugestanden anzusehen. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Inhalt der vorgelegten schriftlichen Arbeitsverträge vom 31.08.2004 und 16.06.2008. Wurde die Vergütungsgruppe des Beklagten zunächst mit „BAT-KF KR Va, Fg. 7″ angegeben, lautet die Entgeltgruppe nunmehr „BAT-KF 9a, Fg. 9″.

Die im Übrigen unkonkrete Behauptung des Beklagten, die besonderen Belastungen einer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger in der Psychiatrie würden regelmäßig lediglich mit einer Leistungszulage kompensiert, ohne dass potentielle Arbeitgeber eine solche Fachausbildung für diese Tätigkeit verlangen würden, ändert daran nichts. Der Beklagte steht dem Arbeitsmarkt nach abgeschlossener Ausbildung nicht nur als Gesundheits- und Krankenpfleger zur Verfügung, sondern eben auch als Fach- und Gesundheitspfleger in der Psychiatrie. Dies verbessert die Arbeitsmarktsituation des Beklagten – auch unter Berücksichtigung seines bereits fortgeschrittenen Alters – schon deshalb, weil er nun über eine weitere Qualifikation verfügt, mit der er am Arbeitsmarkt werbend tätig werden kann. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass es die Klägerin abgelehnt hat, dem Beklagten die Aufgabe der Stationsleitung zu übertragen. Der Beklagte selbst hat nicht vorgetragen, dass alleine die Übertragung einer solchen Aufgabe eine fortbildungsadäquate Tätigkeit gewesen wäre.

c) Gleichwohl geht der Abwägungsprozess geht zu Lasten der Klägerin aus. In den Abwägungsprozess sind nicht nur die Bestimmungen in der Rückzahlungsklausel an sich einzustellen, sondern auch die sonstigen Umstände und Voraussetzungen, die die Rückzahlung auslösen sollen (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134 m.w.N.). Dazu gehört neben dem Umfang der Fortbildung und deren Dauer auch die Höhe des Rückzahlungsbetrags und dessen Abwicklung (BAG 23.04.1986 – 5 AZR 159/85 – NZA 1986, 741; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406, 409).

Rechtsunwirksam kann eine Klausel unter Berücksichtigung des „Wie“ (vgl. Düwell/Ebeling, DB 2008, 406) der Klausel insbesondere dann sein, wenn eine ratierliche Kürzung der Rückzahlungsschuld fehlt (vgl. BAG 06.09.1995 – 5 AZR 174/94 – AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; 23.04.1986 – 5 AZR 159/85 – NZA 1986, 741; 29.06.1962 – 1 AZR 343/61 – AP GG Art. 12 GG Nr. 25; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406). Hier fehlt zwar eine ratierliche Kürzung der Rückzahlungsschuld nicht. Doch ist eine Klausel, die eine ratierliche Kürzung vorsieht, dann unangemessen benachteiligend, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen. Dies wendet der Beklagte zu Recht ein, der das Arbeitsverhältnis vier Monate vor Ablauf des Bindungszeitraums durch eine Eigenkündigung beendet hat, sich aber gleichwohl einer Rückzahlungsforderung ausgesetzt sieht, die im Hinblick auf die zunächst eingeklagte Forderung seinen monatlichen Verdienst um etwa das Dreifache überstiegen hat. Auch nach teilweiser Klagerücknahme in der Berufungsinstanz übersteigt die Klageforderung den Bruttomonatsverdienst noch um etwa das Doppelte.

Das Arbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 23.04.1986 – 5 AZR 159/85 – NZA 1986, 741) angenommen, bei einer zulässigen Gesamtbindungsdauer von drei Jahren sei eine ratierliche Kürzung von einem Drittel der angefallenen Fortbildungskosten pro Jahr nicht zu beanstanden. Dem folgt die Berufungskammer unter Berücksichtigung einer an § 307 Abs. 1 BGB orientierten Inhaltskontrolle nicht. Fallen Fortbildungskosten an, die das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigen, berücksichtigt dies das grundgesetzlich über Art. 12 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einer möglichst unbeeinträchtigten Ausübung seiner Berufsfreiheit nicht ausreichend. Eine solche Klausel ist unangemessen benachteiligend und damit unwirksam.

Anerkannt ist, dass ein Arbeitnehmer umso geringer an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen ist, je länger er im Unternehmen bleibt und je stärker der Arbeitgeber die von ihm getätigte Investition nutzen kann (Düwell/Ebeling, DB 2008, 406, 410). In der Literatur wird es als sachgerecht angesehen, auf eine monatliche Staffelung abzustellen, wenngleich dies unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung als rechtlich nicht geboten angesehen wird (Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Aufl. 2011, § 176 Rn 28; ErfKom-Preis, 12. Aufl. 2012, § 611 BGB Rn 443; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406, 410). Die Kammer hält eine ratierliche Kürzung, die bei einer dreijährigen Bindungsdauer eine ausdifferenziertere und damit kürzere als einjährigen Staffelung vorsieht, nicht nur für sachgerechter, sondern auch für einzig rechtlich zulässig, um eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers zu vermeiden. Es ist kein überzeugender Einwand, eine ausdifferenziertere Staffelung sei schon deshalb nicht nötig, weil ein Arbeitnehmer auch bei einer auf monatliche Zeiträume abstellenden Ratierlichkeit einwenden könnte, eine auf noch kürzere Zeiträume abstellende Verringerung der Rückzahlungspflicht könne für ihn im Einzelfall noch vorteilhafter sein (so aber BAG 23.04.1986 – 5 AZR 159/85 – NZA 1986, 741 a.E.). Bei der Anwendung der §§ 305 ff BGB auf Arbeitsverträge sind nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Der Monatszeitraum ist eine im Arbeitsleben bekannte Größenordnung. Auf ihn wird ganz überwiegend für die Berechnung von Kündigungsfristen abgestellt, wie sich § 622 Abs. 2 BGB entnehmen lässt. Tarifvertragliche Ausschlussfristen orientieren sich regelmäßig an Monatszeiträumen. Die Arbeitsvergütung wird üblicherweise in Monatsabschnitten bemessen. Es ist nicht einsichtig, angesichts dessen anzunehmen, eine sehr vergröbernde Staffelung sei zu akzeptieren, weil eine an im Arbeitsleben übliche Zeitabschnitte orientierte pro rata temporis-Regelung sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen könnte, davon abweichende, weiter ausdifferenzierte Staffelungen könnten im Einzelfall eine noch günstigere Regelung bewirken.

Nicht unangemessen benachteiligend ist aber nur eine Regelung, die die wechselseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien berücksichtigt. Ein schützenswertes Interesse der Arbeitgeberin daran, bei Rückzahlungsvereinbarungen durch eine Drittelung der Rückzahlungsschuld den Bleibedruck auf den Arbeitnehmer angesichts der Höhe der Rückzahlungsforderung am Anfang eines jeden Jahres genauso hoch zu halten, wie am Ende dieses Zeitabschnitts, ist jedenfalls bei Rückzahlungsforderungen in erheblicher Größenordnung nicht erkennbar. Ein solches Interesse mag aus Gründen der Vereinfachung bei geringen Fortbildungskosten gegeben sein. Übersteigt die Rückzahlungsschuld allerdings das monatliche Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches, vermag dies nicht mehr durchzuschlagen.

Auch höchstrichterlich wird gesehen, dass eine aufgrund einer tarifvertraglichen Bestimmung vorgesehene Drittelung der Rückzahlungsschuld, die sich auf einen dreijährigen Bindungszeitraum bezieht, eine sehr grobe und wenig ausdifferenzierte Regelung darstellt, weshalb es nahe liegen würde, auf kürzere Zeiträume als nur auf volle Jahre abzustellen. Zugleich wird festgehalten, dass jedenfalls die Tarifvertragsparteien mit der damaligen Regelung die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit nicht überschritten hätten (BAG 06.09.1995 – 5 AZR 174/94 – AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

Es mag offen bleiben, ob dies für eine tarifvertragliche Regelung nach wie vor zutrifft, die bei langer Bindungsdauer lediglich eine Drittelung der Rückzahlungsschuld vorsieht. Dafür mag sprechen, dass Tarifverträge von gleichberechtigten Partnern ausgehandelt werden und die Institutsgarantie des Art. 9 GG genießen. Deshalb kann angenommen werden, dass in der tariflichen Regelung eine ausgewogene und auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigende Regelung gefunden wurde, die eine weitere Vertragsgestaltung gestattet, als sie den Arbeitsvertragsparteien zugestanden wird (vgl. ErfKom-Preis, 12. Aufl. 2012, § 310 BGB Rn 8). Sind jedoch bereits die Tarifvertragsparteien an die Grenze ihrer weiten Gestaltungsfreiheit gestoßen, überschreitet der Verwender einer allgemeinen Geschäftsbedingung diese, wenn er eine den Tarifvertragsparteien gerade noch zugelassene, vergröbernde Drittelung der Rückzahlungsschuld zur Grundlage einer von ihm gestellten Vertragsbedingung macht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Klägerin fallen die Kosten der von ihr ohne Erfolg erhobenen Klage sowie die Kosten der erfolgreichen Berufung des Beklagten zur Last. Die Revision war aus den Gründen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

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