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Weiteres Schmerzensgeld nach Vergleich – Voraussetzungen

OLG München – Az.: 10 U 3261/16 – Urteil vom 24.02.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 04.08.2016 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 18.07.2016 (Az. 7 O 3674/14) in Nr. I. bis III. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 614,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.10.2014 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung weitergehender ärztlicher Behandlungskosten und Fahrtkosten bejaht. Hingegen besteht kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und daher auch nicht auf Ersatz von wegen dessen vorgerichtlicher Geltendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

1. Die Sachverständige Dr. med. Karin B., von deren hervorragender Sachkunde sich der Senat an Hand einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat überzeugen konnte, hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass die den geltend gemachten Kosten zu Grunde liegenden Behandlungen ihre Ursache in der sich verschlechternden unfallursächlichen Kniegelenksarthrose haben und medizinisch indiziert waren (schriftliches Gutachten S. 21). Danach ergibt sich ein Anspruch in Höhe von insgesamt 509,90 € (Anlagen K 5 und K 9). Die Entfernungsstrecke (38,2 km) und die Behandlungstage (11) ergeben nach der Aufstellung des Klägers Fahrtkosten in Höhe von 105,05 €. Die Höhe der Fahrtkosten bestimmt sich nach § 5 II Nr. 1 JVEG mit 0,25 € (BGH NJW 2010, 930 = MDR 2010, 320 = r + s, 2010, 76 = NZV 2010, 192 = DAR 2010, 80; Senat, Hinweis v. 21.09.2006 – 10 U 3932/06; OLG Naumburg NJW 2015, 261 = VersR 2015, 505 (506) = VRS 127 (2014) 18; LG Konstanz NJW-RR 2013, 399), nicht nach § 9 I 2 EStG (Senat, Hinweis- und Auflagenverfügung v. 10.08.2006 – 10 U 2853/06; Hinweis v. 21.09.2006 – 10 U 3932/06). Aus der vorliegenden Bescheinigung des Arbeitgebers (Anl. K 9) lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass dem Kläger selbst ein Verdienstausfall für 2 1/4 Stunden entstand. Insgesamt beläuft sich der ersatzfähige materielle Schaden auf 614,95 € zuzüglich Zinsen wie tenoriert. Insoweit war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

2. Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld über das vorprozessual und auf Grund des Vergleichs vom 09.08.2006 im Verfahren 1 O 1919/05 vor dem Landgericht Traunstein hinaus gezahlte (insgesamt 45.000 €) besteht nicht.

a) Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH in NJW-RR 2006, 712 (vgl. auch Senat, Urt. v. 15.03.2013, Az. 10 U 4171/12 [Juris]) gelten für ein weiteres Schmerzensgeldverlangen nach einem ein Schmerzensgeld zusprechenden Urteil folgende Grundsätze, die auch dann anzuwenden sind, wenn sich die Parteien, wie vorliegend, über ein Schmerzensgeld in einem Vergleich geeinigt haben:

 „Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 – VI ZR 135/62 – VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79 – VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87 – VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 – VI ZR 201/94 – VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 – VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 – VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 – III ZR 41/74 – VersR 1976, 440, 441; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 253 Rdn. 50; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdn. 161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 322 Rdn. 13; Diederichsen, VersR 2005, 433, 439; von Gerlach, VersR 2000, 525, 530; Heß, ZfS 2001, 532, 534; kritisch MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdn. 126). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1960 – VI ZR 73/60 – VersR 1961, 164 f.; vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 – aaO; vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 – aaO; Diederichsen, aaO, 439 f.; von Gerlach, aaO). Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 – VI ZR 135/62 -; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87 -; vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 -; vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 -; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 – III ZR 41/74 – alle aaO; BGH(GS)Z 18, 149, 167; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 135, 143; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 161; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rdn. 23 a.E.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 13 und Vor § 322 Rdn. 49; Diederichsen, aaO, 440; Prütting/Gielen, NZV 1989, 329, 330).

Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87 – und vom 7. Februar 1995 – VI ZR 201/94 – beide aaO; OLG Köln, ZfS 1992, 82; OLG Oldenburg, VersR 1997, 1541; OLG Köln, VersR 1997, 1551, OLG Düsseldorf, OLGZ 1994, 546, 548 f.; OLG Koblenz, OLGR 2005, 120, 121; Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rdn. 52). Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87 -; vom 7. Februar 1995 – VI ZR 201/94 – alle aaO; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 – III ZR 41/74 – aaO; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1590, 1591; Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 847 Rdn. 51).“

Eine naheliegende Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung wurde noch bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 30%-40% angenommen (vgl. BGH NJW 1988, 2300 [2302] = VersR 1988, 929 f. = MDR 1988, 951; Senat, Beschl. v. 19.07.2007 – 10 U 1748/07).

b) Der Schmerzensgeldanspruch kann zwar wie jeder andere auf Zahlung einer Geldsumme lautende Anspruch auch nur teilweise geltend gemacht werden (OLG München NZV 1997, 440; Kramer ProzRB 2004, 289 f.). So kann der Geschädigte im Wege einer offenen Teilklage insbesondere eine Beschränkung auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Folgen vornehmen (sog. zeitlich unbegrenztes Teilschmerzensgeld), vgl. BGH NJW 2004, 1243 = NZV 2004, 240 = VersR 2004, 1334; OLG Düsseldorf NZV 1995, 449; Senat, Beschl. v. 12.12.2006 – 10 U 4849/06; Beschl. v. 19.07.2007 – 10 U 1748/07). Allein der Umstand, dass bei der Feststellungserklärung die Einstandspflicht nicht auf weitere Zukunftsschäden beschränkt, sondern für immaterielle Zukunftsschäden bestehen bleiben sollte, genügt hierfür nicht. Im Übrigen hätte es bei einer Beschränkung auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Folgen nicht der Erholung eines Gutachtens bedurft. Ausweislich der Anlage K 17 und des im Termin vorgelegten Schreibens des Klägervertreters vom 09.08.2004 war der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Abgabe der Erklärung über die Einstandspflicht hinsichtlich künftiger Schäden und der vorprozessualen Zahlung ein Klageentwurf zugeleitet worden, der die immateriellen Ansprüche bis 31.12.2004 erfasste und darüberhinausgehende materielle und immaterielle Ansprüche ausdrücklich vorbehielt und auch die Klage sah eine entsprechend Beschränkung vor. Dies war in dieser Form nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht zulässig. Maßgeblich ist aber, ob mit dem gerichtlichen Vergleich eine Einigung über das Schmerzensgeld insgesamt oder nur über ein Teilschmerzensgeld etwa über die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Folgen erzielt wurde. Die Vorlage eines Gutachtens unter Einschluss der künftigen Entwicklung, die vom Facharzt Dr. S. 2004 als kurz- bis mittelfristig stabil erachtet wurde und insbesondere der Vergleichsvorschlag vom 22.11.2005, der hinsichtlich des Schmerzensgeldes darauf abstellt, dass der vorgeschlagenen Betrag von noch 10.000 € oder eben insgesamt 45.000 € auf Grund der erlittenen Verletzungen, der erfolgten Behandlungen und der jetzt bestehenden und auch für die Zukunft absehbaren Folgeschäden unter Berücksichtigung des immateriellen Vorbehalts angemessen erscheint, spricht gerade dagegen, dass nur ein Teilschmerzensgeld erörtert wurde und hinsichtlich des Schmerzensgeldes entsprach der Vergleich der Parteien der vorgeschlagenen gerichtlichen Lösung. Gegen eine Einigung nur über ein Teilschmerzensgeld spricht weiter, dass angesichts der erlittenen Verletzungen mit einer im Kniegelenk nur geringfügigen Bewegungseinschränkung, einer MdE, die lediglich im Hinblick auf den sich möglicherweise künftig verschlechternden Knorpelschaden mit 20 % bemessen wurde, und einer stabilen Beschwerdesymptomatik, mit der der Geschädigte seinerzeit gut zurecht kam, auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 € ohne Berücksichtigung einer sich möglicherweise künftig verschlechternden Beschwerdesymptomatik nicht gerechtfertigt wäre.

c) Die Entwicklung der jetzigen Beschwerdesymptomatik war bereits 2004 vorhersehbar und gerade nicht fernliegend. Nach dem Gutachten aus dem Jahr 2004 war die Arthrose langfristig möglich, der Gutachter hielt deshalb ein Feststellungsbegehren für gerechtfertigt, was bereits nahelegt, dass die Entstehung der Arthrose und ein diesbezüglicher Behandlungsbedarf mit Entstehung erheblicher Kosten, bezüglich derer der Kläger abzusichern war, nicht eben fern lag. Die Einschätzung einer kurz- bis mittelfristig stabilen Beschwerdesymptomatik mit der durchaus gegebenen Möglichkeit einer zunehmenden posttraumatischen Arthrose für die weitere Zukunft hat sich auch realisiert, wie sich der Anamnese bei der Sachverständigen Dr. B. entnehmen lässt, hatte der Kläger in den Jahren 2005 – 2011 doch mit dem Knie wenig Beschwerden.

Maßgeblich ist, ob die Entstehung der Arthrose als Spätfolge für einen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (09.08.2006) vorhersehbar war oder ob insoweit hinsichtlich Zeitpunkt und Schwere der Folge und der in der Anamnese bei der Sachverständigen Dr. B. beschriebenen Beeinträchtigungen von einem so ungewöhnlichen Verlauf auszugehen ist, mit dem nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste. Die Sachverständige Dr. med. Karin B. hat in ihrer ergänzenden Anhörung vor dem Senat, ohne sich insoweit in Widerspruch zu ihrem schriftlichen Gutachten und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu setzen, zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass der kurz- bis mittelfristige Bereich einen Zeitraum von bis zu etwa 5 Jahren umfasst, durch bestimmte Maßnahmen wie Muskelkräftigung und Gewichtsabnahme und andere Maßnahmen die subjektiven Beschwerden lange Zeit hinausgezögert werden können, was individuell und bei jedem Patienten unterschiedlich ist, der objektive Knorpelschaden durch CT und MR nachgewiesen und im Jahr 2004 bereits festgestellt war und eine Kompensation des Knorpelschadens zum damaligen Zeitpunkt genauso möglich war wie eine Verschlimmerung des Zustandes und der jetzt eingetretene Verlauf auch aus der Sicht eines Sachverständigen im Jahr 2004 in gleicher Weise möglich war wie ein durch Kompensation erzielter leichterer Verlauf. Danach handelt es sich bei dem jetzigen Beschwerdebild um keine fernliegende Entwicklung und gerade keinen ungewöhnlichen Verlauf.

3. Die vorgerichtlichen Kosten fielen ausweislich der Anlage K 10 nur für das geltend gemachte weitere Schmerzensgeld an, so dass auch insoweit ein Anspruch nicht besteht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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