Was ist ein Landgericht (LG)?
Das Landgericht (Abkürztung „LG“) ist innerhalb der Gerichtsstruktur in Deutschland zwischen dem Amts- und dem Oberlandesgericht angesiedelt. Es verhandelt die Zivil- und Strafsachen seines Landgerichtsbezirks, zu welchem meistens mehrere Amtsgerichte gehören. Mehrere Landgerichtsbezirke gehören wiederum zu einem Oberlandesgericht. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Sitz immer beim zuständigen Landgericht.
Aufbau des Landgerichts
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 59 Abs. 1) ist jedes Landgericht mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden und zusätzlichen Richtern besetzt. Diese können gleichzeitig an einem Amtsgericht Richter sein. Es gibt auch Richter auf Probe. In einem Landgericht gibt es Zivil- und Strafkammern (§ 60 GVG), die sich wiederum im Zivilrecht nach Kammern für Handelssachen und Zivilkammern unterscheiden, während über das Strafrecht große und kleine Strafkammern sowie Strafvollstreckungskammern entscheiden. Deutschland hat im Jahr 2022 115 Landgerichte. Die meisten (22) gibt es in Bayern, während in Berlin nur ein Landgericht seinen Sitz hat.
Kammerbesetzung im Landgericht
Die Zivilkammern des Landgerichts sind mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern besetzt (§ 75 GVG). Allerdings kann ein einzelner Richter Urteile fällen, was auch regelmäßig geschieht. Die betreffenden Festlegungen finden sich in den §§ 348, 348a ZPO. Auch in den Handelskammern gibt es drei Richter, von denen zwei allerdings ehrenamtlich tätig sind (§ 105 Abs. 1 GVG). Sie haben prinzipiell den Status von Schöffen, müssen aber erweiterten Anforderungen genügen (§ 109 Absätze 1, 2 GVG). Dieselbe Besetzung gilt für die Strafkammern (§ 76 Abs. 1 GVG).
Wenn die Strafkammer ein Berufungsverfahren des Amtsgerichts verhandelt, genügt diese Besetzung, die als kleine Strafkammer bezeichnet wird. Wenn eine Partei Berufung gegen das Urteil eines erweiterten Schöffengerichts einlegt, muss darüber die große Strafkammer entscheiden, zu der ein zweiter Berufsrichter gehört (§ 76 Abs. 6 GVG). Eine große Strafkammer kann auch als Schwurgericht mit drei Berufsrichtern besetzt werden, was aber nur für umfangreiche, komplexe Fälle geschieht, in denen möglicherweise auch über die Anordnung eines Straftäters zur Unterbringung in der Psychiatrie entschieden wird.
Sollten ein größerer Umfang und eine schwerwiegende Entscheidung dieser Art nicht zu erwarten sein, beschließt die große Strafkammer eine sogenannte Besetzungsreduktion, indem sie sich auf zwei Berufsrichter und zwei Schöffen beschränkt (§ 76 Abs. 2 GVG). Wichtig ist dabei, dass die Berufs- und Laienrichter grundsätzlich das gleiche Stimmrecht zum anstehenden Urteil oder Beschluss haben. Über Verfahrensfragen entscheiden sie mit einfacher Mehrheit, über die Schuldfrage und die Strafe mit Zweidrittelmehrheit. Die Schöffen wirken lediglich nicht an den prozessualen Entscheidungen mit, die außerhalb des Hauptverfahrens getroffen werden. Die Strafvollstreckungskammern entscheiden mit einem oder mit drei Richtern, was wiederum von der Schwere des Falles und vom zu erwartenden Strafmaß abhängt (§ 78b Abs. 1 GVG).
Zuständigkeit von Landgerichten
Landgerichte sind in Strafsachen erstinstanzlich zuständig, sobald das erwartbare Strafmaß vier Jahre übersteigt und wenn das Oberlandesgericht nicht zuständig ist. Auch bei Fällen mit besonderem öffentlichem Interesse geht der Fall sofort ans Landgericht. Für alle Taten mit Todesfolge wirkt das Landgericht als Schwurgericht (§ 74 Abs. 2 S. 1 GVG). Im Zivilrecht verhandelt das Landgericht erstinstanzlich ab einem Streitwert von 5.001 Euro. Jedoch können leichtere Fälle auch bei höheren Streitwerten einem Amtsgericht übertragen werden.
Unabhängig vom Streitwert verhandelt das Landgericht alle Klagen mit Staatshaftungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen. Im Straf- und Zivilprozess verhandelt das Landgericht zudem die Berufungen und Beschwerden gegen Amtsgerichtsurteile (§ 312 StPO und § 72 GVB). In Familiensachen kann auch das Oberlandesgericht zuständig sein.