BGH
Az: 4 StR 394/01
Beschluss vom 19.03.2002
Gründe
I.
1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 7 StVO – Wenden auf einer Kraftfahrstraße – zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und zugleich gegen ihn für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit seinem Pkw von der Autobahnausfahrt Buchloe kommend die B 12 in Richtung Kaufbeuren. Nachdem er an zwei Stellen das am Fahrbahnrand angebrachte Schild Zeichen 331 „Kraftfahrstraße“ passiert hatte, näherte er sich zwei rechts- und linksseitig der B 12 befindlichen Parkplätzen, welche bogenförmig zur B 12 angelegt sind. Einfahrt und Ausfahrt der Parkplätze liegen wechselseitig genau gegenüber. Der Betroffene fuhr in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz ein. Nach einer Zigarettenpause stellte er fest, daß er sich verfahren hatte. Er entschloß sich zur Rückfahrt zur Autobahn in Richtung Buchloe. Zu diesem Zweck fuhr er an der Ausfahrt des Parkplatzes auf der B 12 nicht nach rechts in Richtung Kaufbeuren weiter, sondern überquerte die B 12, um in den gegenüberliegenden Parkplatz einzufahren. Nach Durchfahren des Parkplatzes setzte der Betroffene seine Fahrt zur Autobahn in Richtung Buchloe fort.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
2. Das mit der Rechtsbeschwerde befaßte Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Das Amtsgericht habe das Fahrmanöver des Betroffenen zutreffend als ein verbotswidriges Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO gewertet. Der Betroffene habe die Kraftfahrstraße durch das Einbiegen auf den rechtsseitig gelegenen Parkplatz nicht völlig verlassen, weil der Parkplatz, ebenso wie bei Autobahnen, noch zur Kraftfahrstraße gehöre. Wenden im Sinne der Straßenverkehrsordnung sei der Vorgang, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht werde. Es entspreche daher allgemeiner Auffassung, daß ein verbotenes Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO auch dann vorliege, wenn ein Kraftfahrer sein Fahrzeug unter Einbeziehung eines rechts oder links der Fahrbahn gelegenen Parkplatzes in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringe. Nichts anderes könne gelten, wenn das Fahrmanöver unter Benutzung zweier gegenüberliegender Parkplätzen durchgeführt werde. Wesentliche Merkmale des Wendens, nämlich das vorübergehende Querfahren und die hieraus erwachsene besondere Gefahr für den Schnellverkehr, seien auch bei einem solchen Verkehrsvorgang gegeben.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. August 2000 – 2 Ss 325/00 (NZV 2001, 179 = VRS 99, 376 = DAR 2000, 585) gehindert. Das Oberlandesgericht Stuttgart geht zwar im Ansatz ebenfalls davon aus, daß durch das Einbiegen auf einen rechtsseitig gelegenen Parkplatz die Kraftfahrstraße nicht völlig verlassen werde, da dieser, ebenso wie bei Autobahnen, noch zur Straße gehöre. Es hat jedoch ein Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO für den Fall verneint, daß bei dem Fahrvorgang zwei gegenüberliegende Parkplätze benutzt werden. Die mit einem solchen Fahrmanöver verbundene Gefahr sei nämlich nicht vergleichbar mit den Gefährdungsmomenten, die eine Fahrtrichtungsänderung um 180 Grad auf einer oder zwei Fahrbahnen mit sich bringe. Vielmehr liege ein nur kurze Zeit beanspruchendes Überqueren der Fahrbahn vor.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb mit Beschluß vom 8. August 2001 – 1 ObOWi 306/01 (abgedruckt in NZV 2001, 526 = VRS 101, 305 = NStZ 2002, 96) die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
„Liegt ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinn des § 18 Abs. 7 StVO vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt?“
3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
„Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne von § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden, räumlich von der Fahrbahn getrennten und jeweils mit Ein- und Ausfahrten versehenen Parkplätzen sein Fahrzeug in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt.“
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfüllt.
Die Vorlegungsfrage betrifft die Auslegung des Begriffs „Wenden auf einer Kraftfahrstraße“ in § 18 Abs. 7 StVO und damit eine Rechtsfrage.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das Bayerische Oberste Landesgericht kann im Vorlegungsfall nicht ein „Wenden auf einer Kraftfahrstraße“ im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO annehmen und die Rechtsbeschwerde, wie beabsichtigt, verwerfen, ohne von den tragenden Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart abzuweichen. Die den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte sind im wesentlichen gleichgelagert: In beiden Fällen ist der Betroffene zunächst von der Kraftfahrstraße in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz eingefahren, hat diesen durchfahren, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die gegenüberliegende Einfahrt des links gelegenen Parkplatzes gelenkt und diesen schließlich über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verlassen. Dieser für die Entscheidung maßgebliche Fahrvorgang wird jedoch in der Vorlegungsfrage nicht hinreichend konkretisiert. Der Senat hat daher die Vorlegungsfrage wie folgt präzisiert und neu gefaßt:
„Liegt ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daß er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verläßt?“
III.
Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlußformel ersichtlich.
1. Den verkehrsrechtlichen Begriff des Wendens im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 18 Abs. 7 StVO hat der Gesetzgeber weder in der Straßenverkehrsordnung noch in der amtlichen Begründung hierzu näher definiert. Nach allgemeiner Auffassung ist hierunter der – willentlich gesteuerte – Verkehrsvorgang zu verstehen, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht wird (vgl. BGHSt 27, 233, 234/235; 31, 71, 74; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 9 StVO Rdn. 50; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO 16. Aufl. § 9 StVO Rdn. 56 jeweils m.w.N.).
2. Ein „Wenden“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung setzt danach voraus, daß die Richtungsänderung auf derselben Straße erfolgt. Eine Definition des Begriffs „Straße“ bzw. ihrer Bestandteile enthält die Straßenverkehrsordnung indes ebenfalls nicht.
a) Das vorlegende Gericht knüpft insoweit – ebenso wie das Oberlandesgericht Stuttgart – ersichtlich an den im Straßen- und Wegerecht geltenden Straßenbegriff an (vgl. auch BayObLG VRS 58, 154): Danach gehören neben dem eigentlichen Straßenkörper mit den Fahrbahnen auch Nebenanlagen sowie bestimmte Nebenbetriebe, bei Bundesautobahnen unter anderem auch Tankstellen, Raststätten und Parkplätze zur „Straße“ (vgl. §§ 1 Abs. 4, 15 Abs. 1 FStrG). Die Maßgeblichkeit des straßenrechtlichen Straßenbegriffs für die Beurteilung der Frage, ob die Richtungsänderung auf derselben Straße erfolgt und damit ein Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO vorliegt, entspricht – soweit ersichtlich – der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur vorherrschenden Auffassung (vgl. nur Hentschel aaO § 18 Rdn. 14; Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 18 Rdn. 1 jeweils m.w.N.). Hierbei wird die für Nebenbetriebe (Tankstellen, Raststätten und Parkplätze) an Bundesautobahnen geltende Bestimmung des § 15 Abs. 1 FStrG auf Kraftfahrstraßen übertragen. Dementsprechend hat das vorlegende Gericht bereits in einer früheren Entscheidung ausgesprochen, daß ein verbotswidriges Wenden auf einer Kraftfahrstraße gegeben ist, wenn ein Fahrzeug unter Einbeziehung eines rechtsseitig gelegenen Parkplatzes in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung gebracht wird (BayObLGSt 1981, 178 = VRS 62, 143 = DAR 1982, 164). Dieser Auffassung hat sich das OLG Koblenz (12. Zivilsenat) in einem Fall angeschlossen, in welchem die Richtungsänderung durch Einbeziehung eines aus der ursprünglichen Fahrtrichtung gesehen links von der Kraftfahrstraße gelegenen Parkplatzes vollzogen worden war (OLG Koblenz NZV 1992, 406).
b) Andererseits besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, daß ein „Wenden“ nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug vor der Richtungsänderung die Straße vollständig verlassen hat (vgl. Hentschel aaO § 9 Rdn. 50; Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 9 Rdn. 56 b jeweils m. N.). Gegen §§ 9 Abs. 5, 18 Abs. 7 StVO verstößt danach nicht, wer von der Kraftfahrstraße (nach links) in einen privaten forstwirtschaftlichen Weg (vgl. BayObLGSt 1995, 200 = NZV 1996, 161 = VRS 90, 448) oder auf eine unmittelbar anschließende, nicht zum öffentlichen Verkehr freigegebene Fläche (OLG Düsseldorf DAR 1983, 90) einfährt oder von der Straße in eine Grundstückseinfahrt einbiegt (vgl. OLG Koblenz VRS 71, 58 und OLG Köln DAR 2000, 120 jeweils zu § 9 Abs. 5 StVO) und anschließend entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung seine Fahrt fortsetzt.
c) Soweit der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen mit der Frage, ob ein Verkehrsverhalten ein verbotswidriges Wenden auf einer Bundesautobahn nach § 18 Abs. 7 StVO darstellt, befaßt war (BGHSt 27, 233; 31, 71), hat er auf den Gesichtspunkt, ob der Fahrvorgang Verkehrsflächen einbezog, die straßenrechtlich als Teil der Bundesautobahn anzusehen sind, nicht ausdrücklich abgestellt.
3. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Ein Wenden im Sinne des § 18 Abs.7 StVO ist im Vorlegungsfall nicht gegeben.
a) Der Begriff der Straße des Straßen- und Wegerechts stellt kein taugliches Abgrenzungskriterium dafür dar, ob ein Verkehrsverhalten als Wenden im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu qualifizieren ist.
Aufgabe des Straßenrechts ist die Regelung der Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen; es befaßt sich daher insbesondere mit der Widmung, Umstufung und Einziehung öffentlicher Straßen, mit der Straßenbaulast sowie mit der Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung. Mit dem Straßenverkehrsrecht soll hingegen die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem dessen Sicherheit und Leichtigkeit, gewährleistet werden (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 1280, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Bereits der unterschiedliche Regelungszweck der beiden Rechtsmaterien zeigt, daß der (weite) Straßenbegriff des Straßenrechts nicht ohne weiteres der Auslegung einer Vorschrift des Straßenverkehrsrechts zugrundegelegt werden kann.
aa) Dem entspricht, daß für Nebenbetriebe wie Tankstellen, Raststätten und Parkplätze zumindest auf deren eigentlichen Betriebsflächen die strengen Regeln des § 18 StVO nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt gelten (vgl. hierzu z.B. OLG Düsseldorf VM 1979, 29 m. abl. Anm. Booß; OLG Frankfurt VRS 57, 311; BayObLG VRS 58, 154; OLG Koblenz NZV 1994, 83 = VM 1994, 15 m. abl. Anm. Booß; Jäger in HK-StVR, Stand Juli 2001, § 18 StVO Rdn. 6; Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 18 Rdn. 1 a.E.). Das Halten (§ 18 Abs. 8 StVO) auf einem Parkplatz oder einer Raststätte entspricht gerade der Zweckbestimmung dieser Einrichtungen; ebenso wird dort regelmäßig das Wenden und Rückwärtsfahren (§ 18 Abs. 7 StVO) nicht nur zulässig, sondern unter Umständen für einen reibungslosen Betrieb unerläßlich sein.
bb) Die Übertragung des straßenrechtlichen Straßenbegriffs auf den Begriff des Wendens im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO führt auch zu Ungereimtheiten, wenn in den Verkehrsvorgang Verkehrsflächen miteinbezogen werden, die zwar straßenrechtlich Bestandteil der Kraftfahrstraße sind, nicht aber den eigentlichen Zwecken des auf ihr stattfindenden Schnellverkehrs dienen. Verläßt ein Kraftfahrer vollständig die Kraftfahrstraße, indem er zum Beispiel in einen forstwirtschaftlichen Waldweg einfährt, und setzt er sodann aus diesem herausfahrend seine Fahrt in nunmehr entgegengesetzter Fahrtrichtung fort, so liegt nach herrschender Meinung kein Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO vor (vgl. BayObLGSt 1995, 200). Führt er dasselbe Fahrmanöver unter Einbeziehung eines oder zweier Parkplätze unter Benutzung der vorgesehenen Ein- und Ausfahrten durch, so kann dies nicht ohne Wertungswiderspruch als verbotswidriges Wenden angesehen werden. Soweit das vorlegende Gericht seine Auffassung maßgeblich darauf stützt, daß auch bei einem solchen Verkehrsvorgang „wesentliche Merkmale des Wendens, nämlich das vorübergehende Querfahren und die hieraus erwachsene besondere Gefahr für den Schnellverkehr“ gegeben seien, gilt dies – regelmäßig in noch höherem Maße – auch für das Aus- und Querfahren aus einem Feld- oder Waldweg. Nicht ohne weiteres einsichtig ist auch, daß das Bayerische Oberste Landesgericht im Vorlegungsfall wegen der besonderen Gefährlichkeit des Querfahrens ein Wenden bejaht, andererseits jedoch einen Verstoß gegen § 18 Abs. 7 StVO in einem Fall verneint hat, in welchem der Betroffene eine Kraftfahrstraße von einer Einfahrt zur gegenüberliegenden Ausfahrt „lediglich“ überquert hat (vgl. BayObLG NStZ-RR 1996, 214 = VRS 91, 307).
b) Nach dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 18 Abs. 7 StVO ist ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße vielmehr nur dann gegeben, wenn die Änderung der Fahrtrichtung in die entgegengesetzte Richtung vollständig auf den hinter den Zeichen 331 (Kraftfahrstraßen) befindlichen Fahrbahnen einschließlich aller den Zwecken des Schnellverkehrs mittelbar dienenden zugehörigen Verkehrsflächen wie Beschleunigungs-, Verzögerungs-, Seiten- und Mittelstreifen sowie der Ein- und Ausfahrten erfolgt.
aa) Das unbedingte Verbot, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu wenden, hat seinen Grund erkennbar darin, daß ein solcher Verkehrsvorgang mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist (BGHSt 27, 233, 235). Die für das Verbot maßgebenden Gefahren ergeben sich aus dem eigentlichen Wendevorgang, das heißt aus dem Überqueren der Fahrbahn durch Umdrehen des Fahrzeuges in die Gegenrichtung (BGH aaO). Die damit verbundene besondere Gefahrenlage, die durch die – regelmäßig schnelle – Abfolge nicht in den Fluß des Schnellverkehrs passender Brems-, Beschleunigungs- und Lenkmanöver auf engem Raum begründet wird (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart NZV 2001, 179/180), ist jedoch nicht gegeben, wenn der Bereich des Schnellverkehrs vor oder nach dem Überqueren der Fahrstreifen vollständig verlassen wird. Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn in den Fahrvorgang auch Verkehrsflächen, wie etwa Beschleunigungs-, Verzögerungs-, Seiten- oder Mittelstreifen einbezogen werden, die jedenfalls mittelbar dem Schnellverkehr dienen. Denn deren Inanspruchnahme vermindert die spezifische Gefährlichkeit des Wendens nicht grundlegend. Werden dagegen – wie im Vorlegungsfall – für den Fahrvorgang zwei gegenüberliegende Parkplätze einbezogen, so liegt jeweils lediglich ein zweimaliges Ein- und Ausfahren in und aus den beiden Parkplätzen verbunden mit einem Überqueren der Fahrbahn vor. Insoweit ist die Situation verkehrsrechtlich ebenso zu bewerten, wie in den nach herrschender Auffassung – auch der des vorlegenden Gerichts – ebenfalls nicht als Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO zu qualifizierenden Fällen, in denen vor der Richtungsänderung die Straße vollständig verlassen worden ist.
bb) Der Senat verkennt nicht, daß das Kreuzen einer Kraftfahrstraße – je nach den örtlichen Verhältnissen – ebenfalls mit hohen Gefahren für den dort stattfindenden Schnellverkehr verbunden sein kann. Der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bleibt es jedoch, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, unbenommen, dem Überqueren der Fahrbahn durch entsprechende Gebots- oder Verbotszeichen entgegen zu wirken. Im Vorlegungsfall hätten etwa die für den Schnellverkehr bestimmten Fahrstreifen durch eine durchgehende Mittellinie (Zeichen 295) getrennt werden und/oder an den Parkplatzausfahrten das Zeichen 209 (Rechtsabbiegegebot) angebracht werden können. Verstöße hiergegen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§§ 41 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG). Eines Rückgriffs auf § 18 Abs. 7 StVO bedarf es nicht.