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Werbeanrufe ohne eine Einwilligung: Warum bereits das Klingeln unzulässig ist

Werbeanrufe ohne eine Einwilligung erhielt eine Frau mehrmals täglich, nachdem sie ihre Daten kurz in ein Online-Vergleichsportal für private Krankenversicherungen eingegeben hatte. Spannend bleibt, ob bereits der bloße Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme ohne ein zustande gekommenes Gespräch den Schutz der Privatsphäre im Privatbereich verletzt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 C 286/11

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Strausberg
  • Datum: 09.02.2012
  • Aktenzeichen: 9 C 286/11
  • Verfahren: Klage auf Unterlassung von Werbung
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht

Firmen dürfen Kunden ohne ausdrückliche Erlaubnis weder werblich anrufen noch ihnen Werbe-E-Mails schicken.

  • Schon der Versuch eines Werbeanrufs verletzt das geschützte Recht auf Privatsphäre.
  • Das Gericht wertet auch unbeantwortete Anrufe als einen verbotenen Eingriff.
  • Die Erlaubnis in den Geschäftsbedingungen war zu ungenau und deshalb ungültig.
  • Eine einfache Zusage bannt die Gefahr weiterer Anrufe nicht ausreichend.
  • Die Firma zahlt die Kosten für den Anwalt der Gegenseite.

Was tun gegen unerwünschte Werbeanrufe ohne eine Einwilligung?

Es beginnt oft harmlos: Ein Verbraucher sucht im Internet nach Informationen, etwa zu einer privaten Krankenversicherung, und gibt dabei seine Kontaktdaten in ein Vergleichsportal ein. Doch was folgt, ist häufig eine Flut an Belästigungen. Das Telefon klingelt Sturm, das E-Mail-Postfach füllt sich mit Werbung. Viele Betroffene legen einfach auf oder löschen die Nachrichten. Doch eine Verbraucherin aus Brandenburg wollte diese Praxis nicht hinnehmen. Sie zog vor das Gericht, um sich gegen die Werbeanrufe ohne eine Einwilligung und die unverlangte Zusendung von E-Mails zu wehren.

Ein störend aufleuchtendes Smartphone auf einem sonnigen Wohnzimmertisch neben einem Laptop und einem Werbebrief.
Bereits der Versuch unerwünschter Werbeanrufe ohne Einwilligung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und begründet rechtliche Unterlassungsansprüche. Symbolfoto: KI
Das Amtsgericht Strausberg musste in diesem Fall entscheiden, wie weit Unternehmen bei der Kundenakquise gehen dürfen und wann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Der Fall zeigt exemplarisch, dass bereits der bloße Versuch einer Kontaktaufnahme rechtswidrig sein kann und dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) kein Freifahrtschein für Belästigung durch Telefonwerbung sind. Für Verbraucher ist dieses Urteil ein wichtiges Signal: Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen und können unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.

Welche Rechte werden bei unerlaubter Telefonwerbung verletzt?

Um den vorliegenden Fall juristisch einordnen zu können, muss man verstehen, welche Rechtsgüter hier gegeneinander abgewogen werden. Im Zentrum steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes hergeleitet wird. Dieses Recht schützt die Privatsphäre jedes Einzelnen. Es garantiert dem Bürger, in seinen eigenen vier Wänden und in seinem privaten Lebensbereich in Ruhe gelassen zu werden.

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht erst dann vor, wenn sensible Daten veröffentlicht werden. Auch das Eindringen in die private Sphäre durch unerwünschte Kommunikationsversuche kann einen solchen Eingriff darstellen. Der Gesetzgeber hat dies im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) weiter konkretisiert. Nach § 7 UWG sind unverlangte Anrufe zu Werbezwecken gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nur zulässig, wenn eine ausdrückliche vorherige Einwilligung vorliegt.

Doch viele Unternehmen versuchen, diese strenge Regelung durch Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu umgehen. Sie argumentieren, der Kunde habe durch das Setzen eines Häkchens oder das Absenden eines Formulars pauschal in die Werbung eingewilligt. Ob eine solche Klausel jedoch wirksam ist, hängt von den strengen Maßstäben der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab. Insbesondere § 307 BGB verbietet Regelungen, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder intransparent sind.

Wie kam es zum Streit um die Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail?

Der konkrete Fall, der vor dem Amtsgericht Strausberg verhandelt wurde, begann an einem Sommertag, dem 21. Juni 2011. Eine Frau interessierte sich für Tarife der privaten Krankenversicherung und nutzte dafür eine Internetseite. Um die gewünschten Informationen zu erhalten, gab sie ihren Namen, ihre Anschrift, ihr Geburtsdatum, ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse in eine Eingabemaske ein.

Was die Interessentin wollte, waren Informationen. Was sie bekam, war eine aggressive Akquise durch ein Unternehmen, an das ihre Daten weitergeleitet wurden. Die Firma versuchte in den folgenden Tagen mehrfach, die Frau telefonisch zu erreichen. Da die Frau die Anrufe nicht entgegennahm, kam kein Gespräch zustande. Doch das Unternehmen ließ nicht locker. Am 24. Juni 2011 sandte es ein Schreiben per Post und am 30. Juni 2011 folgte die Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail mit der Bitte um einen Rückruf zur Angebotserstellung.

Die Frau fühlte sich durch diese Hartnäckigkeit belästigt. Sie schaltete einen Rechtsanwalt ein. Dieser forderte das werbende Unternehmen am 1. Juli 2011 auf, die Kontaktversuche sofort einzustellen und eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das bedeutet: Das Unternehmen sollte sich vertraglich verpflichten, bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Das Unternehmen reagierte zwar am 8. August 2011 mit einem Schreiben, in dem es versprach, künftig keinen Kontakt mehr aufzunehmen. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte die Firma jedoch strikt. Damit war der Streit vorprogrammiert. Die Frau reichte Klage ein. Sie verlangte, dass das Gericht dem Unternehmen bei Meidung eines hohen Ordnungsgeldes verbietet, sie zu kontaktieren. Zudem forderte sie die Erstattung der Kosten, die ihr durch die Beauftragung ihres Anwalts entstanden waren.

Das Unternehmen wehrte sich gegen die Klage. Die Argumentation der Firma stützte sich auf zwei Säulen: Erstens habe die Frau den AGB des Portals zugestimmt und damit in die Weitergabe der Daten an „kompetente externe Partner“ eingewilligt. Zweitens sei gar keine Belästigung durch die Telefonwerbung entstanden, da die Frau ja nie ans Telefon gegangen sei. Zudem habe man ja bereits versprochen, sie nicht mehr anzurufen, weshalb keine Wiederholungsgefahr bestünde.

Warum verurteilte das Gericht den Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme?

Das Amtsgericht Strausberg folgte der Argumentation des Unternehmens nicht und fällte ein verbraucherfreundliches Urteil. In seiner Entscheidung vom 9. Februar 2012 (Az. 9 C 286/11) stellte das Gericht klar, dass die Handlungen des Unternehmens rechtswidrig waren.

Der Schutz der Privatsphäre gilt auch beim Klingeln

Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Frage, ob auch erfolglose Anrufversuche eine Rechtsverletzung darstellen. Das Unternehmen hatte argumentiert, es sei ja gar kein Gespräch geführt worden. Das Gericht wischte dieses Argument jedoch beiseite. Für den Richter war entscheidend, dass bereits das Klingeln des Telefons eine Störung der Privatsphäre darstellt.

Das Schutzinteresse des Betroffenen, in seinem privaten Bereich ungestört zu bleiben, wird bereits durch den Versuch der Kontaktaufnahme beeinträchtigt. Der Angerufene kann sich gegen einen solchen Versuch nämlich nicht anders schützen, ohne auf seinen Telefonanschluss als solchen ganz zu verzichten.

Diese gerichtliche Feststellung ist von großer Bedeutung. Sie stellt klar, dass der Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme an sich bereits den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vollendet. Der Verbraucher muss nicht erst das Gespräch annehmen, um in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Zwangslage, entweder das Telefon ganz abzuschalten oder das Klingeln zu ertragen, reicht für die Annahme einer Rechtsverletzung aus.

Die Unwirksamkeit der Einwilligung in den AGB

Das zweite wichtige Thema war die angebliche Einwilligung der Frau. Das Unternehmen berief sich auf die AGB des Internetportals. Doch das Gericht prüfte diese Klauseln sehr genau und kam zu dem Schluss, dass sie unwirksam waren. Eine wirksame Einwilligung nach dem UWG und dem Datenschutzrecht erfordert, dass der Verbraucher genau weiß, worauf er sich einlässt.

Im vorliegenden Fall war die Klausel jedoch viel zu vage formuliert. Es war von „kompetenten externen Partnern“ wie Versicherungsmaklern oder Finanzdienstleistern die Rede. Für die Verbraucherin war zu keinem Zeitpunkt erkennbar, welches konkrete Unternehmen ihre Daten erhalten würde. Eine solche „Blanko-Ermächtigung“ verstößt gegen das Transparenzgebot.

Die Klausel ist in eine Passage eingebettet, die weitere Erklärungen zur Datenspeicherung und Verarbeitung enthält, sodass eine wirksame gesonderte Einwilligung fehlt. Die Klausel ist nach §§ 305 ff., § 307 Abs. 2 BGB unwirksam, weil sie wesentliche Regelungsinhalte zu Lasten des Verbrauchers verschiebt.

Das Gericht bezog sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), insbesondere auf das Urteil vom 16. Juli 2008 (Az. VIII ZR 348/06, veröffentlicht in GRUR 2008, 1010). Eine Klausel, die den Verbraucher im Unklaren lässt, wer ihn kontaktieren darf, benachteiligt ihn unangemessen und ist daher nichtig. Damit brach die Verteidigungslinie des Unternehmens zusammen: Es gab keine wirksame Rechtsgrundlage für die Anrufe und die E-Mail.

Wann besteht weiterhin eine Wiederholungsgefahr?

Ein weiterer juristischer Streitpunkt war die Frage der Wiederholungsgefahr. Das Unternehmen hatte argumentiert, eine Verurteilung zur Unterlassung sei unnötig, da man der Frau ja bereits schriftlich versichert habe, sie nicht mehr zu kontaktieren.

Juristisch gesehen begründet eine einmal begangene Rechtsverletzung jedoch die Vermutung, dass es wieder passieren könnte (Wiederholungsgefahr). Diese Vermutung kann in der Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt werden. Das bedeutet, der Störer muss versprechen, bei einem erneuten Verstoß eine Geldstrafe an den Betroffenen zu zahlen. Ohne dieses Strafversprechen ist eine bloße Zusage oft das Papier nicht wert, auf dem sie steht.

Die Vermutung der Wiederholungsgefahr ist nicht durch bloße unverbindliche Zusagen zu widerlegen. Erforderlich wäre die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die die Beklagte verweigert hat.

Da das Unternehmen sich geweigert hatte, diese Erklärung zu unterschreiben, ging das Gericht davon aus, dass die Gefahr weiterer Belästigungen fortbestand. Folglich verurteilte es die Firma dazu, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft zu unterlassen, die Frau zu Werbezwecken zu kontaktieren.

Wie berechnet sich die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten?

Neben dem Unterlassungsanspruch ging es auch um Geld. Die Frau wollte, dass das Unternehmen die Rechnung ihres Anwalts bezahlt. Das Gericht bestätigte grundsätzlich den Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten, korrigierte jedoch die Höhe der Forderung.

Der Streitwert als Berechnungsgrundlage

Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert (Streitwert). Die Frau und ihr Anwalt hatten hier einen höheren Wert angesetzt, was zu einer Gebührenforderung von 489,45 Euro führte. Das Gericht hielt dies für überzogen.

Das Amtsgericht Strausberg setzte den Streitwert auf 3.000 Euro fest. Zur Begründung führte der Richter aus, dass die Beeinträchtigung zwar rechtswidrig, aber im konkreten Fall eher geringfügig war. Da die Frau die Anrufe nicht entgegengenommen hatte und es sich „nur“ um Versuche sowie eine E-Mail handelte, sei ein Regelstreitwert von 3.000 Euro angemessen. Das Gericht orientierte sich dabei an einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2004 (Az. VI ZR 65/04).

Die konkrete Berechnung

Auf Basis dieses Streitwertes von 3.000 Euro berechnete das Gericht die erstattungsfähigen Kosten wie folgt:

  • Geschäftsgebühr (1,3): Gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) ergab sich ein Betrag von 245,70 Euro.
  • Post- und Telekommunikationspauschale: Gemäß Nr. 7002 VV-RVG kamen pauschal 20,00 Euro hinzu.
  • Umsatzsteuer: Auf die Zwischensumme fielen 19 % Mehrwertsteuer an (Nr. 7008 VV-RVG), was 50,40 Euro entsprach.
  • Gesamtsumme: Der erstattungsfähige Betrag belief sich somit auf 316,18 Euro.

Die Differenz zur ursprünglich geforderten Summe musste die Frau selbst tragen beziehungsweise ihr Anwalt musste sich mit dem geringeren Betrag zufrieden geben. Dennoch ist dies ein Erfolg: Das Unternehmen muss nicht nur die Anrufe unterlassen, sondern auch den Großteil der Kosten für die anwaltliche Abmahnung für die Werbeanrufe übernehmen.

Was bedeutet das Urteil für den Schutz der Privatsphäre im Privatbereich?

Das Urteil des Amtsgerichts Strausberg stärkt die Rechte von Verbrauchern erheblich. Es macht deutlich, dass Unternehmen sich nicht hinter undurchsichtigen AGB verstecken können, um an potenzielle Kunden heranzukommen. Wer Daten über Gewinnspiele oder Vergleichsportale einsammelt, muss penibel darauf achten, dass die Einwilligung zur Werbung konkret, transparent und ausdrücklich erfolgt.

Für Verbraucher ist die Botschaft klar: Unverlangte Anrufe zu Werbezwecken sind kein Kavaliersdelikt. Auch wenn man „nur“ angeklingelt wird, liegt bereits eine Rechtsverletzung vor. Es ist nicht notwendig, das Gespräch anzunehmen und sich mit dem Callcenter-Agenten auseinanderzusetzen, um rechtliche Schritte einzuleiten.

Wichtig ist jedoch auch der Hinweis auf die Kosten: Wer sofort einen Anwalt einschaltet, bekommt zwar Recht, aber bei der Berechnung der Gebühren schauen die Gerichte genau hin, wie intensiv die Belästigung tatsächlich war. Ein Streitwert von 3.000 Euro ist bei „einfachen“ Belästigungen ein realistischer Maßstab.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Schutz der Privatsphäre im Privatbereich vor Gericht einen hohen Stellenwert genießt. Unternehmen, die auf aggressive Telefonakquise setzen und dabei die gesetzlichen Hürden des UWG missachten, riskieren nicht nur teure Unterlassungsklagen, sondern müssen im Ernstfall auch für die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aufkommen. Das Urteil ist damit eine deutliche Warnung an die Branche und eine Ermutigung für alle genervten Telefonbesitzer.


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Unerwünschte Telefonwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung ist rechtswidrig und verletzt Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, rechtssicher gegen Belästigungen vorzugehen und Unterlassungsansprüche konsequent durchzusetzen. Wir helfen Ihnen, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um künftige Anrufe und E-Mails wirksam zu unterbinden.

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Experten Kommentar

Ein einfaches „Nehmen Sie mich aus der Liste“ am Telefon verhallt meist wirkungslos. In der Praxis erlebe ich ständig, dass Datensätze trotz mündlicher Löschzusage einfach an den nächsten Subunternehmer weitergereicht werden. Dokumentieren Sie daher jeden Anruf penibel mit Datum, Uhrzeit und – wenn möglich – der angezeigten Nummer, um später Beweise in der Hand zu haben.

Genau hier greift die im Urteil erwähnte strafbewehrte Unterlassungserklärung als entscheidendes Druckmittel. Erst die konkrete Angst vor einer Vertragsstrafe macht die Telefonnummer für den Werbetreibenden dauerhaft „unberührbar“. Wer sich hier mit einer bloßen Entschuldigung abspeisen lässt, riskiert, dass das Telefon in wenigen Wochen wieder sturm klingelt.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Unterlassung, wenn ich die Werbeanrufe gar nicht erst entgegennehme?


JA. Bereits der bloße Anrufversuch ohne Einwilligung begründet einen Unterlassungsanspruch. Es spielt keine Rolle, ob Sie das Gespräch tatsächlich annehmen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Sie vor unerwünschten Störungen Ihrer Privatsphäre. Das Klingeln allein zwingt Sie bereits zur Beschäftigung mit der Belästigung.

Wie im Artikelabschnitt zum Schutz der Privatsphäre erläutert, ist der Gesprächsinhalt für den Rechtsverstoß nicht entscheidend. Ein Anspruch entsteht allein durch den versuchten Eingriff.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie Datum, Uhrzeit und Telefonnummer direkt aus Ihrer Anrufliste für spätere Beweiszwecke. Vermeiden Sie: Das Löschen der Anrufhistorie ohne vorherige Sicherung.


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Ist meine Werbeeinwilligung wirksam, wenn sie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Website versteckt war?


NEIN. Versteckte Werbeeinwilligungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in der Regel unwirksam. Das Gesetz fordert für solche Klauseln klare Transparenz und eine konkrete Benennung der Partnerfirmen.

Gemäß § 307 BGB müssen Klauseln für Verbraucher stets transparent und eindeutig sein. Schwammige Formulierungen wie externe Partner reichen für eine wirksame Einwilligung nicht aus. Ohne die namentliche Nennung der Unternehmen fehlt die rechtliche Grundlage für Werbeanrufe. Details zur Unwirksamkeit bietet der Hauptartikel.

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob neben dem Häkchen konkrete Firmennamen stehen. Vermeiden Sie die Bestätigung bei rein schwammigen Begriffen.


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Genügt eine einfache Zusage des Unternehmens, damit die rechtliche Gefahr für weitere Werbeanrufe entfällt?


NEIN. Eine bloße Zusage des Unternehmens räumt die rechtliche Wiederholungsgefahr nicht aus. Nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit festgesetzter Vertragsstrafe bietet rechtliche Sicherheit gegen erneute Werbeanrufe.

Ein begangener Rechtsverstoß begründet juristisch die Vermutung weiterer Störungen. Unverbindliche Versprechen oder Entschuldigungen ohne Sanktionsdrohung beseitigen diese Gefahr nicht. Das Unternehmen muss sich vertraglich zu einer Geldstrafe verpflichten. Ohne diese förmliche Erklärung bleibt Ihr Unterlassungsanspruch laut Hauptartikel bestehen.

Unser Tipp: Fordern Sie konsequent eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ein. Vermeiden Sie: Die bloße Akzeptanz unverbindlicher Entschuldigungen.


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Muss der Werbeanrufer meine Anwaltskosten auch dann voll erstatten, wenn er die Unterlassungserklärung unterschreibt?


JA, grundsätzlich muss der Werbeanrufer Ihre notwendigen Anwaltskosten bei einer berechtigten Abmahnung erstatten. Die Höhe der Erstattung ist jedoch meist auf einen angemessenen Streitwert begrenzt. Oft setzen Gerichte diesen Wert bei nur 3.000 Euro fest.

Ein Erstattungsanspruch folgt aus der Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte durch den unerwünschten Anruf. Die Rechtsprechung deckelt den Gegenstandswert für private Werbeanrufe jedoch häufig. Unser Hauptartikel zeigt die genaue Berechnung der erstattungsfähigen Gebühren auf dieser Basis. Kosten über diesem Regelwert müssen Sie meist selbst zahlen.

Unser Tipp: Klären Sie vorab, ob Ihr Anwalt nach dem gesetzlichen Regelstreitwert von 3.000 Euro abrechnet. Vermeiden Sie Honorarvereinbarungen, die deutlich über diesem Betrag liegen.


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Wie kann ich verhindern, dass meine Daten nach einem Vergleich im Internet an Werbepartner gelangen?


Entfernen Sie vor dem Absenden der Daten bereits gesetzte Häkchen in den Einwilligungsklauseln der Formulare. Sie verhindern die Datenweitergabe, indem Sie keine pauschalen Werbeeinwilligungen für unbenannte Partnerunternehmen erteilen. So unterbinden Sie juristisch wirksam den späteren Datenhandel.

Viele Portale verstecken weitreichende Datenfreigaben in ihren Geschäftsbedingungen. Diese Klauseln sind oft unwirksam, da die konkreten Empfänger der Daten unklar bleiben. Unser Hauptartikel verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung. Achten Sie auf spezifische Namensnennungen statt vager Sammelbegriffe für Werbepartner.

Unser Tipp: Suchen Sie gezielt nach Sätzen wie „Ich willige ein“ und lassen Sie diese Felder leer. Vermeiden Sie: Das blinde Akzeptieren aller Bestimmungen ohne Prüfung der Partnerliste.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


AG Strausberg – Az.: 9 C 286/11 – Urteil vom 09.02.2012


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