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Werbefaxe –einstweilige Verfügung hiergegen

Landgericht Stuttgart

Az: 31 O 85/03 KfH

Beschluss vom 11.06.2003


In dem Rechtsstreit wegen unlauteren Wettbewerbs hat die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart im Wege der einstweiligen Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit gemäß §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbung für rechtliche Informationen per Telefax zu machen

a) ohne vorherige Einwilligung der Empfänger der Werbefaxe;

b) ohne Namen und Anschrift des Absenders zu nennen;

c) ohne eine kostenfreie Möglichkeit zur Unterbindung zukünftiger Werbefaxe anzugeben.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Wirksamkeit dieser einstweiligen Verfügung hängt davon ab, daß der Antragsteller dem Antragsgegner nebst diesem Beschluß Abschriften der Antragsschrift vom 10.06.2003 nebst den darin in Bezug genommenen Anlagen K 3 1-4 zustellt.

IV.

Der Streitwert dieses Verfahrens wird festgesetzt auf 15.000,00 €.

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