Landgericht Stuttgart
Az: 31 O 85/03 KfH
Beschluss vom 11.06.2003
In dem Rechtsstreit wegen unlauteren Wettbewerbs hat die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart im Wege der einstweiligen Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit gemäß §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne mündliche Verhandlung angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbung für rechtliche Informationen per Telefax zu machen
a) ohne vorherige Einwilligung der Empfänger der Werbefaxe;
b) ohne Namen und Anschrift des Absenders zu nennen;
c) ohne eine kostenfreie Möglichkeit zur Unterbindung zukünftiger Werbefaxe anzugeben.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Wirksamkeit dieser einstweiligen Verfügung hängt davon ab, daß der Antragsteller dem Antragsgegner nebst diesem Beschluß Abschriften der Antragsschrift vom 10.06.2003 nebst den darin in Bezug genommenen Anlagen K 3 1-4 zustellt.
IV.
Der Streitwert dieses Verfahrens wird festgesetzt auf 15.000,00 €.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



