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Werbemails – Unterlassungsanspruch? – JA!

Landgericht Berlin

Az.: 16.0.301/98

vom 14.05.1998


Beschluß

In Sachen XY wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung angeordnet (§§ 823, 1004 BGB; §§ 935 ff., 890, 91 ZPO):

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, untersagt, künftig im Wege der E-Mailwerbung an den Antragsteller heranzutreten, es sei denn, der Antragsteller hat der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt oder das Einverständnis kann wegen bereits bestehender Geschäftsverbindung vermutet werden.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen::

3. Der Wert des Streitgegenstandes, wird

auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails verstößt gegen § 823 Abs.1 BGB. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die ungebetene Zusendung von Werbung und Prospekten durch Telefax gegen § 823 Abs.1 BGB verstößt, sofern der Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden, kann. Aus den. gleichen Gründen ist aber auch die Zusendung von E-Mails ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, unzulässig.

Denn auch wenn der Empfang einer E-Mail selber – im Gegensatz zum Empfang eines Telefaxes noch keine direkten Kosten beim Empfänger verursacht, so kann der Empfänger die E-Mail dennoch nur unter Verursachung von eigenen Kosten lesen und überhaupt als Werbung erkennen. Denn die E-Mail kann nur gelesen werden, während der Empfänger „online“ ist. Auf diese Weise entstehen dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung des eigenen Computers mit dem externen Computer des Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem Empfänger die Kost en für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auch auf die Zeit entfällt, in denen die Werbe-E-Mails gelesen werden.

Zudem läßt es sich im „E-Mail-Briefkasten“ nicht ohne weiteres identifizieren, welche E-Mails Werbung enthalten und welche E-Mails sonstige Nachrichten enthalten, so daß der Empfänger beim Leeren seines „E-Mail Briefkasten“ die unverlangte Werbung unter Aufwand von Zeit und Mühe erst aussortieren muß, indem er die einzelnen Sendungen, aufruft.

Für die Frage der Unzulässigkeit entsprechender Werbemaßnahmen ist es schließlich auch unerheblich, ob der Empfänger derselben eine Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.

 

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