Landgericht Kiel
Az.: 8 S 263/99
Urteil vom 20.06.2000
Leitsätze:
1. Dem Empfänger unaufgeforderter E-Mai-Werbung steht gegen den Absender kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs.1 BGB oder § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 10 Abs.2 FARL zu.
2. Die unaufgeforderte Versendung von E-Mail-Werbung stellt keinen Eingriff in ein durch § 823 Abs.1 BGB geschütztes Rechtsgut dar. Insbesondere ist durch E-Mail-Werbung (entgegen AG Brakel, Az.: 7 C 747/97, Urteil vom 11.02.1998; NJW 1998, 431) weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



