Landgericht Kiel
Az.: 8 S 263/99
Urteil vom 20.06.2000
Leitsätze:
1. Dem Empfänger unaufgeforderter E-Mai-Werbung steht gegen den Absender kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs.1 BGB oder § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 10 Abs.2 FARL zu.
2. Die unaufgeforderte Versendung von E-Mail-Werbung stellt keinen Eingriff in ein durch § 823 Abs.1 BGB geschütztes Rechtsgut dar. Insbesondere ist durch E-Mail-Werbung (entgegen AG Brakel, Az.: 7 C 747/97, Urteil vom 11.02.1998; NJW 1998, 431) weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt.