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Werklohnanspruch – Voraussetzung einer Stundenlohnvergütung für Zusatzarbeiten

OLG München, Az.: 27 U 103/14, Beschluss vom 06.05.2014

I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.12.2013, Az 2 HK O 103/12, wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das in Ziffer I. genannte Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 215.642,53 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.12.2013 Bezug genommen.

Der Tatbestand ist nur bezüglich eines Schreibversehens zu korrigieren: Dem sogenannten Hauptauftrag (K 1) liegt ein Vertrag vom 08.06.2009, nicht vom 28.06.2009 zugrunde.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Das Urteil des Landgerichts Augsburg – Az.: 2 HK O 103/12 – vom 03.12.2013 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 215.642,53 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.12.2013 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24.03.2014 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen. Der Senat bleibt auch bei der eingeforderten selbstkritischen Überprüfung des erteilten Hinweises unter Einschluss der Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung und in deren Schriftsatz vom 30.04.2014 bei der im Hinweis dargelegten mangelnden Erfolgsaussicht der Berufung.

Im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30.04.2014 sind folgende Ausführungen veranlasst:

1. Eigenständiger Vertrag über Regiearbeiten

Der Senat hat nicht „1:1“ die Beweiswürdigung des Erstgerichts „übernommen“, sondern sich mit der Argumentation der Klagepartei bezüglich der Zeugenbewertung auseinandergesetzt (siehe Hinweis Ziffer I. 1.) und kann weder aufgrund der Berufungsbegründung noch aufgrund des Schriftsatzes vom 30.04.2014 durchschlagende Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts finden. Vorliegend handelt es sich um eine typischerweise in einem Zivilprozess anzutreffende Konstellation: Der Berufungsführer sieht die wahrheitsgemäßen Aussagen nur bei „seinem“ Zeugen und die Unwahrheit bei dem/den Zeugen der Gegenpartei. Zweifel i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind nur solche, die etwa in der Verkennung von Beweislast oder Beweismaß, der Missachtung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen liegen können, sowie dem Umstand, dass beweiswürdigende Darlegungen nachvollziehbarer Grundlage entbehren oder bei Tatsachenfeststellungen Verfahrensfehler unterlaufen sind.

Derartige Zweifel bestehen vorliegend nicht.

Mit den Angaben des Zeugen R. konnte die beweisbelastete Klagepartei aus neutraler Sicht weder den eigenständigen Vertrag über Regiearbeiten (vgl. Hinweis Ziffer I. 1.) noch eine Stundenlohnvereinbarung als zusätzliche Regelung zum Vertrag vom 08.06.2009 (vgl. bereits ausführlich Ersturteil, S. 9/12) beweisen. Dass das Landgericht zunächst die Angaben des Zeugen R. als überzeugend einschätzte, wurde in der Sitzung vom 23.04.2013 mit dem Hinweis „nach vorläufiger Würdigung“ zum Ausdruck gebracht (Bl. 137d.A.); bereits nach dem Wortlaut des Hinweises war keine endgültige Einschätzung gegeben. Aufgrund der späteren Einvernahme des Zeugen W. kam das Gericht entsprechend dem gesetzlichen Auftrag nach einer umfassenden Würdigung (§ 286 ZPO) zu einer anderen Einschätzung des Überzeugungswertes der Angaben R.

Die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung, dass Mangelbeseitigungsarbeiten (= die klägerseits angeführten Arbeitsschritte 1 bis 10) nichts mit der im Hauptvertrag geschuldeten „Endbeschichtung einschließlich aller Nebenleistungen“ zu tun haben, war und ist nicht geboten. Entscheidend ist nicht die abstrakte Erklärung eines Sachverständigen zur generellen Unterscheidung zwischen dem sogenannten Hauptauftrag und den von der Klägerin angeführten Mängelbeseitigungsarbeiten, sondern die Frage, ob und inwieweit die Klägerin vor den laut Vertrag vom 08.06.2009 geschuldeten Vorarbeiten weitere Vorarbeiten/Zusatzarbeiten (wären Nacharbeiten i.S. von Mangelbeseitigung bezüglich eines vorher eingeschalteten Werkunternehmers) vorgenommen hat. Hierzu fehlt substantiierter Sachvortrag, der einer entsprechenden Beweiserhebung vorauszugehen hat. Wesentlich für den substantiierten Sachvortrag wäre nicht die zeitliche Zuordnung (dies wäre wohl eine Überstrapazierung der Substantiierungspflicht), aber eine inhaltliche Zuordnung der Arbeiten mit der Abgrenzung

  • der Arbeiten aufgrund des Vertrages Anlage K 1 gegenüber Zusatzarbeiten
  • der bereits erbrachten Zusatzarbeiten (erhaltene Vergütung 113.416,16 €!)

gegenüber Zusatzarbeiten für die noch eine Vergütung in Betracht kommen soll (sofern man eine Anspruchsgrundlage bejaht).

Es überzeugt nicht, dass die Klägerin die nicht im Einzelnen konkret vorzunehmende Abgrenzung zwischen den aufgrund des Vertrages Anlage K 1 zu erbringenden Vorarbeiten und sonstigen (die der eingeklagten Forderung zugrunde liegenden) Arbeiten damit umgehen will, dass sie ausführt, für das fachgerechte Auftragen einer Endbeschichtung seien grundsätzlich gar keine Nebenleistungen erforderlich bis auf ein kurzes Schmirgeln von Hand im Ausnahmefall oder das mehrere Minuten andauernde Hoch- und Herunterfahren mit dem Hubsteiger.

Auf die weitreichenden Ausführungen der Klagepartei hinsichtlich der Würdigung und Einschätzung der beiden Zeugen R. und W. wird nicht mehr gesondert eingegangen. Die Einschätzung der Klagepartei mag vor dem Hintergrund ihrer Position als beweispflichtige Prozesspartei nachvollziehbar sein, die Argumentation ist jedoch weder zwingend noch ernsthaft Zweifel erweckend an den Darlegungen und der Einschätzung des Erstgerichts. Angemerkt sei gesondert noch, dass die Anlage B 27 gerade – entgegen den Schlussfolgerungen der Klägerin – zum Ausdruck bringt, das aus Sicht des Zeugen W. noch keine wirksame Vereinbarung mit dem Zeugen R. getroffen war, da er laut seiner Mitteilung vom 24.11.2009 erst noch eine Einigung mit der Einkaufsabteilung erarbeiten musste.

Selbst wenn im Übrigen einzelner Schriftverkehr in Kombination mit Zahlungen der Beklagten in dem Sinn ausgelegt werden würde, dass die Beklagte mit der Abrechnung von einzelnen Zusatzarbeiten nach Regie einverstanden gewesen sei, könnte dies zwar für die bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten außerhalb der laut Anlage K 1 zu beanspruchenden Zahlungen einen Rechtsgrund darstellen, es ergibt sich jedoch daraus kein Nachweis dafür, dass eine Vereinbarung für Abrechnung auf Stundenlohnbasis hinsichtlich weiterer Arbeiten (bezüglich derer die Klägerin eine substantiierte Darlegung nicht erbrachte) vorliegen würde.

2. Stundenlohnvereinbarung als zusätzliche Regelung zum Auftrag vom 08.06.2009

a) Der Senat bejaht weiterhin eine vereinbarte Schriftform für Zusatzaufträge. Dass die Klagepartei den Wortlaut von Ziffer 5.3 des Hauptvertrages vom 08.06.2009 dahingehend interpretiert wissen will, dass sie nur ein Ausführungsverbot bezüglich zusätzlicher Arbeiten vor schriftlicher Beauftragung beinhalte, ist vor dem Empfängerhorizont von Personen, die in der Baubranche tätig sind, nicht nachvollziehbar. Wenn mangels Schriftformerfordernis ein wirksamer Vertrag bei mündlicher Abrede vorliegen würde, würde der Auftragnehmer selbstredend auch die Vergütung verlangen wollen und nicht lediglich von einer Aufschiebung der Werkausführung ausgehen.

b) Ziffer 6 des Vertrages vom 08.06.2009 enthält keine Aufhebung der Schriftform für Stundenlohnarbeiten, sondern zusätzliche Einschränkungen bezüglich einer Vergütungsforderung des Auftragnehmers. Ob diese Einschränkungen für rechtsunwirksam zu halten sind, ist für die Schriftformklausel in Ziffer 5.3 ohne Belang.

c) Für einen konkludenten Verzicht auf die Schriftform besteht kein überzeugendes Argument. Aus der Äußerung des Zeugen W., der Zeuge R. solle „mit den Arbeiten beginnen“, kann schon aufgrund des bestehenden schriftlichen Vertrages bezüglich bestimmter Werkleistungen nicht geschlossen werden, dass für zusätzliche Arbeiten auf eine Schriftform für einen zusätzlichen Auftrag verzichtet werde.

3. § 632 BGB als Anspruchsgrundlage

Die Klägerin verweist – sollte das Gericht eine Stundenlohnvereinbarung ablehnen – aus den aus ihrer Sicht gegebenen klassischen Fall des § 632 BGB für einen Vergütungsanspruch (hilfsweise die übliche Vergütung entsprechend der Rechnung vom 20.11.2012, K 12). Auch bei Wahl dieser Anspruchsgrundlage ist zu beachten, dass die Klägerin, die eine Vergütung für Leistungen nach dem Vertrag vom 08.06.2009 nach Einheitspreis zu beanspruchen hat (siehe B 9) und bereits 113.416,16 € für Arbeiten außerhalb der im Vertrag vom 08.06.2009 vereinbarten Arbeiten erhalten hat, nicht substantiiert darlegen konnte, dass für weitere abgrenzbare Arbeiten eine weitere Vergütung offen sein könnte (vgl. Hinweis S. 4, letzter Absatz; dieser Beschluss Ziffer 1.).

4. § 2 (6), (8) Nr. 2 VOB/B als Anspruchsgrundlage

Wie bereits im Hinweis unter Ziffer II. 3. dargelegt, mangelt es an der Substantiierung. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. dieses Beschlusses verwiesen. Ergänzt werden muss, dass es gerade nicht unstreitig ist, dass alle Arbeiten, die die Klägerin als Mangelbeseitigungsarbeiten berechnet, auch solche gewesen seien, sondern teilweise ihre vor der Beschichtung der Stahlträger erledigten Arbeiten auch bereits mit den Einheitspreisen abgegoltene Vorarbeiten darstellen könnten.

Ob der für den Hauptauftrag in Rechnung gestellte Betrag in der Schlussrechnung vom 31.08.2010 (39.994,18 € netto; B 9) ein „eher bescheidener Betrag“ für die Bearbeitung von 7.103,76 m² Stahlträgerprofile in einer Arbeitshöhe von mehr als 25 m war, muss dahingestellt bleiben, da diese Rechnung auf dem ausgehandelten Einheitspreis beruht und die von der Klägerin (im Nachhinein) als „bescheiden“ empfundene Summe auch keine Rechtfertigung für ausgedehnte Forderungen im Rahmen eines behaupteten Zusatzauftrages ohne die erforderliche Substantiierung sein kann (insgesamt 319.242,98 € für Stundenlohnarbeiten für Nacharbeiten/Mangelbeseitigungsarbeiten am Werk des vorherigen Werkunternehmers).

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5. Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Unter Ziffer III. des Hinweises und den vorangegangenen Ziffern dieses Beschlusses wurde bereits mehrfach darauf abgestellt, dass eine Substantiierung des Klagevortrags hinsichtlich der einzelnen von der Klägerin als zusätzliche Leistungen im Gegensatz zu den üblichen Vorarbeiten für die Endbeschichtung der Stahlprofile (sogenannter Hauptauftrag) erforderlich ist.

6. Anspruch auf Restzahlung aus der Schlussrechnung vom 31.08.2010 (B 9)

Es wird verwiesen auf die Ausführungen im Hinweis unter Ziffer IV. Es mag sein, dass die Beklagte mit Zahlungen vor dem 31.08.2010 nicht „auf die Schlussrechnung vom 31.08.2010“ eine Zahlung erbringen konnte, da das Rechnungsdatum noch nicht erreicht war, jedoch sind aufgrund der Angaben des Zeugen W. Abschlagszahlungen auf den Hauptauftrag gegeben, die die Klägerin schlicht nicht berücksichtigen will.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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