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Werklohnanspruch: Unternehmer, Generalunternehmer, Auftraggeber

 BGH

Az: VII ZR 212/03

Urteil vom 15.04.2004


Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2004 für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Vergütung für Bauleistungen.

Die Beklagten zu 1-3, handelnd als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beklagte zu 4), beauftragten die O.-GmbH als Generalunternehmerin mit Bauleistungen an zuvor von ihnen erworbenen Gebäuden. An der O.-GmbH ist die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin beteiligt, der Beklagte zu 3 war dies bis zum 8. November 1999. Die O.-GmbH übertrug im Juni 1999 der Klägerin Dämm- und Malerarbeiten. Die Klägerin erstellte acht Abschlagsrechnungen, die sie an die Beklagte zu 4 adressierte. Nach ihrem Vortrag geschah dies auf eine nach der zweiten Abschlagsrechnung geäußerte Bitte des Beklagten zu 3. Die ersten beiden Abschlagsrechnungen wurden von der O.-GmbH bezahlt, die restlichen von der Beklagten zu 4. Die Arbeiten der Klägerin wurden am 19. Januar 2000 von der O.-GmbH abgenommen. Neben Vertretern der Bauvertragsparteien war auch der Beklagte zu 2 anwesend. Er unterschrieb ebenfalls das Abnahmeprotokoll, nach dem Vortrag der Klägerin als Auftraggeber. Die Schlußrechnung der Klägerin vom 20. Januar 2000 wies eine Restwerklohnforderung von 94.750,27 DM (= 48.090,72 €) aus. Sie wurde von der O.-GmbH nicht beglichen. Am 1. September 2000 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 48.090,72 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter. Sie hat die zunächst gegen alle Beklagten eingelegte Revision hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Beurteilung richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stünden Ansprüche weder aus Vertrag noch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu.

Eine Vertragsübernahme scheitere schon daran, daß die Klägerin zu der erforderlichen Zustimmung der O.-GmbH nichts vorgetragen habe. Die Umstände belegten auch keinen Schuldbeitritt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ferner nicht fest, daß der Beklagte zu 2 am Ende des Abnahmetermins eine rechtlich verbindliche Erklärung dahin abgegeben habe, daß er oder die Beklagte zu 4 neben der O.-GmbH für die Werklohnforderungen der Klägerin einstehen wollten. Ein Schuldbeitritt sei auch nicht darin zu sehen, daß der Beklagte zu 2 nach dem Vortrag der Klägerin bei einem mit dem Geschäftsführer der Klägerin geführten Telefonat erklärt habe, er werde sich für die Zahlung einsetzen und sich vergleichen.

Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützen. Handele es sich bei den Werkleistungen um ein eigenes Geschäft der Klägerin, fehle es an dem nach außen in Erscheinung getretenen Willen, das Geschäft auch für die Beklagten zu führen. Die Adressierung der Rechnungen an die Beklagte zu 4 reiche hierfür nicht aus. Handele es sich um ein auch fremdes Geschäft, würde die Zulassung von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag die im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und auf die Privatautonomie zurückzuführende Risikoverteilung unterlaufen und sei daher jedenfalls innerhalb intakter vertraglicher Leistungsbeziehungen abzulehnen. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schieden wegen Vorrangs der Leistungskondiktion aus.

Die Revision werde im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 8. März 2001 – 12 U 107/00 zur Klärung der Frage zugelassen, ob im Rahmen bauvertraglicher Rechtsverhältnisse Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen dem Bauherrn und dem Subunternehmer bestehen können, weil letzterer Rechnungen anstatt an den Hauptunternehmer an den Bauherrn adressiert.

II.

Die Revision ist nicht begründet.

1. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen, § 564 ZPO.

2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche der Klägerin.

a) Dem Sachvortrag der Klägerin läßt sich der Abschluß eines eigenständigen Werkvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten zusätzlich zu den bereits bestehenden Verträgen zwischen den Beklagten und der O.-GmbH einerseits sowie der O.-GmbH und der Klägerin andererseits nicht entnehmen. Die Klägerin leitet einen Vertragsschluß daraus ab, daß der Beklagte zu 3 gebeten habe, die Abschlagsrechnungen an die Beklagte zu 4 zu adressieren, dies geschehen sei, die Beklagte zu 4 weitgehend gezahlt habe und der Beklagte zu 2 das Abnahmeprotokoll als Auftraggeber unterschrieben habe. Aus diesen Umständen allein ergeben sich die für den Abschluß eines Vertrages erforderlichen gegenseitigen rechtsverbindlichen Willenserklärungen nicht. Unerheblich ist insbesondere, daß auch der Beklagte zu 2 das Abnahmeprotokoll unterschrieben hat. Die Beklagten waren Auftraggeber der O.-GmbH.

b) Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen belegen auch eine Übernahme des zwischen ihr und der O.-GmbH geschlossenen Werkvertrags oder einen Beitritt zu diesem Vertrag durch die Beklagten nicht. Zudem fehlt, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, Vortrag der Klägerin zu der erforderlichen Zustimmung der O.-GmbH.

c) Das Berufungsgericht hat den von ihm unterstellten Wunsch des Beklagten zu 3, die Abschlagsrechnungen an die Beklagte zu 4 zu adressieren, zu Recht nicht als Schuldbeitritt gewertet. Seine tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht aus den behaupteten Erklärungen der Beklagten zu 2 und 3 nicht auf einen Schuldbeitritt geschlossen hat. Revisionsrechtlich relevante Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat insbesondere das Interesse der Klägerin an der Sicherung ihrer Forderung und das Interesse der Beklagten an einer Fortsetzung der Werkleistung nicht verkannt. Der Entscheidung des Senats vom 19. Mai 1994 – VII ZR 124/93, BauR 1994, 624 = ZfBR 1994, 210, auf die sich die Revision beruft, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

3. Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) stehen der Klägerin nicht zu. Eine Inanspruchnahme des „Geschäftsherrn“ kommt dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung des „Geschäftsführers“ auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des „Geschäftsführers“ und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. Eine solche umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbeziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend. Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen. Mit der vereinbarten Vergütung erhält der Vertragspartner die Bezahlung, die er nach der Privatrechtsordnung erwarten kann. Die spätere Insolvenz des Vertragspartners ändert hieran nichts (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 – X ZR 66/01, BauR 2004, 333, 336).

In dem zwischen der Klägerin und der O.-GmbH geschlossenen Bauvertrag ist die Entgeltfrage umfassend geregelt. Als Vergütung war ein Pauschalbetrag von 412.551,74 DM vereinbart. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden damit aus.

4. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen der Klägerin nicht zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

 

 

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