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Werksstudent: Gehaltsanspruch wie ein Angestellter

Hessisches Landesarbeitsgericht

Az.: 2 Sa 609101

Verkündet am 07.08.2001

Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main – Az.: 8 Ca 2893/00


In dem Rechtsstreit hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 2 in Frankfurt am Main

auf die mündliche Verhandlung vom 07. August 2001 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt a. M. vom 9. Januar 2001 – 8 Ca 2893100 -wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte.

Der am 29. November 1966 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. Januar 1990 bis 31. August 1991 in der Betriebswerkstatt Gepäckförderanlagen der Beklagten, die Mitglied des hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände ist, als Elektroniker, beschäftigt. Die Vergütung erfolgte nach Vergütungsgruppe (Vg) V c BAT (Zeugnis der Beklagten vom 31. August 1991, Schreiben über die Übernahme in das Angestelltenverhältnis und Gehaltsmitteilung der Beklagten BI. 5 und 7 bis 9 d. A.). Er schied bei der Beklagten aus, um ein Studium an der Fachhochschule Gießen-Friedberg aufzunehmen. Aufgrund eines mit „Arbeitsvertrag“ überschriebenen Schreibens der Beklagten vom 30. Januar 1992 wurde er mit Wirkung vom 03. Februar 1992 als studentische Aushilfe für die Betriebswerkstatt Gepäckförderanlage Elektrotechnik (Abteilung FW 62, zuletzt GTS 121) wieder eingestellt. Der Kläger wurde bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten und der Beseitigung von Störfällen der Gepäckbeförderungsanlage, vor allem in der Schalterhalle im Bereich des Terminals 1, eingesetzt, ferner im sogenannten baggage reconciliation system. Das Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 1992 lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:

Das Arbeitsverhältnis ist … an den Nachweis eines fortwährenden ordentlichen Studiums gebunden. …

Die Vergütung beträgt DM 14,15 je Arbeitsstunde. …

Die Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) bzw. des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) finden keine Anwendung.

Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. (B I. 10 und 11 d. A.).

In der Zeit der Anfertigung seiner Diplomarbeit vom 15. März bis 15. August 1999 erhielt er von der Beklagten eine Diplomanden-Beihilfe von 550,00 DM brutto im Monat. Im Übrigen zahlte die Beklagte ihm zuletzt einen Stundenlohn von 17,76 DM brutto. Nach Abschluss seines Studiums schied er mit dem 29. Februar 2000 bei der Beklagten aus. Unter dem 20. März 2000 schrieben seine nachmaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten u. a::

Nunmehr stellt unser Mandant fest, dass er als Student ein wesentlich geringeres Einkommen bezog, als mit der gleichen Tätigkeit beauftragte Dauer- oder Festbeschäftigte. …

Bevor wir unserem Mandanten insoweit ebenfalls Klage anraten, fordern wir Sie auf, entsprechend der nunmehr für alle studentischen Mitarbeiter geltenden Rechtslage unseren Mandanten im nachhinein in die Gruppe BAT 5 C einzustufen und die entsprechenden Abänderungen der Lohnberechnung vorzunehmen sowie den diesbezüglichen Nachzahlungsbetrag zu erbringen. (BI. 12 bis 14 d. A.).

Die Beklagte lehnte das mit Schreiben vom 14. April 2000 ab (BI. 15 d. A.). Mit der der Beklagten am 05. Mai 2000 (nicht: 13. Juli 2000, wie im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt) zugestellten Klage hat der Kläger zunächst einen Antrag auf Feststellung der Beklagten verfolgt, dass die Beklagte verpflichtet sei, seine Studentenaushilfstätigkeit in der Zeit vom 01. September 1999 bis zum 29. Februar 2000 nach dem Bundesangestelltentarif (BAT V c) zu vergüten. Mit einem Schriftsatz vom 20. Dezember 2000 ist er zu einer Zahlungsklage übergegangen, deren Höhe und Zusammensetzung sich aus diesem ergibt (im Einzelnen BI. 32 bis 34 d. A.).

Der Kläger hat behauptet, er habe die gleiche Arbeit wie andere Angestellte verrichtet, die Vergütung nach Vg V c BAT erhalten hätten.

Dieselbe Tätigkeit hätten die Mitarbeiter A und B ausgeübt (Beweis: Die genannten Mitarbeiter als Zeugen), insbesondere die Mitarbeiter A und B, die nach dem Bundes-Angestelltarifvertrag vergütet worden seien. Er ist der Ansicht gewesen, er habe nicht schlechter bezahlt werden dürfen als diese. Die Ausschlussfrist habe er eingehalten.

Der Kläger hat zuletzt mit dem der Beklagten unter dem 27. Dezember 2000 formlos übersandten Schriftsatz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.471, 58 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeit wie der Kläger verrichtet hätten, habe es nicht gegeben. Sie ist der Ansicht gewesen, zumindest habe der Kläger das nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Eventuelle Ansprüche des Klägers seien zudem verfallen. Der nichttarifgebundene Kläger habe keinen Anspruch auf die gleiche Vergütung wie tarifgebundene Arbeitnehmer gehabt. Außerdem gebe es einen Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit nicht.

Das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main hat mit einem am 09. Januar 2001 verkündeten, dem Kläger am 14. März 2001 zugestellten Urteil – 8 Ca 2893/00 (BI. 44 bis 47 d. A.) – die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 11. April 2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Juni 2001 am 05. Juni 2001 begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen (BI. 64, 65, 80 und 81 d. A. und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 09. Januar 2001 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.471,58 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte bittet um die Zurückweisung der Berufung. Sie behauptet, drei der von dem Kläger benannten` Mitarbeiter würden nach dem HLT vergütet, drei andere seien Meister, und verteidigt im Übrigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

Zu dem Inhalt des Urteils des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 09. Januar 2001 und zu den genannten Schriftstücken im Übrigen und im Einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 09. Januar 2001 – 8 Ca 2893/00 – ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.

In der Sache kann sie keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Das Berufungsgericht folgt dem angefochtenen Urteil, macht sich insoweit dessen Gründe zu Eigen und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf diese Bezug (S. 3, BI. 46 d. A.). Der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insoweit ist der Vollständigkeit halber noch Folgendes zu ergänzen:

1.)

Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. März 1996 – 6 AZR 501/95 (AP Nr. 49 zu § 2 BeschFG 1985) – und – 6 AZR 502/96 – und vom 12. Juni 1996 – 5 AZR 960/94 – (AP Nr. 4 zu § 611 BGB Werkstudent) – sowie auf Entscheidungen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bezüglich anderer Werkstudenten der Beklagten (Urt. v. 10. März 1999 – z. B. 6 Ca 925198 -) geht fehl. Letztere sind, soweit in ihnen auf einen Hilfsantrag der dortigen Kläger der Klage jeweils teilweise stattgegeben worden ist, soweit sie in die Berufungsinstanz gelangt sind, vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigen Urteilen vom 22. August 2000 – 9 Sa 1011, 1012 und 1014 bis 1017199 – abgeändert worden, und die Klagen sind vollständig abgewiesen worden.

Erstere betrafen jeweils einen anderen Sachverhalt als den hier vor liegenden und deshalb eine andere Rechtslage. In dem Urteil vom 12. Juni 1996 gab das Bundesarbeitsgericht der Klage bezüglich Zahlungsansprüchen statt, weil der Ausschluss des Klägers als Werkstudent aus dem sonstigen betrieblichen Vergütungssystem und von der Entgeltfortzahlung ihn als Teilzeitkraft gem. § 2 BeschFG 1985 diskriminiert hätte (BAG, Urt. v. 12.06.1996, a.a.O., unter II und 111); dazu fehlt hier jeder Vortrag des Klägers. In den Urteilen vom 28. März 1996 ging es um die Verfassungswidrigkeit der Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Bundes-Angestelltentarifvertrag durch Herausnahme von nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreien Studenten gern. § 3 lit. n BAT damaliger Fassung gern. Art. 3 Abs. 1 GG (BAG, Urt. v. 28_03.1996, a.a.O., unter II 2 c). Anders als dort hat die Beklagte hier die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages mit dem Kläger gerade nicht ganz oder teilweise vereinbart, sondern im Gegenteil ausgeschlossen. Dass der Kläger gern. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden gewesen wäre, hat er nicht vorgetragen.

2.)

Im Übrigen wird aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, ob er anteilige Vergütung nach Vg V c BAT deshalb begehrt, weil der BAT auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar gewesen wäre, weil.. sein arbeitsvertraglicher Ausschluss ‚aus diesem gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hätte, oder deshalb, weil alle anderen Arbeitnehmer eine Vergütung in dieser Höhe erhalten. Im ersteren Falle hätte der Kläger dartun müssen, dass die Beklagte mit einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer dem BundesAngestelltentarifvertrag arbeitsvertraglich vereinbart gehabt hätte, ihn, den Kläger, aus unsachlichen Gründen anders und schlechter behandelt hätte als die Angehörigen dieser Gruppe und er zudem die Tätigkeitsmerkmale einer.Fallgruppe der Vg V c BAT erfüllt gehabt hätte. Auch das ist nicht geschehen. Im letzteren Falle verkennt der Kläger nach wie vor, dass es im. deutschen Recht einen Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ nicht gibt, vielmehr bei der Vereinbarung der arbeitsvertraglichen Vergütung grundsätzlich die durch Art. 2. Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit Vorrang hat (BAG, Urt. v. 26.10.1995 – 6 AZR 125/95 – AP Nr. 7 zu, § 1 BAT-O unter 12 a; v. 19.08.1992 – 5 AZR 513/91 – AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung unter II 3 a; v. 21.03.2001 – 10 AZR 444/00 – NZA 2001, 782, 784), es sei denn, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Anwendung eines betrieblichen Vergütungssystems, in dem er die Vergütung nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip festlegt, als Teilzeitbeschäftigten oder wegen des Geschlechts willkürlich schlechter behandelt. Dazu fehlt es an Tatsachenvortrag des Klägers. Unerheblich ist danach nämlich, ob die von dem Kläger benannten Arbeitnehmer oder zumindest die Arbeitnehmer Ziegler, Ruppert und Ascione, wie er in Hinblick auf diese erstmals in den am 02. August 2001 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz näher ausgeführt hat, dieselbe Arbeit wie er ausgeführt haben. Zum einen hat der Kläger schon nicht behauptet, dass das im Klagezeitraum der Fall gewesen wäre, was erforderlich gewesen wäre, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung zu unterschiedlichen Zeiten gibt. Zum andern ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die anderen Arbeitnehmer nach dem Bundes-Angestelltarifvertrag/HLT bezahlt hat, weil diese als Gewerkschaftsmitglieder tarifgebunden waren und die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Vergütungsgruppen erfüllten. Insofern hätte der Kläger die für die Vergütung dieser Arbeitnehmer maßgeblichen tatsächlichen Umstände, insbesondere zu deren persönlichen Voraussetzungen, nachdem die Beklagte erheblich dargelegt hat, dass von den.von dem Kläger benannten Arbeitnehmern drei nicht nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag, sondern nach dem HLT, bezahlt werden, und drei Meister waren, und zu deren Tarifbindung näher darlegen müssen. Vollends belanglos ist, welche Vergütung der Kläger in einem früheren Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erhalten hat.

3.)

Abgesehen davon wären eventuelle Vergütungsansprüche des Klägers, wenn sie denn gegeben gewesen wären, bei Anwendbarkeit des Bundes-Angestelltentarifvertrages gern. § 70 Abs. 1 BAT, sonst nach der arbeitsvertraglich zulässigerweise vereinbarten Ausschlussfrist (BAG, Urt. v. 13.12.2000 – 10 AZR 168/00 – zur Veröffentlichung vorgesehen) verfallen. Das gilt für die von dem Kläger in seine Berechnung einbezogenen Ansprüche für den Monat September 1999 in Höhe von 289,68 DM brutto bereits nach seiner eigenen Ansicht, dass er nur Ansprüche ab September 1999 geltend machen wolle und könne, aber auch darüber hinaus.

a) Die Ansicht des Klägers, er habe seine Ansprüche mit Schreiben vom 20. März 2000 geltend gemacht, ist irrig. „Geltend machen“ bedeutet, dass der Anspruchsteller dem Erklärungsgegner hinreichend deutlich macht, welche Ansprüche er stellt, gegebenenfalls für welchen Zeitraum, und in welcher zumindest ungefähren Höhe, und den Schuldner zur Erfüllung auffordert (BAG, Urt. v. 05.04.1995 – 5 AZR 961/93 – AP Nr. 130 zu § 4 TVG Ausschlussfristen unter 2 b). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Anspruchsgegner Grund und Höhe des Anspruchs ohnehin kennt (BAG, Urt. v. 17.10.1974 – 5 AZR 4174 – AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlussfristen unter 2 b und 3 b; v. 05.03.1981 – 3 AZR 559/78 – AP Nr. 9 zu § 70 BAT unter 11 2 a).

b) Nach dem Schreiben des Klägers vom 20. März 2000 konnte die Beklagte nicht wissen, welche Ansprüche der Kläger konkret ihr gegenüber stellen wollte.

Auch wenn der Bundes-Angestelltentarifvertrag für das Arbeitsverhältnis des Klägers gegolten haben sollte, kann nichts anderes angenommen werden. Angesichts der monatlich unterschiedlichen Höhe der Vergütungsansprüche handelte es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung aus demselben Sachverhalt (BAG, Urt. v. 20.07.1989- 6 AZR 774/87 – ZTR 1990, 155), für die der Beklagten die Höhe bekannt war und für die eine einmalige Geltendmachung gem. § 70 Abs. 2 BAT ausgereicht hätte.

4.)

Mit dem Hauptanspruch entfällt auch ein Anspruch des Klägers auf die begehrten Zinsen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos bleibt.

Für die Zulassung der Revision ist kein gesetzlicher Grund ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG.

 

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