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Werkstatt haftet für mangelhaften Austauschmotor: Welche Ansprüche bestehen?

Wegen eines mangelhaften Austauschmotors forderte ein Audi-Fahrer die Kosten vom Betrieb zurück. Die Werkstatt haftete für mangelhaften Austauschmotor jedoch nicht nur wegen des Herstellungsfehlers, sondern auch für einen Wasserschaden auf dem Kundenparkplatz.

Zum vorliegenden Urteil — | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Datum: 08.08.2025
  • Aktenzeichen: 6 O 4739/22
  • Verfahren: Zivilrechtlicher Rechtsstreit
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Schadensersatzrecht, Gewährleistungsrecht

  • Das Problem: Ein Autobesitzer ließ in seiner Werkstatt einen Austauschmotor einbauen. Dieser Motor war von Anfang an durch einen Herstellungsfehler defekt. Zusätzlich erlitt das Auto auf dem ungeschützten Kundenparkplatz einen Wasserschaden an der Steuereinheit. Der Kunde forderte deshalb die Kosten für den Motor und alle Folgeschäden als Schadensersatz.
  • Die Rechtsfrage: Muss eine Werkstatt für einen mangelhaften, von einem Zulieferer stammenden Motor haften, wenn sie eine kostenlose Nachbesserung verweigert?
  • Die Antwort: Ja. Die Werkstatt muss den Großteil des geforderten Schadensersatzes (11.451,52 €) zahlen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Motor mangelhaft war und die Werkstatt die notwendige Nachbesserung ernsthaft verweigerte. Die Werkstatt haftete außerdem für den Wasserschaden, da sie ihre Pflicht zum Schutz des Fahrzeugs verletzte.
  • Die Bedeutung: Werkunternehmer haften grundsätzlich für die Qualität eingebauter Teile, auch wenn der Mangel vom Hersteller stammt. Verweigern sie die Nacherfüllung, müssen sie Schadensersatz leisten. Zudem müssen Werkstätten abgestellte Kundenfahrzeuge sorgfältig vor Schäden schützen.

Der Fall vor Gericht


Haftet eine Werkstatt für einen Austauschmotor mit Herstellungsfehler?

Ein Austauschmotor sah aus wie die perfekte Lösung. Er wurde bezahlt wie eine perfekte Lösung. Doch tief in seinem Inneren, unsichtbar für die einbauende Werkstatt, trug er einen Geburtsfehler – einen winzigen Formfehler an Kolben und Zylindern. Dieser Defekt machte eine scheinbar simple Reparatur an einem Audi A4 Cabrio zu einem juristischen Minenfeld. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stand vor der Frage: Haftet die Werkstatt für einen Mangel, den sie nicht verursacht, sondern nur eingebaut hat?

Der Audi mit geöffneter Haube steht in der Werkstatt. Der Kunde fordert Schadensersatz wegen des mangelhaften Austauschmotors.
Werkstatt haftet für eingebauten Motordefekt und nachfolgenden Wasserschaden trotz Schutzpflichtverletzung. | Symbolbild: KI

Die Antwort des Gerichts war ein klares Ja. Die Argumentation der Richter folgt einer präzisen Logik des Werkvertragsrechts. Den Kern bildet die Pflicht zur Nacherfüllung. Ein Autobesitzer, der eine Reparatur in Auftrag gibt, schließt einen Werkvertrag nach § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Werkstatt schuldet ein funktionierendes Ergebnis – in diesem Fall ein Auto mit einem mangelfreien Motor.

Das Problem war der Motor selbst. Eine Sachverständige zerlegte ihn und fand die Ursache für die ständigen Pannen wie Rauchentwicklung und Leistungsverlust. Unrundheiten und unzulässiges Spiel zwischen Kolben und Zylinderbohrungen waren die Wurzel des Übels. Ein Herstellungsfehler. Die Werkstatt verteidigte sich: Man habe den Motor nur fachgerecht eingebaut und könne für den versteckten Fehler des Zulieferers nichts. Ein zu geringer Ölstand, für den der Besitzer verantwortlich sei, habe den Schaden verursacht.

Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Die Gutachterin entkräftete die Öl-Theorie – das Schadensbild passte nicht. Entscheidend war aber ein anderer Punkt. Der Autobesitzer hatte die Mängel immer wieder gerügt. Die Werkstatt unternahm zwar einen Reparaturversuch, baute den Motor später sogar aus, um ihn zum Hersteller zu schicken. Doch ein funktionierender, mangelfreier Motor wurde nie wieder eingebaut. Der Besitzer setzte eine Frist zur Reparatur, die verstrich. Später lehnte die Werkstatt einen kostenfreien Wiedereinbau sogar ausdrücklich ab.

Hier zementierte das Gericht die Haftung. Nach § 281 BGB kann ein Besteller Schadensersatz statt der Leistung fordern, wenn der Unternehmer eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt und eine gesetzte Frist erfolglos abläuft. Die Werkstatt hatte ihre Pflicht zur Nacherfüllung – also zur Lieferung und zum Einbau eines funktionierenden Motors – verletzt. Ihr Weigern, den Fehler zu beheben, begründete ihren Fehler im Sinne von § 280 BGB. Im Klartext: Die Werkstatt haftet nicht primär für den Produktionsfehler des Zulieferers, sondern für ihr eigenes Versäumnis, den vertragsgemäßen Zustand nach der Mängelrüge nicht wiederhergestellt zu haben.

Warum musste die Werkstatt auch für einen Wasserschaden aufkommen?

Die Geschichte des defekten Motors war nur der erste Akt. Während einer der Nachbesserungsversuche stellte die Werkstatt das Cabrio auf ihrem unüberdachten Kundenparkplatz ab. Ein fataler Fehler. Das Fahrzeug hatte eine provisorisch abgeklebte Heckscheibe – ein Umstand, der der Werkstatt bekannt war. Regen drang in den Innenraum ein und zerstörte die Komfortsteuereinheit im Fußraum. Ein teurer Folgeschaden.

Auch hier sah das Gericht die Werkstatt in der Verantwortung. Ein Werkvertrag begründet nicht nur die Pflicht zur Reparatur. Er umfasst auch Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Die Werkstatt muss das ihr anvertraute Eigentum des Kunden vor Schäden bewahren.

Die Richter stellten fest: Wer ein Fahrzeug mit einer bekannten undichten Stelle übernimmt, muss es vor Witterungseinflüssen schützen. Es auf einem offenen Parkplatz stehen zu lassen, verletzt diese Schutzpflicht. Der eingetretene Wasserschaden war die direkte Folge dieser Nachlässigkeit. Die Kosten für die Trocknung des Fahrzeugs und den Austausch der Steuereinheit in Höhe von 1.160,37 € musste die Werkstatt tragen. Der späte Einwand der Werkstatt, der Besitzer selbst habe das Auto mit einer Plane abgedeckt, überzeugte das Gericht nicht.

Wie berechnete das Gericht den genauen Schadensersatz?

Die Berechnung des Schadensersatzes ist keine einfache Addition von Rechnungen. Sie folgt dem Prinzip, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden (§ 249 BGB). Das Gericht sprach dem Autobesitzer einen Großteil seiner Forderungen zu:

  • Rückerstattung der Motorkosten: Die 3.312,96 € für den mangelhaften Austauschmotor bekam der Besitzer vollständig zurück.
  • Kosten für den Wasserschaden: Die 1.160,37 € für Trocknung und neue Komfortsteuerung wurden ebenfalls zugesprochen.
  • Nutzungsausfall: Für die Zeit, in der das Auto unbrauchbar war, erhielt der Besitzer eine Entschädigung. Das Gericht berechnete für zwei Zeiträume insgesamt 1.026,00 € auf Basis von Standardtabellen.
  • Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs: Da die Reparatur sich endlos hinzog, kaufte der Besitzer einen VW Passat für 5.000,00 €, um mobil zu bleiben. Das Gericht erkannte diese Kosten als ersatzfähig an. Der Besitzer musste sich aber den Restwert des Interimsfahrzeugs anrechnen lassen. Das Gericht schätzte diesen Wert und sprach ihm 4.500,00 € zu.
  • Weitere Kosten: Auch die Kosten für den Abtransport des Wagens in eine Garage (219,59 €) und den Rücktransport des ausgebauten Motors (178,50 €) musste die Werkstatt erstatten.

Zusammengerechnet ergab dies eine Hauptforderung von 10.397,42 €, zu der noch Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten kamen.

Weshalb wurde der Ersatz für fiktive Einbaukosten abgelehnt?

Ein Posten auf der Wunschliste des Autobesitzers wurde vom Gericht gestrichen: die fiktiven Kosten für den Wiedereinbau eines neuen Motors in Höhe von 1.829,03 €. Der Besitzer wollte das Geld haben, ohne den Einbau tatsächlich durchführen zu lassen.

Hier zog das Gericht eine klare Grenze, die auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 22.02.2018, VII ZR 46/17) basiert. Das Schadensersatzrecht soll einen Schaden ausgleichen – nicht zu einer Bereicherung führen. Man spricht vom Verbot der Überkompensation.

Die Logik ist einfach: Der Autobesitzer erhält bereits den vollen Kaufpreis für den defekten Motor zurück. Würde er zusätzlich die Kosten für den Einbau eines neuen Motors erhalten, den er vielleicht nie durchführen lässt, stünde er besser da als vor dem ganzen Vorfall. Er hätte dann das Geld für einen Motor und für dessen Einbau, ohne die Leistung je erhalten zu haben. Das wäre ein reiner Vermögensvorteil. Schadensersatz für fiktive Mängelbeseitigungskosten ist im Werkvertragsrecht deshalb nicht vorgesehen. Dieser Teil der Klage wurde abgewiesen.

Die Urteilslogik

Der Werkunternehmer garantiert das funktionierende Endresultat und haftet für den Schaden, wenn er seine Pflicht zur mangelfreien Nacherfüllung nicht konsequent wahrnimmt.

  • Haftung für das Endergebnis: Ein Werkunternehmer schuldet die Herstellung eines mangelfreien Werkes; er kann die Verantwortung für versteckte Herstellungsfehler, die vom Zulieferer des Bauteils stammen, nicht ablehnen, solange er die Leistung im Rahmen des Vertrages erbringt.
  • Pflicht zum Schutz des anvertrauten Eigentums: Übernimmt ein Unternehmer das Eigentum des Kunden zur Bearbeitung, muss er dieses aktiv vor bekannten Risiken und Witterungseinflüssen schützen; die Vernachlässigung dieser Schutzpflicht begründet die Haftung für daraus resultierende Folgeschäden.
  • Verbot der fiktiven Mängelbeseitigungskosten: Das Schadensersatzrecht dient dem Ausgleich des erlittenen Schadens, nicht der Bereicherung, weshalb der Besteller die Kosten für die Beseitigung eines Mangels, die er nie tatsächlich aufgewendet hat (fiktive Kosten), nicht fordern kann.

Jede Vertragspartei muss ihre Leistungspflichten bis zum erfolgreichen Abschluss des Werkes erfüllen, um die Entstehung weitreichender Schadensersatzansprüche abzuwenden.


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Haben Sie Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Reparatur oder verweigerter Nacherfüllung? Lassen Sie sich zu Ihrer Situation beraten und fordern Sie eine professionelle Ersteinschätzung Ihres Falles an.


Experten Kommentar

Wer einen mangelhaften Austauschmotor einbaut, kann sich nicht einfach auf den Zulieferer berufen, wenn der Kunde Mängel rügt. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Der Werkvertrag garantiert ein funktionierendes Ergebnis, und die Werkstatt muss dafür sorgen, notfalls durch eine kostenfreie Neulieferung. Das konsequente Weigern, nachzubessern, hat die Werkstatt am Ende alles gekostet – von den Motorkosten bis hin zu den vermeidbaren Wasserschäden auf dem unüberdachten Parkplatz. Für die Praxis bedeutet das: Die Obhutspflicht für das anvertraute Auto wiegt genauso schwer wie die eigentliche Reparatur, und wer die Nacherfüllung verweigert, macht sich schadensersatzpflichtig für die gesamte Kette an Problemen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet meine Werkstatt für den Einbau eines defekten Austauschmotors?

Ja, Ihre Werkstatt haftet juristisch für das mangelhafte Gesamtergebnis, auch wenn der Austauschmotor einen Herstellungsfehler des Zulieferers aufweist. Sie haben viel Geld bezahlt und erwarten zu Recht ein funktionierendes Auto. Die Werkstatt kann sich nicht darauf berufen, dass sie den defekten Motor „nur fachgerecht eingebaut“ hat. Juristisch gesehen ist die Herkunft des Bauteilfehlers für Ihren Anspruch gegen die Werkstatt irrelevant.

Der Vertrag, den Sie mit der Werkstatt schließen, ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB. Dieser verpflichtet den Betrieb, Ihnen ein mangelfreies Werk zu liefern, nämlich ein funktionierendes Fahrzeug. Die Werkstatt ist Ihr direkter Vertragspartner und schuldet Ihnen das komplette, fehlerfreie Endergebnis. Daher trägt sie die volle Gewährleistungspflicht für alle verwendeten Teile – selbst wenn der Fehler tief im Bauteil verborgen war.

Die entscheidende Haftung entsteht, sobald Sie den Mangel feststellen und rügen. Wenn die Werkstatt sich dann weigert, das Auto wieder in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, verletzt sie ihre Pflicht zur Nacherfüllung. Sie haftet dann nicht primär für den Produktionsfehler des Motors, sondern für ihr eigenes Versäumnis, den vertragsgemäßen Zustand nicht wiederhergestellt zu haben.

Suchen Sie sofort Ihre ursprüngliche Reparaturrechnung heraus, um den exakten Umfang der geschuldeten Leistung – den Einbau eines funktionierenden Austauschmotors – präzise zu bestimmen.


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Wann kann ich Schadensersatz fordern, wenn die Werkstatt die Nachbesserung ablehnt?

Sie können Schadensersatz statt der Leistung fordern, sobald die Werkstatt die Reparatur entweder ernsthaft und endgültig verweigert oder eine von Ihnen gesetzte Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstreichen lässt. Die Fristsetzung nach § 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der zentrale juristische Wendepunkt, um Ihren ursprünglichen Anspruch auf eine funktionierende Leistung in einen Zahlungsanspruch umzuwandeln. Ohne diesen formellen Schritt behält die Werkstatt zunächst ihr primäres Recht, den Fehler selbst zu beheben.

Ein Werkvertrag verpflichtet die Werkstatt zunächst zur Nacherfüllung, das heißt, sie erhält die Chance, den Mangel selbst zu beseitigen. Diese Möglichkeit besteht, bevor Sie andere Schritte wie die Beauftragung einer Drittwerkstatt einleiten. Um den Schadensersatzanspruch zu begründen, müssen Sie die Werkstatt schriftlich abmahnen. Diese Aufforderung muss den spezifischen Mangel benennen und eine angemessene Frist zur kostenlosen Beseitigung festlegen, die in der Regel 10 bis 14 Kalendertage beträgt.

Wenn diese Frist abläuft, ohne dass die Werkstatt den Mangel behoben hat, oder sie die Nachbesserung ausdrücklich ablehnt, wechselt Ihr Anspruch. Sie müssen sich dann nicht mehr auf die ursprüngliche Werkstatt verlassen und können die Reparatur durch einen externen Dienstleister vornehmen lassen. Alle hierdurch entstandenen Mehrkosten, sowie eventuelle Folgeschäden und Nutzungsausfall, können Sie dann als Schadensersatz gegen Ihren Vertragspartner geltend machen.

Verfassen Sie sofort einen Brief per Einschreiben an die Geschäftsleitung der Werkstatt, in dem Sie den spezifischen Mangel benennen und eine konkrete Frist zur kostenlosen Beseitigung setzen.


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Wie setze ich der Werkstatt eine Frist, um meine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen?

Die Fristsetzung ist der entscheidende juristische Schritt, um Ihren Nacherfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch umzuwandeln. Die Frist muss zwingend schriftlich erfolgen, damit Sie den Zugang beweisen können. Juristisch wirksam wird die Frist nur, wenn Sie eine klare zeitliche Grenze ziehen und die Konsequenzen des Verstreichens ankündigen.

Um im Streitfall Rechtssicherheit zu haben, ist der beweisbare Zugang des Schreibens unerlässlich. Senden Sie das Schreiben am besten per Einschreiben mit Rückschein an die Geschäftsleitung der Werkstatt. Eine bloße E-Mail oder mündliche Zusage genügt oft nicht, da der Nachweis des Zugangs fehlt. Setzen Sie eine konkrete Dauer, die der Werkstatt realistisch Zeit zur Mängelbeseitigung gibt. Üblicherweise sind 10 bis 14 Kalendertage für die Behebung von Werkstattmängeln als angemessen anerkannt.

Der wichtigste Teil ist die korrekte Formulierung der Rechtsfolgen gemäß § 281 BGB. Verwenden Sie die juristisch exakte Ansage: „Wir setzen Ihnen hiermit eine letzte Frist zur Nacherfüllung bis zum [Datum].“ Fügen Sie unbedingt den Hinweis bei, dass Sie nach fruchtlosem Verstreichen der Frist die Leistung als endgültig verweigert ansehen und Schadensersatz statt der Leistung fordern werden. Nur dieser Hinweis berechtigt Sie dazu, später eine andere Werkstatt zu beauftragen und die Kosten dafür von der ursprünglichen Werkstatt einzufordern.

Erstellen Sie einen Entwurf für ein Einschreiben, in dem Sie die Frist auf das Ende des 14. Kalendertages datieren, der auf den heutigen Tag folgt.


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Muss die Werkstatt für Folgeschäden haften, wenn mein Auto auf dem Hof beschädigt wird?

Ja, die Werkstatt haftet für Folgeschäden, die während ihrer Obhut entstehen, da sie gegen die vertraglichen Schutzpflichten verstößt. Ein Werkvertrag umfasst neben der reinen Reparaturleistung immer auch die Pflicht, das anvertraute Eigentum des Kunden zu schützen. Diese Schutzpflicht ergibt sich aus den Nebenpflichten des Vertragsverhältnisses (§ 241 Abs. 2 BGB). Verletzen Mitarbeiter diese Sorgfaltspflichten durch Nachlässigkeit, trägt die Werkstatt die Kosten für den daraus resultierenden Schaden.

Der Umfang der Haftung beschränkt sich nicht allein auf die korrekte Ausführung der beauftragten Reparatur. Sobald das Fahrzeug in die Obhut der Werkstatt übergeht, ist diese für die Sicherheit verantwortlich. Dies schließt den Schutz vor Diebstahl, Vandalismus und vor allem vor Witterungseinflüssen ein. Kennt die Werkstatt einen Umstand am Fahrzeug, der ein erhöhtes Risiko birgt – etwa eine provisorisch abgeklebte Scheibe oder offene Karosseriebereiche – muss sie besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen.

Nehmen wir an: Eine Werkstatt stellt ein Cabrio mit einer notdürftig abgedichteten Scheibe auf den unüberdachten Parkplatz, obwohl die Gefahr von Regen bekannt ist. Das eindringende Wasser beschädigt die Steuereinheit im Innenraum. Diesen Folgeschaden musste die Werkstatt tragen, weil sie es unterließ, das Fahrzeug witterungsgeschützt unterzustellen. Die Obhutspflicht verlangt, dass die Werkstatt aktiv handelt, um bekannte Gefahren abzuwenden.

Dokumentieren Sie den Folgeschaden, beispielsweise Nässe im Fußraum oder beschädigte Komponenten, unverzüglich und detailliert mit Fotos, um den Beweis der Pflichtverletzung zu sichern.


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Welche Kostenposten wie Nutzungsausfall oder Ersatzfahrzeug kann ich geltend machen?

Wenn ein Mangel an der Werkleistung vorliegt, haben Sie Anspruch auf Ersatz aller entstandenen Schäden, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies umfasst die Rückerstattung der ursprünglichen Motorkosten und aller direkten Folgeschäden, die durch das Werkstattversäumnis verursacht wurden. Erstattungsfähig sind auch notwendige Transportkosten, die zur Schadenminderung notwendig waren. Die Berechnung folgt dem Grundsatz des § 249 BGB: Das Schadensersatzrecht soll einen Schaden ausgleichen, nicht jedoch zu einer Bereicherung führen.

Zum erstattungsfähigen Schaden gehören alle Auslagen, die direkt kausal mit der Pflichtverletzung der Werkstatt zusammenhängen. Dazu zählen notwendige Kosten, wie die für den Abtransport des Wagens in eine andere Garage. Für die Zeit, in der Ihr Fahrzeug aufgrund des Mangels unbrauchbar war, erhalten Sie eine Nutzungsausfallentschädigung. Gerichte berechnen diese Entschädigung mithilfe von Standardtabellen, die den vorübergehenden Verlust der Mobilität ausgleichen sollen.

Kaufen Sie ein Ersatzfahrzeug, um die Zeit ohne Ihr Auto zu überbrücken, sind diese Anschaffungskosten grundsätzlich ersatzfähig. Das Gericht zieht jedoch den Restwert dieses Interimsfahrzeugs ab, um eine sogenannte Überkompensation zu vermeiden. Das bedeutet, Fiktive Kosten für Arbeiten, die Sie nicht durchführen ließen – wie beispielsweise die fiktiven Wiedereinbaukosten für einen neuen Motor – werden abgelehnt, da sie Sie besser stellen würden als vor dem Schadensfall.

Erstellen Sie sofort eine chronologische Liste aller entstandenen Kosten und sammeln Sie die entsprechenden Belege wie Rechnungen für Transport und Ersatzfahrzeug.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Fiktive Kosten

Fiktive Kosten sind Aufwendungen für eine Reparatur oder Beseitigung eines Mangels, die der Geschädigte zwar geltend macht, aber tatsächlich noch nicht bezahlt oder durchgeführt hat. Das Schadensersatzrecht sieht diese Kosten bei Werkverträgen nicht vor, weil das Gesetz eine Bereicherung des Kunden verhindern will.

Beispiel: Der Autobesitzer forderte fiktive Einbaukosten in Höhe von 1.829,03 € für einen neuen Motor, das Gericht lehnte diesen Posten jedoch ab, da er den Einbau noch nicht in Auftrag gegeben hatte.

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Nacherfüllung

Die Nacherfüllung ist die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Unternehmers, nach einer Mängelrüge die geschuldete Leistung kostenlos und mangelfrei nachträglich zu erbringen. Dieses Recht gibt der Werkstatt die primäre Chance, den Fehler selbst zu beheben und somit den vertragsgemäßen Zustand ohne sofortigen Rechtsstreit wiederherzustellen.

Beispiel: Die Werkstatt verletzte ihre Pflicht zur Nacherfüllung, als sie es nach der Mängelrüge ausdrücklich ablehnte, den defekten Austauschmotor erneut einzubauen und zu reparieren.

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Schadensersatz statt der Leistung

Juristen nennen das den Anspruch des Bestellers, der entsteht, wenn der Unternehmer seine primäre Pflicht zur Nacherfüllung nach erfolgloser Fristsetzung ernsthaft verweigert oder ignoriert. Dieser Anspruch wandelt den ursprünglichen Anspruch auf eine funktionierende Leistung in einen reinen Zahlungsanspruch um.

Beispiel: Nachdem die gesetzte Frist zur Reparatur des defekten Motors fruchtlos verstrichen war, konnte der Autobesitzer Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB fordern und eine externe Werkstatt beauftragen.

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Schutzpflichten

Schutzpflichten sind wichtige Nebenpflichten im Rahmen eines Werkvertrages, die darauf abzielen, das Eigentum und die Rechtsgüter des Kunden vor Schäden zu bewahren. Das Gesetz (§ 241 Abs. 2 BGB) verlangt, dass die Werkstatt während der Obhut des Fahrzeugs alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen trifft, um Folgeschäden durch Nachlässigkeit zu verhindern.

Beispiel: Die Werkstatt verletzte die Schutzpflicht, indem sie das Cabrio mit der provisorisch abgeklebten Scheibe auf einem unüberdachten Parkplatz abstellte, wodurch Regen eindrang und die Komfortsteuereinheit beschädigte.

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Verbot der Überkompensation

Dieses Verbot ist ein zentraler Grundsatz im deutschen Schadensersatzrecht, der sicherstellt, dass der Geschädigte durch den Ersatz des Schadens nicht bessergestellt wird, als er ohne den Schadensfall gewesen wäre. Der Schadensersatz dient ausschließlich dem Ausgleich des erlittenen Nachteils; ein unberechtigter Vermögensvorteil soll dadurch nicht entstehen.

Beispiel: Um das Verbot der Überkompensation zu wahren, musste sich der Autobesitzer beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs den geschätzten Restwert des Interimsfahrzeugs auf den geforderten Schadensersatz anrechnen lassen.

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Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 631 BGB, in der sich der Unternehmer verpflichtet, ein konkretes, funktionierendes Ergebnis (ein Werk) gegen Bezahlung herzustellen oder zu reparieren. Anders als beim Kaufvertrag schuldet die Werkstatt hier nicht nur die Lieferung einer Sache, sondern das Gelingen der gesamten Arbeit, also ein mangelfreies Endergebnis.

Beispiel: Durch die Reparatur des Audi A4 Cabrio schloss der Autobesitzer mit der Werkstatt einen Werkvertrag, weshalb die Werkstatt ein funktionierendes, mangelfreies Auto schuldete.

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Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 4739/22 – Endurteil vom 08.08.2025


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