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Werkstatt – Kontrolle des Nockenwellenzahnriemens bei einer Longlife-Inspektion

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 196/11 – Urteil vom 23.08.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.082,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 06.04.2011 sowie weitere 359,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 06.04.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger neununddreißig vom Hundert und die Beklagte einundsechzig vom Hundert zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung; der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt als Besteller die Beklagte als Werkunternehmer wegen eines an seinem PKW im Anschluß an eine Inspektion aufgetretenen Motorschadens auf Schadensersatz sowie auf Erstattung vorgerichtlich angefallener und nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

Werkstatt - Kontrolle des Nockenwellenzahnriemens bei einer Longlife-Inspektion
Symbolfoto: Von Standret/Shutterstock.com

Der Kläger war ehedem Eigentümer eines PKW VW Golf IV, Baujahr 2002, mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen … – … …0. Die Beklagte betreibt eine Autowerkstatt. Den vorgenannten PKW übergab der Kläger am 15.11.2010 bei einer Laufleistung von mehr als 232.400 km der Beklagten zum Zwecke der Durchführung einer sogenannten Longlife-Inspektion. Insoweit wird auf den Auftrag vom 15.11.2010 gemäß der Anlage K 1 und wegen des Inhalts der Inspektion auf die Anlage K 2 verwiesen. Letzterer kann entnommen werden, daß die Inspektion auch die Prüfung des Zahnriemens für den Nockenwellenantrieb umfaßte. Vier Tage nach der Inspektion und nach einer Fahrtstrecke von 321 km blieb der PKW des Klägers mit einem Motorschaden liegen. Es stellte sich heraus, daß der Zahnriemen, der die beiden Nockenwellen verbindet, auf einer Länge von 10 cm keine Zähne mehr aufwies. Wegen der Einzelheiten wird auf das von dem Kläger beauftragte Gutachten des Sachverständigen K. vom 04.03.2011 gemäß der Anlage K 3 verwiesen. Die Beklagte wies unter Hinweis auf das von ihr beauftragte Gutachten des Sachverständigen M. vom 14.05.2011 dem Kläger gegenüber jede Einstandspflicht zurück. Wegen des Wortlauts und Inhalts des Gutachtens des Sachverständigen M. vom 14.05.2011 wird auf die Anlage zu dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.08.2011 verwiesen. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Sachverständige K. dem Kläger 238,00 EUR in Rechnung. Insoweit wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 25.03.2011 setzte der Kläger der Beklagten Frist zur Regulierung des Schadens bis zum 05.04.2011. Die Beklagte wies das klägerische Verlangen mit Schreiben vom 19.05.2011 unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen M. vom 14.05.2011 zurück. Den fraglichen PKW veräußerte der Kläger zwischenzeitlich an einen Dritten.

Der Kläger behauptet und ist der Auffassung, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil der kapitale Motorschaden, der nur vier Tage nach der sogenannten Longlife-Inspektion in der Werkstatt der Beklagten an dem Motor seines PKW aufgetreten sei, darauf zurückzuführen sei, daß die Beklagte es vorwerfbar verabsäumt habe, den Zustand und die Spannung des Zahnriemens des Nockenwellenantriebs ausreichend zu kontrollieren. Die Beklagte hätte aber ihn, den Kläger, aus Anlaß der fraglichen Inspektion auf einen anstehenden Wechsel des Zahnriemens für den Nockenwellenantrieb hinweisen müssen. Daß sie dies unterlassen habe, sei ebenfalls als vorwerfbar fehlerhaft zu bezeichnen. Das Auftreten von Problemen mit dem Zahnriemen sei bei Motoren der hier interessierenden Art nichts Außergewöhnliches und bei dem Hersteller durchaus bekannt. Dementsprechend sähen die Werkstatthinweise des Herstellers vor, daß der Zustand des Zahnriemens auf Anrisse, Querschnittbrüche, Lagentrennung, Ausbruch am Zahnriemenkorpus, Ausfransen der Zugstränge, Oberflächenrisse sowie Öl- und Fettspuren zu kontrollieren sei, wobei der Zahnriemen bei Mängeln unbedingt zu ersetzen sei. Eine Kontrolle des Zahnriemens entsprechend den Werkstatthinweisen sei auch ohne Abbaus des Zylinderkopfs möglich. Denn in der Regel könne bereits an den Laufgeräuschen des Fahrzeugs erkannt werden, ob die Vorspannung korrigiert werden müsse. Anläßlich der Longlife-Inspektion hätte die Beklagte ihn, den Kläger, darauf hinweisen müssen, daß der Zahnriemen wenn schon nicht vorsorglich auszutauschen, so doch zumindest gründlich zu untersuchen sei. Denn die nächste Inspektion hätte erst nach weiteren 30.000 km und damit lange nach Ablauf der regelmäßigen Lebenserwartung des bei der Inspektion vorhandenen Zahnriemens stattgefunden. Eine betriebsbedingte plötzliche Überlastung, etwa durch sehr hartes Anfahren oder Abrutschen vom Kupplungspedal bei eingelegtem Gang, schieden demgegenüber als Schadensursachen aus. Der kapitale Motorschaden sei vielmehr auf eine gänzlich unterbliebene beziehungsweise vorwerfbar unzureichende Kontrolle des Zahnriemens beziehungsweise der Vorspannung desselben zurückzuführen. Dementsprechend schulde die Beklagte ihm, dem Kläger, neben der Kosten eines Rumpfmotors in Höhe von 3.387,13 EUR als Schadensersatz auch die durch die Einholung des Privatgutachtens entstandenen Kosten in Höhe von 238,00 EUR, daneben aber auch eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR, des weiteren Ersatz des Nutzungsausfallschadens für achtundzwanzig Tage zu je 38,00 EUR, insgesamt also in Höhe von 1.064,00 EUR und schließlich Ersatz von Standgebühren in Höhe von 300,00 EUR, weil er, der Kläger, monatlich an Standgebühren für den PKW 50,00 EUR zu entrichten habe. Daneben sei die Beklagte aber auch zur Erstattung der vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 EUR verpflichtet.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.014,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.04.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet und ist der Auffassung, sie, die Beklagte, sei keineswegs gehalten gewesen, den Kläger aus Anlaß der Longlife-Inspektion auf einen wegen hoher Laufleistung demnächst anstehenden Zahnriemenwechsel hinzuweisen. Denn der letzte Zahnriemenwechsel habe bei dem hier interessierenden PKW bei 127.000 km stattgefunden, so daß der nächste Zahnriemenwechsel erst bei 247.000 km angestanden hätte, wohingegen die Longlife-Inspektion bei einem Kilometerstand des PKW von 232.400 km stattgehabt habe. Es sei auch keineswegs geboten gewesen, den Zahnriemen, der hier noch eine regulär zu erwartende Laufleistung von rund 15.000 km gehabt habe, gleichsam vorsorglich und damit vorzeitig auszutauschen. Auch wenn die Schadensursächlichkeit des Zahnriemens für den eingetretenen Motorschaden nicht in Abrede zu stellen sei, ändere dies nichts daran, daß es vorliegend unmöglich gewesen sei, den Schaden an dem Zahnriemen bei der ordnungsgemäß durchgeführten Inspektion festzustellen. Denn in der natürlichen Einbaulage des Zahnriemens seien eventuelle Schäden nicht sichtbar gewesen. Erst wenn der Zahnriemen gegenläufig aufgebogen werde, das heißt herausgenommen und gegen seine normale Einbaurichtung gedreht werde, könnten die Schäden als solche erkannt werden. Bei der vom Hersteller vorgeschriebenen Sichtprüfung entsprechend den Vorgaben des Herstellers seien die Schäden vorliegend nicht zu erkennen gewesen. Insgesamt zeige der streitgegenständliche Zahnriemen in normaler Einbaulage keine Schadensmerkmale, wie sie im Sichtprüfungskriterienkatalog des Herstellers für mögliche Schäden des Bauteils aufgeführt seien. Insofern habe der Monteur der Beklagten bei der nur als Sichtprüfung vorgeschriebenen Prüfung den Schaden im Rahmen der Inspektion nicht erkennen können. Der Arbeitsanweisung des Herstellers könne nicht entnommen werden, daß das Bauteil bei der Inspektion abzunehmen und gegenläufig aufzubiegen sei. Da der Schaden an dem Zahnriemen vorliegend nur auf diese Weise hätte erkannt werden können, könne ihr, der Beklagten, kein vorwerfbar fehlerhaftes Vorgehen vorgehalten werden. Denkbar sei im übrigen, daß der Schaden an dem Zahnriemen erst nach der Inspektion durch eine betriebsbedingte plötzliche Überlastung, etwa infolge sehr harten Anfahrens oder aber durch Abrutschen vom Kupplungspedal bei eingelegtem Gang, hervorgerufen worden sei und deshalb nichts mit der Inspektion zu tun habe, weshalb der geltend gemachte Anspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben sei. Zu beanstanden sei aber auch die Anspruchshöhe. Insbesondere bedürfe es zur Wiederherstellung des früheren Zustandes angesichts des Alters des PKW nicht des Einbaus eines Rumpfmotors. Der Einholung eines Privatgutachtens habe es ebenfalls nicht bedurft. Der Kläger hätte den PKW ihr, der Beklagten, zur Begutachtung überlassen können. In diesem Fall wären überhaupt keine Gutachterkosten angefallen. Diese seien von ihr ebenso wenig zu erstatten wie die Unkostenpauschale, der vom Kläger geltend gemachte Nutzungsausfallschaden und die Standgebühren sowie die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 29.09.2011 und vom 02.08.2012 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Ka. vom 14.02.2012 und auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 02.08.2012 verwiesen, in welcher der gerichtlich bestellte Sachverständige sein schriftliches Gutachten mündlich erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im übrigen aber nicht.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des ihm infolge des Nockenwellenzahnriemenbruchs entstandenen Schadens im zugesprochenen Umfang zu. Die Beklagte hat es aus Anlaß der streitgegenständlichen Longlife-Inspektion pflichtwidrig unterlassen, den Nockenwellenzahnriemen in der gebotenen Weise zu prüfen und den Kläger auf die Notwendigkeit des Wechsels eben dieses Bauteils sowie die zu besorgenden Folgen bei dennoch unterbleibendem Austausch hinzuweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des Sachverständigengutachtens steht mit für die richterliche Überzeugungsbildung hinreichender Sicherheit fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), daß der kapitale Motorschaden, der nur vier Tage und 321 km nach der Longlife-Inspektion an dem Motor des ehedem klägerischen PKW aufgetreten ist, auf eine unzureichende Kontrolle des Nockenwellenzahnriemens aus Anlaß der Longlife-Inspektion durch die Werkstatt der Beklagten zurückzuführen ist, daß der fragliche Nockenwellenzahnriemen unbedingt zu erneuern gewesen wäre und daß die Beklagte den Kläger unbedingt auf die Notwendigkeit des Wechsels sowie die zu erwartenden mißlichen Folgen bei unterbleibendem Austausch hätte hinweisen müssen. Von einer plötzlichen betriebsbedingten Überlastung als einer möglichen alternativen Schadensursache ist das erkennende Gericht demgegenüber nicht überzeugt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat nämlich auf Grund einer eingehenden Analyse der beiden Parteigutachten und sodann auf Grund einer Inaugenscheinnahme des – aus welchen Gründen auch immer – erst in der Sitzung vom 02.08.2012 beklagtenseits zu den Gerichtsakten gereichten streitgegenständlichen Nockenwellenzahnriemens jederzeit nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ausgeführt, daß die in der Werkstatt der Beklagten der Anlage K 2 zufolge tatsächlich oder vermeintlich durchgeführte Inspektion des Nockenwellenzahnriemens keine ordnungsgemäße gewesen sein kann. Die insoweit notwendigen Arbeitsprozesse seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, anderenfalls aufgefallen wäre, daß der fragliche Nockenwellenzahnriemen in seiner Gesamtheit erheblich beschädigt sei und unverkennbar Risse, Porositäten, Ausfransungen, kleine Ausbrüche sowie vor allem Risse im Zahngrund an allen Zähnen aufweise. Der gerichtlich bestellte Sachverständige zieht diesen Schluß aus der Vergrößerung der Bilder 18 und 19 sowie auf Grund einer Betrachtung des streitgegenständlichen Nockenwellenzahnriemens selbst in der Sitzung vom 02.08.2012. Selbst dem beklagtenseits beauftragten Privatgutachten könne dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zufolge entnommen werden, daß praktisch alle Zähne im Zahngrund angerissen seien. Hinsichtlich der Erkennbarkeit eben dieses Umstandes verweist der gerichtlich bestellte Sachverständige darauf, daß die Vergrößerung gemäß den Bildern 18 und 19 in etwa dem Zustand entspreche, der bei einem montierten und damit gespannten Nockenwellenzahnriemen zu beobachten sei. Den Vergrößerungen sei dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zufolge zu entnehmen, daß die fraglichen Schäden auch bei aufgelegtem und ordnungsgemäß gespanntem Zahnriemen zu erkennen seien. Nicht folgen mochte der gerichtlich bestellte Sachverständige hingegen dem Einwand der Beklagten, wonach der Nockenwellenzahnriemen in der gewöhnlichen Einbaulage nur zu einem Drittel zu sehen sei und ohne das Drehen des Motors nicht auf der gesamten Länge inspiziert werden könne, das Drehen des Motors herstellerseitig aber gerade nicht gefordert werde. Der gerichtlich bestellte Sachverständige wußte dies plastisch mit den Worten zu kommentieren, er frage sich, wie man denn den Nockenwellenzahnriemen kontrollieren wolle, ohne daß dieser einmal herumgedreht werde. Letzteres sei aber bei geöffnetem Verdichtungsraum vermittels eines Ringschraubschlüssels ohne weiteres und mit nur geringem Kraftaufwand möglich. Das Gericht folgt dem uneingeschränkt. Der Einwand der Beklagten, der Motor brauche aus Anlaß der Inspektion des Nockenwellenzahnriemens nicht gedreht zu werden, ist angesichts der Tatsache, daß von dem Nockenwellenzahnriemen in normaler Einbaulage gerade einmal nur ein Drittel seines Umfangs eingesehen werden kann, schlechterdings nicht nachvollziehbar. Dem Gericht erschließt sich insbesondere nicht, inwiefern die Beklagte aus dem Zustand des sichtbaren Teils von rund 7 cm Länge auf den etwa doppelt so langen Rest schließen können will. Der diesbezüglichen Annahme der Beklagten wohnt die Annahme zugrunde, daß der Zustand eines Nockenwellenzahnriemens über seinen gesamten Umfang hinweg stets und immer derselbe sein müsse, so daß ein Drehen des Motors zwecks Weiterbeförderung des Nockenwellenzahnriemens entbehrlich sei. Gegen die Richtigkeit eben dieser Annahme spricht aber bereits der Zustand des nunmehr zu den Gerichtsakten gelangten streitgegenständlichen Nockenwellenzahnriemens. Für diesen ist selbst bei oberflächlicher Betrachtung ein Unterschiedliches Ausmaß an Abnutzung beziehungsweise Beschädigungen entlang derjenigen Strecke, an welcher nunmehr noch Zähne vorhanden sind, geradezu kennzeichnend. So sind Anrisse bezeichnenderweise an denjenigen Zähnen zu verzeichnen, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Ausrißstrecke liegen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige zog eben hieraus aus Anlaß seiner Anhörung den für das erkennende Gericht jederzeit nachvollziehbaren Schluß, daß es um den Zustand derjenigen Zähne, die nach dem Schadensfall nunmehr nicht mehr vorhanden sind, ehedem noch viel schlimmer bestellt gewesen sein muß. In der Gesamtschau ergibt dies zur Überzeugung des erkennenden Gerichts eine – ungeachtet der entsprechenden Markierung in dem Inspektionsprotokoll gemäß Anlage K 2 – das Bild einer entweder überhaupt nicht oder aber nur nachlässig beziehungsweise nicht sachgerecht durchgeführten Inspektion des Nockenwellenzahnriemens, mit der Folge, daß eben dieser des an diesem offenbar bereits bei der Inspektion vorhandenen und beklagtenseits als solchen nicht erkannten Verschleißes wegen bereits wenige Tage und wenige Kilometer später in der geschehenen Weise brechen und zu dem kapitalen Motorschaden führen konnte. Die Beklagte beruft sich insoweit auch vergeblich darauf, daß der Schaden an dem Nockenwellenzahnriemen ebenso gut durch eine betriebsbedingte plötzliche Überlastung, etwa infolge sehr harten Anfahrens oder aber durch Abrutschen vom Kupplungspedal bei eingelegtem Gang, hervorgerufen worden sein könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn zum einen wußte der gerichtlich bestellte Sachverständige insoweit auszuführen, daß derlei Vorgänge sich primär auf den Hauptzahnriemen ausgewirkt hätten, auf welchen insoweit weitaus größere Kräfte wirkten als auf den kleineren Nockenwellenzahnriemen, der Hauptzahnriemen vorliegend aber bezeichnenderweise keinen Schaden genommen habe. Zum anderen verkennt die Beklagte, daß die von ihr behauptete Alternativursache letztlich nur eine Vermutung darstellt, für welche die Beklagte Näheres weder dazutun noch unter Beweis zu stellen vermag, wohingegen die Schadhaftigkeit des Nockenwellenzahnriemens infolge Verschleißes für das Gericht auf Grund des eingeholten gerichtlichen Gutachtens und nach Inaugenscheinnahme des zu den Gerichtsakten gereichten Nockenwellenzahnriemens mit hinreichender Sicherheit feststeht. Letztere aus Anlaß der Inspektion zu erkennen und dem Kläger mitzuteilen, war Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über die Durchführung der Longlife-Inspektion. Daß die Beklagte eben dieser Vorgabe ungeachtet der Kennzeichnung in dem Inspektionsprotokoll nicht gerecht geworden ist, begründet ihre Verpflichtung zum Ersatz der hieraus resultierenden Schäden. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, es treffe sie kein Verschulden. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden vermutet. Umstände, welche sie entlasten könnten, hat die Beklagte weder dargetan noch unter Beweis gestellt. Das Gegenteil trifft zu. Daß die Beklagte nach wie vor darauf beharrt, einen Nockenwellenzahnriemen nach Art des hier interessierenden ohne das Drehen des Motors inspizieren zu können, spricht für sich und ist von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auch entsprechend mißbilligt worden.

Der von der Beklagten zu leistende Schadensersatz umfaßt zunächst einmal die Kosten eines Rumpfmotors. Diese belaufen sich ausweislich des klägerischerseits vorgelegten Schadensgutachtens auf 2.819,52 EUR netto. Diese hat die Beklagte zu ersetzen. Daß ein solcher Reparaturweg entbehrlich sei, braucht sich der Kläger angesichts der Tatsache, daß hier ein sogenannter scheckheftgepflegter PKW Schaden genommen hat, nicht vorhalten zu lassen. Der von der Beklagten favorisierte Reparaturweg stellt sich insoweit als eine inadäquate Notlösung dar. Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer hat der Kläger insoweit indes nicht, weil diese nur dann erstattet werden kann, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), deren Anfall nach Veräußerung des PKW durch den Kläger nunmehr aber nicht mehr zu erwarten steht.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Sachverständigenkosten in Höhe von 238,00 EUR. Insoweit handelt es sich um Kosten eines Substantiierungsgutachtens, weil der Kläger schlüssigen Vortrag ohne die vorherige Einholung eines solchen Gutachtens zu halten ersichtlich nicht in der Lage gewesen wäre. Derlei ist aber anerkanntermaßen von § 249 BGB mitumfaßt.

Dem Kläger steht schließlich auch eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR zu (§ 287 ZPO).

Nicht erstattet verlangen kann der Kläger hingegen den von ihm behaupteten Nutzungsausfallschaden in Höhe von 1.064,00 EUR. Es mag dahinstehen, ob der in Ansatz gebrachte Tagessatz bei einem PKW nach Art des hier interessierenden in Höhe von 38,00 EUR angesichts des Alters des PKW und der Laufleistung überhaupt angemessen erscheint. Entscheidend ist, daß vorliegend bereits nichts zum Vorliegen eines entsprechenden Nutzungswillens für die Dauer von achtundzwanzig Tagen vorgetragen ist. Es ist weder vorgetragen noch anderweit ersichtlich, ob und bejahendenfalls wann der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Zu dem Zeitpunkt der Veräußerung schweigt sich der Kläger ebenfalls aus.

Entsprechendes gilt wegen der Standgebühren in Höhe von 300,00 EUR. Für deren Notwendigkeit im Sinne einer Unumgänglichkeit ist nichts vorgetragen. Weder ist dargetan, aus welchem Grund derlei Kosten unumgänglich anfielen noch kann dem klägerischen Vortrag entnommen werden, daß die von ihm insoweit behaupteten Kosten von immerhin 50,00 EUR je Monat tatsächlich ihm in Rechnung gestellt worden und von ihm auch ausgeglichen worden sind. Da der Kläger den PKW zwischenzeitlich veräußert hat, ohne daß er mitteilen würde, wann dies denn stattgehabt haben soll, ist für das erkennende Gericht auch nicht nachzuvollziehen, bis zu einem welchen Zeitpunkt die klägerischerseits behaupteten Standgebühren überhaupt angefallen sein sollen.

Da die Beklagte insgesamt dem Kläger zur Schadensersatzleistung in Höhe von 3.082,52 EUR verpflichtet ist, schuldet sie ihm aus eben diesem Gegenstandswert auch die vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 EUR.

Zinsen stehen dem Kläger als Verzugszinsen zu (§§ 286, 288 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert beträgt 5.014,34 EUR. Die vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (§ 4 ZPO).

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