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Werkstattrisiko bei der Unfallreparatur: Wer zahlt bei zu hoher Rechnung?

Das Werkstattrisiko bei der Unfallreparatur wurde für einen Autofahrer in Voerde zum Problem, als die Versicherung die volle Übernahme der Mietwagen– und Reparaturkosten verweigerte. Obwohl ein Gutachter die Verbringungskosten zur Lackiererei explizit als notwendig einstufte, strich die Gegenseite diese Posten sowie 300 Euro der Mietwagenrechnung einfach ersatzlos.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 C 147/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Dinslaken
  • Datum: 06.07.2023
  • Aktenzeichen: 32 C 147/22
  • Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

  • Das Problem: Eine Autofahrerin forderte nach einem Unfall die volle Übernahme ihrer Werkstatt- und Mietwagenkosten. Die Versicherung zahlte nur einen Teil. Sie hielt viele Einzelposten der Werkstatt für unnötig oder zu teuer.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung auch dann die vollen Kosten zahlen, wenn die Werkstatt möglicherweise zu viel berechnet hat?
  • Die Antwort: Ja. Die Versicherung muss die Kosten fast vollständig tragen. Autofahrer dürfen sich auf die Einschätzung von Experten und Gutachtern verlassen. Das finanzielle Risiko für Fehler der Werkstatt trägt der Unfallverursacher.
  • Die Bedeutung: Unfallopfer sind rechtlich geschützt. Sie müssen nicht für Unstimmigkeiten zwischen der Versicherung und der Werkstatt haften.

Wer trägt das Werkstattrisiko bei überhöhten Reparaturkosten?

Ein unverschuldeter Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst danach. Die gegnerische Versicherung kürzt die Rechnung der Autowerkstatt. Sie streicht Positionen wie Desinfektion, Probefahrten oder Verbringungskosten. Der Geschädigte bleibt auf der Differenz sitzen. Genau dieses Szenario spielte sich vor dem Amtsgericht Dinslaken ab. Eine Autofahrerin wehrte sich gegen die Kürzungen der Versicherung. Das Gericht fällte ein wegweisendes Urteil (Az. 32 C 147/22) zugunsten der Verbraucherin. Es stärkte dabei massiv die Rechte von Unfallopfern.

Mechaniker desinfiziert akribisch ein Autolenkrad, ein Klemmbrett mit Checkliste liegt auf der glänzenden Motorhaube.
Versicherungen tragen bei Haftpflichtschäden das Werkstattrisiko für eventuell überhöhte oder unnötige Reparaturkosten. | Symbolbild: KI

Der Fall begann am 17. Dezember 2021 in Voerde. Das Fahrzeug der Klägerin wurde bei einem Unfall beschädigt. Die Schuldfrage war geklärt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung musste zahlen. Die Klägerin beauftragte einen Gutachter und ließ den Wagen reparieren. Sie reichte die Rechnung ein. Doch die Versicherung spielte nicht mit. Sie überwies nur einen Teilbetrag.

Es ging um einen Restbetrag von 817,74 Euro. Die Versicherung hielt diverse Kostenpunkte für überzogen oder unnötig. Darunter fielen Kosten für die Fahrzeugreinigung, Desinfektionsmaßnahmen und die Fahrt zur Lackiererei. Auch die Mietwagenkosten schienen der Versicherung zu hoch. Die Autofahrerin wollte das nicht akzeptieren. Sie zog vor das Amtsgericht Dinslaken. Sie forderte die volle Erstattung der offenen Posten.

Welche Gesetze regeln den Schadensersatz nach einem Unfall?

Das deutsche Recht hat hier eine klare Ausgangslage. Geregelt ist dies in § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph schreibt die sogenannte Naturalrestitution vor – also die Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Der Unfallverursacher muss den Schaden komplett beheben.

Dabei darf der Geschädigte den erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er muss sein Auto nicht selbst reparieren. Er darf eine Werkstatt beauftragen. Doch hier kollidieren oft zwei Prinzipien. Einerseits soll der Geschädigte so gestellt werden wie vor dem Unfall. Andererseits gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Geschädigte darf den Schaden nicht künstlich aufblähen.

Hier greift die Schadensminderungspflicht – also die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er muss einen wirtschaftlich vernünftigen Weg zur Reparatur wählen. Doch was ist vernünftig? Ein Laie kann kaum beurteilen, ob eine „Ofentrocknung“ für 44,10 Euro nötig ist. Er weiß nicht, ob eine Probefahrt zwingend erforderlich ist.

Genau hier setzt das vom Gericht angewandte Rechtsinstitut an: das Werkstattrisiko – also der Grundsatz, dass das Risiko für unnötige oder überteuerte Arbeiten der Werkstatt beim Schädiger liegt. Der Geschädigte hat keinen Einfluss auf die internen Abläufe der Werkstatt. Er darf nicht zum Spielball zwischen Werkstatt und Versicherung werden. Wenn die Werkstatt zu viel berechnet, ist das nicht sein Problem.

Warum kürzte die Versicherung die Rechnung?

Die beklagte Versicherung fuhr eine harte Linie. Sie bestritt die Erforderlichkeit fast aller Nebenpositionen. Sie argumentierte rein technisch und wirtschaftlich. Ihrer Meinung nach waren viele Arbeitsschritte schlichtweg überflüssig.

Konkret strich sie Positionen aus der Rechnung. Dazu gehörten 284,94 Euro für ein Spiegelglas. Auch 59,99 Euro für Unfallverhütung lehnte sie ab. Sicherheitsmaßnahmen wie die Ofentrocknung für 44,10 Euro wollte sie nicht zahlen. Ebenso strich sie 66,15 Euro für eine Probefahrt. Reinigungskosten und Desinfektionsmaßnahmen in gleicher Höhe fielen ebenfalls dem Rotstift zum Opfer.

Besonders heftig wehrte sich die Versicherung gegen die Verbringungskosten – also die Gebühren für den Transport des Autos zu einer externen Lackiererei. Sie behauptete pauschal, diese Kosten seien nicht notwendig gewesen. Es gäbe günstigere Wege.

Auch beim Mietwagen stellte sich die Versicherung quer. Sie legte eigene Vergleichsangebote vor. Diese waren deutlich günstiger als der angemietete Ersatzwagen. Die Klägerin habe zu teuer angemietet. Sie habe gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen. Die Versicherung wollte daher auch diese Kosten deckeln.

Die Klägerin hielt dagegen. Sie habe sich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen. Sie sei technischer Laie. Sie könne nicht wissen, ob eine Probefahrt nötig sei oder nicht. Das Risiko für falsche Rechnungen der Werkstatt müsse der Unfallgegner tragen.

Wie begründete das Gericht die volle Haftung der Versicherung?

Das Amtsgericht Dinslaken entschied am 06.07.2023 eindeutig. Es verurteilte die Versicherung zur Zahlung von weiteren 803,11 Euro. Nur ein winziger Teil der Klage wurde abgewiesen. Die Begründung ist eine Lehrstunde im Verkehrsrecht.

Wer trägt das Risiko für falsche Werkstattrechnungen?

Das Gericht stellte das Werkstattrisiko in den Mittelpunkt. Die Richter erklärten: Die Werkstatt ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Wenn die Werkstatt unnötige Arbeiten durchführt, kann der Autofahrer nichts dafür. Er gibt die Kontrolle mit der Auftragserteilung ab. Solange ihn kein Auswahlverschulden trifft, muss der Schädiger zahlen.

Die Klägerin hatte vorab ein Gutachten eingeholt. Alle strittigen Positionen standen bereits in diesem Gutachten. Das war entscheidend. Die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass diese Arbeiten nötig sind. Ein Laie muss Gutachten nicht technisch überprüfen. Das Gericht betonte, dass etwaige Fehler des Gutachters nicht „hirnlos offensichtlich“ waren. Nur bei eklatanten Fehlern müsste der Geschädigte stutzig werden. Das war hier nicht der Fall.

Muss die Versicherung Verbringungskosten erstatten?

Die Versicherung hatte die Transportkosten zur Lackiererei von 109,75 Euro netto gestrichen. Das Gericht ließ das nicht gelten. Solche Kosten sind erstattungsfähig. Voraussetzung ist, dass die beauftragte Werkstatt keine eigene Lackiererei hat. Das war hier der Fall.

Die Versicherung hätte beweisen müssen, dass es eine gleichwertige Werkstatt vor Ort gibt. Eine Werkstatt, die günstiger ist und selbst lackiert. Dieser Beweis fehlte. Die Versicherung äußerte nur pauschale Kritik. Das reicht vor Gericht nicht. Wer behauptet, es gehe billiger, muss Ross und Reiter nennen. Ohne konkrete Alternative bleibt die Versicherung zahlungspflichtig.

Welche Kosten für den Mietwagen sind angemessen?

Beim Mietwagen wurde es rechnerisch komplex. Die Versicherung verwies auf billige Internetangebote. Das Gericht wischte diese vom Tisch. Der Grund: Die Angebote lagen zum Zeitpunkt der Anmietung gar nicht vor. Die Klägerin konnte sie nicht kennen. Ein Vergleichsangebot muss zeitlich und inhaltlich passen.

Das Gericht nutzte zur Schätzung der Kosten die Fracke-Methode – also ein Berechnungsmodell, das den Mittelwert aus der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel bildet. Diese Methode gilt als besonders ausgewogen. Die Richter bestätigten die grundsätzliche Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten.

Anspruch auf ein Navigationsgerät

Ein interessantes Detail betraf das Navigationsgerät. Das beschädigte Auto hatte ein fest eingebautes Navi. Der Mietwagen ebenfalls. Die Versicherung wollte den Aufpreis dafür nicht zahlen. Sie verwies auf Smartphone-Apps. Das Gericht widersprach deutlich. Ein Smartphone ist kein gleichwertiger Ersatz. Es gibt Funklöcher. Die Bedienung ist anders. Wer ein Navi im eigenen Auto hat, darf auch eines im Mietwagen verlangen.

Warum musste die Klägerin dennoch einen kleinen Abzug hinnehmen?

Einen kleinen Sieg errang die Versicherung doch. Es ging um ersparte Eigenaufwendungen. Wer mit einem Mietwagen fährt, nutzt sein eigenes Auto nicht. Er spart Verschleiß und Wertverlust. Diese Ersparnis muss sich der Geschädigte anrechnen lassen.

Das Gericht schätzte diese Ersparnis auf 5 Prozent der Mietkosten.
Die Rechnung sah so aus:
Der Grundpreis des Mietwagens betrug 292,61 Euro.
5 Prozent davon sind 14,63 Euro.
Diesen Betrag musste sich die Klägerin abziehen lassen.
Da die Versicherung aber viel mehr gekürzt hatte, sprach das Gericht der Klägerin noch 105,88 Euro allein für den Mietwagen zu.
Zusammen mit den Reparaturkosten ergab sich die fast vollständige Verurteilung der Versicherung.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil aus Dinslaken ist eine klare Warnung an Versicherer. Pauschale Kürzungen von Werkstattrechnungen haben vor Gericht kaum Bestand. Das Werkstattrisiko schützt den Verbraucher effektiv.

Der Geschädigte muss nicht prüfen, ob jede Schraube auf der Rechnung berechtigt ist. Er muss nicht kontrollieren, ob die Werkstatt das Auto wirklich desinfiziert hat. Sein Vertrauen in das Sachverständigengutachten ist geschützt. Solange keine offensichtliche Kollusion zwischen Kunde und Werkstatt besteht, muss die Versicherung zahlen.

Für Versicherungen bedeutet das: Wer kürzen will, muss liefern. Es reicht nicht zu behaupten, die Reparatur sei zu teuer. Die Versicherung muss beweisen, dass eine konkrete, gleichwertige Alternative zur Verfügung stand. Dieser Beweis ist in der Praxis oft schwer zu führen.

Das Gericht sprach auch eine deutliche Sprache bezüglich der Beweislast. Die bloße Behauptung, Arbeiten seien nicht durchgeführt worden, genügt nicht. Werden Rechnungen und Gutachten vorgelegt, spricht der erste Anschein für deren Richtigkeit. Der Versicherer muss diesen Anschein erschüttern. Gelingt das nicht, fließt das Geld.

Die Klägerin erhielt nicht nur ihr Geld. Sie bekommt auch Zinsen seit dem 6. August 2022. Zudem muss die Versicherung die Kosten des Rechtsstreits tragen. Für Autofahrer ist dies ein ermutigendes Signal. Es lohnt sich oft, gegen die Streichkonzerte der Versicherer vorzugehen. Das „Werkstattrisiko“ ist ein scharfes Schwert in der Hand des Verbrauchers.

Versicherung kürzt die Werkstattrechnung? Setzen Sie Ihr Recht durch

Wenn die Versicherung Reparaturkosten streicht, müssen Sie das als Geschädigter nicht einfach hinnehmen. Das Werkstattrisiko liegt rechtlich beim Verursacher, nicht bei Ihnen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft die Kürzungen der Gegenseite und sorgt dafür, dass Sie nicht auf Ihren Kosten sitzen bleiben.

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Experten Kommentar

Aus meiner jahrelangen Erfahrung ist das größte Hindernis oft gar nicht die Rechtslage, sondern die Psychologie hinter den Kulissen. Versicherer setzen gezielt auf automatisierte Prüfberichte, die so offiziell wirken, dass viele Betroffene verunsichert sind und die Kürzungen einfach schlucken. Ein Punkt, der oft unterschätzt wird: In der Werkstatt wird meist eine Abtretungserklärung unterschrieben. Wenn die Versicherung dann kürzt, fordert die Werkstatt das Geld oft direkt vom Kunden zurück, was zu massivem Stress führt. Was ich immer wieder sehe, ist dieser enorme Druck, der so künstlich erzeugt wird. Dabei halten diese standardisierten Kürzungslisten einer gerichtlichen Prüfung fast nie stand, da sie die individuellen Besonderheiten des Schadens meist komplett ignorieren.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Reparaturkosten-Differenz selbst zahlen wenn die Versicherung kürzt?

Nein. In der Regel müssen Sie die gekürzte Differenz nicht aus eigener Tasche bezahlen. Nach dem juristischen Grundsatz des sogenannten Werkstattrisikos trägt der Unfallverursacher das Kostenrisiko. Das gilt auch dann, wenn die Werkstattrechnung überhöhte Posten enthält oder unnötige Arbeiten durchgeführt wurden.

Die Versicherung schuldet den zur Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag. Da Sie keinen Einfluss auf die internen Abläufe der Fachwerkstatt haben, ist diese kein Erfüllungsgehilfe. Juristisch gesehen realisiert sich bei überhöhten Kosten ein Risiko, das dem Schädiger zugerechnet wird. Selbst wenn die Versicherung Kürzungen von beispielsweise 817,74 Euro vornimmt, bleibt Ihr Erstattungsanspruch bestehen. Ohne ein eigenes Auswahlverschulden bei der Werkstattwahl sind Sie vor solchen Nachforderungen geschützt.

Unser Tipp: Beauftragen Sie die Reparatur exakt auf Basis des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Weisen Sie die Werkstatt schriftlich an, keine ungeprüften Zusatzarbeiten ohne Rücksprache vorzunehmen.


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Wer zahlt wenn die Werkstatt unnötige Arbeiten auf die Rechnung setzt?

Die gegnerische Versicherung muss auch für objektiv unnötige Reparaturarbeiten aufkommen. Solange Sie den Auftrag auf Basis eines Sachverständigengutachtens erteilt haben, greift das sogenannte Werkstattrisiko. Dieses Risiko trägt rechtlich der Schädiger. Sie als Laie dürfen sich voll auf die fachliche Expertise der Werkstatt und des Gutachters verlassen.

Die Werkstatt ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Daher gehen Fehlentscheidungen des Betriebs, wie überflüssige Probefahrten oder eine Desinfektion, zu Lasten der Versicherung. Selbst Posten wie eine Ofentrocknung für beispielsweise 44,10 Euro bleiben erstattungsfähig. Voraussetzung ist lediglich, dass die Arbeiten nicht für jeden Laien hirnlos offensichtlich falsch waren. Der Geschädigte hat keinen Einfluss auf die internen Abläufe der Werkstatt. Weigert sich die Versicherung, muss sie den Streit direkt mit dem Reparaturbetrieb klären.

Unser Tipp: Vergleichen Sie die Rechnungsposten detailliert mit Ihrem Schadengutachten. Stehen die Positionen dort drin, sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.


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Darf die Versicherung bei Mietwagenkosten auf Smartphone-Apps verweisen?

Nein, die Versicherung darf Sie nicht einseitig auf die Nutzung Ihres Smartphones im Mietwagen verweisen. Nach dem Prinzip der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB haben Sie Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatzwagen. War Ihr beschädigtes Fahrzeug mit einem fest eingebauten Navigationsgerät ausgestattet, muss auch der Mietwagen diesen Standard bieten.

Ein Smartphone stellt rechtlich keinen gleichwertigen Ersatz für ein fest installiertes System dar. Die Bedienung weicht ab und lenkt den Fahrer potenziell stärker ab. Zudem weist die Technik bei Apps oft Instabilitäten auf. Funklöcher unterbrechen regelmäßig die Routenführung, was bei festen Systemen seltener vorkommt. Das Gericht betont hierbei den Komfortanspruch des Geschädigten. Er muss keine qualitativen Einbußen hinnehmen, nur um Kosten zu sparen. Die Versicherung muss den Aufpreis für das Mietwagen-Navi voll erstatten.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie bereits bei der Anmietung, dass Ihr eigenes Auto ein festes Navigationsgerät besaß. Verweisen Sie gegenüber der Versicherung ausdrücklich auf den bestehenden Anspruch auf Naturalrestitution.


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Muss die Versicherung Verbringungskosten zur Lackiererei ohne eigene Werkstatt zahlen?

Ja, die Versicherung muss diese Kosten erstatten, sofern Ihre beauftragte Werkstatt über keine eigene Lackierkabine verfügt. In diesem Fall sind die Transportkosten zur Lackiererei technisch notwendig. Hier fielen beispielsweise 109,75 Euro an. Die Versicherung kann die Zahlung nur bei Nachweis einer konkreten, günstigeren Alternative verweigern.

Die Beweislast für eine günstigere Reparaturmöglichkeit liegt vollständig bei der Versicherung. Pauschale Behauptungen, dass die Lackierung anderswo billiger sei, reichen rechtlich nicht aus. Die Versicherung muss konkret „Ross und Reiter“ nennen. Sie muss eine gleichwertige Werkstatt in zumutbarer Nähe benennen. Fehlt dieser Nachweis, bleibt die Versicherung zur vollen Erstattung der 109,75 Euro verpflichtet. Versicherer versuchen oft, notwendige Nebenkosten durch Prüfberichte systematisch kleinzurechnen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Werkstatt schriftlich bestätigen, dass keine eigene Lackierkabine vorhanden ist. Reichen Sie diesen Beleg zusammen mit der Rechnung ein.


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Muss ich als Laie das Gutachten vorab auf technische Fehler prüfen?

Nein, dazu sind Sie rechtlich nicht verpflichtet. Als technischer Laie dürfen Sie auf die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens vertrauen. Da Sie kein KFZ-Meister sind, verlangt das Gericht keine Validierung technischer Details von Ihnen. Ihr Vertrauensschutz steht hierbei im Vordergrund. Er schützt Sie effektiv vor Haftungsansprüchen der Gegenseite.

Die Rechtsprechung entlastet Verbraucher in dieser Situation massiv. Eine Haftungsgrenze wird erst erreicht, wenn Fehler für jedermann absolut offensichtlich sind. Juristen sprechen hierbei von Fehlern, die beinahe „hirnlos“ ins Auge springen. Ein Laie kann komplexe Berechnungen zur Wertminderung oder Restwertermittlung nicht prüfen. Im Streitfall schützt Sie das Gesetz, solange Sie keine groben Ungereimtheiten ignorieren. Ohne technisches Fachwissen liegt die Verantwortung für die Korrektheit beim Sachverständigen.

Unser Tipp: Vergleichen Sie lediglich Rahmendaten wie Fahrzeugtyp und Kilometerstand mit Ihren Unterlagen. Überlassen Sie die technische Prüfung vollständig dem qualifizierten Fachmann.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Dinslaken – Az. 32 C 147/22 – Urteil vom 06.07.2023


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