Ein Autofahrer stritt nach einem Parkplatzunfall um das Werkstattrisiko bei unbezahlten Reparaturrechnungen, nachdem er die volle Kostenerstattung ohne jede eigene Vorleistung forderte. Die gegnerische Versicherung witterte eine illegale Kollusion zwischen Gutachter und Betrieb und zweifelte zudem die Notwendigkeit einfacher Desinfektionskosten an.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt das Werkstattrisiko bei einer unbezahlten Reparaturrechnung?
- Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Unfallregulierung?
- Was genau warf die Versicherung dem Geschädigten vor?
- Wie begründete das Amtsgericht Bamberg seine Entscheidung?
- Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Abrechnungspraxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt das Werkstattrisiko auch bei einer noch unbezahlten Reparaturrechnung?
- Wer trägt die Differenz bei einer einseitigen Kürzung der Werkstattrechnung?
- Wann kann ich die Reparaturkosten direkt auf mein Konto fordern?
- Reicht die Werkstattrechnung als Beweis für tatsächlich durchgeführte Arbeiten aus?
- Wann bin ich für die Wahl einer überteuerten Werkstatt selbst verantwortlich?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 0102 C 1471/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Bamberg
- Datum: 16.05.2023
- Aktenzeichen: 0102 C 1471/22
- Verfahren: Zivilprozess um Reparaturkosten
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung zahlt volle Reparaturkosten bei unverschuldeten Fehlern der Werkstatt, auch bei unbezahlter Rechnung.
- Geschädigte haften nicht für unnötige Arbeiten oder zu hohe Werkstattpreise.
- Versicherung muss auch noch unbezahlte Rechnungen vollständig begleichen.
- Werkstattrechnung und Gutachten beweisen die tatsächliche Durchführung der Arbeiten.
- Pauschale Vorwürfe zu Absprachen zwischen Werkstatt und Gutachter sind wirkungslos.
- Versicherung zahlt Zinsen ab dem Zeitpunkt der endgültigen Zahlungsverweigerung.
Wer trägt das Werkstattrisiko bei einer unbezahlten Reparaturrechnung?
Es war ein sonniger Freitagmittag, der 20. Mai 2022, als der Besuch eines Lidl-Parkplatzes für einen BMW-Fahrer mit einem ärgerlichen Blechschaden endete. Gegen 12:30 Uhr wollte eine Autofahrerin rückwärts ausparken. Dabei übersah sie den stehenden Mini des Mannes und stieß gegen das Fahrzeug. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Die Unfallverursacherin haftete zu 100 Prozent für den Zusammenstoß.

Was folgte, war der klassische, oft zermürbende Kampf um die Schadensregulierung. Der Eigentümer des Minis ließ ein Gutachten erstellen und gab seinen Wagen zur Reparatur in eine Fachwerkstatt. Die Rechnung belief sich am Ende auf stolze 8.127,97 Euro. Doch die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin spielte nicht vollständig mit. Sie überwies lediglich 7.389,82 Euro. Auf der Differenz von 738,15 Euro blieb der Geschädigte zunächst sitzen.
Der Streit drehte sich um scheinbare Kleinigkeiten wie Desinfektionskosten, eine Probefahrt und Reinigungspauschalen. Doch dahinter verbarg sich eine fundamentale Rechtsfrage: Muss die Versicherung auch dann für potenziell überhöhte Werkstattkosten aufkommen, wenn der Fahrzeughalter die Rechnung noch gar nicht bezahlt hat? Das Amtsgericht Bamberg musste in diesem Fall entscheiden, wie weit der Schutz des sogenannten „Werkstattrisikos“ wirklich reicht.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Unfallregulierung?
Um den Konflikt zu verstehen, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werfen. Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf einen Schadensersatz gemäß § 249 BGB. Das Ziel ist die sogenannte Naturalrestitution – also die Pflicht zur Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Der Geschädigte ist dabei „Herr des Restitutionsgeschehens“. Das bedeutet: Er darf entscheiden, wie und wo er sein Fahrzeug reparieren lässt. Er muss sich nicht auf die billigste Hinterhofwerkstatt verweisen lassen, sondern darf einer Fachwerkstatt vertrauen.
Was bedeutet das Werkstattrisiko?
Hier kommt ein zentraler Begriff ins Spiel, der in der Verkehrsrechtspraxis für endlose Diskussionen sorgt: das Werkstattrisiko. Wenn ein Laie sein Auto in eine Werkstatt gibt, kann er in der Regel nicht beurteilen, ob jede einzelne Schraube, jeder Arbeitsschritt oder jede Pauschale auf der Rechnung absolut notwendig und preislich angemessen ist.
Die Rechtsprechung sagt daher: Übergibt der Geschädigte sein Fahrzeug an eine Fachwerkstatt, so darf das Risiko, dass diese Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet, zu viel berechnet oder unnötige Schritte durchführt, nicht zu seinen Lasten gehen. Solange ihn kein eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft (er also nicht grob fahrlässig eine völlig unseriöse Werkstatt gewählt hat), muss der Schädiger – und damit dessen Versicherung – die Kosten tragen.
Gilt das auch bei einer unbezahlten Rechnung?
Lange Zeit argumentierten Versicherungen, dass dieser Schutz nur gilt, wenn der Autofahrer die Rechnung bereits bezahlt hat. Denn durch die Zahlung zeige sich, dass der Schaden tatsächlich im Vermögen des Geschädigten eingetreten sei. Das Amtsgericht Bamberg musste nun klären, ob diese strenge Sichtweise auch im vorliegenden Fall greift, in dem die Werkstattrechnung in den strittigen Punkten noch offen war.
Was genau warf die Versicherung dem Geschädigten vor?
Die gegnerische Versicherung fuhr schwere Geschütze auf, um die Zahlung der restlichen 738,15 Euro zu verweigern. Sie strich diverse Positionen aus der Rechnung der Werkstatt rigoros zusammen.
Im Detail ging es um folgende Kostenpunkte, die der Versicherer nicht akzeptieren wollte:
- Desinfektionskosten: 56,05 Euro netto (wegen Corona-Maßnahmen).
- Reinigungskosten: 46,50 Euro netto.
- Kosten für eine Probefahrt: 93,00 Euro.
- Instandsetzung der Seitenwand: 372,00 Euro netto.
- Farbmusterblech: 46,05 Euro netto.
- Schwemm-Material: 15,80 Euro netto.
Die Versicherung argumentierte, diese Arbeiten seien weder erforderlich noch angemessen gewesen. Doch der Vorwurf ging noch tiefer. Der Konzern unterstellte dem Mini-Fahrer und seiner Werkstatt ein kollusives Zusammenwirken – einen sogenannten „Schadensservice aus einer Hand“.
Der Vorwurf der Kollusion
Die Juristen der Versicherung behaupteten, die Reparatur sei bereits am 23. Mai 2022 beauftragt worden, das Gutachten aber erst am 27. Mai 2022 erstellt worden. Daraus schlossen sie, dass das Gutachten gar nicht die Grundlage für die Reparatur gewesen sein könne. Vielmehr hätten sich Gutachter und Werkstatt abgesprochen, um die Kosten künstlich in die Höhe zu treiben. Die Versicherung bestritt mit Nichtwissen, dass die Arbeiten wie Desinfektion oder Probefahrt überhaupt durchgeführt worden seien.
Der Fahrzeughalter hielt dagegen: Er habe sein Auto in gute Hände gegeben und auf die Kompetenz der Fachwerkstatt vertraut. Dass der Reparaturauftrag schon früh erteilt wurde, sei branchenüblich. Zudem sei er bei der Begutachtung persönlich anwesend gewesen. Er sah keinen Grund, seiner Werkstatt Betrug zu unterstellen.
Wie begründete das Amtsgericht Bamberg seine Entscheidung?
Das Amtsgericht Bamberg fällte am 16. Mai 2023 ein klares Urteil (Az. 0102 C 1471/22). Die Richter gaben dem klagenden Mini-Besitzer in vollem Umfang recht und verurteilten die Versicherung zur Nachzahlung der offenen 738,15 Euro nebst Zinsen.
Die Begründung des Gerichts ist eine Lehrstunde zum Thema Werkstattrisiko und stärkt die Rechte von Unfallopfern massiv.
Die Anwendung des Werkstattrisikos
Das Gericht stellte fest, dass die Grundsätze des Werkstattrisikos auch dann greifen, wenn die Rechnung noch nicht vollständig beglichen ist. Es berief sich dabei auf eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Das Amtsgericht führte dazu aus:
„Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstattrisiko […], dass die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten ansetzt oder unsauber arbeitet.“
Entscheidend ist laut dem Urteil allein, ob den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft. Das bedeutet: Hat er die Werkstatt sorgfältig ausgewählt? Im vorliegenden Fall gab es für das Gericht keinerlei Zweifel. Der Mann hatte eine Fachwerkstatt beauftragt. Er musste und konnte nicht kontrollieren, ob jede einzelne Position auf der Rechnung – wie etwa das Schwemm-Material für 15,80 Euro – betriebswirtschaftlich perfekt kalkuliert war. Dieses Risiko muss der Unfallverursacher tragen.
Warum die Indizwirkung entscheidend war
Ein zentraler Punkt im Zivilprozess ist oft die Beweislast. Die Versicherung hatte bestritten, dass die abgerechneten Arbeiten überhaupt stattgefunden hätten. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten.
Es verwies auf die starke Indizwirkung der vorgelegten Dokumente. Die Kombination aus dem detaillierten Sachverständigengutachten und der konkreten Reparaturrechnung reichte dem Richter als Beweis aus.
Das Gericht erklärte hierzu:
„Die tatsächliche Durchführung der abgerechneten Maßnahmen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Indizwirkung der vorgelegten Rechnung in Verbindung mit dem Gutachten.“
Die Versicherung hätte also beweisen müssen, dass die Arbeiten nicht stattgefunden haben. Ein bloßes Bestreiten „ins Blaue hinein“ genügte nicht, um die Beweiskraft der Rechnung zu erschüttern.
Die Zurückweisung der Verschwörungstheorie
Besonders deutlich wurde das Gericht bei der Zurückweisung des Vorwurfs eines „Schadensservices aus einer Hand“. Die Versicherung hatte versucht, durch den Verweis auf die zeitliche Abfolge (Auftrag vor Gutachten) eine unseriöse Kungelei zwischen Werkstatt und Gutachter zu konstruieren.
Das Gericht orientierte sich zwar an der strengen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) München, stellte aber klar, dass für einen solchen Vorwurf handfeste Beweise nötig sind. Eine bloße zeitliche Überschneidung reicht nicht aus. Um das Werkstattrisiko auszuhebeln, müsste die Versicherung eine auffällige „Indizienkette“ nachweisen – etwa, dass in Dutzenden Fällen immer dieselbe Kombination aus Anwalt, Gutachter und Werkstatt auftritt und Blind-Gutachten erstellt werden.
Diesen Nachweis blieb die Versicherung schuldig. Der Vortrag des Mini-Fahrers, er habe das Gutachten persönlich erhalten und sei vor Ort gewesen, wurde als glaubhaft eingestuft. Damit blieb es dabei: Der Autofahrer durfte sich auf seine Werkstatt verlassen.
Was passiert mit dem Freistellungsanspruch?
Ein juristisches Detail ist für die Praxis besonders wichtig: Ursprünglich hat der Geschädigte gegenüber der Versicherung nur einen Anspruch auf „Freistellung“ von den Kosten – die Versicherung soll also direkt an die Werkstatt zahlen.
Da die Versicherung hier aber die Zahlung endgültig und ernsthaft verweigert hatte (durch ein Schreiben vom 16.09.2022), wandelte sich dieser Anspruch in einen direkten Geldanspruch (Zahlungsanspruch) um. Der Geschädigte konnte das Geld also direkt von der Versicherung verlangen, um damit die Werkstatt zu bezahlen.
Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Abrechnungspraxis?
Das Urteil des Amtsgerichts Bamberg sendet ein wichtiges Signal an Versicherungen, die versuchen, Reparaturrechnungen systematisch zu kürzen.
Keine Kürzung ohne Beweise
Die Entscheidung macht deutlich, dass Pauschalkürzungen bei Posten wie Desinfektion, Probefahrten oder Kleinteilen rechtlich auf wackeligen Beinen stehen. Solange der Autofahrer eine seriöse Werkstatt beauftragt, ist er geschützt. Die Versicherung kann nicht einfach behaupten, die Kosten seien zu hoch, und die Zahlung verweigern. Das Risiko für Fehlkalkulationen der Werkstatt liegt beim Schädiger.
Der Schutzbereich des Geschädigten
Für den Laien bedeutet das: Er muss nicht zum Hilfssheriff der Versicherung werden und die Werkstattrechnung auf ihre Wirtschaftlichkeit prüfen. Das Gericht stärkt die Position des geschädigten Bürgers, der auf die Expertise von Fachleuten vertraut.
Mögliche Abtretung als Lösung
Das Gericht wies darauf hin, dass die Versicherung nicht schutzlos gestellt ist. Wenn die Werkstatt tatsächlich Mist gebaut oder betrogen haben sollte, muss der Geschädigte seine eigenen Ansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung abtreten. Dann kann die Versicherung versuchen, sich das zu viel gezahlte Geld direkt von der Werkstatt zurückzuholen. Auf dem Rücken des Unfallopfers darf dieser Streit aber nicht ausgetragen werden.
Kosten und Zinsen
Die Versicherung musste nicht nur die fehlenden 738,15 Euro nachzahlen. Das Gericht verurteilte sie auch zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der endgültigen Zahlungsverweigerung im September 2022. Zudem muss der Versicherungskonzern die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Für den Mini-Fahrer hat sich der Gang zum Anwalt und zum Gericht also voll ausgezahlt.
Die Entscheidung bestätigt einmal mehr die vom BGH eingeschlagene Linie: Das Werkstattrisiko schützt den Geschädigten umfassend – auch dann, wenn er die Rechnung mangels Liquidität oder aus Vorsicht noch nicht beglichen hat.
Versicherung kürzt die Werkstattrechnung? Setzen Sie Ihr Recht durch
Nach einem Unfall müssen Sie nicht auf unberechtigt gekürzten Reparaturkosten sitzen bleiben. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft die Einwände der Versicherung und sorgt dafür, dass das Werkstattrisiko nicht zu Ihren Lasten geht. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite, damit Sie den Kopf für Wichtigeres frei haben.
Experten Kommentar
Versicherer setzen heutzutage fast flächendeckend auf automatisierte Prüfberichte, um Kleinstbeträge wie Desinfektionskosten oder Probefahrten pauschal zu streichen. Das Kalkül dahinter ist simpel: Kaum ein Geschädigter zieht wegen ein paar hundert Euro vor Gericht, wenn der Aufwand das Risiko scheinbar übersteigt. Solche systematischen Kürzungen sind oft bloßes Glücksspiel auf Kosten der Werkstätten und Kunden.
Wer hier zu schnell zahlt, verliert meist seinen wichtigsten Hebel gegenüber dem Versicherer. Sobald das Geld überwiesen ist, wandelt sich der strategische Vorteil des Werkstattrisikos oft in einen mühsamen Rückerstattungskampf um. Eine saubere Abtretungserklärung an die Werkstatt schützt davor, am Ende persönlich zwischen alle Stühle zu geraten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das Werkstattrisiko auch bei einer noch unbezahlten Reparaturrechnung?
Ja, das Werkstattrisiko gilt uneingeschränkt auch bei einer noch unbezahlten Reparaturrechnung. Das Amtsgericht Bamberg bestätigte, dass Sie nicht in Vorleistung treten müssen. Sie sind somit auch bei offenen Forderungen vor Kürzungen der gegnerischen Versicherung geschützt. Die Vorlage der Rechnung über 8.000 Euro genügt zur Geltendmachung Ihres Schadensersatzanspruchs.
Die rechtliche Mechanik basiert auf dem Schadensbegriff des BGH. Bereits der Erhalt der Rechnung begründet eine Verbindlichkeit und belastet damit Ihr Vermögen. Das Risiko für überhöhte Posten geht daher sofort auf den Schädiger über. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie die Werkstatt sorgfältig ausgewählt haben. Sie müssen die 8.000 Euro nicht vorfinanzieren, um rechtlich abgesichert zu sein. Ein tatsächlicher Geldabfluss ist keine Bedingung für diese Schutzwirkung.
Unser Tipp: Fordern Sie die Versicherung schriftlich zur Zahlung an die Werkstatt auf. Begleichen Sie die Rechnung keinesfalls vorab aus eigenen Mitteln, um Ihre Liquidität zu wahren.
Wer trägt die Differenz bei einer einseitigen Kürzung der Werkstattrechnung?
Die gegnerische Versicherung muss die Differenz tragen. Nach dem sogenannten Werkstattrisiko trägt der Unfallverursacher das Risiko für die Reparaturkosten. Als Laie können Sie die Notwendigkeit einzelner Posten wie Desinfektion nicht fachmännisch beurteilen. Solange Sie die Werkstatt sorgfältig ausgewählt haben, sind Sie rechtlich geschützt.
Das Gericht sieht den Geschädigten in einer besonderen Schutzposition. Sie dürfen sich auf die Expertise der Fachleute verlassen. Berechnet die Werkstatt für Kleinteile Beträge wie 15,80 Euro, muss die Versicherung dies übernehmen. Das gilt auch dann, wenn Kosten objektiv überhöht waren. Die Versicherung darf die Zahlung nicht kürzen und Sie belasten. Sie muss voll leisten und kann sich Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt abtreten lassen.
Unser Tipp: Fordern Sie die Versicherung schriftlich zur Nachzahlung auf. Verweisen Sie dabei ausdrücklich auf das Werkstattrisiko. Streiten Sie nicht selbst mit der Werkstatt über die Rechnungshöhe.
Wann kann ich die Reparaturkosten direkt auf mein Konto fordern?
Sie können die Reparaturkosten direkt auf Ihr Konto fordern, sobald die Versicherung die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat. In diesem Moment wandelt sich Ihr ursprünglicher Anspruch auf Freistellung von der Werkstattrechnung in einen echten Geldanspruch um. Erst nach dieser Weigerung dürfen Sie die direkte Auszahlung verlangen.
Normalerweise schuldet der Schädiger die Befreiung von Ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt. Erhalten Sie jedoch ein Schreiben, in dem die Versicherung die Kosten explizit kürzt, ändert sich die Rechtslage. Juristen sprechen hier von der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch. Verweigert die Versicherung beispielsweise 600 Euro einer Rechnung, gilt dies als endgültige Ablehnung. Damit entfällt Ihre Pflicht zur Abwicklung über die Werkstatt. Sie erhalten die volle Kontrolle über den Zahlungsbetrag zurück.
Unser Tipp: Suchen Sie in Ihrer Korrespondenz gezielt nach Kürzungsmitteilungen oder Ablehnungsschreiben der Gegenseite. Fordern Sie danach unter Fristsetzung die direkte Überweisung des Gesamtbetrages auf Ihr privates Bankkonto ein.
Reicht die Werkstattrechnung als Beweis für tatsächlich durchgeführte Arbeiten aus?
JA. In der Regel reicht die Vorlage der Werkstattrechnung in Verbindung mit dem vorherigen Sachverständigengutachten als Beweis aus. Gerichte messen diesen Dokumenten eine starke Indizwirkung für die tatsächliche Durchführung der Reparatur bei. Die Versicherung darf die Arbeiten nicht einfach ohne konkrete Anhaltspunkte pauschal bestreiten.
Das Gericht nutzt das Konzept der Indizwirkung Ihrer Dokumente. „Die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen ergibt sich aus der Indizwirkung der vorgelegten Rechnung in Verbindung mit dem Gutachten.“ So urteilen Gerichte regelmäßig. Die Beweislast verschiebt sich dadurch faktisch zulasten der Versicherung. Diese muss nun handfeste Beweise für einen Betrug vorlegen. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen reicht rechtlich nicht aus. Sie müssen daher nicht neben dem Mechaniker stehen und Fotos machen.
Unser Tipp: Verweisen Sie gegenüber der Versicherung ausdrücklich auf die Indizwirkung Ihrer Dokumente. Reagieren Sie nicht mit Panik oder unnötigen neuen Beweisangeboten auf pauschale Behauptungen der Gegenseite.
Wann bin ich für die Wahl einer überteuerten Werkstatt selbst verantwortlich?
Sie haften nur dann persönlich für überhöhte Werkstattkosten, wenn Ihnen ein konkretes Auswahl- oder Überwachungsverschulden nachgewiesen wird. Im Regelfall dürfen Sie auf die Expertise einer anerkannten Fachwerkstatt vertrauen. Solange kein vorsätzlicher Betrug oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Schädiger das finanzielle Risiko für eventuelle Preisunterschiede.
Die Grenze zur Eigenverantwortung wird erst bei offensichtlich unseriösen Betrieben oder kollusiven Absprachen überschritten. Eine Versicherung muss beweisen, dass Sie die Unverhältnismäßigkeit der Kosten hätten erkennen müssen. Juristen sprechen hier vom Auswahlverschulden nach dem Schadensrecht. Solange Sie eine normale Fachwerkstatt wählen, ist Ihr Vertrauen rechtlich geschützt. Der Bundesgerichtshof bestätigt dies regelmäßig in seinen Urteilen. Der Geschädigte muss kein Preisexperte sein, um Kostenvoranschläge im Detail zu prüfen. Selbst wenn die Rechnung später höher ausfällt, bleibt der Schädiger zahlungspflichtig.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie die Beauftragung einer anerkannten Fachwerkstatt stets sorgfältig. So entkräften Sie jeden Vorwurf der Fahrlässigkeit gegenüber der gegnerischen Versicherung effektiv.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Bamberg – Az.: 0102 C 1471/22 – Urteil vom 16.05.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




