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Werkstattrisiko nach einem Autounfall: Erstattung von Reparatur und Mietwagen

Das Werkstattrisiko nach einem Autounfall traf einen Fahrer in Dinslaken, als die Versicherung hunderte Euro für Corona-Schutzmaßnahmen und Energiekostenpauschalen von der Werkstattrechnung strich. Plötzlich stand die Frage im Raum, ob der Kunde für die teure Fracke-Methode bei der Erstattung der Mietwagenkosten persönlich haften muss.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 32 C 219/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Dinslaken
  • Datum: 03.08.2023
  • Aktenzeichen: 32 C 219/22
  • Verfahren: Zivilprozess um Reparatur- und Mietwagenkosten
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss Reparatur- und Mietwagenkosten zahlen, auch bei umstrittenen Zusatzpositionen.

  • Unfallopfer haften nicht für zu hohe Rechnungen oder Fehler der Werkstatt
  • Versicherung zahlt Zusatzkosten für Energie und Corona-Schutz nach Expertenempfehlung voll
  • Gericht berechnet Mietwagenkosten nach dem Durchschnittswert gängiger Markttabellen
  • Versicherung übernimmt auch die Kosten für ein notwendiges zweites Gutachten
  • Spätere Billig-Angebote der Versicherung spielen für die Abrechnung keine Rolle

Wer trägt das Werkstattrisiko nach einem Autounfall?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug, doch der wahre Stress beginnt oft erst mit der Schadensregulierung. Viele Autofahrer geben ihr beschädigtes Fahrzeug vertrauensvoll in eine Fachwerkstatt, mieten einen Ersatzwagen und reichen die Rechnungen bei der gegnerischen Versicherung ein. Dann folgt häufig die böse Überraschung: Die Versicherung kürzt die Auszahlungen massiv. Sie streicht Positionen wie Desinfektionspauschalen, Energiekostenaufschläge oder hält die Mietwagenkosten für überzogen.

Mechaniker deutet im Motorraum eines zerlegten Autos auf ein komplexes, beschädigtes Bauteil neben einer Kundin.
Nach einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich die gegnerische Versicherung das sogenannte Werkstattrisiko. | Symbolbild: KI

Genau dieses Szenario verhandelte das Amtsgericht Dinslaken. Eine Autofahrerin wehrte sich gegen die Kürzungen einer Haftpflichtversicherung, die nach einem unverschuldeten Unfall diverse Rechnungsposten nicht begleichen wollte. Das Urteil vom 03.08.2023 (Az.: 32 C 219/22) stärkt die Rechte von Unfallopfern erheblich und definiert präzise, wie weit das Werkstattrisiko zulasten der Versicherung geht.

Der Unfall in Dinslaken und der Beginn des Streits

Am 07. Februar 2022 ereignete sich in Dinslaken ein Verkehrsunfall. Die Schuldfrage war eindeutig: Der Unfallgegner haftete zu 100 Prozent. Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien völlig unstreitig. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug begutachten und anschließend reparieren.

Während der Reparaturarbeiten traten weitere Schäden zutage, die im ersten Gutachten noch nicht sichtbar waren. Ein Sachverständiger erstellte daraufhin ein Ergänzungsgutachten. Die Werkstatt stellte für die Reparatur unter anderem eine Energiekostenpauschale sowie Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen in Rechnung. Zudem mietete die Fahrzeughalterin für die Dauer des Ausfalls einen Ersatzwagen an.

Die gegnerische Versicherung, ein großer Konzern, regulierte den Schaden jedoch nur teilweise. Sie verweigerte die Zahlung von insgesamt 1.852,75 Euro. Im Detail strich der Versicherer:

  • Eine Energiekostenpauschale in Höhe von 17,85 Euro.
  • Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen über 74,97 Euro.
  • Kosten für das Ergänzungsgutachten von 139,18 Euro.
  • Einen Großteil der Mietwagenkosten, nämlich 1.620,75 Euro.

Die Versicherung argumentierte, die Kosten seien weder erforderlich noch angemessen. Die Autofahrerin wollte diese Kürzungen nicht hinnehmen und reichte am 06.09.2022 Klage beim Amtsgericht Dinslaken ein.

Welche Gesetze regeln die Erstattung der Mietwagenkosten und Reparaturen?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen notwendig. Nach einem unverschuldeten Unfall hat die geschädigte Person einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dieser Direktanspruch richtet sich unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Der Umfang des Schadenersatzes bestimmt sich nach § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraph regelt die sogenannte Naturalrestitution. Das bedeutet: Der Zustand muss wiederhergestellt werden, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Ist eine Herstellung in Natur nicht möglich oder genügt sie nicht, kann der Gläubiger den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Der Konflikt: Erforderlichkeit vs. Wirtschaftlichkeit

Hier liegt der juristische Zündstoff. Der Geschädigte darf vom Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Doch was ist erforderlich? Die Rechtsprechung verlangt von einem verständig wirtschaftlich denkenden Menschen, dass er den Schaden nicht unnötig in die Höhe treibt. Das ist das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Gleichzeitig gilt aber das Werkstattrisiko zugunsten des Geschädigten. Wenn die Werkstatt überhöhte Preise berechnet oder unnötige Arbeiten ausführt, kann der Laie dies oft nicht erkennen. Die Gerichte müssen also abwägen: Hat die Autofahrerin ihre Pflicht zur Schadensminderung verletzt, oder fallen die hohen Kosten in den Risikobereich des Schädigers?

Warum stritten die Fahrzeughalterin und die Versicherung?

Die Positionen lagen weit auseinander. Die Versicherung vertrat die Ansicht, die Autofahrerin habe ihre Auswahl- und Kontrollpflichten verletzt.

Die Argumente der Versicherung

Der Versicherungskonzern behauptete, das zweite Gutachten sei völlig überflüssig gewesen. Der Sachverständige hätte alle Schäden bereits beim ersten Termin erkennen müssen. Die Kosten für dieses Ergänzungsgutachten wollte das Unternehmen daher nicht tragen. Auch die Positionen für Energie und Corona-Schutzmaßnahmen hielt der Versicherer für unberechtigt und unüblich.

Besonders hartnäckig wehrte sich das Unternehmen gegen die Mietwagenkosten. Es legte Vergleichsangebote vor, die angeblich günstiger waren, und warf der Dinslakenerin vor, sie hätte sich nicht um den günstigsten Tarif bemüht. Wer einfach einen Mietwagen nehme, ohne Preise zu vergleichen, verletze seine Schadensminderungspflicht.

Die Sicht der Fahrzeughalterin

Die Autofahrerin hielt dagegen: Sie habe das Fahrzeug in eine Fachwerkstatt gegeben und auf deren Urteil vertraut. Dass bei der Demontage weitere Schäden sichtbar wurden, sei nicht ihre Schuld. Auch die Mietwagenkosten seien ortsüblich und angemessen. Sie berief sich auf einschlägige Marktvergleichslisten. Ihrer Ansicht nach darf das Risiko, dass eine Werkstatt vielleicht etwas teurer abrechnet, nicht auf ihrem Rücken ausgetragen werden, solange sie keinen Einfluss darauf hat.

Wie entschied das Amtsgericht Dinslaken über die Kürzung der Reparaturkosten?

Das Amtsgericht Dinslaken fällte ein klares Urteil zugunsten der Geschädigten. Von den geforderten 1.852,75 Euro sprach das Gericht der Frau 1.789,87 Euro zu. Die Kürzungen der Versicherung waren fast vollständig rechtswidrig.

Das Gericht arbeitete die einzelnen Streitpunkte systematisch ab und stützte sich dabei stark auf das Prinzip des Werkstattrisikos.

Das Werkstattrisiko schützt den Laien

Das Gericht stellte klar: Wenn ein Unfallopfer die Reparatur an einen Fachbetrieb übergibt, hat es kaum noch Einfluss auf die genauen Abläufe und Kosten.

„Soweit der Geschädigte die Reparatur seines beschädigten Fahrzeuges in die Hände eines Fachbetriebes gibt und sich damit in dessen – ihm fremde – Sphäre begibt, soll ihn das Risiko von Mehraufwendungen oder überhöhten Berechnungen der Werkstatt grundsätzlich nicht treffen; diese Last soll vielmehr den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung treffen.“

Das bedeutet: Selbst wenn die Werkstatt zu viel berechnet oder unnötige Arbeiten durchführt, muss die gegnerische Versicherung zahlen. Die Werkstatt ist kein „Erfüllungsgehilfe“ des Kunden. Fehler der Werkstatt werden dem Kunden nicht zugerechnet.

Die Entscheidung zu den Nebenkosten

Für die konkreten Streitpunkte bedeutete dies:

  1. Energiekostenpauschale (17,85 Euro): Das Gericht winkte diesen Betrag durch. Angesichts der angespannten Lage auf dem Energiemarkt im Jahr 2022 war eine solche Pauschale nicht „offenkundig unüblich“ oder erkennbar überhöht. Die Kundin durfte darauf vertrauen, dass die Werkstatt korrekt abrechnet.
  2. Corona-Schutzmaßnahmen (74,97 Euro): Auch hier musste die Versicherung zahlen. Ein technischer Laie kann nicht beurteilen, ob Desinfektionsmaßnahmen in der Werkstatt fachlich notwendig sind. Da die Position im Gutachten aufgeführt war, bestand für die Frau kein Anlass zum Misstrauen.
  3. Ergänzungsgutachten (139,18 Euro): Die Versicherung musste auch diese Kosten übernehmen. Die Autofahrerin hatte glaubhaft vorgetragen, dass bestimmte Schäden erst nach der Demontage von Bauteilen sichtbar wurden. Dass der erste Gutachter diese übersehen haben soll, konnte die Versicherung nicht beweisen. Selbst wenn der Gutachter einen Fehler gemacht hätte, wäre dies nicht der Frau anzulasten.

Das Gericht betonte: Das Werkstattrisiko greift nur dann nicht, wenn der Geschädigte ein Auswahlverschulden trifft – etwa wenn er eine erkennbar unseriöse Werkstatt wählt – oder wenn das Gutachten so eklatant falsch ist, dass es jedem Laien auffallen müsste. Beides war hier nicht der Fall.

Wann greift die Fracke-Methode zur Berechnung der Mietwagenkosten?

Der größte Streitposten war die Mietwagenrechnung. Hier ging es um über 1.600 Euro. Das Gericht musste ermitteln, welcher Mietpreis als „erforderlich“ gilt. Dabei folgte es der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und wandte die sogenannte Fracke-Methode an.

Was ist die Fracke-Methode?

In der Rechtsprechung existieren verschiedene Listen zur Ermittlung von Mietwagenpreisen. Die bekanntesten sind der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ (tendenziell höher) und die „Fraunhofer-Marktpreisspiegel“ (tendenziell niedriger). Die Versicherer pochen meist auf Fraunhofer, die Geschädigten auf Schwacke.

Die Fracke-Methode (benannt nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf) bildet einen Kompromiss: Sie errechnet das arithmetische Mittel aus beiden Listen.

Das Gericht erklärte dazu:

„Der ‚Normaltarif‘ kann auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels‘ und des ‚Fraunhofer-Mietpreisspiegels‘ im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden.“

Warum die Angebote der Versicherung ignoriert wurden

Die Versicherung hatte versucht, die Kosten mit dem Verweis auf günstigere Internetangebote zu drücken. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Ein günstigeres Angebot ist für die Schadensminderungspflicht nur dann relevant, wenn es der geschädigten Person im konkreten Zeitpunkt der Anmietung tatsächlich vorlag.

Nachträglich herausgesuchte Angebote („Das hätten Sie billiger haben können“) sind unbeachtlich. Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass sie der Frau vor der Anmietung ein konkretes, annehmbares Angebot unterbreitet hatte.

Abzug für ersparte Eigenaufwendungen

Einen kleinen Teilsieg errang die Versicherung dennoch. Wer mit einem Mietwagen fährt, nutzt sein eigenes Auto nicht und spart dadurch Verschleiß. Diesen Vorteil muss sich der Geschädigte anrechnen lassen.

Das Gericht nahm hier einen pauschalen Abzug von 5 Prozent auf den Grundpreis vor. Bei einem Grundpreis von 1.257,55 Euro entsprach dies einem Abzug von 62,88 Euro.

Zudem bestätigte das Gericht, dass die Frau Anspruch auf Zusatzkosten für ein Navigationssystem und einen Zweitfahrer hatte. Da ihr eigenes Fahrzeug über ein festes Navi verfügte, musste sie sich nicht auf eine Handynavigation verweisen lassen.

„Die Klägerin ist berechtigt, Ausstattungsmerkmale ihres eigenen Fahrzeugs (z. B. Navigation) auch beim Mietwagen zu erhalten, soweit diese nicht allgemein durch ein Mobiltelefon in gleicher Weise substituierbar sind.“

Was bedeutet dieses Urteil für die Schadensminderungspflicht des Geschädigten?

Das Urteil aus Dinslaken ist ein wichtiges Signal für alle Unfallgeschädigten. Es bestätigt, dass Versicherungen das Werkstattrisiko nicht einfach auf den Kunden abwälzen können.

Die zentralen Erkenntnisse

  1. Vertrauensschutz: Wer sein Auto in eine Fachwerkstatt gibt, darf darauf vertrauen, dass die Rechnung stimmt. Solange keine offensichtlichen Wucherpreise vorliegen, muss die Versicherung zahlen.
  2. Beweislast: Die Versicherung muss beweisen, dass ein Gutachten falsch war oder dass dem Kunden ein günstigeres Mietwagenangebot vorlag. Pauschale Behauptungen reichen vor Gericht nicht aus.
  3. Mietwagenpreise: Im Bezirk des OLG Düsseldorf (zu dem Dinslaken gehört) bleibt das arithmetische Mittel aus Schwacke und Fraunhofer (Fracke-Methode) das Maß aller Dinge.
  4. Corona- und Energiekosten: Diese Zusatzposten sind erstattungsfähig, wenn sie nicht eklatant überhöht sind.

Kosten und Zinsen

Die Versicherung wurde verurteilt, an die Frau 1.789,87 Euro nebst Zinsen seit dem 07.09.2022 zu zahlen. Da die Frau fast vollständig obsiegte, musste der Versicherungskonzern auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil zeigt deutlich: Es kann sich lohnen, unberechtigte Kürzungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Warnung für die Praxis

Obwohl das Urteil sehr verbraucherfreundlich ist, sollten Unfallopfer vorsichtig bleiben. Das Gericht betonte auch, dass bei einem „Auswahlverschulden“ die Sache anders aussehen kann. Wer beispielsweise blindlings den teuersten Luxus-Mietwagen wählt, ohne Preise zu vergleichen, oder eine Werkstatt beauftragt, die für ihren schlechten Ruf bekannt ist, könnte auf den Kosten sitzen bleiben. Ein gewisses Maß an Wirtschaftlichkeit wird auch weiterhin von jedem Autofahrer erwartet.

Versicherung kürzt die Werkstattrechnung? Jetzt Ansprüche sichern

Ob Mietwagenkosten oder Reparaturpauschalen – Versicherer streichen nach einem Unfall oft berechtigte Forderungen, um Kosten zu sparen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstützt Sie dabei, das Werkstattrisiko auf die Gegenseite zu übertragen und Ihre Schadensersatzzahlung vollständig durchzusetzen. Wir prüfen Ihre Abrechnung und übernehmen die Kommunikation mit der Versicherung.

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Experten Kommentar

Was viele übersehen: Die systematische Kürzung von Kleinstpositionen wie Energiepauschalen ist oft ein programmierter Algorithmus der Versicherer, um bei tausenden Fällen Millionen einzusparen. Die meisten Geschädigten scheuen wegen geringer Beträge den Gang zum Anwalt, was die Konzerne bei ihrer automatisierten Rechnungsprüfung fest zu ihrem Vorteil einkalkulieren.

Ich rate dazu, die Werkstattrechnung stets unter Vorbehalt zu zahlen, um den vollen Schutz des Werkstattrisikos rechtssicher auszulösen. Ohne tatsächliche Zahlung oder eine wasserdichte Abtretungserklärung neigen manche Richter dazu, die Erforderlichkeit jeder einzelnen Position deutlich kritischer zu hinterfragen. Dies verhindert, dass die Versicherung den taktischen Nachteil bei der Regulierung auf den Fahrzeughalter abwälzt.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Differenz bei einer Kürzung der Werkstattrechnung selbst zahlen?

Nein, in der Regel müssen Sie diese Rechnungskürzungen nicht aus eigener Tasche bezahlen. Laut ständiger Rechtsprechung trägt die Versicherung des Unfallverursachers das sogenannte Werkstattrisiko. Sobald Sie Ihr Fahrzeug einem Fachbetrieb übergeben, haben Sie keinen Einfluss mehr auf die interne Preisgestaltung. Die Versicherung darf das nicht zu Ihrem Nachteil ausnutzen.

Das Gericht schützt Geschädigte hierbei umfassend. Wer sein Auto in eine Fachwerkstatt gibt, darf auf eine korrekte Abrechnung vertrauen. Das Risiko für überhöhte Preise liegt rechtlich beim Schädiger. Versicherungen kürzen oft Beträge um mehrere Hundert Euro wegen angeblich überzogener Stundensätze. Laut dem AG Dinslaken gehen solche Kürzungen nicht zu Ihren Lasten. Solange Sie die Rechnung nicht ungeprüft selbst bezahlen, muss die Versicherung den Streit direkt mit der Werkstatt klären.

Unser Tipp: Widersprechen Sie der Kürzung schriftlich unter Verweis auf das Werkstattrisiko. Zahlen Sie den Differenzbetrag keinesfalls vorab an die Werkstatt aus eigener Tasche.


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Zahlt die Versicherung auch bei Fehlern im ersten Schadensgutachten?

Ja, die gegnerische Versicherung muss die Kosten für ein notwendiges Ergänzungsgutachten grundsätzlich übernehmen. Laien dürfen sich auf die Fachkenntnis ihres Sachverständigen verlassen. Treten erst nach der Demontage weitere Schäden auf, sind die Korrekturkosten Teil der Schadensbeseitigung. Dies gilt selbst bei anfänglichen Fehlern.

Das Gericht entschied eindeutig, dass der Geschädigte nicht für Versäumnisse des Gutachters haftet. Juristisch gilt hier das Prinzip der subjektiven Schadensbetrachtung für den Unfallgeschädigten. Sie müssen den ersten Sachverständigen deshalb nicht auf Schadensersatz verklagen. Stattdessen fordern Sie die Kosten für das Ergänzungsgutachten direkt von der Versicherung. Oft werden Schäden erst sichtbar, wenn Fachkräfte erste Bauteile entfernen. Solche verdeckten Unfallschäden machen eine Korrektur zur vollständigen Schadensermittlung zwingend erforderlich.

Unser Tipp: Beauftragen Sie den Sachverständigen, das Ergänzungsgutachten mit dem Vermerk „verdeckter Unfallschaden“ an die Versicherung zu senden. So vermeiden Sie unnötige Rückfragen oder Zahlungsverzögerungen.


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Darf die Versicherung Mietwagenkosten durch nachträgliche Internetangebote kürzen?

NEIN. Versicherungen dürfen die Erstattung Ihrer Mietwagenkosten nicht aufgrund von Internetangeboten kürzen, die Ihnen zum Zeitpunkt der Anmietung unbekannt waren. Maßgeblich ist allein die Marktsituation im Moment des Unfalls. Nachträgliche Screenshots oder spätere Recherchen der Versicherung verletzen Ihre Schadensminderungspflicht nicht. Sie müssen keine hellseherischen Fähigkeiten besitzen.

Rechtlich gilt das Prinzip der zeitlichen Kausalität. Das Gericht lehnt den unzulässigen Rückschaufehler strikt ab. Die Versicherung trägt die Beweislast für tatsächlich verfügbare, günstigere Alternativen. Ohne konkretes Gegenangebot zur Anmietzeit wird oft die Fracke-Methode genutzt. Diese bildet den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer. Oft versuchen Versicherer, Kosten von 500 Euro auf fiktive 200 Euro zu drücken. Solche Kürzungen ohne rechtzeitigen Nachweis sind meist unbegründet.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Erstellungsdatum der Internet-Screenshots der Versicherung. Erfolgte die Abfrage erst nach Ihrem Mietbeginn? Dann weisen Sie die Kürzung unter Hinweis auf die fehlende zeitliche Relevanz sofort zurück.


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Muss ich Werkstattpreise vergleichen um das Werkstattrisiko nicht zu verlieren?

Nein, Sie müssen keine umfassende Marktforschung betreiben oder mehrere Kostenvoranschläge einholen. Es genügt völlig, wenn Sie sich wie ein verständiger Mensch verhalten. Solange Sie eine anerkannte Fachwerkstatt beauftragen, greift das Werkstattrisiko zu Ihren Gunsten. Sie müssen keinesfalls den günstigsten Anbieter der gesamten Region suchen.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Sie zur Kostenbegrenzung, findet aber seine Grenze im Werkstattrisiko. Nur bei einem offensichtlichen Auswahlverschulden haften Sie selbst für überhöhte Kosten. Dies betrifft erkennbar unseriöse Werkstätten mit Wucherpreisen. Wer blindlings den teuersten Luxus-Mietwagen wählt, könnte auf Kosten sitzen bleiben. Bei normalen Fachwerkstätten dürfen Sie auf die Abrechnung vertrauen. Der Schädiger trägt das Prognoserisiko. Sie müssen keine Rechnungsdetails vorab prüfen.

Unser Tipp: Suchen Sie eine zertifizierte Markenwerkstatt auf und dokumentieren Sie deren Status kurz. So vermeiden Sie den Vorwurf eines Auswahlverschuldens von vornherein wirksam.


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Muss die Versicherung auch Pauschalen für Energie oder Corona-Schutzmaßnahmen übernehmen?

Ja, die Versicherung muss solche Pauschalen grundsätzlich im Rahmen des sogenannten Werkstattrisikos vollumfänglich erstatten. Als Kunde gelten Sie rechtlich als technischer Laie. Sie können nicht prüfen, ob eine Desinfektion oder ein Energieaufschlag technisch zwingend erforderlich ist. Solange die Kosten nicht offenkundig wucherisch sind, müssen Versicherer diese begleichen.

In der Rechtsprechung schützt der Maßstab des Laien das Vertrauen des Geschädigten in die Fachrechnung seiner Werkstatt. Im Urteil Az.: 32 C 219/22 ging es um konkrete Beträge zwischen 17,85 Euro und 74,97 Euro. Das Gericht stufte diese Summen als rechtmäßig ein. Die Versicherung darf solche Posten nicht einfach streichen, nur weil sie ihr unüblich erscheinen. Da Sie die Kalkulation nicht durchschauen können, trägt die Versicherung das Risiko für diese Kleinpositionen.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Abrechnung genau auf Streichungen in diesem Preisbereich. Berufen Sie sich bei Widersprüchen direkt auf das Urteil des Amtsgerichts Mitte.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Dinslaken – Az.: 32 C 219/22 – Urteil vom 03.08.2023


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