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Werkunternehmerhaftung –  Erneuerung von Holzbalken in einer Kellerraumdecke

OLG Frankfurt, Az.: 1 U 216/13, Urteil vom 10.06.2015

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.8.2013 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hanau abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.994,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 899,40 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu 80% die Klägerin, zu 20% die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu 73% die Klägerin, zu 27% die Beklagte zu tragen.

III. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

kunternehmerhaftung -  Erneuerung von Holzbalken in einer Kellerraumdecke
Symbolfoto: Von E. P. Adler /Shutterstock.com

A. Die Beklagte erneuerte im Auftrag der Klägerin im Jahre 2006 die Holzbalkendecke über dem Keller im Südostquadranten des klägerischen Wohnhauses in Stadt1. Vier Jahre später war das Kellergeschoss in großem Umfang mit Hausschwamm oder sonstigen Pilzen befallen, auch der von der Beklagten erneuerte Teil der Decke. Die Klägerin leitete ein selbstständiges Beweisverfahren ein, in dessen Rahmen der Sachverständige A mit Gutachten vom 18. 9. 2010 die Leistungen der Beklagten in verschiedener Hinsicht beanstandete und die Sanierungskosten auf 16.220 € zuzüglich USt. (= 19.301,80 €) schätzte (Bl. 44 ff. der Akte … Landgericht Hanau, die beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war). Auf dieser Grundlage hat die Klägerin die Beklagte zunächst auf Zahlung von 19.301,80 € zuzüglich Zinsen und Kosten verklagt; sie hat am Haus umfangreichere Maßnahmen durchgeführt und die Sanierung des Südostquadranten auf Gutachtenbasis abgerechnet. Im Laufe des Verfahrens hat sie die Klage um knapp 54.000 € zuzüglich Zinsen erweitert mit der Begründung, wegen der mangelhaften Leistung der Beklagten seien weitere Sanierungsarbeiten auch an anderen Teilen des Hauses erforderlich geworden.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 13.994,40 € für die Sanierung der Kellerdecke im Südostquadranten, von 38.001,75 € für die Sanierung im Übrigen sowie von Zinsen und Kosten verurteilt.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, die Mängel ihrer Leistung seien für die geltend gemachten Schäden nicht ursächlich. Der Hausschwammbefall beruhe nicht auf der fehlenden Trennlage zwischen den neuen Holzbalken und dem Kellermauerwerk, ebenso wenig auf der fehlenden Imprägnierung der neuen Holzbalken, weshalb sie auch nur auf die Kosten der hypothetischen Nachholung beider Maßnahmen haften könne; das Landgericht hätte hierzu auf ihren Antrag Sachverständigenbeweis erheben müssen. Es habe hinsichtlich der Ursächlichkeit zu Unrecht eine Beweislastumkehr zulasten der Beklagten angenommen. Ohne den vom Nordostquadranten übergreifenden Schwammbefall wäre ein Austausch der von ihr im Südostquadranten eingebauten Holzbalkendecke unnötig gewesen, vielmehr hätte dann eine chemische Behandlung ausgereicht (Sachverständigengutachten). Für den Schwammbefall, der auf die neue Decke übergegriffen habe, könne sie nichts. Die Klägerin hätte die Decke im Ostteil auch ohne jegliche Arbeiten der Beklagten komplett auswechseln müssen (Sachverständigengutachten), sodass ihr insbesondere die vom Landgericht unter III. ausgeurteilten Kosten von 38.001,75 € entstanden wären. Der Hausschwammbefall im nordöstlichen Bereich des Kellers habe einen von ihren Arbeiten unabhängigen Altschaden dargestellt, der sich auf ihr Gewerk ausgeweitet habe; deshalb sei sie nicht für Sanierungskosten im nordöstlichen Bereich einstandspflichtig. Diese Einstandspflicht könne insbesondere nicht auf die Empfehlung des Sachverständigen gestützt werden, eine Komplettsanierung durchzuführen. Für die Sanierung des nordöstlichen Bereichs habe sie zudem keine Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten. Hinsichtlich der Schätzung der tatsächlich angefallenen Sanierungskosten sei das Sachverständigengutachten unzureichend begründet.

Die Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern, soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe nur Kosten zur Wiederherstellung des Zustands nach Austausch der von der Beklagten eingebauten Kellerdecke zugesprochen. Der Nordostteil der Kellerdecke habe zusammen mit dem Südostteil ausgetauscht werden müssen, weil beide Deckenfelder verzahnt seien und die Trennwand zwischen Bad und Küche im Erdgeschoss auch auf den Balken des Südostquadranten stehe, sodass ein Austausch nur der dortigen Balken dieser Wand und einem Teil der Küche „den Boden unter den Füßen weggezogen“ hätte. Weil die Holzbalkendecke der Osthälfte den Fußboden für Bad, Küche und Flur bildete, habe ihr Austausch auch die Wiederherstellung der Aufbauten in Küche und Bad bedingt. Nur solche Kosten habe das Landgericht zu III. ausgeurteilt.

B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Sie wendet sich zu Recht gegen eine Haftung für die Kosten der Arbeiten in Bereichen des Hauses der Klägerin, an denen sie nicht gearbeitet hatte (Klageantrag zu 4., nachfolgend II.).

I.

Unbegründet ist die Berufung allerdings insoweit, als die Beklagte die Verurteilung auf den Klageanträge zu 1. und 2. in Höhe von 13.994,40 € zuzüglich Zinsen und Kosten angreift. Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin in dieser Höhe aus §§ 634Nr. 4, 280 f. BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Bauleistung zur Erneuerung der Kellerdecke im Südostquadranten des klägerischen Hauses mangelhaft ausgeführt hat.

1. Dass die Arbeiten der Beklagten hinsichtlich der Auflagerung der neuen Holzbalken auf dem feuchten, nicht abgedichteten alten Kellermauerwerk ohne gegen Eindringen von Feuchtigkeit schützende Trennlage, hinsichtlich der (fehlenden) Abdichtung des Badezimmers im Erdgeschoss zum Keller hin und hinsichtlich der (fehlenden) Imprägnierung der neuen Holzbalken fehlerhaft waren, hat das Landgericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zutreffend festgestellt. Die Beklagte erhebt gegen diese Feststellung mit der Berufung keine Einwände, ebenso wenig gegen die Bewertung ihres Verhaltens als fahrlässig.

2. Die Feststellung des Landgerichts zur Kausalität der Mängel des Werks der Beklagten für dessen alsbaldige Zerstörung durch vorhandene Pilze bindet den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, zureichende Zweifelsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

a) Die o. g. Fehler der Beklagten haben dazu geführt, dass die von ihr neu eingebaute Holzbalkendecke feucht wurde – was das Wachstum von Pilzen begünstigt – und den Angriffen der wohl schon vor Beginn ihrer Arbeiten im Keller vorhandenen Pilze schutzlos ausgeliefert war. Es hat sich mithin, wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, gerade das Risiko verwirklicht, dessen Vermeidung die von der Beklagten verletzten allgemein anerkannten Regeln der Technik dienen. Der Schluss auf die Kausalität dieser Fehler für die am Werk der Beklagten eingetretenen Verpilzungsschäden drängt sich förmlich auf. Die von der Beklagten einzig vorgetragene Alternativursache des nachträglichen Einbaus einer Heizung kommt nicht in Betracht; auch dies ist im landgerichtlichen Urteil zutreffend ausgeführt und mangels darauf bezogener Berufungsrügen keiner Wiederholung oder Vertiefung bedürftig.

b) Es leuchtet zwar ein, dass bei Teilerneuerungen und dem Verbleib von vorhandenen Holzteilen ein höheres Schadensrisiko besteht als bei einem kompletten Austausch der Holzbalken- gegen eine Stahlbetondecke. Das ändert indessen nichts daran, dass die Beklagte durch eine Anhäufung von Fehlern das Risiko einer Zerstörung „ihrer“ neuen Decke durch vorhandene Pilze signifikant erhöht hat. Das Argument, der Schwammbefall an der neuen Decke könne nicht allein auf der fehlenden Trennlage zwischen Mauerwerk und aufliegenden Holzbalken beruhen, greift insofern zu kurz. Die fehlende Trennlage und die fehlende Abdichtung zum wärmeren Bad im Erdgeschoss hin führten zusammen mit der zweiten Lage OSB-Platten nach unten hin zu einer Feuchtigkeit der neuen Balken, die dem Pilzwachstum förderlich war. Gegen dieses waren die Balken nicht imprägniert. Sowohl die Durchfeuchtung der Balken als auch die fehlende Imprägnierung der feuchten Balken verstießen gegen die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dass ohne vorhandenen alten Schwamm vielleicht „nichts passiert“ wäre, stellt die Kausalität der Mängel für den Schaden am Werk der Beklagten nicht in Frage. Dieses hätte so hergestellt werden müssen, dass es in der konkreten baulichen Situation dauerhaft hielt.

c) Das Landgericht hat daraus, dass genau ein solcher Schaden an der neuen Holzdecke aufgetreten ist, zu dessen Vermeidung die von der Beklagten missachteten technischen Regeln dienen, den mehr als nahe liegenden Schluss auf die Kausalität dieser Fehler gezogen; es hat nicht die Beweislast verkannt; sondern ergänzend – zutreffend – darauf hingewiesen, dass die Beklagte keine überzeugenden Gegenargumente gegen diese Schlussfolgerung anzuführen vermochte; die „Ausrede“ mit der Heizung war ebenso falsch wie die isolierte Betrachtung der fehlenden Trennlage in Bezug auf die Kausalität.

3. Gegen die Feststellung des Landgerichts, die Klägerin habe der Beklagten mehrfach fruchtlos Fristen zur Nacherfüllung gesetzt, wendet sich die Beklagte mit der Berufung nicht.

4. Den Schaden der Klägerin in Bezug auf die Beseitigung der Mängel am Südostquadranten ihres Hauses hat das Landgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nach Maßgabe des § 287 ZPO fehlerfrei auf 13.994,40 € geschätzt.

a) Die Klägerin war nicht gehindert, ihren Schaden auf der Basis des Sachverständigengutachtens abzurechnen, obwohl sie inzwischen tatsächlich saniert hat, dies in einer umfassenderen, von der Schätzung des Sachverständigen auch methodisch teilweise abweichenden Art und Weise z. B. durch den Einbau einer Stahlbetondecke in der gesamten Osthälfte des Hauses. Die Streitfrage, ob der geschädigte Besteller auch dann „fiktiv“ auf Gutachtenbasis abrechnen kann, wenn nach der Sanierung niedrigere Kosten feststehen (vgl. OLG Hamm NZBau 2006, 324, 325 ; OLG Düsseldorf BauR 2012, 516, 517; OLG Köln BeckRS 2015, 08302 [Tz. 21); Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6. Teil, Rn. 249) stellt sich im Streitfall nicht. Die Klägerin hat insgesamt deutlich höhere Kosten für die Sanierung ihres Hauses aufgewendet. Die von ihr vorgelegten Rechnungen geben keinen Anlass, an der Schätzung des Sachverständigen, auf die sich das Landgericht gestützt hat, zu zweifeln.

b) Es mag sein, dass ohne vorhandenen, alten Pilzbefall kein Austausch der neuen Holzdecke erforderlich gewesen wäre. Entscheidend ist indessen, dass die Decke gegen ein Übergreifen des Pilzbefalls durch Feuchtigkeitsschutz und Imprägnierung zu schützen gewesen wäre, abgesehen von der Frage, ob die Beklagte angesichts der Schäden an der alten Decke im Südostquadranten nicht – als Nebenpflicht – auf vorsorgliche Bekämpfungsmaßnahmen am bleibenden Bestand hätte dringen müssen, wie der Sachverständige dies gemeint hat. Da die Beklagte eine regelwidrig gegen Pilzschäden anfällige Holzdecke, gleichsam ein „rohes Ei“ gebaut hat, haftet sie für den auch auf diesem Versäumnis beruhenden Schaden.

c) Der Abzug von Sowiesokosten ist in Bezug auf den Antrag zu 1. in der Berufung außer Streit, die Klägerin hat insoweit keine Anschlussberufung eingelegt. Die Beseitigungskosten hat der Sachverständige auf 16.220 € netto geschätzt. Nach Abzug der sich auf 4.460 € summierenden vier Posten Sowieso-Kosten verbleiben als ersatzfähige Mängelbeseitigungskosten netto 11.760 €, incl. 19 % USt. 13.994,40 €.

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5. Dieser Betrag ist aus Verzugsgesichtspunkten zu verzinsen, die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem o. g. Betrag sind als Mangelfolgeschaden zu ersetzen. Die Höhe der Nebenforderungen ist in der Berufungsinstanz zu Recht außer Streit.

II.

Begründet ist die Berufung, soweit sie gegen die Verurteilung auf den Klageantrag zu 4. (Urteilsformel des Landgerichts zu 3.) gerichtet ist. Für die Sanierungskosten im Nordostquadranten des klägerischen Hauses haftet die Beklagte nicht, weil jene nicht auf Mängeln ihrer Werkleistung beruhen und weil auch nicht festzustellen ist, ob die Klägerin anlässlich der Arbeiten der Beklagten im Jahre 2006 einen Austausch der dortigen Decke hätte vermeiden können.

1. Die Begründung des landgerichtlichen Urteils zur Kausalität der Mängel des Werks der Beklagten für dessen komplette Austauschbedürftigkeit lässt sich auf den von der Beklagten 2006 nicht bearbeiteten Nordostteil des Hauses nicht übertragen. Die Klägerin hat ihre zur diesbezüglichen Haftungsbegründung schlüssig aufgestellte Behauptung nicht bewiesen, die Schäden an der Decke im Nordostteil beruhten auf den Arbeiten der Beklagten; der Sachverständige hat vielmehr im Gegenteil gemeint – ohne dass dies angesichts der Beweislast der Klägerin für die Kausalität festgestellt werden müsste -, nach dem seinerzeit anlässlich eines Ortstermins betrachteten Schadensbild habe eher ein Altschaden vorgelegen, der das neue Holz der Beklagten infiziert habe. Für Kosten zur Beseitigung von Altschäden, mit denen die Beklagte vertragsgemäß nicht befasst war, haftet sie nicht.

2. Die Beklagte haftet auf die sonstigen Sanierungskosten im Sinne des Klageantrages zu 4. auch nicht wegen eines anlässlich ihrer Arbeiten im Jahre 2006 unterlassenen Hinweises an die Klägerin auf die Notwendigkeit, im Bestand der nicht bearbeiteten Bauteile Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Ein Schaden wäre aus einer solchen Unterlassung nur herzuleiten, wenn festzustellen wäre, dass die Bestandsdecke durch solche Maßnahmen seinerzeit zu retten gewesen wäre, oder wenn die Sanierungskosten im Jahre 2006 niedriger gewesen wären. Dazu konnte der Sachverständige im Nachhinein nach Austausch der Decke keine Feststellungen mehr treffen („vielleicht“, „eventuell geringere Kosten“, S. 8 f. des Ergänzungsgutachtens vom 28. 12. 2012, Bl. 193 f.), was mit der beweisbelasteten Klägerin heimgeht.

3. Die Erwägung des Landgerichts, nach dem Sachverständigengutachten habe eine komplette Sanierung der Holzdecke in der östlichen Haushälfte für die Klägerin technisch und wirtschaftlich dringend nahe gelegen, trägt eine Haftung der Beklagten für die Kosten der Sanierung des Nordostquadranten nicht. Für die Sanierung des Nordostteils haftet die Beklagte dem Grunde nach nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie die dortigen Schäden verursacht hat; vielmehr bleibt die nach dem Schadensbild deutlich näher liegende Möglichkeit offen, dass es sich um einen in den Risikobereich der Klägerin fallenden Altschaden handelte.

4. Die Unmöglichkeit einer separaten Sanierung beider Hausquadranten hat der Sachverständige nicht bestätigt, sondern nur ihre wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit; die Balken waren in beiden Quadranten versetzt angeordnet, die unter der Küche hätten abgeschnitten und wieder verlängert werden können (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 6. 8. 2013, Bl. 234 d. A.). Es ist auch nicht nachvollziehbar vorgetragen oder ersichtlich, warum die Kellergeschossdecke unter der Küche nicht provisorisch abstützbar gewesen sein soll. Gegen eine Unmöglichkeit der separaten Sanierung des Südostquadranten spricht schließlich, dass auch die Beklagte 2006 isoliert den Südostquadranten sanieren konnte.

5. Die Kosten der Wiederherstellung der Aufbauten in Küche und Bad (Bodenbelag, Installationen und Sanitärobjekte) sind auf S. 7 der Kostenschätzung des Sachverständigen vom 18. 9. 2010 (Bl. 50 der Beiakte) erfasst. Auf diese Kostenschätzung hat sich die Klägerin zur Begründung des Klageantrages zu 1. gestützt, insoweit auf Gutachtenbasis abgerechnet. Angesichts dessen ist es ihr verwehrt, den nämlichen Aufwand im Rahmen des Klageantrages zu 4. zusätzlich konkret auf Grundlage der ihr erteilten Rechnungen ersetzt zu verlangen, insbesondere ohne eine Abgrenzung der geschätzten und der tatsächlich angefallenen Kosten zu den fraglichen Posten. Dies ist in der Berufungsverhandlung auf den Einwand der Klägerin erörtert worden.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92Abs. 1, 708 Nr. 10,711,543 Abs. 2 ZPO.

 

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