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Werkvertrag – Mangelhaftigkeit Fußbodenbelag – Unebenheiten außerhalb Toleranz

LG Ellwangen – Az.: 2 O 256/17 – Urteil vom 07.06.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.584,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2017 aus 591,31 €, seit dem 19. September 2017 aus weiteren 1.993,45 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. September 2017 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 87% und die Beklagte 13%. Von den Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin 87%.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bezahlung eines Vorschusses für die zur Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen im Rahmen einer Selbstvornahme nach behauptet mangelhafter Werkleistung sowie Schadensersatz aus demselben Grund.

Die Klägerin, eine ärztliche Gemeinschaftspraxis (Allgemeinarztpraxis), beabsichtigte in den Praxisräumen eine Erneuerung des Bodenbelages und konsultierte zu diesem Zweck die Beklagte. Es fanden Beratungsgespräche statt und Musterstücke wurden ausgetauscht. Die Klägerin entschied sich schließlich für die Verlegung des Designbelages Planken der Herstellerfirma „F.“ mit der Produktbezeichnung S62416. Unter dem Datum 18. Januar 2016 gab die Beklagte ein entsprechendes Angebot an die Klägerin ab, welches die Entfernung und Entsorgung des Altbelages, sowie die Neuverlegung des ausgewählten neuen Bodenbelages umfasste (vgl. Anlage K1 zu Bl. 11 d. A.). Dieses wurde seitens der Klägerin kurz darauf ohne Änderungen telefonisch angenommen. Die betreffenden Arbeiten wurden sodann im Februar 2016 durchgeführt und mit Rechnung vom 25. Februar 2016 abgerechnet (Anlage K2 zu Bl. 11 d.A.). Die Klägerin bezahlte die Rechnung vollständig am 29. Februar 2016. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine Rügen der Klägerin hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Arbeiten.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 rügte die Klägerin die Werkleistung als mangelhaft, wobei die vorgeblich vorhandenen Mängel aufgelistet waren und die Beklagte zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurde (Anlage K3 zu Bl. 11 d.A.). Nachdem dieser Rüge gab es einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Nach diesem Ortstermin lehnte die Beklagte die Beseitigung der vorgebrachten Mängel ab. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. Dezember 2016 forderte die Klägerin nochmals zur Mängelbeseitigung und setzte eine Frist bis zum 17. Dezember 2016 (Anlage K4 zu Bl. 11 d.A.). Eine Mangelbeseitigung erfolgte nicht. Die Beklagte bot aber an, kostenlos ein sogenanntes PU-Siegel auf dem neu verlegten Bodenbelag aufzubringen (Anlage K5 zu Bl. 11 d.A.). Diese Lösung lehnte die Klägerin ab. Sie beauftragte den Sachverständigen A. mit der Erstattung eines Gutachtens zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung.

Dessen Gutachten vom 5. März 2017 (Anlage K7 zu Bl. 11 d.A.) wurde der Beklagten am 13. März 2017 verbunden mit mit der Aufforderung, die dortig bescheinigten Mängel unter Fristsetzung bis zum 13. April 2017 zu beheben (Anlage K8 zu Bl. 11 d.A.). Zudem wurde die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2017 aufgefordert, die Gutachterkosten zu ersetzen (Anlage K9 zu Bl. 11 d.A.). Die Beklagte ließ beide Forderungen anwaltlich zurückweisen (Anlage K11 zu Bl. 11 d.A.). Daraufhin veranlasste die die Klägerin eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen A. (Anlage K12).

Im Prozess beauftragte die Beklagte ebenfalls einen Sachverständigen, Herrn G., der zu abweichenden Bewertungen und Ergebnissen gelangte. (Anlage B4 zu Bl. 28 d.A.).

Die Klägerin behauptet, die Werkleistung der Beklagten sei in mehrerlei Hinsicht mangelhaft erbracht worden. Zum einen würden handwerkliche Fehler hinsichtlich der Verlegung des neuen Bodenbelags vorliegen. Der verlegte Fußbodenbelag weise Fugenmaße auf, welche die zulässigen Toleranzgrenzen überstiegen. Die Fugen seien, ohne dass zuvor darauf hingewiesen worden sei, stark sichtbar. Zudem würde der verlegte Bodenbelag erhebliche Unebenheiten aufweisen, welche ebenfalls die Toleranzen überschritten. Zum anderen sei der verlegte Bodenbelag als solcher generell ungeeignet für die Nutzung in einer Arztpraxis, wie derjenigen der Klägerin. In einer Arztpraxis sei eine flüssigkeitsdichte und fugenfreie Oberfläche zwingend erforderlich. Der von der Beklagten verlegte Boden weise diese Eigenschaften nicht auf. Dies gelte nicht nur für die Behandlungsräume im eigentlichen Sinne, sondern auch für Wartezimmer oder Flurbereich der Praxisräumlichkeiten. Es sei gerade in einer Arztpraxis von größter Wichtigkeit, dass diese baulich insgesamt so gestaltet werde, dass eine Ablagerung von Keimen soweit als möglich ausgeschlossen werden könne. Dies sei bei der derzeitigen Bodenkonstruktion nicht gewährleistet. Im Rahmen des nach der ersten Mängelrüge stattgefundenen Ortstermins habe sich der Mitarbeiter der Beklagten Herr D. dahingehend geäußert, dass er bestürzt sei über die Art und Weise der Verlegung des Bodens. Er habe zunächst eine Nachbesserung zugesagt. Dies sei wenige Tage später doch wieder revidiert worden wäre.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass ihr aufgrund der Mängel ein Vorschussanspruch in Höhe von insgesamt 18.500,01 Euro für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung zustehe, wobei dieser zum einen die Kosten für den Ausbau des Altbelages und die Verlegung des neuen Belages, welcher dann den nach Auffassung der Klägerin an einen Bodenbelag in einer Arztpraxis zwingend zu stellenden Anforderungen genügen würde, umfasse. Zum anderen beinhalte er die Kosten für den im Zuge dessen notwendig werdenden Abbau und Wiederaufbau der Möbel und Einbauschränke und deren vorheriges Ausräumen und späteres Wiedereinräumen. Darüber hinaus seien auch die durch Beauftragung des Sachverständigen A. entstandenen Gutachterkosten von 1.773,93 € zu ersetzen. Zuletzt meint sie, auch die ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.436,57 Euro von der Beklagten einfordern zu können. Sie meint weiter, eine Mangelbeseitigung sei nur durch Austausch des gesamten Bodenbelags möglich. Eine bloße PU-Versiegelung genüge nicht. Denn es bestehe schon keine Gewähr für eine dauerhafte Abdichtung. Soweit Mängel nur in einzelnen Räumen vorlägen, sei es aus optischen Gründen gleichwohl erforderlich, alles auszutauschen, damit erneut ein einheitlicher Belag vorhanden sei.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.273,94 Euro zu bezahlen zuzüglich neun Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz aus 1.773,93 Euro hieraus seit dem 14.April 2017, aus weiteren 16.773,93 Euro hieraus seit 14. Juni 2017 und aus weiteren 1.726,08 Euro seit Klagezustellung.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.436,57 Euro zu bezahlen zuzüglich neun Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Werkleistung mangelfrei erbracht worden sei. Der verlegte Bodenbelag sei nicht generell ungeeignet für eine dortige Nutzung in einer Arztpraxis. Dies bestätige auch der Hersteller (Anlagen B2 und B3 zu Bl. 28 d.A.). Es gebe keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben, die bestimmten, dass in Arztpraxen Fußböden flüssigkeitsdicht und fugenlos sein müssten. Auch handwerkliche Fehler beim Einbau des Bodenbelages seien zu bestreiten. Soweit Unebenheiten vorhanden wären, seien diese jedenfalls als so unerheblich zu betrachten, dass die Klägerin auf die Geltendmachung einer etwaigen geringfügigen Minderung beschränkt sei, jedoch keinen Austausch verlangen könne, da ein solcher unverhältnismäßig wäre.

Im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei seitens des Herrn S., dem Sohn des Geschäftsführers der Beklagten, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es gerade bei helleren Böden irgendwann zu einer optischen Herausbildung der Fugen käme. Gleichwohl habe die Klägerin ausdrücklich den sodann verlegten Bodenbelag gewünscht.

Etwaige Mängelrechte der Klägerin seien bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese bei Abnahme der Werkleistung keinen Vorbehalt erklärt und keinerlei Mängel gerügt habe, obwohl sie von den Fugen Kenntnis hatte.

Beim Ortstermin in der Arztpraxis habe ihr Mitarbeiter D. auch keinesfalls etwaige Werkmängel eingestanden und eine Mängelbeseitigung in Aussicht gestellt. Vielmehr habe dieser festgestellt, dass das als überschritten gerügte Spaltmaß innerhalb der zulässigen Toleranzen liege. Dies sei auch nochmals von der Herstellerfirma „F.“ bestätigt worden. (Anlage K6)

Die Beklagte trägt vor, dass selbst dann, wenn sich entgegen ihres Vortrags die Ungeeignetheit des eingebauten Bodenbelages herausstellen sollte, jedenfalls kein vollständiger Austausch zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes notwendig wäre, ein solcher vielmehr bereits durch die mehrfach kostenfrei angebotene PU-Versiegelung herstellbar sei, weshalb das Verlangen eines kompletten Austausches unverhältnismäßig wäre. Auch mit einer derartigen Versiegelung ließe sich ein dauerhafter Verschluss erreichen.

Darüber hinaus sei die geltend gemachte Höhe des Vorschussanspruchs jedenfalls überzogen und nicht gerechtfertigt, sowohl was die Verlegung eines neuen Betrages, als auch was die Kosten für Abbau und Wiedereinbau der Möbel, sowie das Aus- und Wiedereinräumen der Schränke betrifft. Sie vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass letztere schon gar nicht vom hier geltend gemachten Vorschussanspruch erfasst seien, sondern diese allenfalls nach tatsächlichem Anfall als Mangelfolgeschäden geltend gemacht werden könnten. Mangels Hauptsacheanspruchs seien auch die mit eingeklagten Rechtsverfolgungskosten von vornherein unbegründet.

Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12. Januar 2018 (Bl. 54-57 d. A.) hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. M.. Auf das schriftliche Gutachten vom 11. Oktober 2018 (Bl. 110-147 d.A.), die mündliche (Bl. 206-211 d.A.) und schriftliche Ergänzung vom 31. Januar 2019 (zu Bl. 221 d.A.) wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Parteivorbringens wird darüber hinaus auf deren Vortrag in den gewechselten Schriftsätzen, nebst Anlagen, Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Zum Ablauf der mündlichen Verhandlung, wird im Einzelnen auf die Sitzungsniederschriften vom 12. Januar 2018 und 30. Januar 2019 (Bl. 48-50 d.A.) verwiesen.

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Entscheidungsgründe

Werkvertrag - Mangelhaftigkeit Fußbodenbelag - Unebenheiten außerhalb der Toleranz
(Symbolfoto: Von Zelma Brezinska /Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist teilweise im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

II.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.584,76 € zu. Dieser setzt sich zusammen aus einem Vorschussanspruch in Höhe von 1.993,45 € (vgl. unten a)) sowie einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 591,31 € zu (vgl. unten b)). Diese Forderungen sind zu verzinsen (vgl. unten c) und d)).

a)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Vorschuss gemäß §§ 637 Abs. 3, § 634 Nr. 2, 633 BGB in Höhe von 1.993,45 €.

aa)

Zwischen den Parteien besteht ein Werkvertrag.

bb)

Das werkvertragliche Mängelgewährleistungsrecht nach § 634 BGB ist anwendbar, denn das Werk der Beklagten wurde abgenommen. Durch die vollständige und vorbehaltlose Bezahlung des in Rechnung gestellten Werklohnes, hat die Klägerin das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt.

cc)

Das Werk der Beklagten ist teilweise mangelhaft. Die beweisbelastete Klägerin konnte nachweisen, dass ein Ausführungsfehler vorliegt. Denn die Bodenfläche ist teilweise zu uneben (vgl. unten (1)). Weitere Mängel konnten nicht nachgewiesen werden. Die Fugen sind innerhalb der Toleranzen (vgl. unten (2)) gearbeitet. Der Bodenbelag ist für die Verwendung in einer Arztpraxis nicht grundsätzlich ungeeignet (vgl. unten (3)).

(1)

Im Labor und im Behandlungsraum 2 weist der Boden Unebenheiten auf, die außerhalb der Toleranzen liegen. In den übrigen Räumen liegen Maßabweichungen im Rahmen der Toleranzen.

(a)

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unternehmer, wenn kein anderer Standard oder eine andere Ausführungsart ausdrücklich vereinbart ist, zu einer technisch einwandfreien Herstellung des gewünschten Werkes verpflichtet, was gemeinhin die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme erfordert (BGH, Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 134/12 Rn. 9). Eine solche Beschaffenheit des Werks haben die Parteien im Zweifel vereinbart, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind dabei diejenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Technikern durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind. Hierbei umfasst der Begriff insbesondere auch die sogenannten DIN-Normen, wobei diese zwar stets nur als Anhaltspunkt heranzuziehen sind, jedoch eine Vermutung dafür besteht, dass derart kodifizierte Regelwerke die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil Rn. 32).

(b)

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M., denen sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung anschließt, ist die zur Beurteilung der Ebenheitsabweichungen heranzuziehende technische Norm die DIN 18202 (04.2013), innerhalb dieser wiederum die Tabelle 3, Zeile 3. Diese regelt die zulässigen Ebenheitsabweichungen von flächenfertigen Böden.

Nach den ebenfalls überzeugenden Ergebnissen des Sachverständigen M., die dieser in ihrer Entstehung einleuchtend und plausibel erläutert und die er äußerst übersichtlich und nachvollziehbar darstellt, wurden die gerade noch zulässigen Toleranzen hinsichtlich der Ebenheitsabweichungen im Labor und im Behandlungsraum 2 jeweils überschritten, wenn auch nur leicht. (Bl. 120 f., 141 f. d. A.). Insoweit liegt ein Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB vor.

Bezogen auf die weiteren Räume konnte eine Abweichung in der Flächenebenheit nicht festgestellt werden. Wie sich aus den ebenfalls überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen M. ergibt, konnte keine Abweichung in der Flächenebenheit, die außerhalb der vorgegebenen Toleranzen liegen würde, festgestellt werden (Bl. 120 f., 141 f. d. A.).

(2)

Die Fugen sind innerhalb der Toleranzen ausgearbeitet. Der gerichtliche Sachverständige M. führt in seinem Gutachten überzeugend aus, dass die Fugenbreiten des durch die Beklagte neu verlegten Bodenbelages an keiner Stelle eine Breite aufweisen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik als außerhalb der zuzugestehenden Toleranzen liegend betrachtet werden können.

Überzeugend orientiert sich der Sachverständige M. insbesondere an der DIN EN ISO 10582 (04.2012). Diese regelt, dass sich nach anerkannten Grundsätzen eine maximale Fugenbreite von einem Millimeter ergeben dürfe. Er führt aus, dass vorliegend in der Regel Fugenbreiten zwischen 0,1 und 0,5 mm vorhanden seien, was bei einem Plattenbelag dieser Abmessungen nicht zu beanstanden sei. Auch soweit vereinzelt (an drei Stellen) größere Fugenbreiten gemessen worden seien, lägen diese noch immer innerhalb der vom Sachverständigen M. plausibel und nachvollziehbar hergeleiteten Toleranzen. Die seitens der Klägerin, unter anderem fußend auf das von ihr eingeholte Gutachten des Herrn A., behauptete Mangelhaftigkeit des Gewerks im Hinblick auf etwaig zu breite Fugen hat sich deshalb nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen lassen.

(3)

Das Gewerk ist nicht deshalb mangelhaft, weil der verwendete Boden zur Verwendung in einer Arztpraxis nicht geeignet sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist unter keinem Gesichtspunkt davon auszugehen, dass eine flüssigkeitsdichte und fugenlose Oberfläche für eine Arztpraxis aus hygienischen Gründen zwingend ist.

Der verlegte Boden entspricht der vereinbarten Beschaffenheit, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese umfasst die ausdrückliche Absprache der Parteien (vgl. unten (a)), den Gesichtspunkt der konkludenten Einbeziehung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. unten (b)) und öffentlichen Normen (vgl. unten (c)) als auch die sogenannte Gebrauchstauglichkeit (vgl. unten (d)). Das Werk ist auch nicht nach § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB mangelhaft (vgl. unten (e)).

(a)

Die Parteien haben sich auf die Verlegung genau des Bodens geeinigt, der auch eingebaut worden ist.

(b)

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, soweit nichts Abweichendes feststellbar ist, als konkludent mit in die Beschaffenheitsvereinbarung einbezogen anzusehen. (BGH, Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 134/12 Rn. 9). Ein Verstoß gegen kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.

(aa)

Wie bereits ausgeführt sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik dabei diejenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Technikern durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind. Hierbei umfasst der Begriff insbesondere auch die sogenannten DIN-Normen, wobei diese zwar stets nur als Anhaltspunkt heranzuziehen sind, jedoch eine Vermutung dafür besteht, dass derart kodifizierte Regelwerke die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil Rn. 32).

(bb)

In Anwendung dieser Grundsätze kann ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht festgestellt werden.

Nach umfassender Würdigung des Parteivortrages, der eingeholten Auskünfte und den Ausführungen des Sachverständigen scheint es keinen Konsens der technischen Wissenschaft bezüglich der Frage zu geben, ob ein in einer Allgemeinarztpraxis verlegter Boden aus hygienetechnischen Aspekten, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten der effektiven Reinigung und der ansonsten bestehenden erhöhten Gefahren der Keimbildung, zwingend flüssigkeitsdicht und fugenlos beschaffen sein muss. Es kann also nicht davon gesprochen werden, dass es hinsichtlich der Bodenverlegung in einer Allgemeinarztpraxis entsprechende technische Regeln gäbe, welche als theoretisch richtig anerkannt sind, als einschlägig vorgebildeten Technikern durchweg bekannt gelten und ein entsprechendes Verbot der Nutzung von Bodenbelägen wie dem hiesig verwendeten statuieren würden. (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil Rn. 32).

Der Sachverständige M. hat angegeben, es gebe keine allgemeine Übung bzw. Einigkeit unter den Fachleuten. Auch die Gesundheitsämter würden die Frage unterschiedlich beantworten. Während das Gesundheitsamt Baden-Württemberg in seinem „Leitfaden Praxishygiene – Hygiene in der Arztpraxis und beim Ambulanten Operieren“ (Bl. 143 ff. d. A.) davon spricht, dass in Untersuchungs- und Behandlungszimmern Böden fugendicht und mit leicht abwasch- und desinfizierbaren Materialien ausgeführt sein „sollen“, hält das Gesundheitsamt des Freistaates Bayern die Verwendung eines derartigen Bodenbelages, wie den hier in Rede stehenden, in einer Allgemeinarztpraxis für grundsätzlich unbedenklich. Zudem ist zu bemerken, dass diese Empfehlungen keine technischen Normen darstellen.

 

Ansonsten gibt es einige weitere Richtlinien und Empfehlungen (das TKB-Merkblatt 7, die Empfehlungen des RKI mit dem Titel „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“ oder die TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege), die sich mit der Thematik beschäftigen. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte aber gerade nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um technische Regeln handelt, die sich im Zeitpunkt der Abnahme im Jahr 2016 allgemein durchgesetzt hatten.

Auch die mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. April 2019 vorgelegten Unterlagen belegen nicht, dass im Zeitpunkt der Abnahme anerkannte Regeln der Technik vorlagen, gegen die verstoßen worden wäre.

Die Uneinigkeit der Wissenschaft zeigt sich auch an den diametral unterschiedlichen Ergebnissen der vorgelegten Privatgutachten. Während der klägerseits beauftragte Sachverständige A. zu dem Schluss kommt, dass es eine zwingende Vorgabe sei, dass Fußböden in Behandlungsräumen flüssigkeitsdicht und fugenlos beschaffen sein müssen, wobei als Behandlungsräume in diesem Sinne praktisch die gesamte Arztpraxis anzusehen sei, inklusive beispielsweise dem Wartezimmer und dem Empfang, (Seite 11 ff. der Anlage K7) kommt der durch die Beklagte beauftragte Herr G. zum gegenteiligen Ergebnis. (Seite 1 ff. der Anlage B4).

Bei den beiden von der Klägerin ausdrücklich angeführten DIN-Normen (DIN EN 10874 und DIN EN 685) handelt es sich um sogenannte Klassifizierungsnormen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2019 (zu Bl. 221 d.A.).

(c)

Die ausgeführte Leistung verstößt auch nicht gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen. Wie bei den anerkannten Regeln der Technik ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, gesetzliche und behördliche Bestimmungen zu beachten (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 16).

Einen solcher Verstoß hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Denn es steht gerade nicht fest, dass die zuständige Behörde zwingend verlangt, dass fugendichte Böden verlegt werden. Das Gesundheitsamt Baden-Württemberg spricht in seinem „Leitfaden Praxishygiene – Hygiene in der Arztpraxis und beim Ambulanten Operieren“ (Bl. 143 ff. d. A.) nur davon spricht, dass in Untersuchungs- und Behandlungszimmern Böden fugendicht und mit leicht abwasch- und desinfizierbaren Materialien ausgeführt sein „sollen“. Eine „Muss“-Regelung liegt nicht vor. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die zuständigen Behörden Bedenken gegen den Praxisbetrieb der Klägerin haben.

(d)

Letztlich ist das ausgeführte Werk auch funktionstauglich.

(aa)

Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2007 (sogenannte „Blockheizkraftwerk-Entscheidung“, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110) steht für die Rechtsprechung fest, dass im neuen Schuldrecht ein Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit ausweist. Die Auslegung der ausdrücklich getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung ergibt regelmäßig auch, dass diese sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistungs- und Ausführungsart beschränkt, sondern von der Pflicht überlagert wird, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen. Denn eben dies ist der geschuldete Erfolg im Rahmen des Werkvertrages. Ist eine Funktion des Werkes nach dem Vertrag vorausgesetzt oder sogar ausdrücklich vereinbart, dann ist das Gewerk mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn es diese Funktionstauglichkeit nicht aufweist (BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05, aaO; Urteil vom 29. September 2011 – VII ZR 87/11, BauR 2012, 115).

(bb)

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt nicht, dass der verlegte Fußboden als solcher mangelhaft ist. Als Bodenbelag von Räumen ist der verlegte Fußboden zweifelsfrei geeignet. Nichts anderes gilt für die Verlegung in einer Allgemeinarztpraxis.

Abweichendes konnte zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.

Der verlegte Bodenbelag erfüllt seine angedachte und vorausgesetzte Funktion in einer Allgemeinarztpraxis. Dieses Ergebnis ergibt sich zum einen mit denselben Erwägungen wie sie vorstehend zu der Frage der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik angestellt worden sind. Eine klare Normierung dieser Frage, eindeutige Vorschriften oder ein striktes Verbot der entsprechenden Nutzung kann nach einer allumfassenden Betrachtung nicht festgestellt werden. Vielmehr gibt es sich widersprechende Empfehlungen, Leitlinien und Richtlinien und auch unterschiedliche Sachverständige kommen nicht zu einer einheitlichen Schlussfolgerung. An dieser Stelle noch entscheidender ist jedoch die Feststellung, dass die Nutzung des hier in Rede stehenden Bodenbelages soweit ersichtlich nicht gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, sodass die Praxis mit dem verlegten Boden bis auf Weiteres ohne Einschränkungen als solche genutzt werden darf und kann. Es ist nichts dazu vorgetragen und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte diesbezüglich, dass das Gesundheitsamt, den Betrieb der Praxis aufgrund der Ausstattung mit dem fraglichen Bodenbelag in irgendeiner Form beschränken oder gar untersagen könnte oder dies gar in Aussicht stehen würde.

(cc)

Zwar ist dem Klägervertreter grundsätzlich recht zu geben, dass es denkbar ist, dass die Parteien weitere Punkte zum Gegenstand des Vertrags gemacht haben. Dies ist aber in Anlehnung an die zuvor genannten Argumente im konkreten Fall nicht gegeben.

(e)

Aus den genannten Gründen liegt auch keine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB vor.

dd)

Die formalen Voraussetzungen der Selbstvornahme liegen vor. Die Klägerin hat der Beklagten eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, § 637 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin forderte die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 unter Fristsetzung zum 21. November 2016 zur Mängelbeseitigung auf. Schon diese Frist ist war angemessen. Danach erfolgten weitere Fristsetzungen.

ee)

Die Beklagte hat die Nacherfüllung auch nicht gemäß § 637 Abs. 1, § 635 Abs. 3 BGB rechtmäßig verweigert. Denn der Verweis auf die PU-Versiegelung hat nichts mit der unebenen Verlegung des Bodens zu tun.

ff)

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 640 Abs. 2 BGB a.F. ausgeschlossen. Denn dieser Ausschluss würde nur dann eingreifen, wenn der fragliche Mangel, hier also die Unebenheiten des Bodenbelages in den beiden obig benannten Räumen der Praxis, der Klägerin im Zeitpunkt der Abnahme positiv bekannt gewesen wären. Dies kann nicht angenommen werden. Denn die Toleranzgrenzen sind nur leicht überschritten. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass dies für die Klägerin mit bloßem Auge sofort erkennbar war. Sonstige Anhaltspunkte für eine etwaig positive Kenntnis sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b)

Der geltend gemachte Vorschussanspruch besteht jedoch nur in Höhe von 1.993,45 €.

aa)

Der Vorschussanspruch umfasst die Aufwendungen, die der Besteller zur Beseitigung des Mangels erbringt, insbesondere auch diejenigen Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er den betreffenden Mangel von einem Dritten beseitigen lässt.

bb)

Erforderlich in diesem Sinne sind all diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Besteller nach sachkundiger Beratung für eine vertretbare, geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands erbringen würde. Hierzu gehören alle Kosten, die durch mit der Mängelbeseitigung in Zusammenhang stehende Arbeiten und Maßnahmen verursacht werden (vgl. Kniffka/Koeble, aaO Rn. 199 f.).

cc)

Welche Kosten nach den dargelegten Kriterien im Einzelfall als erforderlich anzusehen sind darf seitens des Gerichts gemäß § 287 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte als Grundlage für die Schätzung bestehen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 – VII ZR 115/99, BauR 2001, 789).

dd)

Die zu erwartenden Selbstvornahmekosten sind auf 1.993,45 € zu schätzen. Dieser Betrag wird die Kosten der Selbstvornahme aus Sicht eines verständigen, vernünftigen und sachkundig beratenen Bestellers voraussichtlich abdecken können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001, aaO Rn. 7).

ee)

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 1.493,45 € für die Neuverlegung des Bodens in den Räumen Labor und Behandlungsraum 2 (vgl. unten (1)) sowie weitere 500,00 € für die mit der Mangelbeseitigung verbundenen Nebenkosten.

(1)

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Mangelbeseitigung in den Räumen Labor und Behandlungsraum 2 nur dergestalt erfolgen kann, dass die Böden in dieses Räumen komplett getauscht werden; eine nur teilweise Beseitigung der schadhaften Stellen in den Räumen würde kein ordnungsgemäßes Gesamtbild ergeben. Der Austausch in allen Praxisräumen ist hingegen nicht geschuldet.

Der Sachverständige M. führt hierzu überzeugend aus, dass bei Verwendung des Designbelages aus einer neuen Produktionscharge – etwas anderes ist bei lebensnaher Betrachtung als praktisch unmöglich zu bezeichnen – mit jedenfalls leichten Farbabweichungen zu rechnen wäre (Bl. 196 d. A.). Auf diese Weise könnte damit kein vertragsgemäßer Zustand hergestellt werden. Farbabweichungen des Bodenbelages innerhalb desselben Raumes sind von der Klägerin nicht zumutbar hinzunehmen.

Eine Neuverlegung in allen Räumen ist hingegen nicht notwendig. Auch diesbezüglich macht sich das Gericht die einleuchtenden Überlegungen des Sachverständigen M. in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2019 zu eigen. Danach ist die Herstellung eines Übergangs zwischen den einzelnen Räumen unproblematisch möglich (Bl. 209 d. A.) Zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes sind also allein Nacharbeiten in den beiden von den Ebenheitsabweichungen betroffenen Räumen notwendig und in der Folge bei der Bemessung des seitens der Beklagten vorzuschießenden Betrages in Ansatz zu bringen. Nach den überzeugenden und stimmigen Ausführungen und Erläuterungen des Sachverständigen M. in dessen Ergänzungsgutachten (Bl. 165 f. d. A.) sind in diesen beiden Räumen zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes Nacharbeiten notwendig, für die insgesamt Kosten in Höhe von circa 1.255,00 Euro netto zu erwarten sind. Dies entspricht einem Brutto-Betrag von 1.493,45 Euro, den das Gericht im Rahmen seiner nach § 287 BGB vorzunehmenden Schätzung übernimmt. Die Kosten, die für einen fugenlosen Bodenbelag, für sogenannte Bahnenware anfallen würden, können demgegenüber nicht verlangt werden, da wie oben ausführlich dargelegt in der Verlegung des Designbelages gerade kein Mangel gesehen werden kann. Andererseits dürfen auch nicht lediglich die Kosten für das Aufbringen einer PU-Versiegelung in den fraglichen Räumen angesetzt werden, da wie oben erläutert, dies von vornherein nicht zur Beseitigung des Mangels der Unebenheiten geeignet erscheint.

(2)

Das Gericht schätzt die für das Aus- und Einräumen der Praxisräume entstehenden Kosten auf 500,00 €.

Diese Kosten sind als erforderliche Aufwendungen zur Mängelbeseitigung anzusehen und in Konsequenz dessen vom Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB mitumfasst. (Kniffka/Koebel, aaO Rn. 202).

Zur Überzeugung des Gerichts werden Kosten dafür entstehen, dass die Schränke und sonstigen Möbel in den betroffenen Räumen ausgeräumt, diese anschließend abgebaut und nach Neuverlegung des Bodenbelages wieder auf- und eingebaut, sowie eingeräumt und gereinigt werden müssen. Für die beiden Praxisräume schätzt das Gericht den voraussichtlichen Aufwand auf 500,00 €.

c)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 591,31 € gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zu.

aa)

Randnummer74

Es ist allgemein anerkannt, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens über Art und Ausmaß des Mangels einen ersatzfähigen Schaden darstellen (Kniffka/Koeble, aaO Rn. 240). Diese Voraussetzung ist vorliegend als erfüllt zu betrachten, da das Privatgutachten der Dokumentation und Begutachtung von etwaig vorhandenen Mängeln am erstellten Gewerk diente, deren Vorhandensein vonseiten der Beklagten ja gerade negiert wurde.

bb)

Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen Herr A. befand sich die Beklagte auch mit der Mängelbeseitigung in Verzug, nachdem zuvor bereits mehrfach erfolglos Aufforderungen und Anmahnungen zur Mängelbeseitigung durch die Klägerin, beziehungsweise deren Prozessbevollmächtigte erfolgt waren.

cc)

Die für die Erstellung des Sachverständigengutachtens angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.773,93 Euro sind durch die Beklagte jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 591,31 € zu erstatten.

Dies folgt aus der Erwägung, dass sich nicht alle Mängel, welche vonseiten der Klägerin zunächst gerügt und behauptet wurden, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens letztendlich als zutreffend, beziehungsweise rechtlich relevant im Rahmen der Mängelhaftung erwiesen haben. So befasst sich das Sachverständigengutachten neben den tatsächlich im Zuge dieses Verfahrens nachgewiesenen und zur Überzeugung des Gerichts einen Werkmangel darstellenden Ebenheitsabweichungen auch ausführlich mit etwaig außerhalb des zulässigen Toleranzbereichs liegenden Fugenbreiten und insbesondere mit der behaupteten generellen Ungeeignetheit des durch die Beklagte verlegten Bodenbelages in Praxis- beziehungsweise Behandlungsräumen. Nachdem sich die beiden letzten Rügen als unberechtigt erweisen, war die Beklagte insoweit mit der Nachbesserung nicht im Verzug. Insoweit besteht keine Ersatzpflicht.

Das Gericht schätzt, dass sich die Aufwendungen für das Sachverständigengutachten gleichmäßig auf die drei Mangelkomplexe verteilen (Unebenheit, Fugenbreite, generelle Ungeeignetheit). Diese Berechnung führt zu einem erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 591,31 €.

Die Interessenlage ist nicht mit dem sogenannten „Werkstattrisiko“ zu vergleichen, welches die vollständige Ersatzpflicht der Gutachtenkosten hätte nach sich ziehen können.

e)

Die Sachverständigenkosten sind seit dem 14. April 2017 zu verzinsen, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Mahnung hinsichtlich Erstattung der Gutachterkosten ist durch die Klägerin mit Schreiben vom 21. März 2017 (Anlage K9) erfolgt, in welchem der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis spätestens 13. April 2017 gesetzt wurde. Der Anspruch nach § 634 Nr.4, § 280 Abs. 1 BGB ist keine Entgeltforderung, so dass lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anfallen.

d)

Der Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB ist seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auf die Vorschussschuld gemäß § 637 Abs. 3 BGB sind zwar gegebenenfalls Prozess- und Verzugszinsen zu entrichten. Verzug tritt aber nicht schon mit Ablauf einer zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist ein, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 286 BGB ein (vgl. BGH, Urteil von 27. März 1980 – VII ZR 214/79, juris Rn. 12). Die Beklagte wurde jedoch soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung des Vorschusses gemahnt. Auch der Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB stellt keine Entgeltforderung dar.

2.

Der mit Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 334,50 €.

Der Anspruch besteht allerdings nicht im vollständigen Umfang wie geltend gemacht, sondern nur in obenstehender Höhe. Bei der Bemessung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist als Gegenstandswert die Hauptforderung nur in derjenigen Höhe anzusetzen, wie sie der Klägerin letztendlich zugesprochen wird, vorliegend also in Höhe von 2.584,76 Euro. Zudem kann keine Erhöhung des für die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr anzusetzenden Gebührensatz um 0,3 wie im Rahmen der Klageschrift vorgebracht, vorgenommen werden, da nach der Richtigstellung der Klägerin und der daraufhin erfolgten Rubrumsberichtigung allein die GbR als solche als vertretene Partei angesehen werden kann, sodass keine Vertretung mehrerer Auftraggeber im Sinne des § 7 RVG in Verbindung mit Nr. 1008 VV RVG angenommen werden kann.

Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen sich also folgendermaßen:

Gegenstandswert: 2.584,76 Euro 1,3 fache Geschäftsgebühr, §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG

261,30 Euro

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG    20,00 Euro

Zwischensumme netto 281,30 Euro

Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV RVG 53,45 Euro

Gesamtsumme 334,75 Euro

Die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen ergeben sich aus §§291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt vorliegend aus § 92 I 1 Alt. 2 ZPO; die Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 S.2 BGB, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 BGB.

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