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Werkvertrag mit Schwarzgeldvereinbarung – Quittung per SMS

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 47/18 – Beschluss vom 21.09.2018

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 19.000 € festzusetzen.

Gründe

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung von Vorschuss zur Mängelbeseitigung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

Vorliegend steht dem Kläger der begehrte Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB nicht zu. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Der vertraglichen Abrede lag eine Schwarzgeldvereinbarung der Parteien zu Grunde. Der hierin liegende Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur Zahlungsansprüche des Unternehmers gegen den Besteller, sondern auch Mängelansprüche grundsätzlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 1. 8. 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167, BGH Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805 – 1807).

Der Senat hat seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 (Az. 7 U 49/16, SCHLHA 2017, 141 – 142; insoweit zustimmend: KG, Urteil vom 8.8.2017 – 21 U 34/15, NJW 2017, 3792) folgende Indizien für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede angenommen:

  • Die Geschäftsbeziehung hat im privaten oder nachbarschaftlichen Bereich ihren Ursprung.
  • Arbeiten erheblichen Umfangs (mehrere Tage unter Einsatz mehrerer Arbeitnehmer) werden ohne schriftliche vertragliche Grundlage verrichtet.
  • Zahlungen des Auftraggebers erfolgen in bar und ohne Quittung.

– Der beabsichtigten Berechnung des Geschäfts liegt ein Stundensatz zugrunde, der deutlich unter den Stundensätzen liegt, die bei ordnungsgemäß mit Steuern und Abgaben belegten Geschäften üblich ist. Weitere Indizien, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind, wären zudem „fehlende oder verspätete Schlussrechnung“ und „fehlende Abschlagsrechnungen mit MWSt-Ausweis“ (vgl. Röttger, Anmerkungen zu OLG Schleswig v. 20.12.2016, SCHLHA 2017, S. 127 + 128).

Das Landgericht hat im vorliegenden Fall nach Beweisaufnahme auf das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede erkannt. Diese Beweiswürdigung, die die Indizien zutreffend würdigt, findet die Billigung des Senats.

Hier hat die Geschäftsbeziehung zwar keinen Ursprung im privaten oder nachbarschaftlichen Umfeld, sondern wurde über eine Internet-Plattform angebahnt. Aber der vorgelegte SMS-Austausch der Parteien (Bl. 56 ff. d. A.) belegt, dass die Parteien alsbald zu einem freundschaftlichen Ton übergingen und einander duzten.

Die Arbeiten wurden, obwohl sie unstreitig einen größeren Umfang (Auftragsvolumen im fünfstelligen Bereich) hatten und mehrere (zwei) Arbeitnehmer benötigten, auch ohne schriftliche vertragliche Grundlage ausgeführt. Das Landgericht hat zur Überzeugung des Senats zu Recht angenommen, dass die beiden vorliegenden Angebote vom 13. Dezember 2014 (vgl. Bl. 6 und 98) dem Kläger nur als Anhaltspunkt für die Auswahl verschiedener Fußbodenbeläge dienen sollten. Dafür spricht zum einen, dass der Beklagte – unstreitig – bereits Ende November 2014 mit den Arbeiten begann und zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bereits drei Barzahlungen vom Kläger erhalten hatte. Zudem fehlt auf den Angeboten jedwede Erklärung, die auf eine Annahme oder eine Beauftragung schriftlich hindeuten würde. Des Weiteren ist unstreitig, dass die Angebote nur einen Teil der vom Beklagten ausgeführten Arbeiten betreffen, nämlich die Fußbodenarbeiten im Obergeschoss, während für die Verspachtelung der Wände, den Einbau einer Küche, der Vornahme von Fliesenarbeiten in Küche und Bad und den Einbau von Duschkabinen keine Angebote irgendeiner Art vorgelegt werden konnten.

Werkvertrag mit Schwarzgeldvereinbarung - Quittung per SMS
(Symbolfoto: Von New Africa/Shutterstock.com)

Unstreitig erfolgte der überwiegende Teil der Zahlungen in bar und ohne Quittung. Die Anforderung von Zahlungen per SMS ist entgegen dem Berufungsvorbringen weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht einer Quittung gleichzustellen. Insbesondere muss bei einer SMS nicht von der jeweils anderen Seite befürchtet werden, dass der Vertragspartner entgegen der Absprache doch im Verlauf einen Vorgang gegenüber den Finanzbehörden auslöst (beispielsweise durch die Geltendmachung von Aufwendungen). Denn die Vorlage einer SMS würde, im Gegensatz zu einer Quittung, nicht als Beleg anerkannt werden.

Die Erstellung und Begleichung der Rechnungen für das verwendete Material (Bl. 8 und 9 d. A.) spricht nicht gegen die Schwarzgeldabrede, sondern – im Gegenteil – noch verstärkt die Indizwirkung für ihr Vorliegen. Denn zum einen leuchtet nicht ein, weshalb mit der Abrechnung über das Material nicht sogleich auch – wie es üblich wäre – die jeweils hiermit korrespondierenden Arbeiten abgerechnet wurden. Zum anderen ist auffällig, dass nur die Zahlungen auf die beiden Materialrechnungen unbar erfolgt sind, während alle übrigen Zahlungen in bar erfolgten. Dies stützt die Angaben des Beklagten und des Zeugen H1, dass eine Abrede der Leistung ohne Rechnung jedenfalls im Hinblick auf die tatsächlich geleisteten Arbeiten bestand. Denn die völlig unterschiedliche Abwicklung der Zahlungen zwischen den Parteien bezüglich der Arbeitsleistung einerseits und der Materialien andererseits wird nur durch das Bestehen einer Schwarzgeldabrede plausibel.

Auch der unstreitig vereinbarte Stundensatz von 20 € pro Arbeitsstunde deutet auf eine Schwarzgeldabrede hin. Der Senat hat in seinem Beschluss (a. a. O.) zwar einen Stundensatz von 15 € als Indiz ausreichen lassen. Für einen Stundensatz von 20 Euro gilt jedoch nicht anderes. Hinzuweisen ist auf die eigene Anspruchsberechnung der Kläger in der Klage (vgl. Anlage 4, Bl. 10 ff. d. A.), die etwa für den Einsatz eines Malergesellen einen Brutto-Lohn von über 40 € zugrunde legt. Andere Arbeiten werden dort sogar mit über 50 € pro Stunde angesetzt.

Auf die Frage, ob eine Schwarzgeldabrede auch von Amts wegen nur angenommen werden kann, wenn beide Parteien diese in Abrede stellen (ablehnend KG, a. a. O), kommt es vorliegend nicht an, denn der Beklagte hat hier das Vorliegen einer solchen Abrede eingewandt und bewiesen. Insbesondere wird die Schwarzgeldabrede auch durch die Angaben des Zeugen H1 gestützt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht, dass er sich dadurch eigenen behördlichen Ermittlungen ausgesetzt hat.

Nach alledem kann der Kläger keine Mängelrechte gegen den Beklagten geltend machen.

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