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Werkvertrag – Nichtausführung und Schadensersatzanspruch

AG Eisenach, Az.: 54 C 692/08, Urteil vom 07.03.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1850,15 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. 11. 2007 sowie 228,48 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 48%, die Kläger zu 52 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120% vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Schreinerei und fertigt Holz- Kunststoff- und Aluminiumelemente für Türen und Fenster. Die Beklagte ist ein Metallbeschichtungsunternehmen. Im Jahr 2007 benötigte die Klägerin zur Erfüllung eines Auftrags von der … in Bad Hersfeld fünf Aluminium-Vierkantprofile mit den Maßen 80 × 50 x 4 mm. Die Vierkantprofile hatte die Klägerin wie üblich nicht selbst, sondern von einer anderen Firma herstellen lassen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Pulverbeschichtung der fünf Vierkantprofile. Sie übergab der Beklagten die Vierkantprofile. Die Beklagte gab wiederum die Vierkantprofile der Firma … in Auftrag. Von letzterer Firma konnten die Vierkantprofile nicht fristgerecht zurückgegeben werden, weil sie dort zunächst nicht auffindbar waren.

Werkvertrag – Nichtausführung und Schadensersatzanspruch
Symbolfoto: Chaser223 /Bigstock

Die Klägerin stellte daraufhin die Eckprofile selbst in ihrer Schreinerwerkstatt her.

Auf die Rechnung der Klägerin vom 29. 08. 2007 in Höhe von 4539,85 € zahlte die Beklagte bisher nur 750 €. Die Klägerin hat in anwaltlicher Vertretung vorgerichtlich erfolglos ihren Schaden der Beklagten gegenüber geltend gemacht.

Die Klägerin behauptet, sie hätte, in der Kürze der Zeit von ihrer Drittfirma keine vorgefertigten Vierkantprofile mehr bekommen. Sie hätte um ihren Auftrag der Klinik gegenüber termingerecht einhalten zu können, die Eckeprofile selbst herstellen müssen. Für die Herstellung der Vierkantprofile hätte sie an Arbeitsstunden, Material und Maschineneinsatz einen Betrag in Höhe von 4539,85 € aufwenden müssen (vgl, im einzelnen Bl. 79-81 d.A.).

Der Klägerin stünden die speziellen Gerätschaften oder Maschinen für die Herstellung der Profile nicht zur Verfügung. Sämtliche Arbeiten hätten individuell von Hand gefertigt werden müssen

Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3789,95 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. 11. 2007 zu zahlen; weiterhin die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 338,50 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Zahlungsansprüche der Klägerin seien völlig unangemessen. Die Alu-Eckprofile würden nach einem Vergleichsangebot insgesamt nicht mehr als 750 € kosten.

Die Klägerin hätte die Arbeiten ohne weiteres in einem Metallbearbeitungsbetrieb wesentlich günstiger herstellen lassen können.

Termindruck hätte die Klägerin nicht gehabt. In ihrem Umfeld der gebe es genügend Metallverarbeitungsbetriebe, die die Rahmen kurzfristig hergestellt hätten (vgl. Aufzählung Bl. 129 d.A., BeklSchriftsatz vom 31. 08. 2011, S. 2).

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom

06. 01. 2011 (Bl. 82 d.A.) sowie 8.8.2011 (Bl. 131-132 d.A.) durch Anordnung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Ergänzungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen … vom 03. 06. 2011 (Bl. 93 ff d.A.) und Ergänzungsgutachtens vom 06. 02. 2012 (Bl. 139 ff d.A.) sowie die mündlichen Erörterungen des Sachverständigen in der Verhandlung vom 31. 01. 2013 (Bl. 189 ff d.A.).

Die Beklagte hat der Firma … mit Schriftsatz vom 30. 09. 2010 den Streit verkündet (Bl. 62ff d.A.). Der Schriftsatz ist der Streitverkündeten am 08. 10. 2010 zugestellt worden (Bl. 65a d.A.). Die Streitverkündete ist dem Streit binnen der gesetzten Frist nicht beigetreten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Im übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz gemäß §§ 275, 280, 311a, 323, 324,325 BGB in Höhe von 1850,15 €.

Der Klägerin ist durch ihre zunächst nicht auffindbaren Vierkantprofile bei der Firma …, ein Schaden entstanden, für den die Beklagte der Klägerin gegenüber einzustehen hat. Der Schaden liegt darin, dass sie neue Eckprofile auf eigene Kosten herstellen musste, um ihrerseits den Auftrag der … gegenüber erfüllen zu können. Diese Aufwendungen hat die Beklagte zu begleichen.

Nach §§ 249 II, 250 BGB kann derjenige, dem ein Sachschaden verursacht wurde, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Bei Verlust einer Sache, wie im Streitfall, konnte der Schaden nur durch Anschaffung neuer Sachen, d. h. der Vierkantprofile beseitigt werden. Unerheblich ist, dass die Eckprofile nicht bei der Beklagten sondern bei der von der Beklagten beauftragten Firma verloren gingen. Diese Firma war im streitgegenständlichen Verhältnis Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Die Beklagte hat deshalb für das Verhalten der Firma … der Klägerin gegenüber einzustehen. Die Beklagte wurde in Verzug gesetzt, indem sie die Frist zur Herausgabe der Vierkantprofile erfolglos verstreichen ließ. Da die Beklagte die Leistungen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erbrachte, hat sie der Klägerin nach den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen.

Bei der Bemessung des erforderliche Geldbetrags gemäß § 249 BGB sind die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte zu berücksichtigen (BGH NJW 92, 1619).

Dabei ist § 254 II BGB entsprechend anzuwenden (BGH NJW 75, 160). Das bedeutet, dass die Klägerin als Geschädigte eine Schadensgeringhaltungspflicht hat. Ein Mitverschulden im Sinne von § 254 II BGB ist gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahme unterlässt, die ein verständiger Mensch zur Schadensabwendung- oder Minderung ergreifen würde. Dabei ist entscheidender Abgrenzungsmaßstab der Grundsatz von Treu und Glaube (vgl. Palandt, zu § 254 BGB, R. 36ff).

Im Streitfall steht nach Einholung der Sachverständigengutachten fest, dass die Kläger, hätte sie ihre Schadensminderungsverpflichtung berücksichtigt, die Vierkantprofile wesentlich günstiger hätte herstellen können, als von ihr behauptet.

Das Gericht legt dabei das Ergebnis des Sachverständigen zu Grunde, der in seinem Ergänzungsgutachten vom 6.2.2012 ermittelt hat, dass sich die Kosten der fünf Vierkantprofile bei einer Herstellung in der Werkstatt der Klägerin auf 2600,15 € belaufen würde (Bl. 143a d.A.).

Wie vom Sachverständigen festgestellt, verfügt die Klägerin nicht über die geeigneten Maschinen, die eine Profiwerkstatt für Metallverarbeitung benötigt.

Bei der Ermittlung dieser Schadenshöhe hat das Gericht bedacht, dass die Schreinerwerkstatt der Klägerin grundsätzlich nicht über das optimale Werkzeug und die Maschinen verfügt, die zur Anfertigung der Vierkantprofile auf günstigere Art und Weise möglich wäre. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungsverpflichtung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Klägerin sich nicht darum bemüht hätte, die in ihrer näheren Umgebung befindlichen Metallverarbeitungsbetriebe mit der Herstellung der Profile zu beauftragen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin, wie von ihr behauptet, unter Zeitdruck stand. Schließlich hatte sie bereits der Beklagten einige Zeit zugebilligt, um nach den Eckprofilen forschen zu lassen, wodurch die Frist zur Erledigung Ihres Auftrags der Heinberg-Klinik gegenüber auch dadurch verkürzt wurde.

Richtig ist zwar, dass die Klägerin nicht im Detail vorgetragen hatte, innerhalb welcher Zeit sie den Auftrag der Heinberg-Klink gegenüber zu erledigen hatte und möglicherweise Gelegenheit gehabt hätte, eine metallverarbeitende Firma mit der Erstellung der Profile zu beauftragen. Allerdings

muss sich die Beklagte selbst vorhalten lassen, dass sie ebenso gut zur Erledigung ihres Auftrages der Klägerin gegenüber dann die Vierkantprofile hätte günstiger beschaffen können, indem sie mit der Herstellung der Profile selbst einem Metallverarbeitungsbetrieb beauftragt hätte. Schließlich müsste doch gerade die Beklagte als Metallbeschichtungsbetrieb genügend metallverarbeitende Betriebe kennen, die ihr möglicherweise die Eckprofile günstiger hergestellt hätten. Obwohl die Beklagte die Schadensverursacherin war, war sie offensichtlich nicht bereit, sich selbst um die Beschaffung der Eckprofile zu bemühen, denn schließlich hat sie die Zeit zur Herausgabe der Metallteile ungenutzt verstreichen lassen.

Die Klägerin ist als Geschädigte auch nicht gehalten, einen unverhältnismäßigen Aufwand zu betreiben, nur um die Beklagte als Schädiger von durchschnittlichen Aufwendungen zu schonen.

Der Klägerin ist deshalb zuzugestehen, dass sie über die der Beklagten bereits zugebilligte Zeit hinaus nicht noch mehr Zeit investieren musste, um einen Betrieb ausfindig zu machen, der die Herstellung der Eckprofile für sie erledigt hätte. Verständlich ist, dass die Klägerin mit der Anfertigung der Metallteile in ihrem eigenen Betrieb das Risiko einer nicht einzuhaltenden Frist vermindern wollte, sei es, weil eine weitere beauftragte Firma den Termin nicht einhalten konnte oder sie selbst Zeitprobleme bekommen hätte zur Erfüllung ihres Auftrags.

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Das Gericht hat keine Zweifel an dem schriftlichen Ergänzungsgutachten, welches der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 31. 01. 2013 nachvollziehbar erläutert.

Der Sachverständige erklärte seine Kalkulation, die im Ergänzungsgutachten der Höhe nach vom Erstgutachten um fast 1000,00 € abweicht im Wesentlichen damit, dass im Schreinerbetrieb der Klägerin der Aufwand der Herstellung der Profile auch durch die nicht wirklich geeigneten Maschinen und die damit einhergehende längere Arbeitszeit höher ist, als in einer Metallverarbeitungsfirma.

Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob einzelne Positionen im Verhältnis zum Gesamtpreis geringfügig abweichen.

Da nach dem o. g. Gutachten feststeht, dass der Aufwand der Schadensbeseitigung wesentlich niedriger ist, als von der Klägerin zugrunde gelegt bzw. behauptet. Unter Berücksichtigung der Schadensgeringhaltung ist auch ein Erstattungsbetrag in Höhe von 2600,15 € angemessen und begründet. Hiervon ist der von der Beklagten bereits gezahlte Betrag in Höhe von 750,00 € abzuziehen, so dass noch 1850,15 € zu erstatten sind.

Bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten war ein Streitwert in Höhe von 1850,15 € zugrunde zu legen und nicht wie geschehen in Höhe von 3789,95 €. Bei einer 1,3 Gebühr nach RVG, einer Kostenpauschale von 20,00 € und Mehrwertsteuer von 19% besteht ein Anspruch auf Zahlung dieser Verzugskosten in Höhe von 228,48 €.

Die Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708, 709, 711 ZPO.

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