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Werkvertrag – Schwarzgeldabrede – keine Vergütungs- oder Mängelansprüche

LG Mannheim – Az.: 8 O 84/13 – Urteil vom 16.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 75 %, der Beklagte 25 %.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten in Höhe von jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund eines Werkvertrages, insbesondere Vorschuss- und Rückzahlungsansprüche.

Der Beklagte war gem. Vertrag vom 15.07.2011(Anlage K1) als Generalunternehmer durch den Kläger beauftragt, Sanierungs- und Dämmarbeiten an dem Wohnhaus des Klägers durchzuführen. Die Arbeiten sollten zu einem Pauschalpreis von 80.000 Euro ausgeführt werden.

Vorausgegangen war ein Angebot des Beklagten vom 27.06.2011 über 80.000 Euro (Anlage B2). Die Kosten der Position 13 für Heizung war laut Angebot nicht im Gesamtpreis enthalten. Der Beklagte ging von Kosten in Höhe von rund 30.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer aus.

Mit Abschluss des Vertrages noch vor Beginn der Arbeiten zahlte der Kläger 18.000 Euro in bar an den Beklagten (vgl. Quittung Anlage K3).

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte überzahlt sei, da vergütungspflichtige Zusatzleistungen nicht erbracht worden seien. Es seien nur 80.000 Euro geschuldet gewesen, so dass eine Überzahlung von 19.188,80 Euro vorliege, da er insgesamt 98.188,80 Euro bezahlt habe. Der Kläger behauptet, die Zahlung der 18.000 Euro sei auf Anforderung des Beklagten auf mögliche Zusatzleistungen außerhalb der Bau- und Leistungsbeschreibung bezahlt worden.

Werkvertrag – Schwarzgeldabrede - keine Vergütungs- oder Mängelansprüche
Symbolfoto: Von giggsy25/Shutterstock.com

Außerdem seien die Arbeiten mangelhaft. Für die Mangelbeseitigung seien Kosten von 71.730,23 Euro zu erwarten, von denen für die Beseitigung eines Teils der Mängel ein Vorschussanspruch in Höhe von 51.601,34 Euro geltend gemacht wird. Im Hinblick auf die weiteren Mängel seien die Kosten der Mangelbeseitigung als Schadensersatz – und daher derzeit ohne Mehrwertsteuer – in Höhe von 16.915,05 Euro geschuldet. Daneben seien die Mangelermittlungskosten iHv 3.165,40 Euro und 495,61 Euro zu ersetzen. Schließlich hätte der Beklagte bzw. dessen Subunternehmer den sich in dem Haus befindlichen Eichtisch durch Flüssigkeit beschädigt, so dass Schadensersatz dafür in Höhe von 580,29 Euro zu zahlen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte die Kosten für die durch den Kläger selbst gekauften Gegenstände für 724,03 Euro zu tragen, da diese gem. Generalunternehmervertrag von diesem geschuldet waren.

Des Weiteren werden die Rechtsanwaltskosten iHv 1.999,32 Euro geltend gemacht.

Der Kläger beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 92.670,55 Euro zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2012 zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 1.999,32 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Der Beklagte verweist darauf, dass der Werkvertrag nichtig sei. Er sei unter Verstoß gegen die Vorschriften des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes zustande gekommen.

Der Kläger habe die Kosten für die Heizungsleistungen von rund 30.000 Euro vermindern wollen, weshalb er dafür in bar und ohne Rechnung habe zahlen wollen. Für diese Arbeiten seien daher vorab 18.000 Euro bezahlt worden. Aus diesem Grund sei die Position Heizung sodann ohne gesonderten Ausweis zur Höhe in der Leistungsbeschreibung aufgeführt worden.

Mängel bestünden nicht. Im Übrigen habe der Beklagte diese nicht zu vertreten, weil sie auf Eigenleistung des Klägers zurückzuführen seien.

Vielmehr sei der Kläger bereichert, da er Leistungen erhalten habe für die die übliche Vergütung geschuldet sei, die um 30.916 Euro höher läge als das, was bezahlt worden sei.

Er beantragt widerklagend: Der Kläger /Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten/Widerkläger 30.916 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, Abweisung der Widerklage.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 11.10.2013 (As. 158 f.) durch Vernehmung der Zeugen …, … und …. Des Weiteren wurden die Parteien informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme und Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2013 (As. 129 ff.) sowie vom 22.01.2014 (As. 202 ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Weder die Klage noch die Widerklage ist begründet.

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A. Werkleistung

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB oder § 634 Nr. 4, 631 ff. BGB gegen den Beklagte, da der Werkvertrag nichtig ist.

Die Parteien haben nämlich gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie eine Schwarzgeldabrede getroffen haben, d. h. vereinbart haben, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann.

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitergesetzes sind Verbotsgesetze i. S. d. § 134 BGB. Verstoßen beide Vertragsparteien dagegen, so führt dies zur Nichtigkeit des Werkvertrages. Das folgt aus einer Auslegung des Schutzzwecks des § 1 SchwarzArbG. Dem Zweck, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, ist am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen ihre Erscheinungsformen zu der Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Eine Teilnichtigkeit nur der Abrede, keine Rechnungen für die Werkleistung zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten. Da das Ziel der Parteien einerseits, die Umsatzsteuer nicht vollständig an das Finanzamt abführen zu müssen und andererseits einen günstigeren Werklohn dadurch zu erzielen, auch dann erreicht wird, wenn nur ein Teil des Werklohns ohne Rechnung gezahlt werden soll, gilt dies auch bei teilweiser Schwarzgeldabrede.

2.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Parteien eine Schwarzgeldabrede vereinbart haben. Beide Vertragsparteien wollte nämlich die sich aus dem nach dem Werkvertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht in vollem Umfang erfüllen. Es liegt ein Verstoß gegen die Abgabepflichten aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Kosten für die Heizung, nämlich 18.000 Euro, in bar und ohne Rechnung gezahlt werden sollten.

a. Zeugin …

Die Zeugin … war zwar selbst bei der Unterzeichnung des Vertrags und der Schwarzgeldabsprache nicht dabei, konnte jedoch aussagen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein gewissen Betrag in bar bezahlt wurde. Dieser Betrag – so die Zeugin – sollte nicht im Vertrag auftauchen, obgleich eine Vergütung in Höhe von 18.000 Euro vereinbart war. (As. 203). Die Zeugin nannte dies „Eigenleistung“.

Die Zeugin selbst hatte die Schwarzgeldabrede zwischen den Parteien nicht gehört, jedoch hat der Beklagte ihr später auf Nachfrage erklärt, dass das Geld für die Heizung „so komme“, weshalb sich der Angebotsbetrag nicht verändert habe.

Die Aussage der Zeugin … war sehr glaubwürdig. Die Zeugin war offensichtlich sehr vorsichtig und zurückhaltend, die Schwarzgeldzahlung zu bestätigen, da sie wusste, dass eine Schwarzgeldabrede rechtswidrig war. Es war ihr offensichtlich unangenehm, dies zu bestätigen, was sich u.a. darin zeigte, dass die Zeugin zunächst nur den Kopf schüttelte und sodann erst „Nein“ antwortete (As. 203). Diese Zurückhaltung wertet das Gericht nicht in der Hinsicht, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt haben könnte, und deshalb vorsichtig und zurückhaltend war. Denn als die Zeugin letztlich zugab, dass die Zahlung nicht auf dem Angebot und der Rechnung stand, war sie nicht mehr so zurückhaltend und gab im Folgenden unumwunden an, dass die Summe für die Heizung separat bezahlt werden sollte.

Die Zeugin erschien in ihrem Aussageverhalten neutral und hatte kein gesteigertes Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens, obgleich das Gericht berücksichtigt hat, dass die Zeugin Arbeitnehmerin des Beklagten und somit keine gänzlich Unbeteiligte ist.

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Beklagte der Zeugin mitgeteilt hat, dass der Betrag für die Heizung ohne Rechnung und in bar bezahlt werde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte der Zeugin zu dem Zeitpunkt der Vertragsabschlusses und zum Beginn der Arbeiten im Jahr 2011 auf deren Nachfrage nach den Kosten für Heizung die Unwahrheit gesagt haben soll, gibt es nicht, zumal der Beklagte zu diesem Zeitpunkt gar keine Veranlassung hatte, der Zeugin die Unwahrheit zu sagen. Eine mögliche Erklärung für eine derartige Lüge gegenüber der Zeugin wäre, dass der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt geplant hätte, sich ggf. auf die Unwirksamkeit zu berufen, um die Zeugin später – im Falle eines Rechtsstreits – als Zeugin präsentieren zu können. Dieser Gedanke erscheint mehr als fernliegend, zumal sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch gut verstanden hatten und auch duzten.

b. Zeugin …

Die Zeugin …, die ebenfalls glaubwürdig war, konnte bestätigen, dass ihr gesagt wurde, dass die 18.000 Euro vor Vertragsschluss übergeben wurden und sie den Beklagten gefragt hatte, warum das Geld bezahlt wird, weil sie sich darüber gewundert hatte. Diese von der Zeugin geäußerte Verwunderung zeugt von deren glaubwürdig, zumal sie auf die Frage des Gerichts, ob etwas schwarz bezahlt wurde, darauf verwies, dass dies doch klar sei, da sonst die Auflistung nicht stimmen würden. Auch auf den Vorhalt, dass die Umsatzsteuer dann nicht abgeführt wurde, reagierte die Zeugen ebenfalls für das Gericht glaubwürdig und verständlich, indem sie nämlich lediglich den Kopf schüttelte, was dafür spricht, dass auch der Zeugin … dieser Umstand unangenehm ist, da sie selbst wusste, dass diese Vorgehensweise nicht korrekt, nämlich Steuerhinterziehung war und ihr dieser Umstand augenscheinlich peinlich war, zumal sie selbst als Mitarbeiterin des Beklagten für die Abrechnungen zuständig war. Auch bei der Bewertung dieser Zeugenaussage hat das Gericht nicht verkannt, dass die Zeugin Mitarbeiterin des Beklagten und mit diesem befreundet ist.

c. Zeugin …

Diese Aussagen wurden nicht durch die Aussage der Zeugin … erschüttert.

Die Aussage der Zeugin … war überaus ausweichend. Die Zeugin …, die als Ehefrau des Klägers ein großes Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens hat, berief sich häufig darauf, dass sie keine genauen Angaben machen konnte, was wohl auch mit der emotionalen Anspannung der Zeugin im Zusammenhang mit dem Umbau und dem Prozess zu erklären ist. So konnte sie bereits keine Aussage dazu treffen, weshalb sie vor Vertragsabschluss die Summe von 18.000 Euro in bar bezahlt hat, obgleich sie noch eine genaue Erinnerung daran hatte, wie sie das Geld bei der Bank abgeholt hat. Im Übrigen gab sie auf Frage nach dem Umstand der Zahlung an, dass es Rechnungen gegeben habe. Diese Aussage kann aber nicht richtig sein, da zum Zeitpunkt der Barzahlung noch gar keine Rechnungen gestellt waren, da der Vertrag noch nicht einmal unterzeichnet war. Im Übrigen versuchte die Zeugin darzustellen, dass sie sich nicht mehr genau erinnern konnte und war der Auffassung, dass im Hinblick auf diese Zahlung von 18.000 Euro noch eine Rechnung erstellt werden würde.

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d. Angaben Parteien

Auch die informatorische Befragung der Parteien überzeugt das Gericht davon, dass 18.000 Euro zusätzlich und bar ohne Rechnung für die Heizungskosten bezahlt wurden.

Der Beklagte hat nämlich recht anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass die 18.000 Euro zusätzlich bar fließen sollte. Seine Aussage in der informatorischen Anhörung war besonders glaubwürdig, zumal er seine Gefühle äußerte indem er darlegte, dass er bei der Geldübergabe überrascht war, weshalb er eine Quittung erstellen sollte (As. 130). Die Unterschrift unter eine Quittung hatte er wohl nicht erwartet und wollte sodann sicher gehen, dass die gezahlten 18.000 Euro nicht später als Abschlagzahlung angesetzt werden können, so dass er auf der Quittung vermerkte, dass diese nicht für den GU-Vertrag, sondern für Extras seien. (Anlage K3).

Der Kläger hingegen gab lediglich an, dass seine Frau für das Monetäre zuständig sei. Letztlich bestätigte der Kläger in der mündlichen Anhörung, dass die 18.000 Euro für die Heizungs- und Sanitäranlagen gedacht waren, weil damit die „Hardware“ gekauft werden sollte (As. 204). Auf die Frage des Gerichts, ob es eine Schwarzgeldabsprache gab, verwies der Kläger – ausweichend – darauf, dass es für ihn wichtig war, dass er die Gewährleistung auch für Sanitär und Heizung hatte. Dies beantwortete jedoch nicht die Frage des Gerichts. Eine Antwort wollte der Kläger offensichtlich zunächst nicht geben. Erst aufgrund der Nachfrage seines Anwalts, ob es eine Absprache ohne Rechnung gab, antwortete der Kläger „Nein“ und gab als Begründung an, dass er ohne eine Rechnung kein Geld von der Bank bekommen hätte. Diese Erklärung überzeugt nicht und ist überdies falsch, denn offensichtlich verfügte der Kläger über 18.000 Euro in bar – denn unstreitig hat er diese Summe übergeben bevor eine Rechnung gestellt wurde. Seine Erklärung, er müsse der Bank eine Rechnung vorlegen, um über Gelder verfügen zu können, kann also zumindest im Hinblick auf diese gezahlten 18.000 Euro nicht richtig sein, so das auch die anderen überaus vagen Angaben nicht überzeugen.

e. Auch aus den Unterlagen ergibt sich, dass die 18.000 Euro in bar nicht für den GU-Vertrag gezahlt wurde. Wenn aber die Zahlung nicht auf den GU-Vertrag erfolgte, liegt der Schluss mehr als nahe, dass die Zahlung auf eine Absprache erfolgte, die außerhalb des Vertragstextes vereinbart war.

Aus der vorgelegten Quittung ergibt sich unschwer, dass die 18.000 Euro nicht für den GU-Vertrag gedacht waren, sondern für „extras“. Die Behauptung des Kläger, dass diese 18.000 Euro für etwaige – noch nicht absehbare Mehrleistungen geschuldet worden sei, überzeugt in keinster Weise. Denn es war zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht absehbar, welche Mehrleistungen auftreten könnten. Die Leistungsbeschreibung war vielmehr mehrfach verändert und die Wünsche des Bauherrn häufig angepasst worden, so dass davon auszugehen war, dass konkrete Mehrleistungen – zumindest zunächst – nicht zu erwarten waren, da die Parteien sich umfassende Gedanken über die gewünschten Leistungen gemacht hatten. Zwar ist es häufig der Fall, dass beim Aus- oder Umbau noch weitere Wünsche des Bauherrn auftreten, die dann ggf. zu Mehrleistungen führen, doch ist eine Zahlung von immerhin 22,5 % der vereinbarten Bausumme vor Beginn der Arbeiten nicht glaubhaft, zumal nicht im Ansatz dargelegt wurde, welche Arbeiten überhaupt hätten anfallen können.

Selbst die Arbeiten, die der Beklagte nunmehr als Mehrleistungen geltend macht (Anlage K12) waren nach den Ausführungen des Klägers größtenteils bereits von dem ursprünglichen Umfang mit umfasst, so dass noch nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, welche Arbeiten für 18.000 Euro hätten vorab bezahlt werden sollen. Außerdem hat der Kläger selbst dargelegt, dass er von der Bank nur dann Geld ausbezahlt bekommt, wenn er eine Rechnung vorlegt. Hier wurde aber über Mehrarbeiten noch nicht einmal eine Vereinbarung getroffen oder diese ausgeführt.

Hinzu kommt der Vermerk auf dem GU-Vertrag, „nie in Vorleistung“ (Anlage K1. Damit machte die Zeugin …r deutlich, dass sie nie in Vorleistung gehen wolle, und stets erst nach Abschluss von (teil)Leistungen und Rechnungsstellung Zahlungen tätigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erklärlich, weshalb für Leistungen, die nicht im Ansatz konkretisiert und vereinbart wurden und von denen die Parteien noch nicht einmal wussten, ob sie überhaupt anfielen ein so hoher Betrag in Vorleistung gezahlt wurde.

f. Ein weiterer Punkt, der zur Überzeugung des Gerichts geführt hat, ist der Umstand, dass sich trotz der Hinzunahme der Leistungen für Heizung (Einbau von Gas-Brennwert-Therme etc.) in der Leistungsbeschreibung vom 15.07.2011 der Gesamtpreis nicht verändert hat. Dies erscheint nur so erklärlich, dass die Kosten für die Heizung tatsächlich vorab in bar bezahlt wurden und damit keinen Eingang mehr in die Kostenaufstellung fanden.

In dem Angebot vom 27.6.2011, Anlage B2 wurden als Gesamtkosten 80.000 Euro angegeben, wobei die Kosten für die Heizung hierbei nicht enthalten waren. Nach der vom Kläger vorgelegten Auftragsbestätigung beliefen sich die Kosten für Heizung und Sanitär auf 25.866,34 Euro (Anlage B2a).

Der Versuch des Klägers und der Zeugin … dies damit zu erklären, dass sich der Leistungsumfang geändert hat, überzeugt nicht. Zwar ist richtig, dass einzelne Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis weggefallen sind, wie z.B. die Entfernung des alten Treppenbelags und Lieferung der neuen Haustür sowie bei den Außenanlagen. Das Gericht verkennt nicht, dass insb. bei den Außenarbeiten zum Teil erhebliche Kostenpositionen weggefallen sind. Allerdings sind eine Vielzahl von Position neu hinzugekommen, die zum Teil mit erheblichen Kosten verbunden sind.

So sollte eine neue Glasschiebetür eingebaut werden, die Sanitäreinrichtungen in WC, Kinderbad und Bad (WC, Dusche, Badewanne etc.) neu eingebaut werden, eine neue Treppe in Stahl-Holzkonstruktion mit Vollholzstufen eingebaut werden nebst Herstellen der Treppenöffnung ins Dachgeschoss.

Dass der Beklagte bei seiner Preisberechnung bereit war die Arbeiten für die Heizung, die er durch einen Subunternehmer ausführen lässt, derart zu vergünstigen ist mehr als fernliegend.

3.

Damit steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien eine Schwarzgeldabrede getätigt hatten, was zur Unwirksamkeit des Vertrages führt.

Die Abrede, über einen Teil des Werklohns – keine Rechnung zu stellen, kann nur dem Zweck gedient haben, die darauf entfallende Umsatzsteuer zu hinterziehen. Der Kläger und der Beklagte planten daher gegen ihre Pflicht des Beklagten aus § 13 UstG zu verstoßen, wobei der tatsächliche Umsatz verschleiert werden sollte. Über die empfangenen Barzahlungen ist auch keine Rechnung gestellt worden, wie die Zeugin Planer sagte. Die Kläger kannten den Verstoß auch und nutzten dies bewusst zum eigenen Vorteil aus, da er für die Heizungsanlage lediglich 18.000 Euro bezahlte und nicht die voraussichtlich anzusetzenden 25.866,35 Euro.

Aus diesem Grund bestehen keine Gewährleistungsanspruch oder Schadensersatzansprüche, so dass die Klage abzuweisen ist.

4.

Ansprüche aus § 823 I BGB im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel stehen dem Kläger nicht zu, da er – nach eigenem Vortrag die Werkleistung – niemals mangelfrei in seinem Eigentum gehabt hat und die Anfertigung der mangelhaften Arbeiten nicht eine Beschädigung des Grundstücks darstellt.

B. Eichentisch

Die Klage ist auch nicht im Hinblick auf die Beschädigung an dem Eichentisch begründet. Vertragliche Anspruch bestehen aus oben genannten Gründen nicht. Ein Anspruch aus § 823 I BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat nicht behauptet, dass der Beklagte selbst den Eichentisch beschädigt hat.

Für das Verhalten von dessen Subunternehmern trifft den Beklagten keine Haftung, zumal nicht dargelegt wurde, wer den Schaden wann verursacht hat.

C.

Mangels Haftung kann der Kläger seine Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht ersetzt verlangen.

II. Widerklage

Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet.

A.

Vertragliche Ansprüche bestehen nicht, da der Werkvertrag nichtig ist (s.o.).

B.

Es besteht auch kein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil der Beklagte seine Aufwendungen im Hinblick auf den mit der Ausführung des Geschäfts verbundenen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nicht für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 III ZR 151/91, BGHZ 118, 142, 150 m.w.N.)

C.

1.

Der Beklagte kann darüber hinaus keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Kläger geltend machen, selbst wenn man unterstellt, die Arbeiten seien mangelfrei und die Voraussetzungen der § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB seien erfüllt.

2.

Der Anspruch des Beklagten ist jedoch nämlich § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, vgl. BGH VII ZR 241/13:

Gemäß § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs setzt einen beiderseitigen Gesetzesverstoß nicht voraus, sondern greift auch, wenn lediglich der Leistende verwerflich gehandelt hat (BGH VII ZR 9/66, Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 817 Rn. 12; Bamberger/Roth/Ch. Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 817 Rn. 11). Ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ergibt sich jedoch daraus, dass der Beklagte die bereits bei Abschluss der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger zutage getretene Absicht hatte, die sich aufgrund ihrer Werkleistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht zu erfüllen. Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll nicht allein der Steuerhinterziehung begegnet und damit ein fiskalischer Zweck verfolgt werden; mit der gesetzlichen Regelung soll vielmehr auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Sie dient damit auch dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 15/2573 S. 17). Entsprechend dieser Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG widersprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung durch den Beklagten. Der Anspruch des Beklagten auf Wertersatz gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB ist damit ausgeschlossen, da § 817 Satz 2 BGB nach Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht einschränkend auszulegen ist und die Grundsätze von Treu und Glauben seiner Anwendung nicht entgegenstehen.

Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbotes des § 817 Satz 2 BGB kann nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern (Tiedtke, DB 1990, 2307 m.w.N.; MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 817 Rn. 20). Das kann der Fall sein, wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei einem Verstoß des Unternehmers gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nicht erfüllt. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verfolgte bereits mit seiner Erstfassung in erster Linie die Wahrung öffentlicher Belange. In der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 2/1111 S. 3 und 9/192 S. 5) ist ausgeführt, dass Schwarzarbeit zu erhöhter Arbeitslosigkeit und zu Steuerausfällen führt und das Beitragsaufkommen der Sozial- und Arbeitslosenversicherung beeinträchtigt; daneben soll auch der Besteller vor Pfuscharbeiten bewahrt werden. Dem Schutz des Schwarzarbeiters diente das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bereits damals gerade nicht. Daran hat sich durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2004 nichts geändert (vgl. BT-Drucks. 15/2573 S. 1, 17 f.).

§ 817 Satz 2 BGB ist darüber hinaus auch dann einschränkend auszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (vgl. Tiedtke, DB 1990, 2307; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearbeitung 2007, § 817 Rn. 10). Das kann der Fall sein, wenn der verbotswidrig geschaffene Zustand selbst gegen das Verbotsgesetz verstößt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Von der Verbotsvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz-ArbG werden nur die zur Ausführung der Bauarbeiten, nicht aber deren Erfolg, die vorgenommenen Umbauten selbst, erfasst.

In einem solchen Fall erfolgt zwischen den Parteien kein Wertausgleich. Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen.

Der Ausschluss auch eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung (MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 817 Rn. 13) ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern (Lorenz, NJW 2013, 3132, 3135). Denn § 817 Satz 2 BGB hat zur Folge, dass ein Schwarzarbeitergeschäft mit einem großen Risiko behaftet ist (Tiedtke, DB 1990, 2307, 2309).

D.

Aus § 951 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergibt sich kein Anspruch des Beklagten. Denn § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung in das Bereicherungsrecht (MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 278). Selbst wenn die sonstigen Voraussetzungen für den dort genannten Anspruch vorliegen sollten, würde dieser, wie auch der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB, an § 817 Satz 2 BGB scheitern.

III.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht gem. § 92 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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