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Werkvertrag über verschiedene Entwässerungsarbeiten auf Grundstück

Streit um Werkvertrag wegen Lieferschwierigkeiten und Terminverschiebung.

Die Klägerin hatte mit den Beklagten einen Werkvertrag über verschiedene Entwässerungsarbeiten auf deren Grundstück geschlossen. Nach Verzögerungen beim Einbau einer Rückstauklappe durch Lieferschwierigkeiten musste der Garagenbauer aufgrund einer kurzfristigen Terminverschiebung abbestellt werden. Die Klägerin stellte am 15.05.2020 eine Schlussrechnung von 1.993,96 EUR und erinnerte die Beklagten vergeblich an die Zahlung. Die Beklagten behaupteten, dass die Klägerin mehrfache Nachbesserungsarbeiten durchführen musste, um Unfallgefahren zu vermeiden, und dass sie aufgrund von Lieferschwierigkeiten und Verschiebung des Einbautermins Mehrkosten durch den beauftragten Garagenbauer für die zeitlichen Verzögerungen zu erwarten hatten. Zudem sei das zur Vorlage bei dem Umweltamt der Stadt Essen geeignete Protokoll über die Dichtigkeitsprüfung inhaltlich mangelhaft und verspätet übersandt worden. Die Beklagten hätten daher die Werkleistung nicht abgenommen.

Die Klägerin stellte zwei Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden beim Amtsgericht Hagen und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem die Beklagten die ausstehende Schlusszahlung beglichen hatten. Die Klägerin fordert nun die Feststellung, dass der Rechtsstreit in Höhe der Hauptforderung erledigt ist, und beantragt eine Zahlung von weiteren 5,00 EUR als Nebenforderungen. Die Beklagten beantragen die Klageabweisung. Die Klage wurde für teilweise begründet erklärt, da der Feststellungsantrag der Klägerin unbegründet ist. Der Rechtsstreit hat sich nicht in Höhe der Hauptforderung von 1.993,96 EUR erledigt, da die Zahlung der Beklagten vor Rechtshängigkeit erfolgte. Die Klägerin kann den Rechtsstreit in der Hauptsache auch einseitig für erledigt erklären und begehrt nun statt der ursprünglichen beantragten Leistung die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Das für den Feststellungsantrag erforderliche rechtliche Interesse folgt aus dem berechtigten Begehren der Klägerin, in diesem Prozess eine abschließende Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2021 haben die Beklagten die Zinsforderung in Höhe von 10,35 EUR und die Mahnkosten von 2,50 EUR je schriftlicher Mahnung anerkannt.


AG Essen – Az.: 18 C 25/21 – Urteil vom 27.05.2022

Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 15,35 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

entwässerung  grundstück
(Symbolfoto: Sergey Denisenko/Shutterstock.com)

Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über verschiedene Entwässerungsarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten.

Aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Klägerin kam es unter anderem zu Verzögerungen bei dem Einbau einer Rückstauklappe, welche daher nicht termingerecht eingebaut werden konnte.

Nach Einbau dieser Rückstauklappe sollten weitere Arbeiten durch einen von den Beklagten beauftragen Garagenbauer durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte sich die Klägerin mit dem Garagenbauer über den Termin des Einbaus abstimmen.

Nach mehrfacher Anmahnung durch die Beklagten sollte der Einbau am 13.05.2020 erfolgen, der Garagenbauer sollte im Nachgang weitere Estricharbeiten an der Klappe am 14.05.2020 durchführen.

Kurzfristig hat die Klägerin den Einbautermin auf den Morgen des 14.05.2020 verschoben, woraufhin der Garagenbauer abbestellt werden musste.

Ferner war Bestandteil der Werkleistung, dass die Klägerin eine Dichtigkeitsprüfung über das Werk vornahm und hierüber ein Protokoll erstellte. Dieses sollte im Nachgang dem Umweltamt der Stadt Essen zur Prüfung vorgelegt werden.

Mit Schlussrechnung vom 15.05.2020 stellte die Klägerin den Beklagten unter Verrechnung bisher geleisteter Abschlagszahlungen eine Schlussrechnung in Höhe von 1.993,96 EUR.

Die Klägerin versuchte zunächst mündlich, die Beklagten nach Ablauf der Zahlungsfrist zum 22.06.2020 an die Zahlung zu erinnern. Mit Schreiben vom 22.07.2020 mahnte die Klägerin erstmals schriftlich die Zahlung an. Auf die Erklärung der Beklagten, dass die Zahlung erst nach Übersendung der Rechnung durch einen von ihnen beauftragen Garagenbauer erfolgen könne, mahnte die Klägerin die Beklagten erneut schriftlich mit Schreiben vom 11.08.2020.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten das Werk konkludent abgenommen. Eine solche Abnahme sei spätestens dann anzunehmen gewesen, als die Beklagten das Haus bezogen hätten. Ferner sei es den Beklagten bewusst gewesen, dass Lieferschwierigkeiten zu einer Verzögerung der Werkleistung führen könnten. Die Klägerin habe zudem eine ordnungsgemäße Dichtigkeitsprüfung durchgeführt und diese den Beklagten rechtzeitig übersendet.

Am 20.08.2020 hat die Klägerin zwei Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden beim gegen die Beklagten Amtsgericht Hagen gestellt und darin jeweils den Anspruch auf Zahlung von gesamtschuldnerischen 1.993,96 EUR zuzüglich Mahnkosten von 10,00 EUR sowie Verzugszinsen seit dem 26.07.2020 in Höhe von 5,70 EUR geltend gemacht. Das Amtsgericht Hagen hat die Mahnbescheide am 20.08.2020 erlassen, die den Beklagten jeweils am 26.08.2020 zugestellt wurden. Die Beklagten haben am 08.09.2020 jeweils Gesamtwiderspruch gegen die Mahnbescheide eingelegt, woraufhin das Amtsgericht Hagen zunächst unter dem 01.09.2020 die weiteren Kosten angefordert und sodann die Verfahren am 19.07.2020, nach entsprechender Einzahlung der weiteren Kosten durch die Klägerin am 17.09.2020, an das im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids als Prozessgericht benannte Amtsgericht Düsseldorf abgegeben hat, wo die Verfahren am 21.09.2021 eingegangen sind. Mit Anspruchsbegründung vom 15.11.2020 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, da die Beklagten am 10.09.2020 1.993,96 EUR an sie gezahlt haben und sodann zunächst beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe der Hauptforderung von 1.993,96 EUR erledigt ist und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Nebenforderungen in Höhe von 20,35 EUR zu zahlen. Ferner hat sie beantragt, das Verfahren an das Amtsgericht Essen zu verweisen. Auf diesen Antrag hat das Amtsgericht Düsseldorf das Verfahren mit Beschluss vom 19.01.2021 an das Amtsgericht Essen verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2021 haben die Beklagten die Zinsforderung in Höhe von 10,35 EUR und die Mahnkosten von 2,50 EUR je schriftlicher Mahnung anerkannt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe der Hauptforderung von 1.993,96 EUR erledigt ist; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Nebenforderungen in Höhe von weiteren 5,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, soweit diese nicht anerkannt worden ist.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe mehrfache Nachbesserungsarbeiten durchführen müssen, um Unfallgefahren zu vermeiden. Der Klägerin sei es trotz mehrfacher Anmahnung nicht möglich gewesen, die vereinbarten Termine einzuhalten, daher seien Mehrkosten durch den beauftragen Garagenbauer für die zeitlichen Verzögerungen zu erwarten gewesen. Ferner habe die Klägerin den Beklagten ein zur Vorlage bei dem Umweltamt der Stadt Essen geeignetes Protokoll über die erfolgte Dichtigkeitsprüfung inhaltlich mangelhaft und nur verspätet übersandt. Die Beklagten hätten daher die Werkleistung des Klägers nicht abgenommen. Die Beklagten sind der Ansicht, ihnen habe ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der ausstehenden Schlusszahlung jedenfalls bis dahin zugestanden, bis ersichtlich gewesen sei, ob und in welchem Umfang der Garagenbauer Mehrkosten in Rechnung stelle und ob die Dichtigkeitsprüfung den Anforderungen des Umweltamtes der Stadt Essen genügen würde.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet

I. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Dem haben die Beklagten innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO, deren Versäumung eine Fiktion der übereinstimmenden Erledigungserklärung zur Folge haben kann, widersprochen, indem sie insgesamt die Klageabweisung beantragt haben.

Der Klägerin ist es möglich, ihre ursprünglich auf Zahlung gerichtete Klage in der Hauptsache auch einseitig für erledigt zu erklären. Sie begehrt nunmehr statt der ursprünglichen beantragten Leistung die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Diese Umstellung des Antrags stellt sich als zulässige Beschränkung des früheren Antrags und damit als Klageänderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO dar, die einer Zustimmung des Beklagten nicht bedarf. Die Beschränkung liegt darin, dass die Klägerin statt der Leistung nur noch die Feststellung begehrt, dass sie die Leistung zu Recht gefordert hat sowie die daraus resultierende, für sie positive Kostenentscheidung.

Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse folgt aus dem berechtigten Begehren der Klägerin, in diesem Prozess eine abschließende Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreit zu erhalten.

II. Begründetheit

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Feststellungsantrag

Der Feststellungsantrag ist unbegründet.

Der Rechtsstreit hat sich nicht in Höhe der Hauptforderung von 1.993,96 EUR erledigt.

Im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung ist die Feststellungsklage begründet, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.

Vorliegend kann es dahinstehen, ob eine ursprüngliche Zahlungsklage zulässig und begründet gewesen wäre, da das erledigende Ereignis, das die Klage unbegründet hätte werden lassen können, jedenfalls vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.

Denn die Beklagten haben die 1.993,96 EUR am 10.09.2020 an die Klägerin gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Mahnbescheide bereits zugestellt, das Verfahren indes noch nicht rechtshängig.

Zwar gilt die Streitsache gemäß § 696 Abs. 3 ZPO bei einem vorgeschalteten Mahnverfahren als mit der Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig geworden, wenn sie nach der Erhebung des Widerspruches alsbald, d. h. ohne Verzögerungen, welche dem Bereich des Klägers entstammen, in das streitige Verfahren abgegeben wird. Eine solche, der Sphäre der Klägerin zuzurechnende Verzögerung ist hier nicht erkennbar; insbesondere hat diese den weiteren Kostenvorschuss für das streitige Verfahren innerhalb einer Frist von weniger als zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung eingezahlt.

Eine daraus folgende rein fiktive Rückbeziehung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides am 26.08.2010 kann jedoch nichts daran ändern, dass sie bei tatsächlicher Betrachtung bei dem Wegfall des Klageanlasses durch die unter dem 10.09.2020 erfolgte Zahlung der Beklagten noch nicht eingetreten war. Nur ein solches Ergebnis lässt sich im Übrigen mit der Auffassung in Übereinstimmung bringen, dass der gemäß § 696 Abs. 3 ZPO rückwirkend fingierte Eintritt der Rechtshängigkeit nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit sein kann, weil sich anderenfalls Veränderungen des Streitwertes im Mahnverfahren, beispielsweise durch Teilwiderspruch oder eben Zahlung und Teilrücknahme bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht Rechnung tragen ließe (vgl. statt vieler OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1403 m. w. N.). Würde man dann einerseits eine zwischen dem rückbezogenen Eintritt der Rechtshängigkeit und der Abgabe des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren erfolgte Teilrücknahme zwar für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit heranziehen, dem Kläger andererseits aber gleichzeitig den Vorteil der Kostenregelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO versagen, ergäbe sich hieraus ein nicht auflösbarer Widerspruch (vgl. zur Unbeachtlichkeit von Zahlungen im Mahnverfahren für die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO ohne Begründung auch Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., 2010, § 690 Rn. 24).

Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 17.05.2021 weiter zu ihrer Rechtsansicht ausgeführt hat, ziehen die dortigen Ausführungen die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts nicht in Zweifel. Die im Schriftsatz vom 17.05.2021 wiedergegebene Rechtsauffassung des Landgericht Kleve entspricht der in Schrifttum und Rechtsprechung zur vorliegenden Rechtsfrage hinlänglich bekannten Gegenmeinung, die das Gericht bei seiner Rechtsfindung der im Termin vom 06.05.2021 mitgeteilten eigenen rechtlichen Würdigung bereits berücksichtigt hat.

Im Übrigen wäre es dem Klägervertreter ohne weiteres möglich gewesen, nach dem Hinweis des Gerichts auf die dort vertretene Rechtsauffassung auf die Klagerücknahme umzustellen; die einseitige Erledigungserklärung ist bis zur Entscheidung durch das Gericht frei widerruflich (BGHZ 203, 256 = NJW 2015, 699).

2. Nebenforderungen

a.

Die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten in Höhe von 15,35 EUR beruht auf ihrem Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO und verteilt sich hierbei auf die Zinsforderung in Höhe von 10,35 EUR und die Mahnkosten von 2,50 EUR je schriftlicher Mahnung.

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b.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung weiterer 5,00 EUR.

Soweit die Klägerin für jedes Mahnschreiben 5,00 EUR in Ansatz bringt, ist die Forderung über die durch die Beklagten anerkannten 2,50 EUR je Mahnung hinausgehenden Betrags von jeweils weiteren 2,50 EUR unbegründet.

Je konkret vorgetragener Mahnung nach Verzugseintritt kann ein Gläubiger in ständiger Praxis des Amtsgerichts Essen 2,50 EUR gemäß § 287 ZPO in Ansatz bringen.

III. Prozessuale Nebenentscheidungen

1.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sowie § 281 Abs. 3 ZPO.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Abs. 1 S. 1 ZPO.

3.

Der Streitwert wird auf 1.260,65 EUR festgesetzt.

Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich der Streitwert regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 – XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 Rn. 6; Beschluss vom 15. Juli 2015 – IV ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 29. Juni 2017 – III ZR 540/16, juris Rn. 8).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil relevant:

  • Werkvertragsrecht: In diesem Fall haben die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen, in dem verschiedene Entwässerungsarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten vereinbart wurden. Das Gericht musste prüfen, ob die Werkleistung ordnungsgemäß erbracht wurde und ob die Beklagten zur Zahlung verpflichtet waren.
  • Abnahme: Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagten das Werk konkludent abgenommen hätten und daher zur Zahlung verpflichtet seien. Das Gericht musste prüfen, ob die Werkleistung tatsächlich abgenommen wurde.
  • Zahlungsverzug: Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung der Schlussrechnung angemahnt, nachdem diese in Verzug geraten waren. Das Gericht musste prüfen, ob die Beklagten tatsächlich im Verzug waren und ob die Klägerin Anspruch auf Verzugszinsen und Mahnkosten hatte.
  • Prozessrecht: Das Gericht hat sich mit verschiedenen prozessualen Fragen beschäftigt, wie der Zulässigkeit der Klage und der Frage, ob der Rechtsstreit erledigt ist. Es musste auch entscheiden, ob das Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen werden sollte.
  • Kostenrecht: Das Gericht hat sich mit verschiedenen Fragen des Kostenrechts befasst, wie der Kostenentscheidung und der Frage, ob die Beklagten Nebenforderungen zahlen müssen. Es musste auch entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Kosten hatte.

Die 5 wichtigsten Aussagen in diesem Urteil sind:

  1. Die Klage ist teilweise begründet.
  2. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet.
  3. Die Beklagten haben die ursprüngliche Hauptforderung von 1.993,96 EUR an die Klägerin gezahlt, bevor das Verfahren rechtshängig wurde.
  4. Die Beschränkung des Antrags der Klägerin stellt eine zulässige Beschränkung des früheren Antrags und damit eine Klageänderung dar.
  5. Die Klägerin hat das rechtliche Interesse, in diesem Prozess eine abschließende Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu erhalten.

Die wichtigste Aussage ist, dass die Klage teilweise begründet ist. Die anderen Aussagen dienen zur Begründung dieser Entscheidung und legen fest, dass der Feststellungsantrag der Klägerin unbegründet ist, da sich der Rechtsstreit nicht in Höhe der Hauptforderung von 1.993,96 EUR erledigt hat, da die Beklagten die Forderung bereits beglichen hatten, bevor das Verfahren rechtshängig wurde. Es wird auch festgestellt, dass die Beschränkung des Antrags der Klägerin zulässig ist und dass die Klägerin das rechtliche Interesse hat, eine abschließende Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu erhalten.

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