Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 9 U 16/14 – Urteil vom 18.07.2014
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.12.2013, Az. 322 O 100/12, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.925,09 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche wegen Beratungsverschuldens und Schlechtleistung im Rahmen einer Brandsanierung geltend.
Am 22.07.2009 erhitzte die Ehefrau des Klägers in der Küche des Hauses Öl in einer Pfanne und verließ anschließend die Küche. Während ihrer Abwesenheit geriet das Öl in Brand. Das Feuer konnte vom Kläger gelöscht werden, hatte aber Teile der in der Küche eingebauten Siematic-Einbauküche beschädigt. Der Kläger meldete den Brandschaden seiner Versicherung, der H.-C. (Zeuge D.) und erteilte der Beklagten am 24.07.2009 (Anlage K 1) den Auftrag für folgende Arbeiten: „Gebäudeschaden, Sofortmaßnahmen, Wiederherstellung“. Die Beklagte ließ die Arbeiten unter anderem durch die Zeugen A. L. und J.-D. L. ausführen, die in der Folgezeit Kleidungsstücke des Klägers und seiner Ehefrau einpackten und zur Reinigung brachten und umfangreiche Sanierungsarbeiten in der gesamten Wohnung durchführten. Arbeiten an der Hausfassade, insbesondere im Bereich des Lüftungsgitters wurden von der Beklagten nicht ausgeführt und diese wurde vorprozessual nicht aufgefordert, entsprechende Arbeiten vorzunehmen. Im Zuge dieser Sanierungsarbeiten wurden die Küchenteile, die durch den Brand vollständig zerstört worden sind, von der Beklagten ausgebaut und zunächst im Carport des Klägers zwischengelagert, bis sie – zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt – von der Beklagten abgeholt und eingelagert worden sind. Die Küchenmöbel, die noch genutzt werden konnten, blieben in der Küche und wurden von dem Kläger und seiner Ehefrau auch weiterhin benutzt. Im Zuge der Renovierungsarbeiten in der Küche musste die Beklagte die Küchenmöbel von der Wand abrücken, um die Wände reinigen zu können. Zu diesem Zweck wurde auch das Schrankelement, in dem sich der Kühlschrank befand, der von dem Kläger und seiner Ehefrau weiter genutzt worden ist, abgerückt. Als die Ehefrau des Klägers den Kühlschrank am 02.08.2009 öffnen wollte, fiel ihr das gesamte Schrankelement entgegen. Die Ehefrau des Klägers konnte im letzten Moment zur Seite springen und erlitt keine körperlichen Verletzungen. In der Folgezeit suchte sie ihre Hausärztin, die Zeugin Dr. M. G. auf, die durch ärztliches Attest vom 20.04.2011 (Anlage K 11) bescheinigte, dass die „Patientin in Folge eines Küchenbrandes und nach dem Umfallen von Küchenschränken psychisch erheblich angegriffen war“:
Bevor dem Kläger eine Deckungszusage durch seine Versicherung erteilt wurde, bestellte er bei der Firma Möbel Kraft in Bad Segeberg eine neue Siematic-Einbauküche zum Preis von € 10.788,00 (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 03.09.2009 (Anlage K 3) teilte die Versicherung dem Kläger mit, dass ein Betrag von € 5.500,00 für die Reparatur der beschädigten Einbauküche gezahlt werde. Weitere Zahlungen für die Küche lehnte die Versicherung unter Hinweis darauf ab, dass eine Reparatur der Küche möglich sei.
Mit Schreiben vom 16.11.2009 (Anlage B 1) teilte der Kläger der Beklagten den Liefertermin für die neue Küche mit und bat um einen Termin zum Abbau und Abtransport der alten Küchenmöbel. Die Beklagte bestätigte, dass die Küche am Montag, den 23.11.2009 abgeholt werde. Mit Schreiben vom 19.11.2009 (Anlage K 12) teilte der Kläger der Beklagten außerdem mit, dass er gegenüber der H. C. weder einer Reparatur noch einer Pauschale für die Reparatur der Kücheneinrichtung zugestimmt habe und erklärte, dass er bis zur endgültigen Klärung die Kosten für die Räumung der restlichen Küchenmöbel übernehmen werde. In dem Schreiben heißt es weiter: „Sicherlich hat der H. Sachbearbeiter Sie darauf hingewiesen, dass unsere Möbel und Geräte bis zur endgültigen Klärung gesichert aufzubewahren sind. Gutachter!“
Die für die Beklagte tätigen Mitarbeiter A. L. und Jobst-D. L. holten die restlichen Küchenelemente bei dem Kläger ab. Diese Küchenmöbel wurden von der Beklagten nicht eingelagert, sondern vernichtet. Für den Abtransport dieser Kücheneinrichtung stellte die Beklagte dem Kläger am 11.01.2010 einen Betrag von € 390,20 in Rechnung, der von dem Kläger beglichen wurde.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass ihm durch die unzureichenden Sanierungsarbeiten der Beklagten Forderungen bzw. Schäden in Höhe von insgesamt €21.925.09 entstanden seien. Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Entsorgung der Küchenmöbel einen Betrag in Höhe von € 5.288,00 (Differenz zwischen dem Neupreis und dem Erstattungsbetrag der Versicherung) geltend gemacht und behauptet, dass die Mitarbeiter der Beklagten die unbeschädigten Küchenmöbel eigenmächtig und unerlaubt entsorgt hätten. Er habe der Beklagten zu keiner Zeit den Auftrag erteilt, diese Küchenmöbel zu vernichten. Ein solcher Auftrag widerspreche auch seinem Schreiben vom 19.11.2009. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch die Erstattung der von der Beklagten in Rechnung gestellten Entsorgungskosten in Höhe von € 390,20 mit der Begründung verlangt, dass der Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei.
Der Kläger hat weiter behauptet, dass der Videorecorder vor dem Brand unbeschädigt gewesen sei und nach Reinigung durch die Beklagte nicht mehr funktioniert habe. Hierfür hat der Kläger einen Schaden in Höhe von € 420,00 (Differenz zwischen dem Neupreis und dem Erstattungsbetrag der Versicherung) sowie Kosten für die Prüfung des Videorecorders in Höhe von € 59,50 geltend gemacht.
Der Kläger hat Kosten in Höhe von € 629,00 für die Erneuerung eines Kühlschrankes verlangt und behauptet, dass der Kühlschrank durch das Umstürzen des Schrankelementes unbrauchbar geworden sei.
Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte beim Ausräumen der Kleiderschränke eine Bisampelzjacke im Wert von € 1.485,30 und zwei an den Jacken seiner Ehefrau befestigte Goldbroschen im Wert von € 270,00 mitgenommen und nicht wieder zurückgebracht habe.
Der Kläger hat einen weiteren Schaden in Höhe von € 9.383,09 mit der Begründung behauptet, dass die Beklagte es unterlassen habe, die ebenfalls in Auftrag gegebenen Beschädigungen und Verfärbungen an der Außenwand des Hauses zu beseitigen.
Schließlich hat der Kläger aus abgetretenem Recht die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 4.000,00 verlangt und behauptet, dass das Umstürzen des Schrankelementes mit dem Kühlschrank die Ursache dafür gewesen sei, dass seine Ehefrau einen Schockschaden und Nervenzusammenbruch erlitten habe. Sie habe ständig Alpträume gehabt und sei nachts vor Schreck aufgewacht. Seine Ehefrau habe sehr unter dem Vorfall gelitten und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 21.925,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 12.542,00 seit dem 07.12.2011 und auf weitere € 9.383,09 seit dem 08.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ihr den Auftrag erteilt, die alten Küchenmöbel abzubauen und abzutransportieren und sie gleichzeitig beauftragt, diese Küchenmöbel zu entsorgen. Da sie diesen Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt habe, könne der Kläger die Rückerstattung der für den Abtransport und die Entsorgung in Rechnung gestellten € 390,20 nicht verlangen.
Die Beklagte hat bestritten, dass sich unter den zu reinigenden Gegenständen eine Bisampelzjacke und Goldbroschen befunden hätten. Einen Erstattungsanspruch für einen VHS Videorecorder und Prüfkosten habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Des Weiteren hat die Beklagte bestritten, dass sie von dem Kläger mit der Sanierung der Außenfassade beauftragt worden sei. Sie habe solche Arbeiten weder gegenüber dem Versicherer des Klägers abgerechnet noch Zahlungen dafür erhalten.
Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht bestehe, da sie für das Umstürzen des Schrankelementes nicht verantwortlich gewesen sei. Die Beklagte hat bestritten, dass die Standfüße des Schrankes durch eine unsachgemäße Demontage ihrer Mitarbeiter beschädigt worden seien und außerdem in Abrede gestellt, dass die Ehefrau des Klägers durch das Umstürzen des Schrankes einen seelischen Schaden erlitten habe. Und wenn ein solcher vorgelegen habe, sei dieser Folge des Küchenbrandes gewesen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2013 abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 12.12.2013 Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 08.01.2014 zugestellte Urteil mit am 07.02.2014 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 10.04.2014 mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger rügt mit seiner Berufung, das Landgericht habe seine Hinweispflichten verletzt und Beweise nicht erhoben. Die Aussagen der Zeugen L. und L. habe das Landgericht fehlerhaft gewürdigt und außerdem versäumt ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, inwieweit die alten Küchenmöbel zu reparieren gewesen seien. Gegen den Auftrag zur Vernichtung der Küchenmöbel spreche auch, dass diese vor dem Transport sorgfältig in Decken eingepackt worden seien. Da er den Auftrag zur Entsorgung der Küchenmöbel nicht erteilt habe, schulde er wegen der vertragswidrigen Leistung der Beklagten auch keine Vergütung für den Abtransport der Möbel. Die ordnungsgemäße Erfassung des Hausrates sei Aufgabe der Beklagten gewesen und die Beklagte habe den Nachweis erbringen müssen, dass die Bisampelzjacke und die Goldbroschen nicht zum Hausrat gehört hätten. Dieser Nachweis sei durch die Anlage B 5 nicht geführt worden. Die Entscheidung des Landgerichts, die Kostenerstattung für den Videorecorder abzulehnen, sei überraschend gewesen, da er Zeugenbeweis dafür angeboten habe, dass der Recorder vor dem Transport funktionsfähig gewesen sei. Der Kläger ist der Meinung, dass der Auftrag vom 24.07.2009 nicht auf Innenarbeiten beschränkt gewesen sei. Da die Beklagte die Leistungen an der Außenfassade nicht erbracht habe, müssten diese Arbeiten erneut in Auftrag gegeben werden und die Beklagte hafte für die damit verbundenen Kosten. Dafür, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die seine Ehefrau erlitten habe, durch den umgestürzten Schrank verursacht worden seien, habe er Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Diesem Beweisantritt sei das Landgericht ohne Begründung nicht nachgekommen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 12.12.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg zum Az. 322 O 100/12 wird die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger € 21.925,09 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt vor, dass ein Sachverständigengutachten über den Wert der „Restküche“ nur dann von Bedeutung gewesen wäre, wenn eine Weiterverwendung oder ein Verkauf vom Kläger gewollt gewesen wäre. In erster Instanz sei hierzu nichts vorgetragen worden und die erstmals mit der Berufung aufgestellte Behauptung, dass der Kläger die alte Küche für seinen Sohn habe aufarbeiten lassen wollen, sei verspätet. Das Landgericht habe zum behaupteten Schmerzensgeldanspruch umfänglich Beweis erhoben. Eine genauere Sachverhaltsaufklärung sei auch von einem Sachverständigen nicht zu erwarten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen.
1. Küchenmöbel:
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger einen Erstattungsbetrag in Höhe von 5.288,00 € mit der Begründung geltend gemacht hat, dass er von der Beklagten fehlerhaft beraten worden sei und dass ihm ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, weil die Beklagte die Küchenmöbel entsorgt habe.
Nach der zwischen den Parteien am 24.07.2009 getroffenen Vereinbarung (Anlage K 1) hat der Kläger die Beklagte mit folgenden Arbeiten beauftragt: Gebäudeschaden, Sofortmaßnahmen, Wiederherstellung. Aus dieser Vereinbarung folgt nicht, dass die Beklagte die Verpflichtung übernommen hat, den Kläger in Bezug auf die Neuanschaffung der Küchenmöbel in irgendeiner Weise rechtlich zu beraten. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten den Kläger zur Firma Möbel Kraft begleitet hat, ist eine reine Gefälligkeit gewesen und begründete keine Verpflichtung der Beklagten zu umfassender Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Küchenmöbelkauf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, Herr K. habe ihm gesagt, dass er eine neue Küche aussuchen dürfe. Zum einen hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, Herr M. K., in Abrede gestellt, eine solche Aussage gegenüber dem Kläger gemacht zu haben und zum anderen wäre diese Aussage in ihrer Allgemeinheit auch nicht geeignet, Schadensersatzpflichten wegen Falschberatung auszulösen.
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zustehe, weil die Beklagte die noch brauchbaren Küchenmöbel im November 2009 abtransportiert und entsorgt habe. Richtig ist zwar, dass sich aus dem geschlossenen Werkvertrag gemäß § 631 BGB für die Beklagte als Unternehmerin die Pflicht ergeben hätte, von dem Kläger zwecks Ausführung der vertraglichen Werkleistung überlassene Gegenstände nach Abschluss der Werkleistung zurückzugeben. Vorliegend sind der Beklagten die Küchenmöbel jedoch nicht zwecks Ausführung der vertraglichen Werkleistung überlassen worden, denn unstreitig sollte die Beklagte im Rahmen des Werkvertrages zwar die Wohnung sanieren, nicht aber die Küchenmöbel reparieren. Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Parteien keinen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB zur Aufbewahrung der noch brauchbaren Küchenmöbel geschlossen haben. Für das Verständnis einer vertraglichen Vereinbarung (vgl. §§ 133, 157 BGB) sind in erster Linie deren Wortlaut und objektiver Sinn maßgebend (BGH NJW 1995, 3258). Nach Auffassung des Senats ist bereits zweifelhaft, ob in den Schreiben des Klägers vom 16.11.2006 (Anlage B 1) und vom 19.11.2009 (Anlage K 12) ein konkreter Auftrag an die Beklagte zur Aufbewahrung der Küchenmöbel gesehen werden kann. Aus dem Schreiben vom 16.11.2009 ergibt sich lediglich ein Auftrag zum Abbau und Abtransport der alten Küchenmöbel, nicht aber zur Aufbewahrung dieser Möbel. Ob aus dem Satz im Schreiben vom 19.11.2009 „Sicherlich hat der H. Sachbearbeiter Sie darauf hingewiesen, dass unsere Möbel und Geräte bis zur endgültigen Klärung gesichert aufzubewahren sind. Gutachter!“ schon die Erklärung des Klägers zu entnehmen ist, dass nicht nur die vom Brand zerstörten und bei der Beklagten bereits eingelagerten, sondern auch die noch brauchbaren Küchenmöbel bis zur endgültigen Klärung der Sache mit der Versicherung von der Beklagten aufbewahrt werden sollten, hält der Senat für zweifelhaft. Für den Abschluss eines ausdrücklichen Verwahrungsvertrages kommt es nicht nur darauf an, was der Kläger gewollt hat, sondern auch darauf, wie die Beklagte die Willenserklärung des Klägers verstehen musste. Und aus Sicht der Beklagten enthält das Schreiben vom 19.11.2009 gerade keinen eindeutigen Auftrag zur Aufbewahrung der alten Küchenmöbel. Jedenfalls ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass zwischen den Parteien auch deshalb kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist, weil der Kläger bei Abholung der alten Küchenmöbel am 23.11.2009 gegenüber den Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich darum gebeten hat, dass die alten Küchenmöbel entsorgt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Rahmen dieses Gesprächs ausdrücklich das Wort „entsorgen“ gefallen ist, jedenfalls hat das Landgericht die Aussagen der Zeugen L. und L. zutreffend gewürdigt. Beide Zeugen haben übereinstimmend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar angegeben, dass der Kläger bei Abholung der alten Küchenmöbel ausdrücklich gesagt habe, dass die Küche weg müsse, weil am Nachmittag die neue Küche geliefert werde und dass er keine Verwendung mehr für die alten Küchenteile habe. Auf Nachfrage des Zeugen L., ob die Küchenmöbel in die Garage transportiert werden sollen, habe der Kläger erklärt, dass die Garage für sein Fahrzeug frei bleiben müsse und dass die Küchenmöbel entsorgt werden sollen. Die Berufungsbegründung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergeben. Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Der Wunsch des Klägers, der Senat möge die Zeugenaussagen abweichend vom Landgericht würdigen, erfüllt nicht die strengen Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass nämlich konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten müssen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts stellt auch keinen Rechtsfehler im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO dar. Soweit der Kläger rügt, dass die Zeugen L. und L. nicht unter Eid vernommen worden seien und deshalb eine Wiederholung der Beweisaufnahme beantragt, vermag auch diese Rüge der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar kann ein Verstoß gegen § 391 ZPO die Berufung nach §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO begründen, allerdings nur, soweit nicht eine Heilung durch Rügeverzicht im Sinne des § 295 ZPO eingetreten ist. § 295 ZPO schließt die Berufung auf einen Verfahrensmangel aus, wenn die Partei, deren Interesse die Verfahrensvorschrift dienen soll, auf deren Beachtung verzichtet hat. So liegt der Fall hier, da die Parteien ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 27.02.2013 (Seiten 6 und 8) ausdrücklich auf eine Zeugenbeeidigung verzichtet haben.
Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts, soweit es eine Vernehmung des Zeugen D. und die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der vernichteten Küchenmöbel nicht durchgeführt hat. Da nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme schon nicht feststeht, dass die Beklagte zur Aufbewahrung der alten Küchenmöbel verpflichtet gewesen wäre und dem Kläger deshalb schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch wegen der Entsorgung dieser Küchenmöbel zusteht, musste das Landgericht auch keine Feststellungen mehr zur Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches treffen und zwar weder durch Zeugenvernehmung noch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
2. Kosten für den Abtransport der Küchenmöbel:
Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückerstattung des Betrages in Höhe von 390,20 € aus der Rechnung vom 11.01.2010 (Anlage K 8) nicht zusteht. Mit Schreiben vom 16.11.2009 (Anlage B 1) hatte der Kläger die Beklagte mit dem Abtransport der Küchenmöbel beauftragt und mit Schreiben vom 19.11.2009 (Anlage K 12) ausdrücklich erklärt, dass er die Kosten für die Räumung der restlichen Küchenmöbel übernehmen werde. Die Zahlung des Klägers erfolgte insoweit aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung mit Rechtsgrund. Dem Kläger ist auch kein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten bei Durchführung dieses Auftrages entstanden, denn aus den unter Ziffer 1. ausgeführten Gründen lässt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufbewahrung der alten Küchenmöbel nicht feststellen. Außerdem ergeben sich aus der Rechnung vom 11.01.2010 auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger die Kosten für die Entsorgung der Küchenmöbel in Rechnung gestellt hätte.
3. Kühlschrank:
Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Kläger in Höhe von 629,00 € für die Erneuerung des Kühlschrankes abgelehnt. Unabhängig davon, dass die Berufungsbegründung hierzu keine konkreten Angriffe aufzeigt, hat der Kläger keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Kühlschrank durch eine Handlung der Beklagten beschädigt worden ist. Nach Auffassung des Senats ist schon nicht dargelegt, dass der Kühlschrank, der sich in einem Einbauschrank befunden hat, durch das Umkippen des Schrankes beschädigt worden ist. Tatsache ist nämlich, dass der Kläger diesen Kühlschrank bis zur Neulieferung, die ausweislich der Rechnung vom 23.12.2009 (Anlage K 5) erst am 04.01.2010 erfolgt ist, über einen Zeitraum von mehreren Monaten nach der behaupteten Beschädigung durch das Umkippen weiter benutzt hat. Gegen eine Beschädigung des Kühlschrankes spricht außerdem die Aussage des Zeugen L., der angegeben hat, dass die Ehefrau der Klägers bei Abholung der alten Küchenmöbel am 23.11.2009 erklärt habe, den Geschirrspüler und die Gefrierkombination behalten zu wollen. Wenn der Kühlschrank tatsächlich nicht mehr funktionstüchtig gewesen wäre, hätte nichts näher gelegen, als diesen auch abtransportieren zu lassen. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger einen Schaden auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weil nicht erkennbar sei, dass die Versicherung im Rahmen ihrer Ersatzleistung eine anteilige Zahlung für den Kühlschrank abgelehnt habe und außerdem nicht davon auszugehen sei, dass der gebrauchte Kühlschrank noch den Wert eines neuen Gerätes hatte. Dem ist der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht mehr entgegengetreten.
4. Videorecorder:
Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers für den Videorecorder in Höhe von € 420,00 (Differenz zwischen dem Neupreis und dem Erstattungsbetrag der Versicherung) sowie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Prüfung des Videorecorders in Höhe von € 59,50 abgelehnt. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen geeigneten Beweis dafür angetreten habe, dass der Videorecorder durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten beschädigt worden sei. Aus der Fehlerprüfung des Fernseh-Kundendienstes R. S. (Rechnung vom 09.09.2009, K 7) ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Ursache der Beschädigung. Die Behauptung des Klägers, dass der Videorecorder vor dem Abtransport durch die Beklagte noch funktionstüchtig gewesen sei, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Zeugin D. S. hat hierzu angegeben, dass sie den Videorecorder nach dem Brandereignis nicht überprüft habe und davon ausgehe, dass dieser durch den Brand beeinträchtigt worden sei (Seite 15 des Protokolls vom 27.02.2013). Auch der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat einräumen müssen, dass er sich nicht erinnere, den Videorecorder nach dem Brand auf seine Funktionsfähigkeit überprüft zu haben (Seite 3 des Protokolls vom 27.05.2014). Wenn danach aber nicht einmal feststeht, dass der Videorecorder vor dem Abtransport durch die Beklagte noch funktioniert hat, gibt es keine Anknüpfungstatsachen, die auf eine Pflichtverletzung der Beklagten hindeuten, so dass eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war. Schließlich wäre auch die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs nicht spezifiziert dargelegt, da der Kläger unstreitig Ersatz für den beschädigten Videorecorder von seiner Versicherung erhalten hat und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass der beschädigte Videorecorder noch einen höheren Wert als die geleisteten 279,00 € hatte.
5. Bisampelzjacke und Broschen:
Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Abhandenkommens einer Bisampelzjacke und zweier Broschen abgelehnt. Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruchs wäre entweder eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen des Werkvertrages, der auch die Entgegennahme und Reinigung der durch den Brand verschmutzten Textilien umfasste, oder eine vorsätzliche unerlaubte Handlung der Beklagten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 242, 246 StGB. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger keinen Beweis dafür erbracht habe, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Jacke und die Broschen beim Aussortieren der Kleidungsstücke an sich genommen und gestohlen bzw. unterschlagen hätten. Soweit sich der Kläger auf eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen des Werkvertrages beruft, hätte er zunächst einmal den Nachweis erbringen müssen, dass er die Bisampelzjacke und die Broschen besessen und diese auch tatsächlich an die Mitarbeiter der Beklagten übergeben hat. Will sich die Beklagte gegen diesen Nachweis zur Wehr setzen, obliegt es ihr, den Vortrag des Klägers durch substantiierten Vortrag zu erschüttern. Die Würdigung des Landgerichts, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht den Nachweis erbracht habe, dass die Bisampelzjacke und die Broschen an die Beklagte übergeben worden seien, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Die Zeugin D. S. hat zwar ausgesagt, dass sie zwei an ihren Blazern befestigte Broschen und – erst ein halbes Jahr nach dem Brandschaden – ihre Bisampelzjacke vermisst habe. Allerdings konnte sie keine konkreten Angaben dazu machen, ob sich die Jacke und die Schmuckstücke unter den Gegenständen befunden haben, die von der Beklagten zur Reinigung gebracht worden sind, weil sie beim Einpacken nicht dabei gewesen ist. Selbst wenn hierfür eine gewisse Vermutung sprechen könnte, hätte die Beklagte diese jedenfalls widerlegt durch die vom Reinigungsunternehmen am 30.07.2009 erstellte Auflistung (Anlage B 5). Nach den Angaben des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten, M. K., sind die zu reinigenden Textilien des Klägers vor Ort in Säcke verpackt und direkt zur Reinigungsfirma gebracht worden. Mangels anderweitiger Anknüpfungstatsachen geht der Senat deshalb davon aus, dass in der vom Reinigungsunternehmen erstellten Liste sämtliche Gegenstände und Textilien erfasst waren, die die Beklagte am 28.07.2009 eingepackt und am selben Tag an das Reinigungsunternehmen übergeben hat. Da in dieser Liste aber weder die von der Zeugin S. vermisste Bisampelzjacke noch die Broschen aufgeführt sind, reichen die nur auf Vermutungen basierenden Angaben der Zeugin als Nachweis für eine Übergabe dieser Gegenstände an die Beklagte nicht aus. Soweit der Kläger meint, dass es Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, den Hausrat vor dem Abtransport in seinem Beisein aufzulisten, vermag auch der Senat eine solche Verpflichtung nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis zu entnehmen.
6. Sanierungsarbeiten Außenfassade:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 9.383,09 € wegen nicht erbrachter Reinigungsarbeiten an der Außenfassade zu. Zwar kann der Besteller unter den Voraussetzungen der §§ 634 Nr. 2, 637 BGB nach Fristsetzung (Ausnahme § 637 Abs. 2 BGB) und erfolglosem Fristablauf den Mangel selbst beseitigen und hierfür vom Unternehmer Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss verlangen. Dies aber nur, soweit die Beklagte nach dem ursprünglich vereinbarten Werkvertrag verpflichtet gewesen wäre, den Schaden an der Hausgiebelwandseite über dem Lüftungsgitter zu beseitigen und vom Kläger unter Fristsetzung erfolglos zur Beseitigung dieses Schadens aufgefordert worden wäre. Nach dem Wortlaut des Auftrages vom 24.07.2009, der sich auf die stichwortartige Beschreibung „Gebäudeschaden, Sofortmaßnahmen, Wiederherstellung“ beschränkt, ist der genaue Umfang der geschuldeten Werkleistungen bereits unklar. Wenn der Kläger jedoch der Meinung gewesen wäre, dass die Arbeiten an der Außenfassade ebenfalls vom Leistungsumfang erfasst waren, hätte er die Beklagte noch vor Beendigung und Abrechnung des Brandsanierungsauftrages zur Durchführung dieser Arbeiten auffordern müssen, was unstreitig nicht geschehen ist. Vielmehr ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass er nach Beendigung der Arbeiten im Innenbereich keine weiteren Werkleistungen mehr von der Beklagten erwartet hat. Soweit er nunmehr erstmals im Schriftsatz vom 31.10.2012, also mehr als drei Jahre nach dem Brandschaden, den Beklagten unter Fristsetzung zur Durchführung der Arbeiten an der Außenfassade auffordert, ist diese Frist zur Nacherfüllung verspätet und vermag weder einen Aufwendungsersatzanspruch noch einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
7. Schmerzensgeldanspruch:
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch den aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch der Zeugin S. gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2, 398 BGB bzw. §§ 823 Abs. 1, 831 Abs.1, 398 BGB abgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 1991, 704; NJW 2012, 1730) hat der Schädiger grundsätzlich auch für die psychischen Auswirkungen eines von ihm zu verantwortenden Unfalls einzustehen. Eine Grenze findet die Schadensersatzpflicht in diesen Fällen nur dort, wo sich in den psychischen Ausfallerscheinungen bei wertender Betrachtung letztlich nur das allgemeine Lebensrisiko des Verletzten aktualisiert. Dabei kann der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass der Mensch, vor allem im Zusammenleben mit anderen, vielfältigen Beeinträchtigungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt ist und daran gewöhnt wird, sich von ihnen möglichst nicht nachhaltig beeindrucken zu lassen. Wird diese Schwelle im konkreten Fall von der erlittenen Beeinträchtigung vornehmlich wegen ihres geringen, nur vorübergehenden Einflusses auf das Allgemeinbefinden nicht überschritten, dann kann es schon an einer Grundlage für die geldliche Bewertung eines Ausgleichsbedürfnisses fehlen (vgl. BGH NJW 1992, 1043). Das Landgericht hatte sich deshalb in erster Linie an der Bedeutung der konkreten Gesundheitsverletzung für die Lebensführung der Zeugin S. auszurichten. Diese Prüfung hat das Landgericht im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens vorgenommen. Die im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zu den von der Zeugin S. erlittenen Beeinträchtigungen – Weinen, nächtliches Aufschreien, Fahrigkeit, Aufgeregtheit – tragen nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen die Folgerung des Landgerichts, dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes vorliegend nicht der Billigkeit entspricht. Denn im Einzelfall kann es gerechtfertigt sein, ein Schmerzensgeld zu versagen, wenn die erlittene Beeinträchtigung derart geringfügig ist, dass ein Ausgleich des sich aus ihr ergebenden immateriellen Schadens in Geld nicht mehr billig erscheint.
Soweit der Kläger rügt, dass sich das Landgericht nicht allein auf die Zeugenaussagen habe stützen dürfen, sondern ein Sachverständigengutachten zur genauen Diagnose habe einholen müssen, übersieht er, dass das Landgericht eine – wenn auch nur leichte – psychische Beeinträchtigung der Zeugin S. angenommen hat. Es hat lediglich unter Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der Aussagen der Zeugen D. und J. S. und den Angaben der behandelnden Ärztin Dr. G. eine nachhaltigere psychische Beeinträchtigung, die zu einer über Tage andauernden schweren Beunruhigung geführt hätte, nicht festzustellen vermocht. Für die von der Berufung erstrebte Einholung eines Sachverständigengutachtens war unter diesen Umständen kein Raum, denn es ging nicht um die Frage eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Umfallen des Kühlschrankes und den von der Zeugin S. beschriebenen Beschwerden, sondern darum, ob die vom Landgericht festgestellten leichten Beschwerden unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- oder der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend abgelehnt und dabei das ihm nach § 287 ZPO zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.