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Werkvertrag – Beweislast für Zustandekommen

 OLG Köln –  Az: 22 U 204/05 – Urteil vom 11.04.2006

In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. November 2005 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 7/05 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte zu 2.) verurteilt, an die Klägerin 12.643,00 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 50 % und die Beklagte zu 2.) ebenfalls 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) hat diese selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2.) Anspruch auf Zahlung der Klagesumme; die gegen den Beklagten zu 1.) gerichtete Klage ist dagegen unbegründet.

Im einzelnen:

1.)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1.) keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn oder Schadensersatz.

Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist es der Klägerin nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, zu welcher Zeit, an welchem Ort und in welcher Weise der Beklagte zu 1.) welche der in Rede stehenden Arbeiten, für die die Klägerin eine Vergütung begehrt, an die Klägerin vergeben haben soll. Auch der Senat vermag deshalb nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 1.) – sei es nach § 631 BGB unmittelbar, sei es nach den §§ 631, 164 Abs. 2, 179 BGB – zur Zahlung von Werklohn verpflichtet ist.

Auch soweit die Klägerin den Beklagten zu 1.) auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist die Klage unschlüssig. Denn das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte zu 1.) habe kollusiv mit der Beklagten zu 2.) zusammengewirkt, Aufträge erteilt, ohne diese bezahlen zu wollen und später die Beklagte zu 2.) vorgeschoben, ist ohne hinreichende Substanz und beruht ersichtlich auf bloßen Mutmaßungen. Im übrigen ist die Höhe eines rechtlich etwa ersatzfähigen Schadens nicht nachvollziehbar dargelegt.

Auf das angefochtene Urteil wird ergänzend Bezug genommen. Die gegen den Beklagten zu 1.) erhobene Klage ist danach insgesamt unschlüssig.

2.)

Dagegen steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 2.) ein Anspruch auf Werklohn nach § 631 BGB zu.

a.)

Wie die Beklagte zu 2.) – insoweit – mit Recht geltend macht, ist der Klägerin allerdings auch bezogen auf diese Beklagte kein schlüssiges Vorbringen zur Erteilung des Auftrages über die hier in Rede stehenden Arbeiten gelungen. Vielmehr hat die Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen lassen, bei Auftragserteilung sei von der Beklagten zu 2.) nicht die Rede gewesen.

b.)

Gleichwohl ist nach den Umständen von einer Auftragserteilung oder zumindest von einer Genehmigung des Verhaltens des Beklagten zu 1.) durch die Beklagte zu 2.) auszugehen. Dies ergibt sich aus folgendem:

Über die ab Frühjahr 2000 auf dem Hausgrundstück der Beklagten zu 2.) in L, C-Straße 41, durchgeführten Arbeiten hat die Klägerin im Jahr 2000 zunächst zwei Abschlagsrechnungen erstellt, nämlich unter dem 18.05. und 08.07.2000 (Anlagen K 3 und K 4, Bl. 22 ff. d.A.). Die erste dieser Rechnungen ist auf eine C und U GbR ausgestellt (Bl. 22 d.A.), die andere auf die Beklagte zu 2.), und zwar unter der Projektnummer ###1 und der Kundennummer ####2 (Bl. 30 d.A.). Auf die erste Rechnung, die mit einem Betrag von 9.545,11 DM netto = 11.072,33 DM brutto endet (Bl. 29 d.A.), hat die Beklagte zu 2.) am 06.06.2000 einen Betrag von 9.428,00 DM bezahlt, also fast die komplette Nettosumme (Kontoauszug Bl. 177 d.A.). Auf die zweite Abschlagsrechnung über 34.132,68 DM brutto (Bl. 38 d.A.) hat die Beklagte zu 2.) am 31.07.2000 einen Betrag von 29.532,98 DM bezahlt (Bl. 177 d.A.). Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge hat sie bei den Zahlungen sowohl die oben angegebene Projektnummer als auch die von der Klägerin vergebene Kundennummer aufgeführt (Bl. 177 d.A.).

Dieses Zahlungsverhalten hat die Klägerin – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – dahin verstehen dürfen, dass die Beklagte zu 2.) – deklaratorisch – hat erklären wollen, Vertragspartnerin der Klägerin zu sein.

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden (vgl. Staudinger-Marburger § 781 BGB, Rn. 9 und 22). Die Bezahlung einer Rechnung bzw. des ganz überwiegenden Rechnungsbetrages beinhaltet danach das Anerkenntnis, dem Grunde nach Vergütung für die in der Rechnung aufgeführten Leistungen zu schulden (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 98, 376, 377 li. Sp.). Wird wie hier Zahlung auf eine oder mehrere Abschlagsrechnungen geleistet, ist damit zugleich erklärt, dass ein Auftrag besteht, der über die in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Leistungen hinausgeht, da Abschlagsrechnungen nur erteilt werden, wenn der Auftrag erst teilweise erfüllt ist, also noch Leistungen und die entsprechende Vergütung ausstehen.

Unter diesen Umständen hätte die Beklagte zu 2.) sich nicht darauf beschränken dürfen, die Erteilung eines Auftrages an die Klägerin pauschal zu bestreiten. Sie hätte vielmehr konkret darlegen müssen, welche der einzelnen Positionen der Schlussrechnung, die sie nicht bezahlen möchte, nicht von ihr in Auftrag gegeben worden sind und auf welche in den Abschlagsrechnungen noch nicht erfasste Leistungen sich ihr – nach den vorstehenden Erwägungen vorliegender – Gesamtauftrag bezogen haben soll. Da dies nicht geschehen ist, muss nach Auffassung des Senates davon ausgegangen werden, dass alle in der Schlussrechnung der Klägerin vom 10.12.2002 (Anlage K 5, Bl. 38 ff. d.A.) aufgeführten Arbeiten auch vom Auftrag der Beklagten zu 2.) umfasst gewesen sind.

c.)

Der Anspruch besteht auch der Höhe nach. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten an ihrem Objekt ausgeführt worden sind. Ebenso wenig bestreitet sie, dass die in Rechnung gestellten Vergütungen übli-che Vergütungen im Sinne von § 632 BGB sind. Es ist deshalb der in der Schlussrechnung ausgewiesene Restbetrag in Höhe der Klagesumme geschuldet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO).

Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.643,00 EUR.

 

 

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