Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Werkvertragsrecht: Neue Regelungen erleichtern Mängelansprüche für Besteller
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Pflichten hat ein Tierarzt bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes?
- Wie berechnet sich der Schadensersatz bei einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung?
- Welche Beweise benötige ich für eine erfolgreiche Schadensersatzklage gegen den Tierarzt?
- Welche Verjährungsfristen gelten bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung?
- Was muss ich tun, wenn ich einen Fehler bei der Ankaufsuntersuchung vermute?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 21.08.2024
- Aktenzeichen: 12 U 13/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche geltend aus einem Vertrag über die tierärztliche Ankaufuntersuchung eines Pferdes. Sie argumentiert, dass der Beklagte bei der Untersuchung bestehende gesundheitliche Mängel nicht festgestellt und sie unzureichend über weitere Untersuchungsmöglichkeiten aufgeklärt habe.
- Beklagter: Der Beklagte, ein Tierarzt, führte die Ankaufuntersuchung durch und bestreitet die Vorwürfe. Er behauptet, die Untersuchung korrekt und gemäß dem vereinbarten Umfang durchgeführt zu haben und verweist auf seine üblichen Aufklärungspraktiken.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin kaufte ein Pferd für Dressurzwecke und beauftragte den Beklagten mit einer tierärztlichen Ankaufuntersuchung. Im Nachhinein traten gesundheitliche Probleme beim Pferd auf, die zu Behandlungskosten und Wertverlust führten, worauf die Klägerin Schadensersatz verlangt.
- Kern des Rechtsstreits: Ob der Beklagte die Untersuchung fehlerhaft durchgeführt hat und ob er ausreichend über weitere Untersuchungsschritte aufgeklärt hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil des Landgerichts Bochum auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Das erstinstanzliche Verfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden.
- Begründung: Wesentliche Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Prozess führten zur Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin, da das Gericht ihre Beweisangebote nicht ausreichend berücksichtigt habe. Eine erneute Beweisaufnahme ist erforderlich, um die Pflichtverletzungen des Beklagten zu klären.
- Folgen: Die Sache wird neu verhandelt, einschließlich einer umfassenden Beweisaufnahme. Die Klägerin hat eine erneute Chance, ihre Ansprüche zu klären, während das Landgericht die Vorwürfe gegen den Beklagten detaillierter untersuchen muss. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Werkvertragsrecht: Neue Regelungen erleichtern Mängelansprüche für Besteller
Im Werkvertragsrecht sind die Pflichten des Bestellers von zentraler Bedeutung, insbesondere wenn es um die Identifikation und Beschreibung von Mängeln geht. Ein Werk ist erst dann mangelfrei, wenn es den vertraglichen Anforderungen entspricht, und im Falle von Werkmängeln steht dem Besteller der Anspruch auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder sogar Schadensersatz zu. Die rechtlichen Grundlagen regeln, dass der Besteller nur das Mangelsymptom beschreiben muss, anstatt eine vollständige Mangelbeschreibung zu liefern, wodurch die Hürden für Mängelansprüche gesenkt werden.
Diese Regelung hat weitreichende Auswirkungen auf die Abnahme von Leistungen und die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der illustriert, wie diese Prinzipien in der Praxis Anwendung finden und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können.
Der Fall vor Gericht
Schadensersatzklage nach mangelhafter Ankaufsuntersuchung eines Sportpferdes
Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Schadensersatzklage gegen einen Tierarzt zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Eine Pferdebesitzerin hatte den Mediziner wegen einer möglicherweise fehlerhaften Ankaufsuntersuchung ihres Wallachs verklagt, für den sie im November 2021 einen Kaufpreis von 41.000 Euro gezahlt hatte.
Positive Beugeprobe und spätere gesundheitliche Probleme
Bei der Ankaufsuntersuchung im November 2021 stellte der beklagte Tierarzt einen geringgradigen Beugeschmerz am rechten Vorderbein des dreijährigen Pferdes fest. Die daraufhin angefertigten Röntgenaufnahmen ergaben nach seinen Angaben keine Erklärung für diese Auffälligkeit. Etwa ein halbes Jahr nach dem Kauf entwickelte das Pferd Rittigkeitsprobleme und zeigte eine Lahmheit am rechten Vorderbein. Weitere Untersuchungen offenbarten Knochenfragmente, sogenannte Chips, sowohl im rechten vorderen als auch im rechten hinteren Fesselgelenk, die operativ entfernt werden mussten.
Streit um Untersuchungsumfang und Aufklärungspflichten
Die Käuferin wirft dem Tierarzt mehrere Versäumnisse vor. Sie behauptet, die Knochenfragmente seien bereits zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung vorhanden gewesen und hätten bei sachgerechter Befundung erkannt werden müssen. Außerdem habe der Tierarzt sie nach der positiven Beugeprobe nicht ausreichend über kostengünstige weitere Untersuchungsmöglichkeiten aufgeklärt, sondern lediglich eine teure MRT-Untersuchung vorgeschlagen. Der Tierarzt bestreitet diese Vorwürfe und gibt an, ausdrücklich auf verschiedene Möglichkeiten zur weiteren Abklärung hingewiesen zu haben, darunter auch Schrägaufnahmen und Ultraschall.
Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme
Das OLG Hamm kritisierte, dass das Landgericht Bochum die Klage ohne die erforderliche Beweisaufnahme abgewiesen hatte. Nach Ansicht des Senats muss durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden, ob die Knochenfragmente bereits bei der Ankaufsuntersuchung vorhanden waren und ob der Tierarzt diese bei fachgerechter Untersuchung hätte erkennen können. Auch seien Zeugen zur Frage der Aufklärung über weitere Untersuchungsmöglichkeiten zu vernehmen.
Grundsätzliche Haftung des untersuchenden Tierarztes
Das Gericht betonte, dass ein mit der Ankaufsuntersuchung beauftragter Tierarzt einen fehlerfreien Befund schuldet. Der Tierarzt muss alle Untersuchungen durchführen, die einem standardisierten Umfang entsprechen, und Befunde korrekt erkennen sowie mitteilen. Im Falle eines Pflichtverstoßes muss er den Schaden ersetzen, der dem Auftraggeber durch den Erwerb des Pferdes aufgrund des fehlerhaften Befundes entstanden ist. Die Klägerin macht in diesem Fall einen Schaden von rund 20.550 Euro geltend, der sich aus Behandlungskosten, Unterhaltskosten und einem Wertverlust zusammensetzt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG Hamm stärkt die Position von Pferdekäufern bei mangelhaften tierärztlichen Ankaufsuntersuchungen. Tierärzte schulden einen fehlerfreien Befund und müssen über sämtliche relevante Untersuchungsmöglichkeiten aufklären, auch über kostengünstigere Alternativen. Bei positiven Beugeproben ohne erkennbare Ursache reicht ein pauschaler Hinweis auf weitere Untersuchungsmöglichkeiten nicht aus. Betroffene Käufer müssen keine detaillierten veterinärmedizinischen Kenntnisse nachweisen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen – die Beschreibung der Symptome genügt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Pferdekäufer haben Sie bei der Ankaufsuntersuchung ein Recht auf umfassende Aufklärung über alle sinnvollen Untersuchungsmöglichkeiten – auch über kostengünstigere Alternativen wie zusätzliche Röntgenaufnahmen, nicht nur über teure Verfahren wie MRT. Stellt der Tierarzt Auffälligkeiten wie eine positive Beugeprobe fest, muss er Sie konkret über mögliche Ursachen und verschiedene Diagnosemöglichkeiten informieren. Wenn Sie später Mängel entdecken, die bei der Ankaufsuntersuchung hätten auffallen müssen, können Sie Schadensersatz verlangen – auch wenn Sie selbst die medizinischen Zusammenhänge nicht im Detail erklären können. Die Kosten für Behandlung, Wertminderung und weitere Schäden können Sie dabei geltend machen.
Benötigen Sie Hilfe?
Als erfahrene Spezialisten im Pferderecht begleiten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Tierärzten und Verkäufern. Wenn Sie bei der Ankaufsuntersuchung Ihres Pferdes nicht ausreichend über Untersuchungsmöglichkeiten aufgeklärt wurden oder später Mängel festgestellt wurden, analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen konkrete Handlungsoptionen auf. Unsere langjährige Expertise im Umgang mit vergleichbaren Fällen ermöglicht es uns, Ihre Interessen gezielt und erfolgreich zu vertreten. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Pflichten hat ein Tierarzt bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes?
Der Tierarzt geht bei der Ankaufsuntersuchung nach einem standardisierten Untersuchungsmuster vor und muss dabei mehrere zentrale Pflichten erfüllen.
Durchführung der Untersuchung
Die tierärztliche Ankaufsuntersuchung muss nach speziellen Regeln durchgeführt werden und umfasst eine standardisierte Allgemeinuntersuchung mit folgenden Elementen:
- Allgemeine Untersuchung von Pflegezustand, Ernährung, Haut und Körpertemperatur
- Untersuchung der Kopfregion, Augen und Schleimhäute
- Prüfung des Nervensystems und Verhaltens
- Kontrolle von Atmungssystem, Herz und Maulhöhle
Aufklärungs- und Beratungspflichten
Der Tierarzt muss ein ausführliches Aufklärungs- und Beratungsgespräch durchführen. Dabei hat er:
- Den Auftraggeber über mögliche Erweiterungen oder Einschränkungen des Untersuchungsumfangs zu beraten
- Über die Bedeutung aller festgestellten Befunde aufzuklären
- Bei Verdachtsmomenten weitere Untersuchungen zu empfehlen
Dokumentations- und Protokollierungspflichten
Der Tierarzt ist verpflichtet, sämtliche Untersuchungsergebnisse sorgfältig zu dokumentieren. Das Protokoll muss enthalten:
- Identität des Pferdes und der Beteiligten
- Alle durchgeführten Untersuchungsschritte
- Sämtliche erhobenen Befunde
- Eine abschließende Beurteilung
Beurteilungspflichten
Der Tierarzt muss zwei wesentliche Aspekte beurteilen:
- Die Gesundheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Untersuchung
- Die körperliche Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
Wichtig ist: Der Tierarzt beurteilt ausschließlich den aktuellen Gesundheitszustand des Pferdes. Er schuldet keine Prognose über die zukünftige gesundheitliche Entwicklung.
Wie berechnet sich der Schadensersatz bei einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung?
Bei einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung haftet der Tierarzt nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch den fehlerhaften Befund entstanden sind.
Grundlage der Schadensberechnung
Der Tierarzt muss dem Auftraggeber den gesamten wirtschaftlichen Nachteil ersetzen, der durch den Erwerb des Pferdes aufgrund des fehlerhaften Befundes entstanden ist. Dies umfasst insbesondere den Kaufpreis sowie alle weiteren Aufwendungen, die im Vertrauen auf die fehlerfreie Untersuchung getätigt wurden.
Umfang des Schadensersatzes
Ein Schadensersatzanspruch besteht nur dann, wenn der fehlerhafte Befund einen echten Sachmangel darstellt. Wenn Sie beispielsweise ein Sportpferd erwerben, das aufgrund nicht erkannter Gesundheitsprobleme sportlich nicht einsetzbar ist, liegt ein ersatzfähiger Schaden vor.
Besonderheiten der Haftung
Der Käufer hat die freie Wahl, ob er den Verkäufer oder den Tierarzt in Anspruch nehmen möchte. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verkäufer sich bereit erklärt, den Kaufvertrag problemlos rückabzuwickeln.
Schadenspositionen im Detail
Der ersatzfähige Schaden umfasst:
- Den gezahlten Kaufpreis für das Pferd
- Behandlungskosten für erkannte Gesundheitsprobleme
- Transportkosten und weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Pferdekauf
- Unterhaltskosten für das Pferd
- Wertverlust des Pferdes durch den nicht erkannten Mangel
Eine Einschränkung des Schadensersatzes kann sich ergeben, wenn eine unbedenkliche Veränderung übersehen wurde, die nichts an der sportlichen Tauglichkeit des Pferdes ändert. In diesem Fall ist in der Regel kein ersatzfähiger Sachmangel gegeben.
Welche Beweise benötige ich für eine erfolgreiche Schadensersatzklage gegen den Tierarzt?
Für eine erfolgreiche Schadensersatzklage müssen Sie als Tierhalter den Behandlungsfehler und den daraus entstandenen Schaden nachweisen können. Die Beweislast liegt grundsätzlich bei Ihnen als Tierhalter.
Erforderliche Dokumentation
Eine lückenlose Dokumentation ist für die Beweisführung unerlässlich. Dazu gehören:
- Behandlungsberichte und Rechnungen
- Fotos oder Videos vom Zustand des Tieres vor, während und nach der Behandlung
- Zeugenaussagen von Tierpflegern oder anderen anwesenden Personen
Nachweis des Behandlungsfehlers
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt erkennbar von den fachlichen Standards abgewichen ist. Der Tierarzt schuldet keine Heilung, sondern nur eine Behandlung nach den Regeln der tiermedizinischen Kunst.
Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern
Bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast um. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt eindeutig gegen bewährte tierärztliche Regeln verstoßen hat und dieser Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint.
Kausalitätsnachweis
Sie müssen nachweisen können, dass der Schaden durch den Behandlungsfehler entstanden ist. Dies umfasst:
- Direkte Schäden am Tier
- Zusätzliche Behandlungskosten
- Bei Zuchttieren auch entgangene Einnahmen
Der Bundesgerichtshof hat die Beweisanforderungen für Tierhalter durch die Einführung der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern deutlich erleichtert. In solchen Fällen muss der Tierarzt beweisen, dass der Schaden auch bei korrekter Behandlung eingetreten wäre.
Welche Verjährungsfristen gelten bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung?
Die Ankaufsuntersuchung ist rechtlich als Werkvertrag einzustufen, bei dem der Tierarzt einen fehlerfreien Befund schuldet.
Grundsätzliche Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsansprüche aus der Ankaufsuntersuchung verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist in drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem:
- der Anspruch entstanden ist und
- der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Besondere Verjährungskonstellationen
Bei einem arglistigen Verschweigen von Mängeln durch den Tierarzt gelten abweichende Regelungen. In diesem Fall verjähren die Ansprüche ebenfalls nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Schadensersatzansprüche spätestens in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.
Verjährungshemmung
Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt werden. Eine Hemmung tritt beispielsweise ein, wenn:
- der Tierarzt den Mangel vor Ablauf der Verjährungsfrist beseitigt
- ein selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung der Sachlage eingeleitet wird
Ein wichtiger Sonderfall: Wenn der Tierarzt zwar eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei aber deutlich macht, dass er sich dazu nicht verpflichtet sieht, liegt kein Anerkenntnis vor und die Verjährung beginnt nicht neu.
Umfang der Haftung
Im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung von Ansprüchen muss der Tierarzt den Auftraggeber so stellen, als hätte er eine korrekte Befundung vorgenommen. Dies umfasst typischerweise:
- den Kaufpreis des Pferdes
- angefallene Tierarzt- und Hufschmiedekosten
- Unterstellkosten
- sonstige kausal verursachte Schäden
Was muss ich tun, wenn ich einen Fehler bei der Ankaufsuntersuchung vermute?
Bei einem vermuteten Fehler in der Ankaufsuntersuchung sollten Sie unverzüglich den festgestellten Mangel dokumentieren. Fertigen Sie Fotos und Videos an und notieren Sie genau, welche Auffälligkeiten Sie beobachten.
Erste Schritte der Beweissicherung
Lassen Sie umgehend eine zweite tierärztliche Untersuchung durchführen, um den Gesundheitszustand des Pferdes neutral festzustellen. Der neue Befund dient als wichtiges Beweismittel für einen möglichen Fehler in der ursprünglichen Ankaufsuntersuchung.
Rechtliche Position
Als Auftraggeber der Ankaufsuntersuchung haben Sie einen Anspruch auf einen fehlerfreien Befund. Der Tierarzt schuldet Ihnen im Rahmen des Werkvertrags eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung und die korrekte Mitteilung aller Auffälligkeiten.
Kommunikation mit dem Tierarzt
Informieren Sie den untersuchenden Tierarzt schriftlich über die festgestellten Abweichungen. Sie müssen dabei nur die Mangelsymptome beschreiben – eine rechtliche Einordnung ist nicht erforderlich. Der Tierarzt muss dann die Gelegenheit erhalten, den Sachverhalt zu prüfen.
Dokumentation und Fristen
Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen:
- Das original Ankaufsuntersuchungsprotokoll
- Fotos und Videos der Mängel
- Befunde weiterer tierärztlicher Untersuchungen
- Den gesamten Schriftverkehr mit dem Tierarzt
Sie können wahlweise den Verkäufer oder den Tierarzt in Anspruch nehmen, wenn sich der Verkäufer weigert, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Die Haftung des Tierarztes ist dabei nicht nachrangig zur Mängelhaftung des Verkäufers.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Ankaufsuntersuchung
Eine tierärztliche Untersuchung vor dem Kauf eines Pferdes, die den Gesundheitszustand des Tieres feststellen soll. Der Tierarzt muss dabei nach standardisierten Verfahren vorgehen und alle wichtigen gesundheitlichen Aspekte überprüfen. Geregelt wird dies durch die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) und die Leitlinien der Tierärztekammern. Die Untersuchung dient dem Käuferschutz und soll versteckte Mängel aufdecken. Beispielsweise werden Röntgenaufnahmen gemacht, Bewegungsabläufe kontrolliert und verschiedene klinische Tests durchgeführt.
Beugeprobe
Ein standardisierter Test in der Pferdemedizin zur Überprüfung der Gelenke und Sehnen. Dabei wird ein Bein des Pferdes für etwa 60 Sekunden gebeugt und anschließend das Pferd im Trab vorgeführt. Eine „positive“ Beugeprobe liegt vor, wenn das Pferd nach der Beugung eine Lahmheit zeigt. Der Test ist in § 8 der GOT als Teil der Ankaufsuntersuchung vorgeschrieben. Eine positive Beugeprobe kann auf verschiedene Probleme wie Gelenksentzündungen oder Sehnenschäden hinweisen.
Werkvertrag
Ein Vertrag, bei dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines versprochenen Werkes und der andere Teil (Besteller) zur Zahlung einer vereinbarten Vergütung verpflichtet. Geregelt in §§ 631 ff. BGB. Die tierärztliche Ankaufsuntersuchung ist rechtlich ein Werkvertrag, da der Tierarzt einen fehlerfreien Befund als „Werk“ schuldet. Bei Mängeln hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung oder Schadensersatz.
Nacherfüllung
Ein gesetzlicher Anspruch des Bestellers bei einem mangelhaften Werk, geregelt in § 635 BGB. Der Unternehmer muss auf eigene Kosten nachbessern oder das Werk neu herstellen. Im Kontext der Ankaufsuntersuchung bedeutet dies, dass der Tierarzt bei fehlerhafter Untersuchung diese kostenlos wiederholen oder Fehler korrigieren muss. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, entstehen weitergehende Ansprüche wie Schadensersatz.
Mangelsymptom
Die äußerlich erkennbaren Anzeichen eines Mangels, ohne dass dessen genaue Ursache bekannt sein muss. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn der Besteller diese Symptome beschreibt, ohne den technischen Grund dafür kennen zu müssen. Bei der Ankaufsuntersuchung wäre ein Mangelsymptom zum Beispiel eine vom Tierarzt übersehene Lahmheit, auch wenn deren Ursache zunächst unklar ist.
Rittigkeitsprobleme
Schwierigkeiten bei der Reitbarkeit eines Pferdes, die sich in Widersetzlichkeit, mangelnder Durchlässigkeit oder Koordinationsproblemen äußern können. Diese Probleme können auf gesundheitliche Beschwerden hinweisen. Im Pferdesport und bei Kaufverträgen über Pferde ist die Rittigkeit ein wichtiges Qualitätsmerkmal. Rittigkeitsprobleme können den Wert eines Pferdes erheblich mindern und Gewährleistungsansprüche auslösen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch, der entsteht, wenn jemand aus einem Schuldverhältnis seine Pflichten verletzt. Es ist notwendig, dass der Geschädigte nachweist, dass die Pflichtverletzung und der entstandene Schaden in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin Schadensersatz, weil sie der Ansicht ist, dass der Beklagte bei der tierärztlichen Ankaufuntersuchung seine Pflichten verletzt hat, was zu finanziellen Schäden führte.
- § 277 BGB (Eingeschränkte Haftung): Diese Norm behandelt den Fall, dass eine Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre, wenn der Schuldner eine bestimmte Sorgfalt beachtet hätte. Der Beklagte muss also beweisen, dass er bei der Untersuchung die erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Der Klägerin zufolge hat der Beklagte eine mangelhafte Untersuchung durchgeführt und sie nicht ausreichend informiert, weshalb dieser Paragraph bei der Bewertung der Sorgfaltspflichten des Beklagten relevant ist.
- § 631 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag): Dieser Paragraph beschreibt die Rechte und Pflichten aus einem Werkvertrag, weshalb er hier relevant ist, da die tierärztliche Untersuchung als Werkvertrag zu werten ist. Der Beklagte war verpflichtet, eine ordnungsgemäße Untersuchung durchzuführen und die Ergebnisse so aufzubereiten, dass die Klägerin eine informierte Kaufentscheidung treffen konnte. Bei einer mangelhaften Durchführung könnte die Klägerin Ansprüche geltend machen.
- § 311a BGB (Besonderheiten beim Vertragsschluss): Dieser Paragraph regelt die Rechtsfolgen von Verträgen, die unter bestimmten Umständen nicht wirksam sind. Im Kontext des Kaufvertrags kommt es darauf an, ob die Untersuchung fehlerhaft war und ob diese Fehler die Grundlage des Vertrages beeinflussten. Da der Beklagte möglicherweise nicht alle relevanten Informationen bereitgestellt hat, könnte dies zu einem Schadenersatzanspruch führen.
- § 839 BGB (Haftung des öffentlichen Dienstes): Dieser Paragraph behandelt die Haftung von Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis stehen, was hier auf einen Tierarzt zutreffen könnte, sofern seine Tätigkeit als öffentlich-rechtlich eingestuft wird. Wenn der Beklagte als Tierarzt eine Amtspflicht verletzt hat, könnte die Klägerin nach dieser Vorschrift Schadensersatz fordern, insbesondere wenn er nicht ordnungsgemäß über die wahrgenommenen Befunde informierte.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 12 U 13/23 – Urteil vom 21.08.2024
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