OLG Düsseldorf
Az.: 9 U 265/00
Urteil vom 01.10.2001
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Verkäufer sind nicht verpflichtet, objektiv richtige Angaben über den Wert einer Kaufsache zu machen. Ein Gutachten über ein Verkaufsobjekt kann vom Käufer nicht so interpretiert werden, als wollte der Verkäufer damit den Verkehrswert des Kaufobjekts zutreffend angeben. Vielmehr ist ein solches Gutachten lediglich eine Information für den Käufer, dass der Verkehrswert des Kaufobjekts auf einen bestimmten Betrag festgestellt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig!
Sachverhalt:
Der Käufer einer Eigentumswohnung hat gegen die Verkäufer geklagt. Diese hatten dem Käufer ein Wertgutachten gegeben, in dem die Wohnung zu einem Sachwert von 400.000 DM veranschlagt worden war. Als der Kläger die Wohnung ein Jahr nach Kauf verkaufen musste, setzte ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger den Sachwert der Wohnung auf 290.000 DM fest.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Düsseldorf hob mit seiner Entscheidung das Urteil des LG Düsseldorf auf. Diese hatte dem Wunsch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages stattgegeben, nachdem ein weiteres vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten den Wert des Objekts auf nur mehr 195.000 DM festsetzt hatte. Nach Ansicht des OLG Düsseldorfs kann der Verkäufer aber nur dann belangt werden, wenn er bewusst ein falsches Gutachten vorlegt. Der Kläger hatte dies im vorliegenden Fall aber nicht geltend gemacht.