Skip to content

Wertersatz für Auflassungsvormerkung bei Zwangsversteigerung

Immobilien-Poker vor Gericht: Ein Bieter ersteigert sein eigenes Objekt und muss sich mit Gläubigern um den Versteigerungserlös streiten. Dabei geht es um eine entscheidende Frage: Behält eine sogenannte Auflassungsvormerkung ihren Wert, auch wenn der Berechtigte selbst den Zuschlag erhält? Ein brisanter Fall, der die Rechte von Immobilienkäufern und Gläubigern neu definiert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Braunschweig
  • Datum: 03/2024
  • Aktenzeichen: 3 U 20/22
  • Verfahrensart: Beschluss im Rahmen eines Berufungsverfahrens
  • Rechtsbereiche: Zwangsversteigerung, Zivilprozessrecht, Grundstücksrecht, Kaufvertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Partei, die einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Hausgrundstück, bestehend aus mehreren Flurstücken, abgeschlossen hat. Im Streit geht es um die Herausgabe des aus der Zwangsversteigerung hinterlegten Geldes.
    • Beklagte: Partei, die sich gegen die Verurteilung zur Zustimmung zur Herausgabe des hinterlegten Geldes wehrt und gleichzeitig die Zustimmung zur Herausgabe durch den Kläger verlangt.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Im Kaufvertrag über ein aus mehreren Flurstücken bestehendes Hausgrundstück, das unter anderem mit einer Grundschuld belastet ist, wurde im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung Geld hinterlegt. Streitpunkt ist die Herausgabe dieses Geldes.
    • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Herausgabe des hinterlegten Geldes erfolgen soll, wobei die Parteien gegensätzliche Ansprüche geltend machen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
    • Begründung: Der Senat begründete die Zurückweisung damit, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 sowie der Nr. 2 bis 4 ZPO waren entsprechend erfüllt.
    • Folgen: Das Urteil bestätigt die bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung zur Herausgabe des hinterlegten Geldes; die Entscheidung stärkt die bisherige Praxis in vergleichbaren Fällen.

Immobilienrecht: Ansprüche und Schadensersatz bei Zwangsversteigerung klargestellt

Die kompakte Betrachtung des Immobilienrechts zeigt, wie sich Ansprüche bei der Wertersatz Zwangsversteigerung und der Auflassungsvormerkung ergeben. In der Grundstücksversteigerung werden oftmals Fragen zu Schadensersatzanspruch und Rechtsanspruch Wertersatz diskutiert, was auch Gläubigerrechte und Grundbuchrecht betrifft.

Ein konkreter Fall illustriert, wie Kaufpreiszahlung Zwangsversteigerung und Entschädigung Auflassungsvormerkung im Versteigerungsprozess unter gerichtlicher Aufsicht geprüft werden.

Der Fall vor Gericht


Streit um Versteigerungserlös: Auflassungsvormerkung behält Wert auch bei Eigentumserwerb

Gerichtssaal bei einer Zwangsversteigerung, Beteiligte heben die Hände, Spannung in der Luft, Auktionsleiter mit Hammer.Gerichtssaal bei einer Zwangsversteigerung, Beteiligte heben die Hände, Spannung in der Luft, Auktionsleiter mit Hammer.
Wertersatzanspruch bei Zwangsversteigerung | Symbolbild: Wertersatzanspruch bei Zwangsversteigerung | Symbolbild: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Rechtsstreit um die Verteilung von Versteigerungserlösen die Position von Vormerkungsberechtigten gestärkt. Der Senat bestätigte, dass der Inhaber einer Auflassungsvormerkung seinen Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlös behält – auch wenn er selbst das Grundstück ersteigert hat.

Komplexer Immobilienfall mit mehreren Kaufverträgen

Der Fall betraf ein aus drei Flurstücken bestehendes Hausgrundstück. Der spätere Kläger erwarb zunächst zwei hintere Grundstücksteile für 65.000 Euro und erhielt für diese eine Auflassungsvormerkung. Für den vorderen, mit einem Haus bebauten Grundstücksteil wurde ihm ein Kaufangebot über 285.000 Euro unterbreitet, das er später annahm. Auch hierfür wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

Zwangsversteigerung führt zu Verteilungsstreit

Das gesamte Grundstück wurde im Juni 2019 zwangsversteigert, wobei der Kläger selbst den Zuschlag für 440.050 Euro erhielt. Nach Befriedigung der vorrangigen Forderungen verblieb ein Restbetrag von 103.408,71 Euro, der beim Amtsgericht hinterlegt wurde. Die beklagte Stadt machte Ansprüche in Höhe von 20.282,48 Euro aus Abfallgebühren und Gewerbesteuern geltend.

Rechtliche Bewertung des OLG Braunschweig

Das Gericht stellte klar, dass eine Auflassungsvormerkung zwar durch die Zwangsversteigerung erlischt, der Berechtigte aber einen Anspruch auf Wertersatz erhält. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Vormerkungsberechtigte selbst Eigentümer durch Ersteigerung wird. Die Vormerkung hatte zum Zeitpunkt ihres Erlöschens einen wirtschaftlichen Wert als Sicherungsmittel.

Bedeutung für die Verteilung des Versteigerungserlöses

Das OLG wies die Argumentation der Stadt zurück, wonach der Anspruch des Klägers wegen Unmöglichkeit erloschen sei. Nach dem Surrogationsprinzip tritt an die Stelle der Auflassungsvormerkung ein ranggleiches Recht auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlös. Der vom Berechtigten möglicherweise noch geschuldete Kaufpreis ist dabei nicht abzuziehen.

Stärkung der Vormerkungsberechtigten

Mit dieser Entscheidung stärkt das OLG die Position von Vormerkungsberechtigten im Zwangsversteigerungsverfahren. Persönliche Gläubiger des früheren Grundstückseigentümers, die ihre Forderungen nicht im Grundbuch abgesichert haben, können nicht vorrangig am Versteigerungserlös beteiligt werden. Sie sind stattdessen auf die Möglichkeit der Forderungspfändung verwiesen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass eine Auflassungsvormerkung auch dann ihre Rangposition und Sicherungsfunktion behält, wenn der Vormerkungsberechtigte selbst das Grundstück in der Zwangsversteigerung ersteigert. Die durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche bleiben bestehen und gehen dem Zugriff nachrangiger Gläubiger vor. Der Ersteigerer kann somit den hinterlegten Versteigerungserlös bis zur Höhe seiner gesicherten Ansprüche beanspruchen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Käufer einer Immobilie eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch haben und das Objekt später zwangsversteigert wird, bleiben Ihre Rechte auch dann geschützt, wenn Sie selbst als Ersteigerer auftreten. Sie haben vorrangigen Zugriff auf den Versteigerungserlös in Höhe Ihrer gesicherten Ansprüche – andere Gläubiger müssen zurückstehen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie durch die Ersteigerung bereits Eigentümer geworden sind. Die Vormerkung sichert dabei Ihre ursprünglichen vertraglichen Ansprüche aus dem Kaufvertrag ab.

Benötigen Sie Hilfe?

Immobilienversteigerungen – Rechtliche Klarheit trotz Komplexität

Die Regelungen rund um den Wertersatzanspruch bei der Zwangsversteigerung können selbst für erfahrene Beteiligte zu Unklarheiten führen. Fälle, bei denen Auflassungsvormerkungen auch bei eigenem Ersteigerungserfolg wirtschaftliche Sicherheiten bieten, verdeutlichen, wie verwoben und herausfordernd die Materie sein kann. Ein präziser Blick auf die vertraglichen und gerichtlichen Details ist in solchen Situationen entscheidend, um die eigenen Rechte angemessen zu wahren.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die relevanten Sachverhalte umfassend zu analysieren und die Auswirkungen auf Ihre individuelle Rechtslage klar zu erfassen. Mit fundierter Erfahrung und methodischer Genauigkeit begleiten wir Sie bei der Suche nach einer sachgerechten Lösung, die Ihrer Situation gerecht wird.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was passiert mit einer Auflassungsvormerkung bei einer Zwangsversteigerung?

Grundsätzliche Behandlung der Auflassungsvormerkung

Eine Auflassungsvormerkung wird im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG behandelt. Wenn die Zwangsversteigerung aus einem vorrangigen Recht betrieben wird, erlischt die Auflassungsvormerkung mit dem Zuschlag.

Rangverhältnis und Erlöschen

Wird die Zwangsversteigerung aus einem vorrangigen Recht betrieben, wie beispielsweise von einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Rangklasse 2, ist die Auflassungsvormerkung nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen. In diesem Fall erlischt die Vormerkung mit dem Zuschlag, und der Vormerkungsberechtigte hat keinen Eigentumsverschaffungsanspruch gegenüber dem Ersteher.

Wertersatzanspruch

Wenn die Auflassungsvormerkung durch den Zuschlag erlischt, tritt an die Stelle des ursprünglich durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ein Wertersatzanspruch aus dem Versteigerungserlös. Der Vormerkungsberechtigte kann dann aus dem Versteigerungserlös eine Entschädigung für den Verlust seiner Rechtsposition verlangen.

Besondere Schutzmöglichkeiten

Wenn Sie als Vormerkungsberechtigter von einer Zwangsversteigerung betroffen sind, können Sie Ihre Interessen wahren, indem Sie die vorrangigen Ansprüche ablösen. Nach § 268 Abs. 1 S. 1 BGB sind Sie als Vormerkungsberechtigter befugt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn Sie Gefahr laufen, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Grundstück zu verlieren.

Ein wichtiger Sonderfall liegt vor, wenn die Zwangsversteigerung aus einem nachrangigen Recht betrieben wird. In dieser Situation wird die Vormerkung in das geringste Gebot aufgenommen und bleibt auch nach dem Zuschlag bestehen. Der Vormerkungsberechtigte kann dann seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung weiterhin gegenüber dem Ersteher durchsetzen.


zurück

Wie wird der Wertersatz bei einer Zwangsversteigerung berechnet?

Der Wertersatz bei einer Zwangsversteigerung ist ein gesetzlich geregelter Ausgleich für Rechte, die durch den Zuschlag erlöschen. Die Berechnung richtet sich nach § 92 ZVG und unterscheidet verschiedene Arten von Rechten.

Grundprinzip der Wertersatzberechnung

Der Wertersatz orientiert sich am tatsächlichen Wert des erlöschenden Rechts zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung. Die Berechnung erfolgt nach einer festgelegten Formel:

Wertersatz = Meistgebot × Gegenstandswert ÷ (Grundstückswert + Gegenstandswert)

Besondere Berechnungsregeln

Bei Rechten wie Nießbrauch oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten erfolgt die Entschädigung durch eine Geldrente in Höhe des Jahreswerts des Rechts. Das Zwangsversteigerungsgesetz setzt dabei eine wichtige Obergrenze: Der Wertersatz darf maximal den 25-fachen Jahreswert des Rechts betragen.

Geltendmachung des Wertersatzes

Der Berechtigte muss seinen Anspruch aktiv im Verteilungsverfahren anmelden und glaubhaft machen. Der Anspruch wird durch einen Widerspruch gegen den Teilungsplan geltend gemacht und richtet sich gegen den letztrangigen Gläubiger.

Wertermittlung in der Praxis

Die konkrete Wertbestimmung berücksichtigt verschiedene Faktoren:

  • Bei Mietrechten fließt die Restlaufzeit des Mietvertrags in die Berechnung ein
  • Der potenzielle Reingewinn des Rechteinhabers wird berücksichtigt
  • Bei ablösbaren Rechten bestimmt die Ablösungssumme den Wertersatz

Die Auszahlung des Wertersatzes erfolgt erst nach Befriedigung vorrangiger Grundschulden aus dem verbleibenden Versteigerungserlös.


zurück

Welche Rangfolge gilt bei der Verteilung des Versteigerungserlöses?

Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses gilt eine streng gesetzlich festgelegte Rangordnung nach § 10 ZVG. Zunächst werden die Verfahrenskosten vorweg entnommen, bevor die eigentliche Verteilung nach Rangklassen erfolgt.

Die gesetzlichen Rangklassen

Rangklasse 0 (Vorweg): Die Kosten des Verfahrens werden vor allen anderen Ansprüchen aus dem Versteigerungserlös entnommen.

Rangklasse 1: Ansprüche aus der Zwangsverwaltung, insbesondere Ausgaben zur Erhaltung des Grundstücks.

Rangklasse 1a: Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Erstattung der Kosten zur Feststellung der beweglichen Gegenstände.

Rangklasse 2: Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Hausgeldzahlungen der letzten zwei Jahre vor Beschlagnahme, begrenzt auf 5% des Verkehrswertes.

Rangklasse 3: Öffentliche Lasten des Grundstücks, sofern sie rechtzeitig angemeldet wurden.

Rangklasse 4: Dingliche Rechte wie Grundpfandrechte, Reallasten und Dienstbarkeiten.

Rangklasse 5: Persönliche Ansprüche, die nicht in den vorherigen Klassen berücksichtigt wurden.

Wertersatzansprüche im Verteilungsverfahren

Wenn durch den Zuschlag ein Recht erlischt, das nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet ist, entsteht ein Wertersatzanspruch. Dieser Anspruch muss im Verteilungsverfahren angemeldet und glaubhaft gemacht werden.

Verteilungsgrundsätze

Das Prioritätsprinzip bestimmt die Reihenfolge innerhalb der einzelnen Rangklassen. Bei gleichrangigen Rechten erfolgt die Verteilung nach dem Verhältnis ihrer Beträge.

Der Deckungsgrundsatz besagt, dass alle Rechte und Ansprüche eines vorrangigen Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gedeckt werden müssen, auch wenn dieser die Versteigerung nicht selbst betreibt.

Reicht der Versteigerungserlös nicht für die Befriedigung aller Gläubigerrechte aus, gehen die in der Rangfolge nachrangigen Rechte ganz oder teilweise leer aus.


zurück

Welche Rechte haben persönliche Gläubiger beim Wertersatzanspruch?

Persönliche Gläubiger haben beim Wertersatzanspruch eine nachrangige Position gegenüber dinglich gesicherten Gläubigern. Wenn Sie als persönlicher Gläubiger eine Forderung durchsetzen möchten, müssen Sie zunächst einen Vollstreckungstitel erwirken, beispielsweise durch einen Vollstreckungsbescheid.

Position im Rangklassensystem

Als persönlicher Gläubiger werden Sie in der Rangklasse 5 nach § 10 ZVG eingeordnet. Dies bedeutet, dass Ihre Ansprüche erst nach der Befriedigung der dinglich gesicherten Gläubiger (Rangklasse 4) berücksichtigt werden.

Verbesserung der Rechtsposition

Um Ihre Position als persönlicher Gläubiger zu verbessern, können Sie eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eintragen lassen. Dafür benötigen Sie:

  • Einen Titel über mindestens 750 Euro
  • Die Voreintragung des Schuldners im Grundbuch
  • Einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt

Durchsetzung der Ansprüche

Bei der Geltendmachung Ihres Wertersatzanspruchs müssen Sie als persönlicher Gläubiger:

  • Ihr Recht rechtzeitig im Verfahren anmelden
  • Einen Widerspruch gegen den Teilungsplan erheben
  • Ihren Anspruch glaubhaft machen

Der Wertersatzanspruch richtet sich dabei gegen den letztrangigen Gläubiger, dem im Verteilungstermin der Versteigerungserlös zugeteilt wurde. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach dem Verhältnis zum Gesamtwert des Grundstücks.


zurück

Kann ein Ersteigerer gleichzeitig Wertersatzansprüche geltend machen?

Ein Ersteigerer kann grundsätzlich gleichzeitig Wertersatzansprüche geltend machen, wenn er vor der Versteigerung bereits durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Rechte am Versteigerungsobjekt hatte.

Rechtliche Grundlage

Der Wertersatzanspruch basiert auf dem Surrogationsprinzip nach § 92 Abs. 1 ZVG. Dieses Prinzip bewirkt, dass an die Stelle der durch den Zuschlag erlöschenden Rechte – wie einer Auflassungsvormerkung – ein ranggleicher Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlös tritt.

Berechnung des Wertersatzanspruchs

Der Wertersatzanspruch wird nach einem verhältnismäßigen Berechnungsprinzip ermittelt. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Der tatsächlich erzielte Versteigerungserlös als Basis
  • Bereits geleistete Zahlungen auf den ursprünglichen Kaufpreis
  • Die Rangstellung der Vormerkung im Grundbuch

Praktische Durchsetzung

Der Anspruch muss im Rahmen des Verteilungsverfahrens geltend gemacht werden. Sie müssen als Ersteigerer:

  • Ihr Recht rechtzeitig anmelden
  • Den Anspruch glaubhaft machen
  • Gegebenenfalls Widerspruch gegen den Teilungsplan erheben

Der Wertersatzanspruch richtet sich dabei gegen den letztrangigen Gläubiger, dem im Verteilungstermin der entsprechende Versteigerungserlös zugeteilt wurde.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Auflassungsvormerkung

Eine rechtliche Absicherung im Grundbuch, die den Anspruch auf Eigentumsübertragung eines Grundstücks schützt. Sie wird typischerweise nach Abschluss eines Grundstückskaufvertrags eingetragen und verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück anderweitig veräußert oder belastet. Geregelt in § 883 BGB, sichert sie den Käufer bis zur endgültigen Eigentumsübertragung ab.

Beispiel: Ein Käufer schließt einen Kaufvertrag über ein Grundstück ab. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung wird sein Anspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert, sodass der Verkäufer das Grundstück nicht an Dritte verkaufen kann.


Zurück

Surrogationsprinzip

Ein rechtlicher Grundsatz, bei dem ein wegfallendes Recht durch einen gleichwertigen Ersatz (Surrogat) ersetzt wird. Im Zwangsversteigerungsrecht bedeutet dies, dass der Anspruch auf Eigentumsübertragung in einen Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlös umgewandelt wird. Basiert auf § 91 ZVG.

Beispiel: Eine Auflassungsvormerkung erlischt zwar durch die Zwangsversteigerung, der Berechtigte erhält aber stattdessen einen gleichrangigen Anspruch auf einen Teil des Versteigerungserlöses.


Zurück

Zwangsversteigerung

Ein gerichtliches Verfahren zur Verwertung von Immobilien, bei dem das Eigentum zwangsweise auf einen Ersteigerer übergeht. Wird meist zur Befriedigung von Gläubigern durchgeführt, deren Forderungen nicht bezahlt wurden. Geregelt im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG).

Beispiel: Eine Bank veranlasst die Zwangsversteigerung eines Hauses, weil der Eigentümer seine Kredite nicht mehr bedient.


Zurück

Wertersatz

Der finanzielle Ausgleich, der an die Stelle eines untergegangenen Rechts tritt. Bei Zwangsversteigerungen bezeichnet er den Geldbetrag, den der Inhaber einer erloschenen Auflassungsvormerkung aus dem Versteigerungserlös erhält. Basiert auf § 92 ZVG.

Beispiel: Ein Vormerkungsberechtigter erhält als Wertersatz den Betrag, den seine Vormerkung zum Zeitpunkt der Versteigerung wert war.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraf regelt die Zurückweisung von Berufungen durch das Gericht, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall beabsichtigt das Gericht, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da diese keine realistischen Erfolgsaussichten aufweist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Grundbuchordnung (GBO) – Auflassungsvormerkung: Die Auflassungsvormerkung im Grundbuch sichert den zukünftigen Eigentumsübergang und hat eine Rangvorrangfunktion gegenüber nachrangigen Forderungen. In diesem Fall wurden für den Kläger Auflassungsvormerkungen für beide Grundstücksteile eingetragen, wodurch sein Anspruch auf den Versteigerungserlös priorisiert wird und er vorrangig gegenüber der Beklagten bedient werden kann.
  • Insolvenzordnung (InsO): Die InsO regelt das Verfahren bei Insolvenzverfahren, einschließlich der Verteilung der Insolvenzmasse auf die Gläubiger. Da über das Vermögen des Verkäufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bestimmt die InsO, wie der Versteigerungserlös unter den verschiedenen Gläubigern, einschließlich der Beklagten und des Klägers, aufzuteilen ist.
  • § 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auflassung: Dieser Paragraph beschreibt die rechtlichen Voraussetzungen für die Eigentumsübertragung von Grundstücken durch notariell beurkundete Verträge. Der Kaufvertrag zwischen Kläger und Verkäufer, der notariell beurkundet wurde, basiert auf § 873 BGB und bildet die Grundlage für die Eintragung der Auflassungsvormerkungen im Grundbuch.
  • § 870 BGB – Vormerkung: Die Vormerkung im Grundbuch dient der Sicherung von Rechten, die noch nicht eingetragen sind, insbesondere zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung. Im vorliegenden Fall sichern die Auflassungsvormerkungen des Klägers nach § 870 BGB seinen vorrangigen Anspruch auf den Versteigerungserlös, was die Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung beeinflusst.

Das vorliegende Urteil


OLG Braunschweig – Az.: 3 U 20/22 – Beschluss vom 03/2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben