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Wertersatzberechnung – Rücktritt wegen Zahlungsverzug

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: VIII ZR 311/07

Urteil vom 19.11.2008

Vorinstanzen:

LG Limburg, Az.: 4 O 473/06, Entscheidung vom 13.04.2007

OLG Frankfurt/Main, Az.: 4 U 92/07, Entscheidung vom 31.10.2007


Leitsatz:

Die Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist, findet auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung.


In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung am 19. November 2008 für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 25. Juli 2005 einen Vertrag, in dem sich die damals 17-jährige, durch ihre Eltern vertretene Klägerin verpflichtete, dem Beklagten den Zweibrücker Wallach „L. “ zu übergeben und zu übereignen. Der Beklagte, ein Kraftfahrzeug-Fahrlehrer, verpflichtete sich „im Gegenzug, alle Aufwendungen zu übernehmen“, die der Klägerin bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B entstehen; darin sollten „alle Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren“ eingeschlossen sein.

Die Klägerin begann ihre Fahrausbildung bei dem Beklagten, wechselte aber nach 24 Fahrstunden im Einvernehmen mit dem Beklagten zur Fahrschule M. . Nach erfolgreichem Abschluss der Fahrausbildung im Jahr 2006 stellte diese Fahrschule der Klägerin für die weiteren 28 Fahrstunden und 12 Sonderfahrten sowie die Prüfungs- und sonstigen Gebühren einen Betrag von 1.531,72 € in Rechnung. Die Klägerin bezahlte die Rechnung am 31. Juli 2006 und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 7. August 2006 – unter Andro-hung des Rücktritts von der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 – vergeblich auf, ihr diesen Betrag bis zum 15. August 2006 zu erstatten. Sie erklärte am 23. August 2006 den Rücktritt vom Vertrag und verlangte vom Beklagten die Herausgabe des Pferdes. Der Beklagte, der das Pferd bereits im Frühjahr 2006 seiner Tochter übereignet hatte, zahlte am 25. August 2006 ebenfalls den Betrag von 1.531,72 € an die Fahrschule M. und lehnte die Herausgabe des Pferdes ab. Die Fahrschule M. bat die Parteien vergeblich um Mitteilung, an wen sie den doppelt erhaltenen Rechnungsbetrag zurückzahlen solle.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Wertersatz für das Pferd in Höhe von 6.000 €. Der Beklagte hat widerklagend die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 278,05 € begehrt. Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klägerin als Wertersatz einen Betrag in Höhe von 2.290,72 € zugesprochen; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemach-ten Anspruch auf Wertersatz in voller Höhe weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

Der Klägerin stehe, nachdem sie wirksam von der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 zurückgetreten sei und der Beklagte das seiner Tochter übereignete Pferd nicht mehr herausgeben könne, gemäß § 346 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz zu. Als Wertersatz könne die Klägerin von dem Beklagten jedoch nur den Wert der voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Fahrausbildung, nicht aber den von ihr behaupteten Verkehrswert des Pferdes von 6.000 € beanspruchen. Dies ergebe sich aus § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen sei. Diese Vorschrift sei entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch dann anzuwenden, wenn der Rücktritt durch einen Verzug des zum Wertersatz Verpflichteten veranlasst worden sei und der objektive Verkehrswert der Sache den vereinbarten Kaufpreis übersteige. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion der Vorschrift seien nicht gegeben, weil die Bindung des Wertersatzes an den Wert der Gegenleistung auch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Widerspruch zu den Intentionen des Gesetzgebers stehe und auch sachlich nicht verfehlt sei.

Der Wert der Gegenleistung sei im vorliegenden Fall nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 2.290,72 € zu schätzen. Er bestimme sich danach, was die Klägerin für eine vollständige Fahrausbildung einschließlich Prüfung bei einem Fahrschulunternehmen voraussichtlich hätte zahlen müssen. Die Höhe dieser Aufwendungen für die Fahrausbildung der Klägerin könne hier anhand der tatsächlich entstandenen Kosten geschätzt werden, weil keine Umstände dafür vorgetragen seien, dass die Ausbildung der Klägerin unvorhergesehen lang oder die Kosten ungewöhnlich hoch gewesen seien. Zu der von der Fahrschule M. in Rechung gestellten Vergütung von 1.531,72 € sei der mit 759,– € zu veranschlagende Wert der 24 Fahrstunden hinzuzurechnen, die der Beklagte der Klägerin bereits vor deren Wechsel zur Fahrschule M. erteilt hatte.

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf weitergehenden Wertersatz für das Pferd „L. “ nicht zu.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nach dem wirksamen Rücktritt der Klägerin von der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 Wertersatz zu leisten hat, weil er das ihm übereignete Pferd „L. “ aufgrund der Veräußerung an seine Tochter der Klägerin nicht mehr zurückgeben kann (§ 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Frage, ob für die Höhe des Wertersatzes der Verkehrswert des Pferdes, der nach der Behauptung der Klägerin 6.000,– € beträgt, oder der Wert der Gegenleistung maßgebend ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die Bemessung des Wertersatzes gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung richtet, das heißt nach den vom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für die Fahrausbildung, deren Wert das Berufungsgericht – von beiden Parteien nicht angegriffen – mit 2.290,72 € veranschlagt hat.

1.

Entgegen der Auffassung der Revision sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist bei der Berechnung des Wertersatzes für eine Sache, deren Rückgewähr – wie hier – wegen zwischenzeitlicher Weiterveräußerung (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB) nicht möglich ist, die Gegenleistung zugrunde zu legen, wenn eine solche im Vertrag bestimmt ist. Eine Gegenleistung des Beklagten für die Übereignung des Pferdes ist in der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 „bestimmt“, das heißt vereinbart worden. Sie besteht in der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme aller Aufwendungen (Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren), die der Klägerin bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B entstehen. Diese Gegenleistung des Beklagten ist auch nicht, wie die Revision meint, unbestimmt. Da der Beklagte vereinbarungsgemäß „alle“ Kosten für die Fahrausbildung der Klägerin zu übernehmen hat, lässt der Vertrag nicht offen, welche Gegenleistung der Beklagte gegenüber der Klägerin zu erbringen hat; die Verpflichtung des Beklagten zur umfassenden Kostenübernahme ist eindeutig.

2.

§ 346 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass auch der Geldwert der Gegenleistung in der Vereinbarung bestimmt worden ist. Haben die Vertragsparteien den Geldwert der vereinbarten Gegenleistung – wie etwa bei einem Tausch – nicht beziffert, so steht dies der Anwendung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entgegen (vgl. Canaris in: Festschrift für Herbert Wiedemann, 2002, S. 3, 18 f., zum Wertersatz bei der Rückabwicklung eines Tauschs). Es reicht aus, wenn der Geldwert der Gegenleistung durch Auslegung der Vereinbarung – notfalls unter Zuhilfenahme einer Schätzung (§ 287 ZPO) – bestimmbar ist. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint aber, im vorliegenden Fall fehle es an der Bestimmbarkeit des Wertes der Gegenleistung. Dies trifft nicht zu.

Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 25. Juli 2005 dahin ausgelegt, dass die Klägerin danach – aus der Sicht bei Vertragsschluss – Anspruch auf Erstattung der Kosten hatte, welche sie für eine vollständige Fahrausbildung bei einer Fahrschule voraussichtlich zu zahlen hätte. Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Auslegung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die genaue Höhe dieser Kosten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar war, hat nicht, wie die Revision meint, zur Folge, dass die Vorschrift des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anwendbar wäre, sondern führt nur zur Notwendigkeit einer Schätzung der Kosten nach § 287 ZPO, soweit diese nicht genau zu beziffern sind. Mit dem Abschluss der Fahrausbildung der Klägerin stand die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten für die Fahrausbildung der Klägerin jedoch fest, so dass sich der Erstattungsanspruch der Klägerin von da an vereinbarungsgemäß auf die Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten konkretisierte; dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Kosten – wie es hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist – im Rahmen des Üblichen liegen. Einer Schätzung der Höhe der voraussichtlichen Kosten aus der Sicht bei Vertragsschluss – etwa nach Maßgabe durchschnittlicher Kosten für eine Fahrausbildung – bedarf es deshalb nicht mehr, nachdem die tatsächlich entstandenen Kosten, auf deren Erstattung die Klägerin Anspruch hat, zu beziffern sind. Bei der Rückabwicklung des Vertrages fehlt es daher entgegen der Auffassung der Revision nicht an der Bestimmbarkeit des Wertes der vom Beklagten geschuldeten Gegenleistung.

3.

Das Berufungsgericht ist mit Recht nicht der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung gefolgt, nach der die Vorschrift des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB im Falle des Rücktritts eines Geldgläubigers wegen Zahlungsverzugs des Schuldners aufgrund einer teleologischen Reduktion keine Anwendung finden soll, wenn der Wert der Leistung, für die Wertersatz geschuldet ist, höher ist als der Wert der Gegenleistung (so Canaris, aaO, S. 3, 22 f.; ebenso Anw-KommBGB/Hager, § 346 Rdnr. 47; aA Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 346 Rdnr. 46; jurisPK-BGB/Faust, 3. Aufl., § 346 Rdnr. 77; Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 346 Rdnr. 159 m.w.N.).

Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB rechtfertigen es, die Vorschrift für den Fall des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs nicht anzuwenden. Die gesetzliche Regelung differenziert nicht nach verschiedenen Arten von Rücktrittsgründen und erfasst damit auch den Rücktritt wegen Zahlungsverzugs. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Wert der Gegenleistung entgegen dem Wortlaut der Vorschrift im Falle eines Rücktritts wegen Zahlungsverzugs nicht maßgeblich sein sollte (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drs. 14/6040, S. 196). Die im Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates vorgenommene Formulierungsänderung bezieht sich auf die Rückabwicklung bei einer Wertminderung der Sache wegen Mängeln (BR-Drs. 338/1/01, S. 45; BR-Drs. 338/01 (Beschluss), S. 40 f.; dazu Kohler, JZ 2002, 682, 688 f.) und betrifft nicht den Rücktritt wegen Zahlungsverzugs, um den es hier geht. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Gesetzgeber gerade einen der Hauptfälle des gesetzlichen Rücktritts, nämlich den Rücktritt wegen Zahlungsverzugs nach § 323 BGB, bei seiner Wertentscheidung, die Gegenleistung für die Bemessung des Wertersatzes zugrunde zu legen, übersehen hätte.

Soweit die Forderung nach einer teleologischen Reduktion des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB für den Fall des Zahlungsverzugs damit begründet wird, dass der Rücktritt durch die wortgetreue Anwendung von § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB zum „stumpfen Schwert“ würde, weil der Wertersatzanspruch dann dieselbe Höhe hätte wie der Kaufpreisanspruch und der Rücktritt damit sinnlos wäre (Canaris, aaO, S. 22), überzeugt dies nicht, weil der Rücktritt dem rück-trittsberechtigten Verkäufer, wie Canaris (aaO) einräumt, auch bei einer Orientierung am Wert der Sache keinen finanziellen Vorteil bietet, wenn der Kaufpreis dem Wert der Sache entspricht oder höher als dieser ist. Im Übrigen haben die Regelungen über die Rückabwicklung eines Vertrages aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktritts auch keinen Sanktionscharakter.

Der weitere Gedanke, es leuchte nicht ein, dass der vom Vertrag zurücktretende Verkäufer sich an einem für ihn schlechten Geschäft – einem Verkauf zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis – solle festhalten lassen müssen, obwohl er sein Geld nicht bekommen habe (Canaris, aaO), überzeugt ebenfalls nicht. Er steht im Gegensatz zu der § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde liegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung erscheint es interessengerecht, die Parteien an den vertraglichen Bewertungen von Leistung und Gegenleistung festzuhalten; die objektiven Wertverhältnisse sollen dagegen nur ausnahmsweise dann maßgebend sein, wenn eine Bestimmung der Gegenleistung – eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede – fehlt (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 196). Es entspricht somit der gesetzgeberischen Intention, dass der Käufer als Rückgewährschuldner beim Wertersatz begünstigt wird, wenn der Kaufpreis hinter dem objektiven Wert der Sache zurückbleibt („Schnäppchen“; so auch Staudinger/Kaiser, aaO, m.w.N.). Der Verkäufer, der eine Sache unter Wert verkauft, wird dadurch aus der Sicht der gesetzlichen Regelung nicht benachteiligt, weil er mit Abschluss des Kaufvertrages gezeigt hat, dass die Sache für ihn keinen höheren Wert hat als den vereinbarten Kaufpreis (Staudinger/Kaiser, aaO, m.w.N.); er kann daher im Fall der Unmöglichkeit der Rückgewähr auch keinen höheren Wertersatz beanspruchen.

Der Senat sieht angesichts dieser eindeutigen gesetzgeberischen Wertentscheidung in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht keine Rechtfertigung dafür, den Anwendungsbereich des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB im Wege einer teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass die Vorschrift beim Rücktritt eines Geldgläubigers wegen Zahlungsverzugs des Schuldners entgegen ihrem Wortlaut nicht anzuwenden wäre. Für die gesetzliche Regelung sprechen auch praktische Gründe. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung für eine Anknüpfung des Wertersatzes an die vereinbarte Gegenleistung einen nahe liegenden Streit über den „wahren“ Verkehrswert der Sache vermeidet, der im nachhinein meist nur durch Sachverständigenbeweis ermittelt werden könnte und mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden wäre.

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Ob es Ausnahmefälle geben mag, in denen sich der zum Wertersatz Verpflichtete nach Treu und Glauben nicht auf die Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB berufen kann – das Berufungsgericht spricht den Fall an, dass der in Zahlungsverzug geratene Käufer in Kenntnis der Rücktrittsandrohung des Verkäufers die Sache noch vor dem Rücktritt weiter veräußert, um deren höheren Verkehrswert für sich zu realisieren -, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

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