Skip to content

Wertgegenstände abhandengekommen – zur Aufbewahrung übernommen

LG Offenburg – Az.: 2 O 249/21 – Urteil vom 31.03.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 282.400,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatz infolge des Abhandenkommens von Wertgegenständen geltend, die der Beklagte für den Kläger zur Aufbewahrung übernommen hatte.

Wertgegenstände abhandengekommen - zur Aufbewahrung übernommen
(Symbolfoto: Galina Zhigalova/Shutterstock.com)

Der Kläger hatte in seinem Wohnhaus in O. an verschiedenen Orten Wertgegenstände in größerem Umfang versteckt. Der Kläger erlitt im Dezember 2019 einen Schlaganfall und musste sich zur Behandlung stationär ins Krankenhaus begeben. Nach der Aufnahme ins Krankenhaus nahm der Kläger mit dem Beklagten, der in seiner Nachbarschaft wohnte und ihm langjährig bekannt war, Kontakt auf. Er bat den Beklagten, sich gemeinsam mit einem weiteren Bekannten, dem Zeugen E., in das Haus des Klägers zu begeben und dort die Wertgegenstände aus den verschiedenen Verstecken zu holen. Der Beklagte tat dies gemeinsam mit dem Zeugen E. Im Anschluss verbrachte der Beklagte die Wertsachen in Absprache mit dem Kläger in sein Wohnhaus und deponierte diese dort in einem seiner beiden Waffenschränke, die sich im Heizungsraum im Keller des Hauses befanden. Die Waffenschränke verfügten über ein mechanisches Schloss mit Schlüssel.

Zu den durch den Beklagten übernommenen Wertgegenständen des Klägers zählten mehrere Geldmappen mit Bargeld. Auf Veranlassung des Klägers übergab der Beklagte hiervon um den Jahreswechsel 2019/2020 einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € an die als Zeugin vernommene Bekannte des Klägers H.

Am 26.01.2020 erlitt der Beklagte in seinem Wohnhaus einen epileptischen Anfall und wurde zur Behandlung ebenfalls stationär im Krankenhaus aufgenommen. Am 12.02.2020 begab sich der Kläger zum Beklagten, um seine Wertgegenstände zurück zu nehmen. Dabei zeigte sich, dass die Wertsachen im Waffenschrank des Beklagten nicht mehr vorhanden waren.

Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurden durch die Polizei kriminaltechnische Untersuchungen veranlasst. Einbruchsspuren konnten dabei nicht festgestellt werden. Die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin U., wurde am 23.07.2020 polizeilich vernommen und gab dabei an, dass sie in der Nacht vom 26.01. auf den 27.01.2020 gegen Mitternacht vom Krankenhaus zurück nach Hause gekommen sei. Sie sei dann nochmals in den Keller gegangen, um Wasser zu holen. Dabei habe sie festgestellt, dass an der Kelleraußentür der Verriegelungsbalken, mit dem die Tür üblicherweise von innen gesichert werde, neben der Tür gestanden sei. Der an der Innenseite der Tür mit einer Kette angebrachte Schlüssel habe sich nicht im Schloss befunden, sondern sei an der Kette heruntergehangen. Auch von der Außenseite habe ein weiterer Schlüssel im Türschloss gesteckt. Die Tür sei geschlossen, das Schloss sei jedoch nicht verschlossen gewesen. Sie habe sodann den von außen steckenden Schlüssel abgezogen, die Tür von innen abgeschlossen und den Verriegelungsbalken vorgelegt. Am nächsten Vormittag habe sie bemerkt, dass an einem der beiden Waffenschränke im Heizungsraum die Tür leicht geöffnet gewesen sei und der Schlüssel, der sich an einem Schlüsselbund befunden habe, im Schloss gesteckt habe. Sie habe den Waffenschrank verschlossen und den Schlüsselbund in einer Schublade des Werkzeugschranks im Heizungsraum deponiert. Üblicherweise seien die Waffenschrankschlüssel versteckt gewesen.

Der polizeiliche Ermittlungsbericht kam zu dem Ergebnis, dass ein gewaltsames Eindringen in das Wohnhaus des Beklagten ausgeschlossen werden könne. Es sei von einem zielgerichteten Vorgehen der Täterschaft auszugehen, nachdem keinerlei Verwüstungen festgestellt worden seien bzw. kein Inventar durchsucht worden sei. Ein Schlüssel zur Kelleraußentür sei üblicherweise in einem Blumentopf in dem zum Anwesen gehörenden Schuppen deponiert gewesen. Die Schlüssel zum Waffenschrank hätten sich üblicherweise in einem Versteck im Heizungsraum befunden.

Der Kläger trägt vor, dass es sich bei den an den Beklagten übergebenen Wertgegenständen um zehn Goldbarren mit einem Gewicht von je 500 Gramm, eine Elefantenfigur aus Gold mit einem Gewicht von 64 Gramm sowie Bargeld in Höhe von insgesamt 34.000,00 € gehandelt habe.

Nachdem der Beklagte einen Bargeldbetrag von 8.000,00 € an die Zeugin H. übergeben hat, seien dem Kläger somit letztlich 26.000,00 € Bargeld sowie die Goldbarren und die goldene Elefantenfigur abhandengekommen. Die Elefantenfigur habe einen Wert von 6.400,00 € gehabt. Ausgehend von einem Goldpreis von 50.000,00 € pro Kilogramm sei dem Kläger für die abhandengekommenen zehn Goldbarren zu je 500 Gramm ein Schaden in Höhe von 250.000,00 € entstanden. Insgesamt belaufe sich der Schaden des Klägers damit auf 282.400,00 €.

Der Beklagte sei dem Kläger zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Mit der Übernahme der Wertsachen des Klägers sei der Beklagte mit dem Kläger ein Verwahrungsverhältnis eingegangen. Trotz des dem Beklagten bekannten Wertes der übernommenen Gegenstände habe der Beklagte nicht die notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen. Insbesondere habe er für keine adäquate Aufbewahrung des Schlüssels zur Kelleraußentür und der Waffenschrankschlüssel gesorgt. Der Beklagte habe damit in grob fahrlässiger Weise den Verlust der Wertsachen des Klägers zu verantworten, weshalb er dem Kläger zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sei.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 282.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2021 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nichtanrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.069,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass er dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet sei. Er habe mit dem Kläger keinen Verwahrungsvertrag geschlossen, es habe sich vielmehr um eine reine Gefälligkeit gehandelt, dass er die Wertsachen des Klägers in seinem Waffenschrank deponiert habe. Auch sei dem Kläger bekannt gewesen, dass der Beklagte die Wertsachen in seinem Waffenschrank im Heizungsraum verwahrt habe, hiermit sei der Kläger einverstanden gewesen.

Dem Beklagten sei nicht bekannt gewesen, um wie viel Gold und Bargeld es sich konkret gehandelt habe. Außerdem habe der Beklagte in seinen Waffenschränken auch eigenes Bargeld in Höhe von 30.000,00 € deponiert gehabt. Auch dieses Bargeld sei dem Beklagten gestohlen worden.

Der Waffenschrank, in dem sich die Wertsachen des Klägers befanden, sei verschlossen gewesen. Die Waffenschrankschlüssel habe der Beklagte versteckt. Die Kelleraußentür sei verschlossen und zusätzlich von innen mit einem Verriegelungsbalken gesichert gewesen. Im Übrigen sei in dem Blumentopf im Schuppen des Anwesens nicht der Schlüssel zur Kelleraußentür, sondern ein Schlüssel zur Haustür versteckt gewesen. Die Schlüsselverstecke seien dritten Personen nicht bekannt gewesen. Dementsprechend habe es mehrere Sicherungen gegen einen Diebstahl der Wertgegenstände des Klägers gegeben, so dass dem Beklagten jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 (AS 71 ff.) verwiesen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Offenburg, Aktenzeichen 208 Js 13985/20, wurde mit Verfügung vom 17.11.2021 (AS 33) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten im Verhandlungstermin am 10.03.2022 persönlich angehört. Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E., der Zeugin H. und der Zeugin U. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 (AS 71 ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu.

1. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 688 BGB besteht nicht, da zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein rechtsgeschäftlicher Verwahrungsvertrag hinsichtlich der Aufbewahrung der Wertsachen geschlossen wurde, sondern der Beklagte die Aufbewahrung lediglich im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses übernommen hat.

Für die Abgrenzung zwischen einem Erfüllungspflichten begründenden Verwahrungsvertrag und einer bloßen Gefälligkeit kommt es maßgeblich auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens an. Dieser wird grundsätzlich durch die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, wie etwa den Wert der anvertrauten Sache, sowie Art und Grund der Zusage und die bestehenden Interessenlagen der Parteien bestimmt (BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 12/05, BeckRS 2009, 4877 Rn. 7 ff.; BGH, Urteil vom 22.06.1956 – I ZR 198/54, juris Rn. 14 f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 20.05.2021 – 9 U 8/20, BeckRS 2021, 17783 Rn. 21; BeckOGK/Schlinker, 01.01.2022, BGB § 688 Rn. 45 f.).

Für die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Verwahrungsvertrages spricht vorliegend im Wesentlichen der Wert der durch den Beklagten übernommenen Wertgegenstände, wobei insoweit zu berücksichtigen ist, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen bleibt, inwieweit der konkret zu beziffernde Wert dem Beklagten bei der Entgegennahme der Wertsachen tatsächlich bekannt war. Dass es sich um Gegenstände von erheblichem Wert handelte und dies auch dem Beklagten bewusst war, steht für das Gericht aufgrund der gegebenen Gesamtumstände jedoch fest. So hat der Beklagte selbst angegeben, dass das Bargeld gezählt worden sei. Dass es sich bei den zehn Barren und der Elefantenfigur tatsächlich um Gegenstände aus massivem Gold gehandelt habe, könne er zwar nicht bestätigen, jedoch ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beklagten durchaus, dass für ihn bei der Entgegennahme der Wertsachen aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung keine Veranlassung bestand, zu glauben, dass es sich nicht um echte Goldbarren handele und die Elefantenfigur nicht aus echtem Gold sei. Zumal dem Beklagten auch bewusst war, mit welchem Aufwand der Kläger die Gegenstände in den Verstecken in seinem Haus deponiert hatte, um sie dort einem unberechtigten Zugriff zu entziehen. Insofern muss nach Allem davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Gegenstände des Klägers in dem Bewusstsein entgegennahm, dass es sich dabei um Bargeld in der gezählten Höhe und um echte Goldbarren sowie eine Elefantenfigur aus echtem Gold handele.

Gegen die Annahme des Rechtsbindungswillens spricht im Hinblick auf den behaupteten Wert der übergebenen Gegenstände jedoch der Umfang des für den Beklagten damit verbundenen Haftungsrisikos, das in finanzieller Hinsicht durchaus existenzielle Ausmaße annehmen kann (vgl. zum Haftungsrisiko als relevanter Umstand hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Rechtsbindungswillens: BGH, Urteil vom 16.05.1974 – II ZR 12/73, BeckRS 1974, 106481 Rn. 10; MüKoBGB/Bachmann, 8. Aufl. 2019, BGB § 241 Rn. 171).

Gegen einen Rechtsbindungswillen spricht weiter der Umstand, dass der Grund für die Zusage des Beklagten, die Gegenstände in seinem Waffenschrank zu verwahren, maßgeblich aus dem bestehenden langjährigen nachbarschaftlichen und bekanntschaftlichen Verhältnis zum Kläger herrührte. So muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhältnis für den Kläger maßgeblich dafür war, dass er vom Krankenhaus aus gerade den Beklagten bat, die Wertsachen aus den Verstecken in seinem Wohnhaus zu holen, und dass umgekehrt der Beklagte eben aufgrund der bestehenden nachbarschaftlichen und bekanntschaftlichen Beziehung sich dazu bereit erklärte, die Wertsachen aus dem Haus des Klägers zu holen und diese in seinem Waffenschrank zu verwahren (vgl. zum Grund der Zusage als relevanter Umstand hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Rechtsbindungswillens: BGH, Urteil vom 23.7.2015 – III ZR 346/14, BeckRS 2015, 13678 Rn. 8; MüKoBGB/Bachmann, 8. Aufl. 2019, BGB § 241 Rn. 171).

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme und dem Gesamtbild, das sich insoweit hinsichtlich des Öffnens der Verstecke im Wohnhaus des Klägers und der Verbringung der Wertsachen in den Waffenschrank des Beklagten ergibt, es gerade nicht Ziel dieser Aktion war, die Wertsachen in den Waffenschrank des Beklagten zu verbringen, weil man davon ausging, dass diese dort sicherer aufbewahrt seien als in den Verstecken im Wohnhaus des Klägers. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Anlass darin bestand, die Wertsachen aus den nur dem Kläger bekannten Verstecken herauszuholen, um zu vermeiden, dass die Wertsachen unentdeckt blieben, falls der Kläger an den Folgen des unmittelbar zuvor erlittenen Schlaganfalles versterben sollte. So haben insoweit sowohl der Kläger als auch der Beklagte und der Zeuge E. geschildert, dass zunächst die Wertsachen aus den Verstecken geholt worden seien und währenddessen der Beklagte parallel mit dem Kläger telefoniert und von diesem Anweisungen erhalten habe. Erst als die Wertsachen aus den Verstecken herausgeholt worden waren, sei die Frage aufgekommen, was mit diesen nun passieren solle. In dieser Situation habe man sich auf den Vorschlag des Beklagten darauf geeinigt, dass die Wertsachen in dessen Waffenschrank aufbewahrt werden sollten. Vor dem Öffnen der Verstecke sei hierüber jedoch noch nicht gesprochen worden.

Die Vereinbarung, wonach die Wertsachen im Waffenschrank des Beklagten aufbewahrt werden, ist somit aus der konkreten Notwendigkeit heraus zu sehen, dass für die sich nicht mehr in ihren Verstecken befindenden Wertsachen nun eine Aufbewahrungsmöglichkeit benötigt wurde und dass offensichtlich die Aufbewahrung im Waffenschrank des Beklagten in dieser Situation den Beteiligten als geeignete Lösung erschien. Das Angebot des Beklagten stellte sich folglich gewissermaßen als „ad-hoc-Lösung“ dar.

Weiter kommt hinzu, dass ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Beklagten an der Aufbewahrung der Wertsachen des Klägers nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist (vgl. zum Eigeninteresse des Leistenden als relevanter Umstand hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Rechtsbindungswillens: BGH, Urteil vom 23.07.2015 – III ZR 346/14, BeckRS 2015, 13678 Rn. 8; MüKoBGB/Bachmann, 8. Aufl. 2019, BGB § 241 Rn. 171).

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen hat.

Unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Umstände ergibt sich in der Gesamtbetrachtung, dass die zwischen dem Kläger und dem Beklagten erfolgte Vereinbarung zur Aufbewahrung der Wertsachen nicht mit Rechtsbindungswillen getroffen wurde, sondern vielmehr als bloße Gefälligkeit im nachbarschaftlichen Verhältnis anzusehen ist.

Dementsprechend kam mit dieser Vereinbarung zwischen den Parteien kein rechtsgeschäftlicher Verwahrungsvertrag zustande, so dass auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 688 BGB ausscheidet.

2. Im Rahmen der durch den Beklagten übernommenen Gefälligkeit kommt allenfalls ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB infolge der mit dem Abhandenkommen der Wertsachen verbundenen Eigentumsverletzung des Klägers in Betracht. Auch ein solcher Anspruch besteht im Ergebnis jedoch nicht.

a) Der Beklagte hat im Rahmen des Gefälligkeitsverhältnisses entsprechend § 690 BGB lediglich für eigenübliche Sorgfalt, mithin nur für Vorsatz (§ 276 Abs. 3 BGB) und für grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB) einzustehen.

aa) Wird die Aufbewahrung eines Gegenstandes nicht auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen unentgeltlichen Verwahrung, sondern im Rahmen einer bloßen Gefälligkeit übernommen, so kommt in diesem Fall dem Leistenden die Haftungserleichterung des § 690 BGB analog zugute (Staudinger/Bieder, Neubearbeitung 2020, BGB § 690 Rn. 4; BeckOGK/Schlinker, 01.01.2022, BGB § 688 Rn. 47 m.w.N.; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 690 Rn. 3; BeckOK BGB/Gehrlein, 61. Ed. 01.02.2022, BGB § 690 Rn. 2; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.1994 – 4 U 274/93, juris Rn. 18; a.A. Prütting/Wegen/Weinreich/Fehrenbacher, 16. Aufl. 2021, BGB § 690 Rn. 1 unter Verweis auf BGHZ 21, 102 = BGH, Urteil vom 22.06.1956 – I ZR 198/54, juris Rn. 19, wobei nach dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt ein Auftrags- und gerade kein Verwahrungsverhältnis streitgegenständlich war). Denn würde das Haftungsprivileg aus § 690 BGB nur dem auf rechtsgeschäftlicher Grundlage tätigen Verwahrer zugutekommen, würde derjenige, der im rein gesellschaftlichen Bereich verbleibt und keinen Vertrag geschlossen hat, der vollen Verschuldenshaftung unterliegen. Damit würde im Ergebnis derjenige, der nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, sondern im Rahmen einer bloßen Gefälligkeit handelt, in stärkerem Umfang haften, was wertungswidersprüchlich wäre.

So liegt es auch im vorliegenden Fall. Die durch den Beklagten übernommene Aufbewahrung der Wertgegenstände des Klägers stellt eine klassische Verwahrung im Sinne des § 688 BGB dar, die durch den Beklagten unentgeltlich übernommen wurde. Im Falle rechtsgeschäftlicher Bindung käme dem Beklagten daher die Haftungserleichterung des § 690 BGB zugute. Nachdem der Beklagte die Verwahrung lediglich im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses, aber auch insofern unentgeltlich übernahm, ist zu seinen Gunsten § 690 BGB entsprechend anzuwenden.

bb) Aus § 690 BGB resultiert eine Reduktion des Haftungsmaßstabes dahingehend, dass der Beklagte nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Abweichend von § 276 BGB gilt damit ein subjektiver, auf die Veranlagung und das gewohnheitsmäßige Verhalten des Handelnden abstellender Maßstab (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 17.02.2014 – 3 U 1335/13, BeckRS 2014, 10864; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 690 Rn. 7).

Dass der Beklagte mit der Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels in einem Versteck im Keller und dem außerhalb des Wohnhauses befindlichen Schlüsselversteck in einem Blumentopf im Schuppen des Anwesens die eigenübliche Sorgfalt angewandt hat, steht dabei für das Gericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme außer Frage.

So haben der Beklagte und die Zeugin U. übereinstimmend angegeben, dass sich in den beiden Waffenschränken neben den Wertgegenständen des Klägers auch Waffen und Munition des Beklagten sowie Bargeld des Beklagten im Wert von 30.000,00 € befunden habe.

Bei der Bewertung der Angaben der Zeugin U. war zwar zu berücksichtigen, dass es sich dabei um die Ehefrau des Beklagten handelt und diese demgemäß in einem Näheverhältnis zu diesem steht. Gleichwohl ergaben sich für das Gericht aber keine Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. So hat die Zeugin U. bei ihrer Vernehmung ihre Wahrnehmungen unaufgeregt, in sich schlüssig und ohne erkennbare Tendenzen zur Belastung oder Entlastung geschildert. Die Zeugin war bei ihren Angaben erkennbar um Genauigkeit bemüht und hat, ohne dass dazu explizit nachgefragt worden war, Details geschildert, die für den Wahrheitsbezug ihrer Angaben sprechen. So hat die Zeugin beispielsweise darauf hingewiesen, dass das Bargeld des Beklagten sich nicht in demjenigen der beiden Waffenschränke befunden habe, in dem die Wertsachen des Klägers aufbewahrt waren, sondern in dem zweiten sich ebenfalls im Heizungsraum befindenden Waffenschrank. Außerdem hat die Zeugin anschaulich geschildert, dass sie, nachdem sie am Vormittag des 27.01.2020 die offenstehende Tür des Waffenschranks bemerkt habe, diese nicht sogleich habe schließen können, weil an der Tür die Schließzylinder hervorstanden haben, und es ihr deshalb erst nach einigen Versuchen gelungen sei, die Tür zu schließen und den Schlüssel abzuziehen. Es handelt sich dabei um ein Detail, das stark für die Lebenswirklichkeit des geschilderten Geschehens spricht. Gleiches gilt für den bei der polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin U. geschilderten Umstand, dass der an der Innenseite der Kellertür üblicherweise steckende und mit der Kette dort befestigte Schlüssel heruntergehangen habe, als sie in der Nacht vom 26.01. auf den 27.01.2020 festgestellt habe, dass auch an der Außenseite der Kellertür ein Schlüssel gesteckt habe. Insofern bestehen für das Gericht in der Gesamtbetrachtung und auch im Vergleich der Angaben bei der polizeilichen Vernehmung und der Angaben im Verhandlungstermin keine Zweifel, dass durch die Zeugin U. das Geschehen wahrheitsgemäß geschildert wurde.

Für das Gericht steht damit fest, dass der Beklagte in den beiden Waffenschränken neben den Wertgegenständen des Klägers auch eigenes Bargeld sowie seine Waffen und Munition verwahrt hatte. Die Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel in einem Versteck im Keller seines Hauses sowie das außerhalb des Wohnhauses im Schuppen befindliche Schlüsselversteck entsprachen damit ohne Zweifel derjenigen Sorgfalt, die der Beklagte auch in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegte (vgl. insoweit auch OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.04.2002 – 4 U 122/01, BeckRS 2002, 30252608 Rn. 18).

b) Auch im Anwendungsbereich der Haftungserleichterung nach § 690 BGB ist allerdings der Handelnde nicht von einer Haftung für Vorsatz (§ 276 Abs. 3 BGB) und für grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB) befreit (MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 690 Rn. 7; BeckOGK/Schlinker, 01.01.2022, BGB § 690 Rn. 13). Das Abhandenkommen der Wertgegenstände des Klägers wurde durch den Beklagten jedoch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht. Dem Beklagten kann insoweit lediglich einfache (bzw. mittlere) Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

aa) Für ein vorsätzliches Handeln des Beklagten ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen.

bb) Hinsichtlich der durch den Beklagten gewählten Art der Schlüsselaufbewahrung ist diesem zwar der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu machen. Nach den gegebenen Umständen ist insoweit jedoch nicht von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Dass der Beklagte die Wertsachen des Klägers in seinem Waffenschrank aufbewahrte, entsprach der hierzu zwischen dem Kläger und dem Beklagten am Telefon getroffenen Absprache. Die Aufbewahrung im Waffenschrank als solche kommt damit als Ansatzpunkt für einen Sorgfaltsverstoß des Beklagten nicht in Betracht. Ein solcher kann sich vielmehr nur aus einer unzureichenden Aufbewahrung des Schlüssels für den Waffenschrank bzw. einem außerhalb des Wohnhauses des Beklagten gelegenen Schlüsselversteck und einem damit verbundenen erleichterten Zugriff auf den Waffenschrankschlüssel ergeben.

aaa) Grobe Fahrlässigkeit wird definiert als Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße (Staudinger/Caspers, Neubearbeitung 2019, BGB § 276 Rn. 93 f.; BeckOGK/Schaub, 01.12.2021, BGB § 276 Rn. 93). Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 02.03.2017 – III ZR 271/15, BeckRS 2017, 105307 Rn. 21 m.w.N.). Für die danach geforderte besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt, ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach den persönlichen Umständen, der Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Betroffenen wie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (vgl. Staudinger/Caspers, Neubearbeitung 2019, BGB § 276 Rn. 94; siehe auch BGH, Urteil vom 10.10.2013 – III ZR 345/12, BeckRS 2013, 18780 Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14, BeckRS 2016, 6445 Rn. 71).

Vorliegend ist dabei der Kläger als Anspruchsteller des Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB für das Bestehen grober Fahrlässigkeit beweisbelastet (vgl. BeckOK BGB/Förster, 61. Ed. 01.02.2022, BGB § 823 Rn. 42).

bbb) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht mit den Angaben der Zeugin U. fest, dass in einem Blumentopf im Schuppen des Anwesens ein Schlüssel zur Kelleraußentür, nicht dagegen der Haustürschlüssel, versteckt war. Außerdem geht das Gericht mit den Angaben der Zeugin und den insoweit nicht widerlegten Angaben des Beklagten davon aus, dass die Waffenschrankschlüssel, die sich an einem Schlüsselbund befanden, im Keller des Hauses des Beklagten versteckt waren, wobei sich das Versteck nicht im Heizungsraum befand, in dem auch die Waffenschränke standen, sondern in einem anderen Kellerraum, der über einen Gang mit dem Heizungsraum verbunden ist. Weiter ist mit den nicht widerlegten Angaben des Beklagten davon auszugehen, dass in dem anderen Kellerraum die Waffenschrankschlüssel in einem von zu jenem Zeitpunkt vier dort stehenden Schränken in der Form versteckt waren, dass die Schlüssel bei Öffnen des verschlossenen Schrankes, an dem allerdings der Schlüssel im Schloss steckte, nicht sogleich zu sehen waren und dass der Beklagte das konkrete Schlüsselversteck in den vier Schränken regelmäßig gewechselt hat. Nicht zu widerlegen ist auch die Angabe des Beklagten, wonach er davon ausgegangen sei, dass das Versteck der Waffenschrankschlüssel nur ihm bekannt sei. Zwar ist nach dem objektiven Bild, das sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für die Polizei zeigte, davon auszugehen, dass die Täterschaft zielgerichtet und dementsprechend möglicherweise auch mit dem Wissen um das Versteck der Waffenschrankschlüssel vorging. Auch erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, dass unter Umständen auch ein früherer Bewohner des Hauses aus der ersten Ehe des Beklagten um das Versteck der Waffenschrankschlüssel oder zumindest denjenigen Bereich des Kellers, in dem die Waffenschrankschlüssel versteckt waren, wusste. Gleichwohl kann aber jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beklagte nicht darauf vertraute, dass nur ihm die Verstecke bekannt sind. Dem entspricht die Angabe der Zeugin U., die geschildert hat, dass auch ihr als Ehefrau der Ablageort der Waffenschrankschlüssel nicht bekannt gewesen sei. Weiter kann auch nicht festgestellt werden, dass es bereits früher zu unberechtigten Zugriffen auf die Waffenschrankschlüssel gekommen ist.

Hinsichtlich der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin U. kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

ccc) Für die Frage, welcher objektive Sorgfaltsmaßstab an die Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Hinblick auf den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit zu stellen ist, kann maßgeblich auf entsprechende waffenrechtliche Vorgaben abgestellt werden. Denn dass die Aufbewahrung der Wertsachen des Klägers im Waffenschrank erfolgte, war zwischen dem Kläger und dem Beklagten abgesprochen. Dementsprechend konnte der Kläger nur erwarten, dass der Beklagte mit den Schlüsseln zum Waffenschrank in einer für die Aufbewahrung von Waffen konformen Weise verfuhr. Dass der Beklagte infolge der Einlagerung der Wertgegenstände des Klägers gegenüber waffenrechtlichen Vorgaben zusätzliche Sicherungen hinsichtlich der Schlüsselaufbewahrung ergriff, konnte der Kläger dagegen nach den gegebenen, bereits geschilderten Umständen nicht annehmen.

Vorgaben hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen ergeben sich aus § 36 WaffG. Diese beziehen sich jedoch auf die zur Waffenaufbewahrung erforderlichen Behältnisse, insbesondere Waffenschränke. Der Vorschrift des § 36 WaffG und der zum Waffengesetz ergangenen Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) können jedoch keine konkreten Vorgaben hinsichtlich des Umgangs mit den zu einem Waffenschrank gehörenden Schlüsseln entnommen werden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22.01.2021 – W 9 K 19.1131, BeckRS 2021, 16401 Rn. 21). Es wird jedoch insoweit davon ausgegangen, dass die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels in einer solchen Form erfolgen muss, dass der durch die Aufbewahrung einer Waffe oder von Munition in einem Waffenschrank vermittelte Schutz nicht durch den Aufbewahrungsort bzw. die Aufbewahrungsart der Schlüssel zum Waffenschrank aufgehoben wird (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22.01.2021 – W 9 K 19.1131, BeckRS 2021, 16401 Rn. 21; VG Dresden, Beschluss vom 07.04.2010 – 4 L 621/09, BeckRS 2010, 33802). Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles an (Steindorf/Papsthart, 11. Aufl. 2022, WaffG § 36 Rn. 9; Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 36 Rn. 12).

In der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung wird die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln im Wesentlichen in Zusammenhang mit der Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG erörtert.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat insoweit entschieden, dass das regelmäßige Verstecken des Waffenschrankschlüssels über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren an einer Schraube unter dem Waschbecken in der Toilette nicht ausreichend und der Waffenbesitzer damit als unzuverlässig anzusehen sei (VG Würzburg, Urteil vom 22.01.2021 – W 9 K 19.1131, BeckRS 2021, 16401 Rn. 21).

Gleiches gilt im Ergebnis nach dem Verwaltungsgericht Ansbach für die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels in einem Porzellanbierkrug im Esszimmer (VG Ansbach, Urteil vom 03.12.2003 – AN 15 K 03.00325, BeckRS 2003, 29547).

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass es ausreiche, wenn der Schlüssel zu dem im Keller stehenden Waffenschrank in einer verschlossenen Geldkassette im Kleiderschrank im Schlafzimmer aufbewahrt werde (VG Köln, Urteil vom 21.02.2019 – 20 K 8077/17, BeckRS 2019, 10182 Rn. 18).

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat eine Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels im häuslichen Büro, das der Waffenbesitzer gemeinsam mit seiner Ehefrau benutzte, bzw. eine Aufbewahrung im Nachtschränkchen als unzureichend angesehen, auch wenn für den Waffenbesitzer kein erhöhter Grund für Vorsichtsmaßnahmen gegenüber seiner Ehefrau bestanden habe. Weiter führte das Gericht aus, dass der Grad an Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers im Hinblick auf diese Umstände jedoch eher als gering einzustufen sei (VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2015 – 1 K 15.345, BeckRS 2016, 50370).

Ebenso ging das Verwaltungsgericht Dresden davon aus, dass die Verwahrung des Schlüssels zu einem im Abstellraum der Wohnung befindlichen Waffenschrank in einem unverschlossenen Behältnis auf dem Schreibtisch des mit seiner Ehefrau zusammenlebenden Waffenbesitzers unzureichend sei. Zugleich befand das Gericht allerdings, dass in diesem Fall die erforderliche Sorgfalt bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht in besonders schwerem Maß verletzt worden sei, es sich bei dem Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften folglich nicht um eine von besonders hoher Fahrlässigkeit geprägte Zuwiderhandlung handele (VG Dresden, Beschluss vom 07.04.2010 – 4 L 621/09, BeckRS 2010, 33802).

ddd) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist die durch den Beklagten vorgenommene Aufbewahrung seiner Waffenschrankschlüssel als fahrlässig, aber nicht als grob fahrlässig anzusehen. Denn der Beklagte hat mit der durch ihn gewählten Art der Schlüsselaufbewahrung nicht schlechterdings dasjenige unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass frühere Vorfälle, in denen es zu einem unberechtigten Zugriff auf die Waffenschrankschlüssel des Beklagten kam, nicht bekannt sind. Ebenso sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für den Beklagten gegenüber seiner Ehefrau ein erhöhter Grund für Vorsichtsmaßnahmen bestanden haben sollte. So hat auch die Zeugen U. nach ihren Angaben den Aufbewahrungsort der Waffenschrankschlüssel nicht gekannt und die Waffen des Beklagten lediglich zu Gesicht bekommen, wenn dieser sie aus dem Waffenschrank herausholte.

Weiter ist zu sehen, dass der Beklagte das konkrete Versteck der Waffenschrankschlüssel nach seinem nicht widerlegten Vorbringen regelmäßig gewechselt hat und dass die Schlüssel in ihrem Versteck in einem der Schränke auch nach dem Öffnen des Schrankes nicht offen sichtbar waren. Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel nicht in unmittelbarer Nähe zu den Waffenschränken, sondern in einem gesonderten Raum im Keller des Hauses erfolgte.

Dass der Beklagte darauf vertraut hat, dass das konkrete Schlüsselversteck nur ihm bekannt war, ist nicht zu widerlegen. Sichere Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten hätte klar sein müssen, dass es noch weitere Personen gibt, die um die Verstecke der Waffenschrankschlüssel wussten, bestehen ebenso nicht.

eee) Die Bewertung der Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel als nicht grob fahrlässig ändert sich nicht dadurch, dass ein Schlüssel für die Kelleraußentür außerhalb des Wohnhauses in einem Blumentopf in dem zum Anwesen gehörenden Schuppen versteckt war.

Insoweit ist mit den unwidersprochenen Angaben des Beklagten davon auszugehen, dass sich der Schuppen hinter dem Wohnhaus des Beklagten und einer sich daran anschließenden Garage befindet, so dass der Schuppen nicht unmittelbar an der öffentlichen Straße, sondern von dieser abgewandt liegt. Dementsprechend durfte der Beklagte davon ausgehen, dass ein Zugriff auf das Schlüsselversteck im Schuppen nicht ohne weiteres von dritten Personen beobachtet wird.

Weiter ist zu sehen, dass das Schlüsselversteck nach den unwiderlegten Angaben des Beklagten nur ihm und seiner Ehefrau bekannt war bzw. er davon jedenfalls ausging, wenngleich insoweit die Möglichkeit wohl nicht auszuschließen ist, dass unter Umständen auch einem früheren Bewohner des Hauses aus der ersten Ehe des Beklagten das Schlüsselversteck im Schuppen bekannt war. Gleichwohl kann aber nicht festgestellt werden, dass es vor dem Abhandenkommen der Wertsachen des Klägers bereits zu einer missbräuchlichen Verwendung des im Schuppen deponierten Schlüssels gekommen war.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nach den glaubhaften Angaben der Zeugin U., die das Gericht insoweit zugrunde legt, die Kelleraußentür jedenfalls nachts mit dem Verriegelungsbalken von innen gesichert war, so dass bei Verwendung des Verriegelungsbalkens ein Öffnen der Tür, auch wenn diese von außen aufgeschlossen worden wäre, nicht möglich gewesen wäre.

Zudem ist in die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten mit einzubeziehen, dass aufgrund des zweifachen Schlüsselverstecks ein Eindringling, dem es gelungen war, sich den im Schuppen deponierten Schlüssel zu verschaffen und mit diesem den Keller zu betreten, damit noch nicht über Zugriff auf den Inhalt der Waffenschränke verfügte, sondern dies in Unkenntnis des durch den Beklagten gewählten Verstecks für die Waffenschrankschlüssel jedenfalls noch einer umfangreichen Suche bedurfte hätte.

Letztlich auch im Hinblick darauf, dass ein Schlüsselversteck im Schuppen des Anwesens nach der insoweit nicht widerlegten Angabe des Beklagten seit mehreren Jahrzehnten bestanden habe, kann in der Gesamtwürdigung aller Umstände nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte objektiv dasjenige unbeachtet ließ, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, und er insoweit zugleich auch subjektiv eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung beging.

fff) Damit liegt im Ergebnis ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht vor. Infolge der zu seinen Gunsten bestehenden Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind damit die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB nicht gegeben.

II.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

IV.

Der Streitwert ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO ausgehend vom klägerischen Antrag Ziff. 1 auf 282.400,00 € festzusetzen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos