Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Az.: 5 L 1662/06.NW
Beschluss vom 18.10.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Gefahrenabwehr (gefährliche Tiere) hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 18. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500,- € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.09.2006 (Anordnung eines Wesenstests für den Hund Snoopy gem. § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – LHundG -) ist gem. § 80 Abs.5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Interessen des betroffenen Widerspruchsführers an einem Aufschub der angeordneten Maßnahme abzuwägen mit dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung, wobei ein wesentlicher Gesichtspunkt die – aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilende- voraussichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ist.
Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass die Verfügung rechtmäßig ist. In formeller Hinsicht hat die Antragsgegnerin das besondere Interesse am Sofortvollzug im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend schriftlich begründet. Da bereits zuvor gleichartige Anordnungen ergangen waren, der Test aber noch nicht stattfinden konnte, bedurfte es auch keiner gesonderten Anhörung mehr.
Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 LHundG nach Aktenlage vor. Nachdem der Hund der Antragstellerin am 08.11.2005 an einem Beißvorfall beteiligt war, bei dem er einem anderen Hund erhebliche Bisswunden beigebracht hat, die tierärztlich behandelt werden mussten, hatte die Antragsgegnerin Anlass zu prüfen, ob es sich bei dem Hund Snoopy, dessen Rasse zunächst ungeklärt war und den die Antragstellerin als Boxer-Mischling bezeichnet, um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 LHundG handelt. Dies ist nach wie vor nicht ausreichend geklärt. Zwar hat der Veterinär der Kreisverwaltung Bad Dürkheim den Hund schon im Hinblick auf die Rasse begutachtet und festgestellt, dass er keiner der in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Rassen angehöre, aufgrund deren ein Hund unabhängig von seinem konkreten Verhalten als gefährlich im Sinne des Gesetzes angesehen wird.
Es bleibt aber immer noch die – hier nicht fernliegende – Möglichkeit, dass der Hund Snoopy unter eine der Alternativen des § 1 Abs. 1 einzuordnen ist, dass er insbesondere eine „über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt“ hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LHundG). Um dies festzustellen oder auch auszuschließen, hat die Antragsgegnerin angeordnet, dass sich der Hund einem sog. Wesenstest unterziehen soll, der durch die örtlich zuständige Polizeihundestaffel bzw. einen sachkundigen Hundeführer dieser Staffel im Beisein der Antragstellerin vorgenommen werden soll.
Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 LHundG, dessen Voraussetzungen – Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes – hier zu bejahen sind. Dass hier alternativ die Vorführung beim amtlichen Tierarzt oder der Polizeidiensthundestaffel vorgesehen ist, bedeutet nicht, dass nur eine der beiden Möglichkeiten zulässig sei. Da, wie oben dargestellt, der Tierarzt nur eine eingeschränkte Begutachtung vorgenommen hat, ist die Ergänzung durch den Wesenstest bei der Polizeihundestaffel erforderlich und geeignet, um festzustellen, ob es sich bei Snoopy um einen gefährlichen Hund handelt. Die Anordnung ist auch nicht unverhältnismäßig. Weder für den Hund noch seine Halterin ist damit eine erhebliche Belastung verbunden, zumal der Test im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin durchgeführt wird. Zudem kann die vorliegend angeordnete Maßnahme durchaus auch zu einer Erleichterung gegenüber dem jetzigen Zustand führen, sofern der Test zugunsten des Hundes ausgeht, denn er unterliegt schon seit dem Frühjahr einer bestandskräftig angeordneten Leinen- und Maulkorbpflicht.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt – unabhängig von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung – im Übrigen auch deshalb, weil die Klärung, ob Snoopy als gefährlicher Hund gilt, auch im Interesse der Allgemeinheit notwendig ist. Dass dies erst jetzt, fast ein Jahr nach dem Beißvorfall, möglich wird, liegt wesentlich am Widerstand der Antragstellerin, die gegen einen solchen Test oder seinen Zeitpunkt oder die Umstände bisher immer Gründe vorgebracht hat, die mehrmals zu einer Verschiebung geführt haben. Ein weiterer Aufschub ist kaum vertretbar. Die jetzt vorgebrachten Gründe dafür, den Test von einer anderen als der örtlich zuständigen Polizeihundestaffel vornehmen zu lassen, entbehren offenbar jeder sachlichen Grundlage. Konkrete Anhaltspunkte für die angeblich mangelnde Neutralität der zuständigen Personen hat die Kammer nicht feststellen können. Ob eine andere Polizeihundestaffel den Test vornehmen könnte, ist daher nicht von Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.