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Versicherungsmakler – Wettbewerbsverhältnis

LG STUTTGART

Az.: 36 O 55/11 KfH

Beschluss vom 13.07.2011


In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung hat die 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart – wegen besonderer Dringlichkeit (§937 II ZPO) ohne mündliche Verhandlung und allein durch ihren Vorsitzenden beschlossen:

I.

1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in von ihr verfassten Schreiben an solche Versicherungsnehmer, die von der Antragstellerin betreut werden, unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ eine Generalvertretung der … oder die … selbst zu benennen.

2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. 1. formulierte Verbot wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder – primär – Ordnungshaft bis zu sechs Monaten Dauer angedroht wobei eine solche Ordnungshaft an den Mitgliedern des Vorstands der Antragsgeg¬nerin zu vollziehen wäre.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.

4. Streitwert: 50.000,00 €.

5. Der Antragsstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin zusammen mit einer Aus¬fertigung dieses Beschlusses eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 11.07.2011 nebst Kopien der dazu vorgelegten Anlagen Ast 1 bis Ast 14 zustellen zu lassen.

II.

Der Verfügungsantrag ist zulässig.

Die Antragstellern ist antragsbefugt (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Soweit die Antragsgegnerin das in ihrer Schutzschrift vom 08.07.2011, die dem Unterzeichner bei der Abfassung dieses Beschlusses vorlag, anders sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Es leuchtet zwar ein, dass zwischen den Parteien des Verfügungsverfahrens deshalb kein Wettbewerb um (potentielle) Versicherungsnehmer stattfindet, weil die Antragstellerin als Versicherungsmakler (auch) auf das Leistungsangebot der Antragsgegnerin zurückgreift, um ihren Kunden den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln und deshalb die Antragsstellerin – falls sie in solchen Fällen erfolgreich agiert – den Absatz beider Parteien fördert (Schutzschrift auf Seite 5 unter Ziff. II. 1.). Allein diese unterschiedliche Branchenzugehörigkeit – hier Makler, dort Versicherer – schließt aber ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ebenso wenig aus wie der Umstand, dass – jedenfalls in den von der Schutzschrift hervorgehobenen Fällen – eine Absatzförderung der Antragstellerin gerade nicht zu einer Absatzbeeinträchtigung der Antragsgegnerin führt, weil beide Parteien davon profitieren. Denn regelmäßig knüpft die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nur an die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung an. Es reicht deshalb aus, dass die Parteien allein durch diese eine Wettbewerbshandlung in konkreten Wettbewerb miteinander geraten sind, auch wenn sie verschiedenen Branchen angehören (schönes Beispiel: BGH, GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee; vgl. aus der neueren BGH – Rechtsprechung: BGH GRUR 2004, 877, 879 – Werbeblocker).

Konkret beanstandet die Antragstellerin den von der Antragsgegnerin in verschiedenen Schreiben an ihre (der Antragsstellerin) Kunden in die Leerspalte hinter den dort vorgegebenen Worten „Es betreut Sie:“ die … Rottweil oder die „Generalvertretung …“, Spaichingen nebst genauer Adresse und Telefonnummer eingesetzt hatte (vgl. i. e. die Anlagen Ast 3, Ast 6, Ast 7 und Ast 9 zur Antragsschrift). Darin liegt hier die konkrete Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin. Durch sie sind die Parteien auch in konkreten Wettbewerb miteinander geraten. Denn die von den genannten Schreiben betroffenen Kunden der Antragstellerin sollten und wollten von jener ausschließlich betreut werden (vgl. deswegen das auf Seite 3 der Antragsschrift enthaltene Zitat aus dem als Anlage Ast 2 vorgelegten Schreiben in Sachen Betreuungswechsel). Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in ihren für jene Kunden bestimmten Antwortschreiben mit der … und der „Generalvertretung …“ andere als die Antragstellerin benannt, welche sie in den hier interessierenden Versicherungsfragen betreuen sollten. Das ging zu Lasten der Antragstellerin, deren Aufgabe es sein sollte, die (von der Antragsgegnerin angeschriebenen) Kunden ausschließlich zu betreuen.

Dass beide Parteien auf dem Gebiet der Betreuung tätig sind und deshalb insoweit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, zeigen auch die Ausführungen der Schutzschrift zur Beratungspflicht der Versicherers nach § 6 VVG (vgl. die Schutzschrift ab Seite 8 unter II. 4).

Nicht gefolgt werden kann schließlich auch der Ansicht der Antragsgegnerin, der Betreuungshinweis sei keine geschäftliche Handlung im Sinne §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil die Antragsgegnerin damit im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse nicht den Absatz ihrer eigenen Dienstleistungen fördere, sondern nur mitteile, wer seitens des Versicherers geeigneter Ansprechpartner für Anliegen aller Art sei (Schutzschrift Seite 6 unter Ziff. II 2.). Denn für eine „Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG reicht eine solche Maßnahme aus, die der bloßen Erhaltung des Kundenstamms dient (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. A., § 2, Rn 37 m. w. N.). I. ü. wird sich kaum ein Außendienstler die Gelegenheit entgehen lassen, einem Kunden ein anderes Versicherungsprodukt vorzustellen (das er noch nicht hat) oder ihm die Erweiterung sei¬nes bestehenden Versicherungsschutzes zu empfehlen, wenn sich jener mit einem Anliegen an ihn wendet.

Der Verfügungsanspruch folgt aus den §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1,2. Alt., Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Die Antragsgegnerin führt ihre Versicherungsnehmer durch die in den vorgelegten Schreiben enthaltenen Betreuungshinweise in die Irre. Denn dadurch entsteht bei jenen der Eindruck, die … resp. die „Generalvertretung …“ könnten die in Versicherungsangelegenheiten betreuen. Das können die genannten Versicherungsvertreter aber deshalb nicht, weil die Antragstellerin die Antragsgegnerin namens und in Vollmacht der betroffenen Versicherungsnehmer vorher aufgefordert hatte, den jeweiligen Versicherungsvertrag „im Di¬rektbestand zu führen“ und sie außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, aus Gründen des Datenschutzes werde einer Weitergabe und Verwendung der Kundendaten an Dritte ausdrücklich widersprochen (vgl. das Zitat aus der „Vollmachtsanzeige“ der Antragstellerin vom 07.06.2011 in Sachen … – Ast 2 – auf Seite 3 der Antragsschrift). Aus demselben Grund kann die Antragsgegnerin den Betreuungshinweis nicht mit dem Verweis auf § 6 Abs. 4 VVG rechtfertigen (vgl. deswegen die Schutzschrift ab Seite 8 unter Ziff. II 4.). Denn über die im Hin¬weis Genannten kann die Antragsgegnerin ihre vertragsbegleitende Beratungspflicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VVG nicht erfüllen, weil sie jenen nicht die dazu nötigen Informationen zum Versicherungsverhältnis zur Verfügung stellen darf. Unabhängig davon besteht die Gefahr, dass die Adressaten den Betreuungshinweis so verstehen, sie könnten nur von der … resp. der „Generalagentur …“ betreut werden, aber nicht von der Antragstellern (so das LG München I im Urteil vom 25.11.2010 – 17 HK O 14595/10 = Anlage Ast 12 für den dort entschiedenen Parallelfall und mit überzeugender Begründung).

Der Verfügungsgrund wird vom Gesetz vermutet (§ 12 Abs. 2 UWG). Die Voraussetzungen § 937 Abs. 2 ZPO ergeben sich daraus, dass die Antragsgegnerin wiederholt den irreführenden Hinweis in Schreiben an die Kunden der Antragstellerin angebracht hat und sich davon auch nicht durch das Abmahnschreiben der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 01.07.2011 (Ast 4) hat abbringen lassen, wie das Schreiben der Antragsgegnerin vom 06.07.2011 (Ast 9) zeigt. Die Gefahr weiterer entsprechender Betreuungshinweise und der dadurch ausgelösten Verwirrung der Versicherungsnehmer = Kunden der Antragstellerin liegt damit deutlich hö¬her als das Interesse der Antragsgegnerin an einer mündlichen Verhandlung. Dies gilt umso mehr als die Antragsgegnerin ihre Sicht der Dinge in der eingereichten Schutzschrift dargelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Bei der Festsetzung des Streitwerts hat sich das Gericht an der Streitwertangabe in der Antragsschrift orientiert, die insoweit indizielle Bedeutung hat. Die soeben gege¬bene Begründung zu § 937 Abs. 2 ZPO spricht für den festgesetzten Streitwert und gegen einen niedrigeren Streitwert.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach den §§ 936, 921 Satz 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

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