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Widerruf Autokredit

LG Ravensburg, Az.: 2 O 426/18, Urteil vom 07.05.2019

1. Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 10.03.2016 über 46.546,79 € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 17.08.2018 erloschen sind.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 33.659,61 € (ab Widerruf noch zu zahlende 18 Raten à 569,– € zzgl. Schlussrate von 23.417,61 €)

Tatbestand

Widerruf Autokredit
Symbolfoto: panumat08/Bigstock

Der Kläger schloss mit der Beklagten gem. Darlehensantrag und Antragsannahme vom 10.03.2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 46.546,79 €, der zweckgebunden zum Kauf eines Privat-Pkw Golf Alltrack 4MOTION BlueMotion Technlogy 2.0 l TDI diente. Verkäufer des Fahrzeugs war die Autohaus B. GmbH. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des verkaufenden Autohauses, insbesondere fungierte das Autohaus als Darlehensvermittler der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Vereinbart wurde sodann, dass der Kläger die Darlehenssumme von 50.729,61 € (Nettodarlehensbetrag von 46.546,79 € zuzüglich Zinsen von 4.182,82 €) ab 15.04.2016 mittels 48 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 569,– € und einer Schlussrate von 23.417,61 € zurückzuzahlen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Antrag und Annahme gem. Anlage K 2 Bezug genommen.

Die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung hat der Kläger mit Schreiben vom 17.08.2018 (Anl. K 3) widerrufen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der zunächst wirksame Darlehensvertrag durch den wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Daher sei er ab Zugang der Widerrufserklärung nicht mehr zur Zahlung der Darlehensraten verpflichtet. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages bzw. die Wirksamkeit des Widerrufs leitet der Kläger daraus her, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 10.03.2016 über 46.546,79 € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 17.08.2018 erloschen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg, da die Beklagte ihren Sitz in Braunschweig habe.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien weiterhin wirksam sei, da der Kläger über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei; der Widerruf sei deshalb verspätet gewesen.

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass Ziff. 6 der Darlehensbedingungen nicht im Widerspruch zur Widerrufsinformation stehe, da eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Kaufvertragsabschluss erfolge, während die Prüfung des Fahrzeugs vor dem Kaufvertragsabschluss und vor der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme erfolge. Ein angemessen aufmerksamer Verbraucher wisse, dass er im stationären Handel sämtliche Prüfmöglichkeiten vor dem Kauf gehabt habe und die spätere Nutzung des Kraftfahrzeugs nach der Zulassung keine Nutzung mehr sein könne, die zur Prüfung der Eigenschaften, der Beschaffenheit oder der Funktionsweise erforderlich sei. Die Beklagte beruft sich vorsorglich darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine nicht den Vorgaben entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich werde, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Ravensburg ist gem. § 29 ZPO örtlich für die Klage zuständig, da der Wohnsitz des Klägers der gemeinsame Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen zur Rückabwicklung bei widerrufenen verbundenen Verträgen (Kauf- und Darlehensvertrag) ist. Für die Leistungspflichten nach Rücktritt von einem Kaufvertrag ist dies die herrschende Meinung. Das Gleiche muss wegen der vergleichbaren Interessenlage auch bei Widerruf eines Kaufvertrages gem. § 355 BGB gelten (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 269 Rn. 16 m. w. Nachw.). Bei dem Widerruf eines Darlehensvertrages, der mit einem Kaufvertrag verbunden ist, entfällt gem. § 358 Abs. 2 BGB auch die Bindung an den Kaufvertrag, und die Bank tritt gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Kaufvertrag ein, so dass konsequenterweise der gemeinsame Erfüllungsort für die beiderseitigen Ansprüche nach Widerruf der beiden verbundenen Verträge am Wohnsitz des Käufers liegt.

Eine Zuständigkeit gem. § 29 ZPO ergibt sich hier außerdem daraus, dass der Kläger eine negative Feststellungsklage gegen die Kredit gewährende Bank erhebt (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 29 Rn. 25 „negative Feststellungsklage“).

II.

Die Feststellungsklage ist begründet, da sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf des Klägers vom 17.08.2018 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet hat, und die Beklagte somit keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen hat.

Der Widerruf ist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation nicht verfristet. Gem. § 495 Abs. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB ist der Darlehensnehmer klar und verständlich über das Widerrufsrecht zu informieren (Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. 2019, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 5). Die Angaben müssen umfassend, unmissverständlich und eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (BGH, Urteil vom 22.11.2016, – XI ZR 434/15 -, juris Rn. 14).

Die vorliegende vertragliche Widerrufsinformation ist aber im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs missverständlich, weil die Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Wertersatz gem. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB in den Darlehensbedingungen anders als in der Widerrufsinformation dargestellt wird (unten 1.). Dies ist für den Verbraucher irreführend (unten 2.).

1.

In der im Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsinformation ist zwar eine korrekte Belehrung des Verbrauchers gem. Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB über seine Rechte gem. §§ 358 – 360 BGB und die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte sowie insbesondere auch über die Wertersatzpflicht enthalten. Dort wird der Darlehensnehmer unter Übernahme des Ergänzungstextes gem. Gestaltungshinweis [6 c] der Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB) wie folgt belehrt:

Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrages überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

Unter der mit „Widerruf“ überschriebenen Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen (S. 3 des Darlehensantrages) teilt die Beklagte zum Wertverlust allerdings folgendes mit:

6. Widerruf:

a. Wertverlust

Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen.

Der obenstehende Hinweis in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen ist unrichtig. Mit der Information in den Darlehensbedingungen entsteht bei einem durchschnittlich verständigen Darlehensnehmer der falsche Eindruck, dass er jede durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Wertminderung ersetzen muss, also auch dann Wertersatz für den Wertverlust des mit dem verbundenen Kaufvertrag erworbenen Fahrzeugs leisten muss, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig war. Der Passus steht im klaren Widerspruch zur Widerrufsinformation, denn es wird nicht gesagt, dass die Hinweise in der Widerrufsinformation denjenigen in den Darlehensbedingungen vorgehen.

Der Argumentation der Beklagten, eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme erfolge erst nach der Zulassung des Fahrzeugs, so dass keine widersprüchliche Belehrung vorliege, kann nicht gefolgt werden. Ein durchschnittlich verständiger Leser der Darlehensbedingungen wird unter bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs nach Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen jede bestimmungsgemäße Nutzung, also alle mit dem Fahrzeug von ihm durchgeführten Fahrten verstehen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Zulassung stattfinden. Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen ist nämlich weit gefasst; die Ersatzpflicht wird dort gerade nicht auf den Wertverlust aufgrund der Zulassung des Pkw begrenzt; vielmehr wird die Zulassung nur als ein Beispiel für eine Wertersatzpflicht bei Wertverlust durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme genannt. Die weite Formulierung in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen erfasst somit auch einen vor der Zulassung des Fahrzeugs entstandenen Wertverlust, wie er beispielsweise bei Prüfung des Fahrzeugs im Rahmen von Probefahrten eintreten kann.

Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass die Prüfung des Fahrzeugs bei einem Kauf im stationären Handel (also nicht im Wege des Fernabsatzes) vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgen könne und eine spätere Prüfung der Eigenschaften, Beschaffenheit und Funktionsweise somit nicht erforderlich sei. Es ist nicht unüblich, dass ein Auto auch bei einem Kauf im Geschäft nach Vertragsschluss getestet wird, wenn vorher Probefahrten nicht möglich waren, etwa der Wagen nicht angemeldet war und kein rotes Kennzeichen zur Verfügung stand. Auch der Gesetzgeber geht von der Möglichkeit einer solchen Prüfung aus. Denn die Einschränkung in § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB, wonach eine Wertersatzpflicht nur bei einer über Prüfungszwecke hinausgehenden Nutzung besteht, gilt für alle Verbraucherverträge, nicht nur für Fernabsatzgeschäfte. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nur bei Fernabsatzgeschäften eine nachträgliche Prüfung erfolgen kann, hätte er die Einschränkung auch so formuliert.

2.

Wenn die Widerrufsinformation zwar für sich genommen ordnungsgemäß ist, der Vertragstext aber an anderer Stelle eine weitere nicht ordnungsgemäße Belehrung enthält, kommt es darauf an, ob der Adressat durch diese weitere Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 – IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11).

So liegt es im vorliegenden Fall. Die Fehlinformation zur Wertersatzpflicht ist für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher irreführend und auch geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, denn er muss bei der unpräzisen weiten Formulierung in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen mit der Möglichkeit rechnen, dass er dem Verkäufer wegen der Prüfung des Pkw, beispielsweise im Rahmen von Probefahrten, erhebliche Beträge zu ersetzen haben wird.

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Dagegen spricht nicht das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16 – juris Rn. 25, wonach eine Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich werde, dass die Vertragsunterlagen an anderer, (…) drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Denn der 11. Zivilsenat des BGH zitiert an dieser Stelle ausdrücklich die oben genannte Entscheidung des 4. Zivilsenats – IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11. Nach dieser Entscheidung des 4. Zivilsenats ist es aber gerade nicht generell unschädlich, wenn die Vertragsunterlagen an anderer Stelle des Vertrages einen nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, sondern es wird maßgeblich darauf abgestellt, ob der Verbraucher durch die weitere Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird.

Nachdem im vorliegenden Fall, wie gezeigt, in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen ein nicht ordnungsgemäßer und zugleich irreführender Zusatz vorliegt, sind die genannten Entscheidungen des 4. und 11. Zivilsenats des BGH gerade nicht einschlägig.

Nebenentscheidungen: §§ 91, 709 ZPO

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