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Widerruf Business-Coaching-Dienstvertrag

Das Landgericht Ravensburg entschied, dass der Beklagte bei Abschluss des Business-Coaching-Vertrags als Unternehmer handelte und somit kein Widerrufsrecht hatte. Der Beklagte muss den offenen Betrag von 10.710,00 € nebst Zinsen an die Klägerin zahlen, da das Gericht keine arglistige Täuschung oder sittenwidriges Verhalten seitens der Klägerin feststellen konnte. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit klarer vertraglicher Regelungen und das Verständnis beider Parteien für ihre Rechte und Pflichten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 25/23

✔ Kurz und knapp

  • Der Business-Coaching-Vertrag über die Erbringung von Coaching-Leistungen zum Aufbau und Betrieb eines Online-Shops stellt einen rechtswirksamen Dienstvertrag dar.
  • Das Coaching-Programm erfüllt nicht die Voraussetzungen des Fernunterrichts gemäß § 1 FernUSG, da keine überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem besteht und keine Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen ist.
  • Der Vertrag verstößt nicht gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB, da die Art und Weise des Vertragsabschlusses nicht als überrumpelnd und sittenwidrig anzusehen ist.
  • Der Beklagte kann sich nicht auf ein Widerrufsrecht als Verbraucher berufen, da er als sogenannter Existenzgründer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
  • Die Bestätigung der Unternehmereigenschaft durch den Beklagten im Vertragstext und der ausdrückliche Hinweis der Klägerin sind wirksam.
  • Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist unbegründet, da kein sittenwidriges Verhalten der Klägerin vorliegt.
  • Der Beklagte ist zur Zahlung des vertraglich geschuldeten Entgelts in Höhe von 10.710,00 € nebst Zinsen verpflichtet.

Kein Widerrufsrecht für Unternehmer: Rechtsstreit um Business-Coaching-Vertrag

Widerrufsrecht Business Coaching
(Symbolfoto: Miha Creative /Shutterstock.com)

0Geschäftsbeziehungen und Vertragsverhältnisse sind heutzutage ein wichtiger Teil des Wirtschaftslebens. Insbesondere für Selbstständige und Existenzgründer ist es entscheidend, sich über die rechtlichen Grundlagen und mögliche Fallstricke bei Vertragsschlüssen im Klaren zu sein. Ein häufig genutztes Angebot sind dabei professionelle Business-Coaching-Dienstleistungen, die Unternehmer dabei unterstützen sollen, ihr Geschäft erfolgreich aufzubauen und auszubauen.

Allerdings kann es bei solchen Coaching-Verträgen mitunter zu Unstimmigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien kommen. Fragen nach dem Widerrufsrecht, der Unternehmer-Eigenschaft oder möglichen Vertragsverletzungen stehen dann im Raum. Um Klarheit in solche komplexen rechtlichen Themen zu bringen, ist es wichtig, die relevanten gesetzlichen Regelungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu kennen.

Im Folgenden wird daher ein aktuelles Gerichtsurteil zu einem solchen Fall eines Widerrufs eines Business-Coaching-Dienstvertrags näher beleuchtet und die zentralen Erkenntnisse zusammengefasst.

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✔ Der Fall vor dem Landgericht Ravensburg


Widerruf Business-Coaching-Dienstvertrag führt zu Rechtsstreit

Der vorliegende Fall handelt von einem Streit über einen Dienstvertrag für ein Business-Coaching, den die Klägerin, ein Anbieter von Business-Coachings, und der Beklagte, ein angehender Existenzgründer, am 12. Dezember 2022 abgeschlossen haben. Die Klägerin bietet spezielle Coaching-Programme an, die auf den Aufbau und den erfolgreichen Betrieb von Online-Shops abzielen. Der Vertrag wurde im Zuge eines telefonischen Gesprächs geschlossen, wobei der Beklagte durch das Setzen eines Hakens im digital bereitgestellten Vertragstext seine Unternehmereigenschaft bestätigte.

Die Klägerin forderte eine Zahlung von 10.710,00 €, die sich aus einer nicht geleisteten Anfangszahlung von 4.760,00 € und weiteren Ratenzahlungen zusammensetzt. Der Beklagte hingegen widerrief den Vertrag am 24. Dezember 2022 per E-Mail und erklärte zudem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Beklagte behauptete, er sei in dem als „kostenloses Strategiegespräch“ angekündigten Telefonat nicht darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin nur Verträge mit Unternehmern abschließe. Zudem habe er nie vorgehabt, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, sondern sei von der Klägerin in den Vertrag gedrängt worden.

Gerichtsurteil und seine Begründung

Das Landgericht Ravensburg entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 10.710,00 € nebst Zinsen. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte bei Vertragsabschluss als Unternehmer handelte und somit kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB hatte, welches nur Verbrauchern zusteht. Der Beklagte hatte durch das Setzen des Bestätigungshakens seine Unternehmereigenschaft bestätigt, und dies wurde auch durch die AGB der Klägerin sowie durch den Hinweis im Vertragstext untermauert.

Das Gericht wies die Widerklage des Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ab. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin den Beklagten nicht sittenwidrig zu einem Vertragsabschluss gedrängt habe. Die Aussagen des Beklagten, er sei getäuscht und überrumpelt worden, konnten nicht ausreichend belegt werden. Der Vertragstext und die AGB enthielten klare Hinweise auf die Beschränkung der Geschäftsbeziehung auf Unternehmer.

Abwägung und rechtliche Aspekte

Das Gericht musste mehrere Aspekte abwägen. Zunächst die Frage, ob der Beklagte als Verbraucher oder Unternehmer handelte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagte als Unternehmer handelte, da das Coaching-Programm auf den Aufbau eines eigenen Online-Shops und damit auf eine unternehmerische Tätigkeit ausgerichtet war. Zudem sah das Gericht keinen Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung, da die Bezeichnung des Telefonats als „kostenloses Strategiegespräch“ nicht ausschloss, dass ein Vertragsangebot unterbreitet werden konnte.

Ein weiterer wichtiger Aspekt war die Frage, ob das Coaching-Programm unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fiel und somit eine Zulassung erforderlich war. Das Gericht stellte fest, dass das Coaching-Programm nicht als Fernunterricht im Sinne des FernUSG qualifiziert werden konnte, da es sich nicht überwiegend um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten handelte und keine räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem vorlag.

Konsequenzen der Entscheidung

Die Entscheidung des Gerichts bedeutet, dass der Beklagte zur Zahlung des offenen Betrages an die Klägerin verpflichtet ist. Der Beklagte kann sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen, da er als Unternehmer handelte. Die Klage auf Rückerstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wurde abgewiesen, da das Gericht keine Täuschung oder sittenwidriges Verhalten der Klägerin feststellen konnte. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen und die Notwendigkeit, dass beide Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten genau kennen und verstehen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung verdeutlicht, dass die vertragliche Einordnung als Unternehmer oder Verbraucher maßgeblich für das Bestehen eines Widerrufsrechts ist. Durch die bestätigte Unternehmereigenschaft hatte der Beklagte kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB. Das Urteil zeigt, wie wichtig eine klare und unmissverständliche Vertragsgestaltung ist, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Beide Parteien müssen ihre Rechte und Pflichten genau kennen und verstehen.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Widerruf von Business-Coaching-Verträgen


Wann gilt man bei Vertragsabschluss als Unternehmer und wann als Verbraucher?

Die Einordnung als Unternehmer oder Verbraucher bei Vertragsabschlüssen ist entscheidend, da sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere das Widerrufsrecht, beeinflusst.

Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dies bedeutet, dass der Zweck des Geschäfts privat sein muss und nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen darf. Ein Beispiel wäre der Kauf eines Fernsehers für den privaten Gebrauch.

Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die planmäßig und auf Dauer angelegt sind und entgeltliche Leistungen am Markt anbieten. Ein Beispiel wäre der Kauf von Büromaterialien für ein Anwaltsbüro.

Die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer hängt maßgeblich vom Zweck des Geschäfts ab. Selbstständige oder Freiberufler können sowohl als Verbraucher als auch als Unternehmer auftreten, je nachdem, ob der Zweck des Geschäfts privat oder beruflich ist. Beispielsweise kauft ein Rechtsanwalt einen Bleistift für berufliche Notizen als Unternehmer, während er denselben Bleistift für private Skizzen als Verbraucher kauft.

Im Kontext eines Business-Coaching-Dienstvertrags ist die Einordnung ebenfalls wichtig. Wenn ein Geschäftsführer ein Coaching bucht, um seine beruflichen Fähigkeiten zu verbessern, handelt er als Unternehmer. Bucht er das Coaching jedoch für persönliche Entwicklung ohne beruflichen Bezug, handelt er als Verbraucher.

Die Rechtsprechung hat verschiedene Kriterien entwickelt, um diese Abgrenzung zu erleichtern. Beispielsweise wird die Anzahl der Verkäufe oder Bewertungen auf Plattformen wie eBay herangezogen, um zu bestimmen, ob jemand als Unternehmer handelt. Ein Verkäufer, der regelmäßig und in größerem Umfang Waren anbietet, wird eher als Unternehmer eingestuft.

Wichtig ist, dass die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft. Dies bedeutet, dass der Käufer nachweisen muss, dass der Zweck des Geschäfts überwiegend privat ist, um die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts in Anspruch nehmen zu können.

Die Einordnung als Unternehmer oder Verbraucher hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten, insbesondere das Widerrufsrecht. Verbraucher haben in der Regel ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, während Unternehmer dieses Recht nicht haben. Daher ist es für beide Vertragsparteien wichtig, den Zweck des Geschäfts klar zu definieren und gegebenenfalls schriftlich festzuhalten.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Widerrufsrecht bei Business-Coaching-Verträgen besteht?

Für das Bestehen eines Widerrufsrechts bei Business-Coaching-Verträgen müssen spezifische Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus dem deutschen Verbraucherschutzrecht ergeben. Diese Voraussetzungen sind eng mit der Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern verbunden.

Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, zu denen auch Online-Coaching-Verträge zählen können. Ein Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dies bedeutet, dass das Widerrufsrecht anwendbar ist, wenn der Teilnehmer des Business-Coaching-Programms den Vertrag als Privatperson und nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.

Für die Anwendbarkeit des Widerrufsrechts ist es entscheidend, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts geschlossen wurde. Fernabsatzverträge sind solche, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher den Unternehmer innerhalb dieser Frist über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Die Widerrufsbelehrung muss den Verbraucher eindeutig über sein Widerrufsrecht, die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren.

Es gibt jedoch Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und ihm gleichzeitig bewusst ist, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen.

In der Praxis bedeutet dies, dass Business-Coaching-Verträge, die online zwischen einem Coach (als Unternehmer) und einem Teilnehmer (als Verbraucher) geschlossen werden, grundsätzlich ein Widerrufsrecht beinhalten, sofern der Teilnehmer den Vertrag nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Die spezifischen Bedingungen und die korrekte Widerrufsbelehrung sind für die Wirksamkeit des Widerrufs entscheidend.


Welche Folgen hat es, wenn man einen Business-Coaching-Vertrag als Unternehmer abschließt?

Wenn ein Business-Coaching-Vertrag als Unternehmer abgeschlossen wird, hat dies mehrere rechtliche Konsequenzen, die insbesondere den Ausschluss des Widerrufsrechts und weitere Einschränkungen von Verbraucherrechten betreffen.

  • Ausschluss des Widerrufsrechts: Unternehmern steht gemäß § 312g BGB kein Widerrufsrecht zu, das Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen zusteht. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer, der einen Business-Coaching-Vertrag abschließt, diesen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Dies wurde in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt, wie vom Landgericht Hamburg, das feststellte, dass ein fernmündlich geschlossener Coaching-Vertrag wirksam ist und kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde als Unternehmer handelt.
  • Vertragliche Bindung: Unternehmer sind an die vertraglichen Vereinbarungen gebunden und können sich nicht auf die verbraucherschützenden Regelungen berufen, die für Verbraucher gelten. Dies bedeutet, dass sie die vertraglich vereinbarten Leistungen und Zahlungen erbringen müssen, auch wenn sie mit der erbrachten Leistung unzufrieden sind. Ein Beispiel hierfür ist ein Fall, in dem ein Unternehmer einen teuren Online-Coaching-Vertrag abschloss und der Widerruf nicht akzeptiert wurde, da der Vertragspartner als Unternehmer handelte.
  • Eingeschränkte Gewährleistungsrechte: Bei Dienstverträgen, zu denen Coaching-Verträge in der Regel zählen, gibt es keine Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei Schlechtleistung. Dies bedeutet, dass der Coach den Zahlungsanspruch auch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Leistung erheben kann. Unternehmer haben daher weniger Möglichkeiten, sich gegen unzureichende Leistungen zu wehren.
  • Vertragliche Klauseln: Oftmals enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Coaching-Anbietern Klauseln, die den Vertragspartner als Unternehmer einstufen und damit das Widerrufsrecht ausschließen. Solche Klauseln können jedoch unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder wenn der Vertragspartner tatsächlich als Verbraucher zu behandeln ist, wie in einem Fall, in dem das Amtsgericht Freilassing die entsprechende Klausel als rechtswidrig einstufte.
  • Rechtliche Schritte: Unternehmer, die sich von einem Coaching-Vertrag lösen möchten, müssen in der Regel rechtliche Schritte einleiten, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Dies kann beispielsweise durch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags aufgrund von Wucher oder sittenwidrigen Bedingungen geschehen.

Insgesamt führt die Einordnung als Unternehmer bei Abschluss eines Business-Coaching-Vertrags zu einer erheblichen Einschränkung der Rechte, insbesondere des Widerrufsrechts, und erhöht die vertragliche Bindung und die damit verbundenen Pflichten.

Wie kann man bei Vertragsabschluss sicherstellen, dass man als Verbraucher und nicht als Unternehmer handelt?

Um sicherzustellen, dass man bei Vertragsabschluss als Verbraucher und nicht als Unternehmer handelt, sind mehrere Maßnahmen zu beachten. Diese Maßnahmen helfen, die Verbrauchereigenschaft zu wahren und die damit verbundenen Rechte, wie das Widerrufsrecht, in Anspruch nehmen zu können.

  • Vertragsbedingungen genau lesen: Es ist wichtig, die Vertragsbedingungen sorgfältig zu lesen und zu prüfen, ob der Vertrag spezifische Klauseln enthält, die auf eine Unternehmereigenschaft hinweisen. Verträge, die explizit für Unternehmer formuliert sind, sollten vermieden werden, wenn die Absicht besteht, als Verbraucher zu handeln.
  • Vermeiden von Angaben zur Unternehmereigenschaft: Bei der Angabe von persönlichen Daten sollte darauf geachtet werden, keine Informationen anzugeben, die auf eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit hinweisen. Dies umfasst die Vermeidung der Angabe von Firmennamen, Geschäftsadressen oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
  • Klare Kommunikation des privaten Zwecks: Es sollte klar kommuniziert werden, dass der Vertrag zu privaten Zwecken abgeschlossen wird. Dies kann durch eine schriftliche Erklärung im Vertrag oder durch mündliche Bestätigung während des Vertragsschlusses erfolgen. Eine solche Erklärung kann später als Beweis dienen, dass der Vertrag als Verbraucher abgeschlossen wurde.
  • Prüfung der AGB: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollten auf Klauseln überprüft werden, die sich ausschließlich an Unternehmer richten. Wenn solche Klauseln vorhanden sind, sollte der Vertragspartner darauf hingewiesen werden, dass der Vertrag als Verbraucher abgeschlossen wird und entsprechende Anpassungen der AGB gefordert werden.
  • Dokumentation des Vertragsabschlusses: Es ist ratsam, alle Schritte des Vertragsabschlusses zu dokumentieren, einschließlich der Kommunikation mit dem Vertragspartner. Dies kann helfen, im Streitfall nachzuweisen, dass der Vertrag als Verbraucher abgeschlossen wurde.
  • Vermeidung von geschäftlichen E-Mail-Adressen: Bei der Kommunikation und dem Vertragsabschluss sollten private E-Mail-Adressen verwendet werden, um den privaten Charakter des Geschäfts zu unterstreichen. Geschäftliche E-Mail-Adressen könnten als Hinweis auf eine Unternehmereigenschaft interpretiert werden.
  • Rechtliche Beratung: In Zweifelsfällen kann es hilfreich sein, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen ergriffen wurden, um als Verbraucher zu handeln. Ein Anwalt kann dabei helfen, die Vertragsbedingungen zu prüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

Durch diese Maßnahmen kann sichergestellt werden, dass der Vertrag als Verbraucher abgeschlossen wird, wodurch die Schutzvorschriften des Verbraucherschutzrechts, einschließlich des Widerrufsrechts, in Anspruch genommen werden können.

Welche Rechtsfolgen drohen, wenn man einen Business-Coaching-Vertrag unberechtigt widerruft?

Ein unberechtigter Widerruf eines Business-Coaching-Vertrags kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Zunächst ist zu beachten, dass das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB grundsätzlich nur Verbrauchern zusteht. Unternehmer, die einen Coaching-Vertrag abschließen, haben in der Regel kein Widerrufsrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag vorgesehen oder es handelt sich um einen Fernunterrichtsvertrag, der unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt.

Wenn ein Unternehmer fälschlicherweise einen Widerruf erklärt, obwohl kein Widerrufsrecht besteht, bleibt der Vertrag weiterhin wirksam. Der Coach kann auf die Erfüllung des Vertrags bestehen und die vereinbarte Vergütung einfordern. Dies wurde auch durch das Landgericht Hamburg bestätigt, das entschied, dass ein Coaching-Vertrag, der telefonisch abgeschlossen wurde, wirksam ist und kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde als Unternehmer handelt.

Darüber hinaus kann der Coach Schadensersatz verlangen, wenn durch den unberechtigten Widerruf zusätzliche Kosten oder Verluste entstehen. Dies umfasst beispielsweise Anwaltskosten, die zur Durchsetzung der Forderungen anfallen können. Der Unternehmer, der den Widerruf unberechtigt erklärt hat, muss diese Kosten tragen.

Ein weiteres Risiko besteht darin, dass der Coach den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz für entgangene Einnahmen verlangen kann, wenn der unberechtigte Widerruf als Vertragsbruch gewertet wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Coach bereits Leistungen erbracht hat und der Unternehmer diese nicht bezahlt.

Zusammengefasst drohen bei einem unberechtigten Widerruf eines Business-Coaching-Vertrags folgende Rechtsfolgen:

  • Fortbestand des Vertrags: Der Vertrag bleibt wirksam und der Coach kann die Erfüllung verlangen.
  • Zahlungspflicht: Der Unternehmer muss die vereinbarte Vergütung zahlen.
  • Schadensersatz: Der Coach kann Schadensersatz für zusätzliche Kosten und entgangene Einnahmen verlangen.
  • Anwaltskosten: Der Unternehmer muss die Kosten für die rechtliche Durchsetzung der Forderungen tragen.

Diese Konsequenzen verdeutlichen die Wichtigkeit, sich vor einem Widerruf rechtlich beraten zu lassen, um unberechtigte Erklärungen und die damit verbundenen Risiken zu vermeiden.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 312g Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Er ist relevant, weil der Beklagte behauptet, er sei Verbraucher und habe daher ein Widerrufsrecht.
  • § 13 BGB: Definiert den Begriff des Verbrauchers. Dieser Paragraph ist wichtig, weil er klärt, ob der Beklagte als Verbraucher oder Unternehmer zu betrachten ist.
  • § 14 BGB: Definiert den Begriff des Unternehmers. Dieser Paragraph ist relevant, weil die Klägerin behauptet, der Beklagte sei Unternehmer und habe deshalb kein Widerrufsrecht.
  • § 611 BGB: Regelt den Dienstvertrag. Im vorliegenden Fall ist der Business-Coaching-Vertrag als Dienstvertrag eingestuft, was den Anspruch der Klägerin auf Zahlung stützt.
  • § 123 BGB: Regelt die Anfechtbarkeit wegen Täuschung. Der Beklagte behauptet, er sei arglistig getäuscht worden und versucht, den Vertrag anzufechten.
  • § 138 BGB: Regelt die Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften. Der Beklagte argumentiert, dass der Vertrag sittenwidrig sei, weil er in den Vertrag gedrängt wurde.
  • Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Regelt die Anforderungen an Fernunterricht. Der Beklagte behauptet, das Coaching-Programm falle unter das FernUSG und sei daher nichtig wegen fehlender Zulassung.
  • § 823 Abs. 1 BGB: Regelt den Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen. Relevant für die Widerklage des Beklagten auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
  • § 826 BGB: Regelt den Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Der Beklagte könnte versuchen, dies für seine Widerklage zu nutzen.
  • § 288 Abs. 2 BGB: Regelt den Verzugszins. Die Klägerin fordert Verzugszinsen auf die ausstehende Zahlung.
  • § 286 BGB: Regelt den Verzug des Schuldners. Relevant für den Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen.
  • § 91 ZPO: Regelt die Kostentragungspflicht. Das Gericht entschied, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
  • § 709 ZPO: Regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn der Kläger eine Sicherheitsleistung erbringt.
  • § 45 Abs. 1 S. 3 GKG: Regelt den Streitwert bei wirtschaftlicher Identität. Der Streitwert wird durch Addition der Klage- und Widerklagewerte bestimmt.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Ravensburg

LG Ravensburg – Az.: 5 O 25/23 – Urteil vom 11.07.2023

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.710,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.12.2022 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 11.764,10 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einem auf Erbringung eines Business-Coachings gerichteten Dienstvertrag geltend.

Die Klägerin bietet Business-Coachings gerichtet auf den Aufbau und erfolgreichen Betrieb von Online-Shops an.

Am 12.12.2022 schlossen die Parteien einen Vertrag über das digitale Coaching-Programm „… zum Preis von … € brutto gegen Ratenzahlung (Anlage K 5). Der Vertragsschluss fand im Zuge eines telefonischen Gesprächs zwischen dem Beklagten und dem Vorstand der Klägerin, …, statt. Dabei setzte der Beklagte in dem digital mittels des Programms „…“ geöffneten Vertragstextes einen Haken unter folgenden Text:

„Der Verkauf unseres Produktes findet nur an Unternehmer oder Personen statt, die durch den Kauf des Produktes bewusst und bereits entschlossen ihr eigenes Gewerbe oder Unternehmen aufbauen wollen und somit in Existenzgründung handeln. Es findet kein Verkauf an Verbraucher statt, die in Vororientierung handeln.

Der Käufer bestätigt, dass er hierüber aufgeklärt wurde und bestätigt seine Unternehmereigenschaft.“

In den auf der Webseite der Klägerin abrufbaren AGB findet sich unter § 1 Abs. 2 zudem folgende Klausel:

„… schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern nach § 14 BGB. … schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Der Kunde versichert bei Vertragsschluss als Unternehmer nach § 14 BGB oder Kaufmann im Sinne des HGB zu handeln.“

Nach Unterzeichnung des Vertrags erhielt der Beklagte Zugriff auf die digitalen Coaching-Inhalte der Klägerin.

Eine ausweislich der Rechnung vom 13.12.2022 (Anlage K 6) zum 20.12.2022 fällige Anfangszahlung in Höhe von 4.760,00 € leistete der Beklagte nicht, sondern erklärte am 24.12.2022 per E-Mail den Widerruf des Vertrages und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Bl. 19 d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung über 10.710,00 € zu. Der erklärte Widerruf sei nicht wirksam, denn es fehle an einem dem Beklagten zugutekommenden-Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB, welches nur Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB zustehe. Der Beklagte allerdings sei als sogenannter Existenzgründer kein Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Daneben habe der Beklagte seine Unternehmereigenschaft auch durch das Setzen des Bestätigungshakens im Vertragstext bestätigt. Darauf, dass die Klägerin Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB abschließe, habe der Vorstand der Klägerin in dem Telefongespräch mit dem Beklagten eindeutig hingewiesen. Dies sei neben den AGB und dem Vertragstext auch durch einen Hinweis auf der Webseite ersichtlich.

Die Klägerin beantragt: Der Beklagte ist zu verurteilen, an die Klägerin 10.710,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.12.2022 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Widerklagend beantragt der Beklagte: Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 1.054,10 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Der Kläger beantragt: Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Vertrag vom 12.12.2022 sei wirksam widerrufen worden. Er behauptet, in dem als „kostenloses Strategiegespräch“ angekündigten Telefongespräch habe ihn der Vorstand der Klägerin niemals darauf hingewiesen, dass die Klägerin nur Verträge mit Unternehmern abschließe. Er habe auch nie zu verstehen gegeben, bereits zur Selbstständigkeit und Gründung einer Existenz entschlossen zu sein und habe entsprechend auch nicht in Existenzgründungsabsicht gehandelt. Ein Unternehmerhandeln habe bei ihm somit nicht vorgelegen, vielmehr sei er Verbraucher. Insgesamt sei er regelrecht dazu gedrängt worden, möglichst schnell den Vertrag abzuschließen. Während des Telefongesprächs sei ihm der Vertragstext über sein Handy zudem gar nicht angezeigt worden, Herr … habe ihm diesen lediglich vorgelesen. Entsprechend überrumpelt habe er sodann den Haken gesetzt und unterschrieben. Insgesamt sei die Art und Weise, wie die Klägerin den Beklagten in den Vertrag gedrängt und versucht habe, ihn um seine Verbraucherrechte zu bringen, sittenwidrig.

Zudem meint der Beklagte, die Klägerin habe ihn über den eigentlichen Inhalt des Gesprächs, im Zuge dessen es zu dem Vertragsabschluss kam, getäuscht. So sei dieses nur als „kostenloses Strategiegespräch“ angekündigt worden, welches aber letztlich ein Verkaufsgespräch gewesen sei.

Daneben ist der Beklagte der Ansicht, das Coaching-Programm der Klägerin unterfalle dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), womit der Vertragsabschluss wegen nicht vorgenommener Zulassung des Coachings gem. § 7 Abs. 1 FernUSG i.V.m. § 12 Abs. 1 FernUSG nichtig sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Zudem wird auf die im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2023 protokollierten Angaben der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage unbegründet.

A.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.710,00 € aus § 611 BGB.

I. Der zwischen den Parteien am 12.12.2022 geschlossene Business-Coaching-Vertrag stellt einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB ähnlich dem eines Unternehmensberaters (vgl. Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, § 81. Auf., Einf. vor § 611 Rn. 16) dar, da die Klägerin die Dienste für den Beklagten selbstständig und unabhängig ausüben sollte und ein Erfolg nicht geschuldet war (OLG Celle, Urt. v. 01.03.23 – 3 U 85/22 –, juris).

II. Der Vertrag ist nicht wegen einer fehlenden Zulassung des Lehrgangs gemäß §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Bei dem von der Klägerin angebotenem Business-Coaching handelt es sich nicht um Fernunterricht gemäß § 1 FernUSG.

Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

1. Das von der Klägerin angebotene Coaching-Programm erfüllt bereits das Tatbestandsmerkmal der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten nicht. Ausweislich des Vertragstextes (Anlage K 5) soll dem Kunden innerhalb der ersten acht Wochen zwar auch einiges an theoretischem Wissen im E-Commerce-Bereich vermittelt werden, wie etwa zu den Grundlagen und fortgeschrittenen Methoden des Marketings über soziale Netzwerke wie F., I. und T/T/. Zudem hat der Kunde auch Zugang zu einem „exklusiven Videokursbereich“. Diese Leistungen sind zwar als Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten einzustufen. Sie stellen jedoch nur einen untergeordneten Teil des Programminhalts dar. So ist der Vertrag in der Hauptsache nicht darauf ausgerichtet, allein abstraktes Wissen über den bzw. Fähigkeiten zum Aufbau eines Online-Shops zu vermitteln, welche der Kunde dann (später) eigenständig anwenden und umsetzen kann. Vielmehr zielt der Vertrag darauf ab, zusammen mit dem Kunden gezielt einen eigenen Online-Shop aufzubauen und ihn in weiterer Folge auch erfolgreich zu betreiben. So sind neben dem Videokurs vor allem ein „…“, wöchentlich erfolgende „…“ und ein Montag bis Freitag verfügbarer „… Gegenstand des Coachings. Durch diese Coaching-Calls und den W.A.-Support steht die Klägerin dem Kunden unterstützend zur Seite, mittels derer der Kunde „alle Fragen [stellen kann], die für [ihn] wichtig sind“. Diese individuelle Leistung steht dem Kunden über die gesamte Vertragslaufzeit von sechs Monaten zu, wohingegen ausweislich des Vertragstextes die theoretische Wissensvermittlung nur innerhalb der ersten acht Wochen stattfindet. Damit unterscheidet sich die vertragliche Leistung in ihrem Kern deutlich von klassischen Unterrichtsangeboten, bei denen der Lehrstoff in systematisch didaktisch aufbereiteter Weise vermittelt wird, und stellt sich eher als individuelle und persönliche Beratungs- und Begleitungsdienstleistung dar.

2. Darüber hinaus fehlt es an einer überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG.

a) Ob eine solche räumliche Trennung vorliegt, beurteilt sich danach, ob der Lernende zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um mit dem Lehrenden Kontakt aufzunehmen. Für die Qualifizierung als räumlich getrennt stattfindender Fernunterricht ist entscheidend, dass die Wissensvermittlung nicht auf direktem Kontakt zwischen Lehrendem und Lernendem basiert (Lach, jurisPR-ITR 12/2023 Anm. 4; vgl. auch VG München NVwZ-RR 1989, 473 (474)). Eine überwiegende räumliche Trennung liegt dann vor, wenn nach dem Lehrgangsprogramm begleitender Direktunterricht weniger als die Hälfte des Gesamtunterrichts ausmacht (OLG Frankfurt, Urt v. 18.03.1994 – 2 U 239/93 –, juris; OLG Köln, Beschl. v. 24.11.2006 – 81 Ss-OWi 71/06 – 210 B –, juris; Faber/Schade, FernUSG, § 1, Rn. 13; Gilles/Heinbuch/Gounalakis, Handbuch des Unterrichtsrechts, Rn. 181).

b) Gemessen hieran können die über den exklusiven Videokursbereich abrufbaren Inhalte als in räumlicher Trennung stattfindender Fernunterricht qualifiziert werden, da bei diesen ein unmittelbarer Kontakt zu dem Lehrenden nicht gegeben ist. Bei den Coaching-Calls und dem W.-A.-Support allerdings findet ein solcher unmittelbarer Kontakt statt, womit eine räumliche Trennung nicht gegeben ist. Das individuelle Coaching und Mentoring ist aber gerade Hauptbestandteil des Programminhalts. Hierzu hat die Klägerin dargestellt, dass der Videokurs zwar Zugriff auf 235 Schulungsvideos mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Erklärungen zum Aufbau eines eigenen Online-Shops bei einer Gesamtlänge von 40 Stunden Videomaterial erlaube. Dem stehen allerdings die über sechs Monate hinweg dreimal wöchentlich für je zwei Stunden möglichen Coaching-Calls in Form von Z.-Meetings entgegen, was sich zusammen bereits auf 144 Stunden nicht räumlich getrennt stattfindender Betreuung summiere. Danach ist insgesamt nicht von einer überwiegend räumlich getrennt erfolgenden Wissensvermittlung auszugehen.

3. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war eine Überwachung des Lernerfolgs durch die Beklagte jedoch nicht vorgesehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).

Die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs ist hinsichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers ist dieses Tatbestandsmerkmal jedoch weit auszulegen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 310/08 –, juris). Insgesamt ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Ausgehend von diesem Maßstab ist eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG geschuldet, wenn der Lernende den Anspruch hatte, in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung zu erhalten und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten zu stellen, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt“. Soweit in dem Vertrag eine persönliche Lernkontrolle nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann die Auslegung das Vorliegen des Tatbestandsmerkmal ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn etwa die Verwendung der Begriffe „Studium“ und „Lehrgang“ als Bezeichnung für den Kurs es nahelegen, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die den Teilnehmer weiter qualifiziert, wenn etwa die Teilnehmer als „Absolventen“ bezeichnet werden oder wenn etwa nach Beendigung des Studiums ein „Zertifikat“ erteilt werden soll (anders OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 – 3 U 85/22 –, juris, wonach der einmalige Hinweis auf einen Zugang zu einer Akademie, die unter anderem – nicht näher konkretisierte – Prüfungen beinhalte, ausreichend sein solle). Dieses „Zertifikat“ lässt beim objektiven Betrachter die Vorstellung entstehen, es handele sich um den Nachweis einer Qualifizierung, die gegenüber Dritten, z.B. bei Bewerbungen, verwendet werden kann, was aber nur dann Gewicht hat, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass das im Unterricht vermittelte Wissen auch tatsächlich erlernt wurde. Dies setzt aber eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden vor Erteilung eines solchen „Zertifikats“ voraus.

Eine solche Auslegung des Coaching-Vertrags der Parteien lässt das Parteivorbringen nicht zu,

Der Beklagte hat das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals lediglich pauschal ohne nähere Begründung unter Berücksichtigung des Inhalts der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen behauptet. Konkretes Vorbringen dazu, woraus sich ergebe, wie, in welcher Qualität und von wem eine persönliche Lernkontrolle vorgenommen werden solle, ist nicht erfolgt. Vielmehr bleibt auch nach dem Vorbringen des Beklagten die Beschreibung der von der Klägerin geschuldeten Leistungen im Hinblick auf ein Lernziel so vage, dass die Annahme der Verpflichtung zur Durchführung einer persönlichen Lernkontrolle nicht begründbar ist.

III. Das Rechtsgeschäft der Parteien ist nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

1. Ein gegen die guten Sitten verstoßendes Rechtsgeschäft liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (RGZ 80, 221; BGHZ 10, 232; 69, 297; BGH NJW 2004, 2668). Dabei kann sich die Sittenwidrigkeit aus einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäfts (BGHZ 86, 88; 107, 97; BGH NJW 2001, 1127), sowie den äußeren Umständen, die zu seiner Vornahme geführt haben (BGH NJW-RR 1998, 590 (591)), ergeben.

2. Eine Sittenwidrigkeit des Geschäfts ergibt sich nicht aus den äußeren Umständen des Vertragsabschlusses. So konnte der Einzelrichter nach persönlicher Anhörung der Parteien nicht feststellen, dass der Vorstand der Klägerin den Beklagten während des Gesprächs, im Zuge dessen es zu dem Vertragsschluss kam, in einer gegen die guten Sitten verstoßender Art und Weise zu dem Vertragsabschluss gedrängt habe.

So behauptet der Beklagte zwar, er sei davon ausgegangen, dass es um ein reines Informations-, nicht jedoch um ein Verkaufsgespräch gehen sollte. Auf einen möglichen Vertragsabschluss sei er deswegen gar nicht vorbereitet gewesen sei. Der größte Teil des Gesprächs habe darin bestand, dass er gefragt worden sei, was er beruflich mache, was seine Hobbys und was seine Ziele und Träume seien. Dann habe sein Gesprächspartner noch über sich selbst erzählt, wie er dazu gekommen sei, was er gerade mache. Zum Schluss sei es dann ziemlich schnell zum Vertragsabschluss gegangen und er habe den Vertrag letzten Endes einfach unterschrieben. Einzelheiten des Gesprächs könne er allerdings nicht mehr darstellen, da das Gespräch schon lange Zeit zurückliege. Sein Gesprächspartner habe ihm zudem zu verstehen gegeben, den Vertrag doch am besten jetzt gleich abzuschließen, da er ansonsten erfahrungsgemäß doch wieder einen Rückzieher machen würde.

Das vom Beklagten beschriebene Verhalten des Vorstands der Klägerin reicht nicht aus, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen. Alleine die Tatsache, dass ein Gespräch nicht von vornherein als „Verkaufsgespräch“ betitelt wird, ist ebenso wenig sittenwidrig wie der Umstand, dass auf einen potenziellen Kunden ein gewisser Druck hin zum Vertragsabschluss ausgeübt wird. Dem sozialadäquaten Wesen eines Verkaufsgesprächs ist immanent, dass der Verkäufer den Interessenten von einem Vertragsabschluss überzeugen möchte und ihn in gewisser Weise dazu gegebenenfalls auch drängen wird. Von einem verständigen Geschäftspartner ist jedoch zu erwarten, dass er einem solchen Verkaufsdruck zu widerstehen vermag, wenn der Geschäftsabschluss nicht von seinem Willen gedeckt ist. Insbesondere obliegt ihm, vor der Eingehung der vertraglichen Bindung zu überprüfen, ob das sich ihm bietende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung seinen Vorstellungen entspricht. Gegen die Ausübung eines unzulässigen Drucks zum Vertragsschluss spricht vor allem, dass der Beklagte den Vertrag, wenn auch online bewusst unterschrieben hat. Die Anbringung der Unterschrift hat er auch wahrgenommen. Damit ist aber ein ausreichender Übereilungsschutz gewährleistet.

IV. Die am 24.12.2023 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt nicht zur Nichtigkeit gem. § 142 BGB, da ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB nicht ersichtlich ist.

Eine arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht eine Täuschung durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus (Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 123 Rn. 2 f.).

Eine solche Täuschung über Tatsachen kann im vorliegenden Fall allerdings nicht festgestellt werden. Dass das Gespräch, in dessen Verlauf der Beklagte den hier streitgegenständlichen Vertrag geschlossen hat, von der Klägerin als „kostenloses Strategiegespräch“ angekündigt worden war, ist bereits keine unwahre Tatsache. Zwar lässt sich dieser Bezeichnung für einen verständigen Vertragspartner nicht auf den ersten Blick entnehmen, dass im Zuge des Gesprächs nicht nur über die angebotene Dienstleistung an sich und die Möglichkeiten für den Interessenten gesprochen wird, sondern auch ein entsprechendes Vertragsangebot abgegeben wird. Andererseits schließt die Bezeichnung eines Gesprächs als kostenloses Strategiegespräch auch nicht aus, dass in dem Rahmen eines solchen Gesprächs auch Angebote zum Abschluss eines Vertrags unterbreitet werden. Vielmehr hat der Gesprächspartner grundsätzlich damit zu rechnen, dass ein Dienstleister, der sein Angebot im Internet anpreist und mögliche Interessenten zu einem „kostenlosen Strategiegespräch“ einlädt, dabei auch versuchen wird, den Interessenten von der Umsetzung der mit ihm besprochenen Strategie in Form eines Vertragsschlusses zu überzeugen. Der Bezeichnung kann jedenfalls nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass es innerhalb des Gesprächs zu keiner Vertragsofferte kommen darf; eine Täuschung über den Inhalt des Gesprächs liegt folglich nicht vor.

V. Der Vertrag ist nicht infolge eines Widerrufs aufgehoben. Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB nicht zu, da er Beklagte bei Vertragsabschluss nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelte.

1. Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird; entscheidend hierfür ist die – objektiv zu bestimmende – Zweckrichtung des Verhaltens. (BGH NJW 2005, 1273 (1274 f.)). Nicht erforderlich ist eine subjektiv empfundene Entschlossenheit des ein Gründungsgeschäft Vornehmenden zur Gründung eines Unternehmens. Die Behandlung des Vertragschließenden als Unternehmer rührt daher, dass derjenige, der sich für die Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit entschieden hat und diese vorbereitet oder unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließt, sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr begibt und dem Geschäftsverkehr zu erkennen gibt, sich nun dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen zu wollen (BGH NJW 2005, 1273 (1274)).

Davon abzugrenzen sind allerdings Geschäfte, die die Entscheidung, ob es zu einer Existenzgründung überhaupt kommen soll, erst vorbereiten sollen, indem etwa die betriebswirtschaftlichen Grundlagen hierfür ermittelt werden (BGH NJW 2008, 435 (436)). Diese fallen unter § 13 BGB, weil die Entscheidung über die Eröffnung eines Geschäfts oder einer Praxis eben gerade noch nicht gefallen ist und damit der direkte Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit fehlt (Fritsche, in: Staudinger BGB, § 13 Rn. 60). Auch hier ist auf den objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts abzustellen, der subjektive Wille des Handelnden ist unbeachtlich (BGH NJW 2008, 435 (436)).

2. Objektiv betrachtet zielt das von der Klägerin zu erbringende Coaching darauf ab, dem Kunden einerseits das nötige Wissen für den Aufbau und den erfolgreichen Betrieb eines eigenen Online-Shops zu vermitteln und ihn andererseits auch bei der praktischen Umsetzung dessen zu begleiten und zu unterstützen. Dabei werden schon während des Coachings operative Schritte im Zuge einer Existenzgründung betrieben, entsprechend wird währenddessen auch bereits Umsatz generiert werden. Das Coaching als solches bewegt sich also gerade nicht nur im Vorstadium einer möglichen Existenzgründung etwa mit dem Ziel, den Kunden auf eine Existenzgründung nur vorzubereiten, sondern hat bereits direkten Bezug zu der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, da der eigene Online-Shop ja während des Coachings schon umsatzgenerierend betrieben werden soll. Derjenige, der ein Rechtsgeschäft über den Erhalt eines solchen Coachings abschließt, handelt also wegen der objektiven Ausrichtung des Rechtsgeschäfts auf eine Existenzgründung als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

Dass der Beklagte behauptet, bei Unterzeichnung des Vertrags habe er gar nicht vorgehabt, einen eigenen Online-Shop aufzubauen und zu betreiben, er sei also zu keiner Zeit bereits dazu entschlossen gewesen, eine entsprechende Existenz zu gründen, ist daher unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass das Coaching-Programm erkennbar auf eine Existenzgründung ausgerichtet ist. Dementsprechend schreibt die Klägerin bereits auf der Internetseite vom Verdienen eines sicheren Einkommens und den Freiheiten der eigenen Selbstständigkeit.

3. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung folgt jedoch auch nicht daraus, dass die Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung grundsätzlich zur Vermeidung eines Widerrufsrechts des Beklagten führte und gleichzeitig die Klägerin den Beklagte unter treuwidrigem Verschweigen dieser Folge zum Vertragsabschluss gedrängt worden wäre.

Das Angebot der Klägerin richtet sich ausweislich ihrer Internetseite zwar gezielt auch an Personen, die bislang lediglich in einem Angestelltenverhältnis tätig waren (vgl. Bl. 75 d.A.), und somit an einen Personenkreis, der typischerweise noch nicht unternehmerisch tätig gewesen war und daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Widerrufsrechts gemäß §§ 312g, 355 BGB fiele. Mit der Annahme des Angebots der Klägerin auf Erbringung der angebotenen Dienstleistungen schließt der Vertragspartner jedoch ein auf den Aufbau einer unternehmerischen Existenz gerichtetes Geschäft ab, das ihn regelmäßig schon als Unternehmer behandeln lässt und das Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB damit versagt.

Ein sittenwidriges Handeln der Klägerin kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Zum einen besteht grundsätzlich keine Pflicht der Klägerin, den Beklagten auf eine solche Rechtsfolge hinzuweisen.

Dass die Klägerin eine von ihr erkannte Unwissenheit des Beklagten ausgenutzt hätte, indem sie ihm bewusst verschwiegen hätte, dass Verbraucherschutzrecht für das Vertragsverhältnis keine Anwendung finde, den Beklagten dennoch zur Unterzeichnung gedrängt hätte, kann dem Parteivorbringen nicht entnommen werden.

So behauptet der Beklagte zwar, der Vorstand der Klägerin habe ihn in dem Gespräch nie darauf hingewiesen, dass sie nur Verträge mit Unternehmern abschließe. Ein Beleg hierfür findet sich jedoch nicht. Demgegenüber ist belegt, dass in dem dem Beklagten vom Vorstand der Klägerin vorgelesenen Vertragstext ein entsprechender Hinweis mit Bestätigungskästchen abgedruckt ist. Daneben ist auch unstreitig, dass der Vorstand der Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit gelassen hat, sich nochmals Gedanken über den Vertragsschluss zu machen und den Vertrag auch zu einem späteren Zeitpunkt zu unterzeichnen. Dass sich die Klägerin das Nichtbewusstsein über die fehlende Anwendbarkeit des Verbraucherschutzrechts gezielt in sittenwidriger Weise zunutze gemacht hat, kann aus dem Parteivorbringen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen nicht begründet werden.

4. Ob dem Beklagten im Hinblick auf ein Widerrufsrecht wegen der Klausel in § 1 Abs. 2 der AGB oder wegen der Vorgabe der Unternehmereigenschaft durch Setzen des Hakens bei dem Bestätigungstext die Berufung auf die Verbrauchereigenschaft schon gemäß § 242 BGB versperrt ist, kann daher dahinstehen.

VI. Der Anspruch auf die Verzinsung des Zahlungsanspruchs ergibt sich aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB.

B.

Die Widerklage ist zwar zulässig, allerdings unbegründet. Dem Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

I. Für eine Ersatzpflicht aus § 823 BGB fehlt es bereits an einer Verletzung eines Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

II. Eine Haftung ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB, da es an einem sittenwidrigen Verhalten der Klägerin fehlt.

C.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Addition der Werte von Klage und Widerklage. Ein Fall der wirtschaftlichen Identität nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG liegt nicht vor.

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