Skip to content

Widerruf Darlehensvertrag über Fahrzeugfinanzierung

OLG Stuttgart – Az.: 6 U 551/19 – Urteil vom 01.03.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.09.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nach Berufungsantrag zu 1 als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zum 29.04.2021 bis 16.000 Euro danach bis 13.000 Euro

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

1.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere darf der Kläger die Berufungsanträge zu 1 bis 3 (Zahlungsantrag, Feststellung des Annahmeverzugs, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) auch in der Hauptsache zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, obwohl er diese erstinstanzlich lediglich bedingt gestellt hat, ohne dass es sich um einen Fall der Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO handelt. Denn das Landgericht hat diese Anträge unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO als Hauptanträge behandelt und abgewiesen. Da auch unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ergangene Urteile der Rechtskraft fähig sind, kann sich der Kläger gegen ein solches Urteil durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels wehren, soweit es ihn beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2019 – IX ZR 44/18 -, juris Rn. 11).

2.

Die Berufung ist jedoch mit der tenorierten Maßgabe unbegründet.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist darüber nicht mehr in der Sache, sondern insoweit lediglich gemäß § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Zahlungsklage nach Antrag zu 1 ist mangels Annahmeverzug der Beklagten jedenfalls derzeit unbegründet (b)). Aus demselben Grund sind die weiteren Anträge zu 2 und 3 unbegründet (c)).

a)

Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.

b)

Soweit der Kläger mit Antrag zu 1 die Rückzahlung der auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag erbrachten Zahlungen geltend macht, stand ihm zwar noch bei Erklärung des Widerrufs im März 2018 ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu (aa)). Jedoch kann sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, so dass die Klage insoweit derzeit unbegründet ist (bb)). Deswegen kann offen bleiben, ob die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) war (cc)).

aa)

Das Widerrufsrecht war bei Ausübung nicht verfristet. Denn die Frist für den Widerruf wurde gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1 und 2 BGB nicht in Gang gesetzt, da der vorliegende Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 1 BGB), was der Kläger bereits im Rahmen der Klage gerügt hat, entgegen § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung enthielt.

Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie), in deren Geltungsbereich der streitgegenständliche Vertrag fällt, ist Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, juris) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Verzugszinssatz nicht lediglich abstrakt als variabler Zinssatz, sondern konkret in Form eines Prozentsatzes anzugeben ist (ausführlich Senat, Urteil vom 21.12.2021 – 6 U 129/21 -, juris Rn. 29). Ferner ist zur erforderlichen Beschreibung der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ein Verweis auf den Basiszinssatz nicht ausreichend, wenn nicht die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes im Vertrag angegeben wird (ausführlich Senat, Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19 -, juris Rn. 25 ff.).

Damit genügen die Angaben der Beklagten im Vertrag den gesetzlichen Anforderungen nicht, da die Beklagte lediglich auf die Regelung des § 288 BGB und damit auf den variablen Zinssatz auf der Grundlage des Basiszinssatzes verweist, ohne jedoch die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes anzugeben.

bb)

Die Klage ist jedoch derzeit unbegründet, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB beruft.

(1)

Widerruf Darlehensvertrag über Fahrzeugfinanzierung
(Symbolfoto: Opat Suvi/Shutterstock.com)

Der Beklagten steht gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Nachweis erbracht ist, dass das Fahrzeug an sie abgesandt wurde. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.01.2022 (XI ZR 559/20, juris Rn. 16) nunmehr ausdrücklich klargestellt hat, steht der Beklagten das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB auch in Bezug auf die von dem Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu, deren Rückzahlung er aufgrund eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verlangen kann. Bei dem Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357 Abs. 7 BGB handelt es sich um einen auf den Zeitraum zwischen Übergabe der Ware an den Käufer und Rückgabe der Ware an den Unternehmer bezogenen einheitlichen Anspruch, der durch den Widerruf des Darlehensvertrags keinen zeitlichen Einschnitt erfährt. Aufgrund dessen ist es im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Klägers, die auch dazu dient, der Beklagten die Bemessung ihres Wertersatzanspruchs zu ermöglichen, sachgerecht und in deren berechtigtem Interesse, dass der Beklagten das Leistungsverweigerungsrecht auch gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Klägers betreffend die nach Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten zusteht.

Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über dort anhängige Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, ob die Vorleistungspflicht nach § 357 Abs. 4 BGB mit Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht, besteht nicht. Diese Frage ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es angesichts der nicht auslegungsfähigen Regelung in § 357 Abs. 4 BGB keinen Raum für eine richtlinienkonforme Auslegung gibt (BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20 -, juris Rn. 19 f.).

(2)

Soweit der Kläger Zahlung „nach Übergabe“ des streitgegenständlichen Fahrzeugs begehrt, setzt das in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20 -, juris Rn. 14). Die Klage kann in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Annahmeverzug gemäß § 259 ZPO auf künftige Leistung gerichtet werden. Ferner hat die Vorleistungspflicht des Verbrauchers trotz der Zurückweisung des Widerrufs durch den Darlehensgeber Bestand (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20 -, juris Rn. 14).

Die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen nicht vor.

Der Kläger hat das Fahrzeug der Beklagten nicht i.S.d. § 294 BGB tatsächlich angeboten.

Aber auch ein wörtliches Angebot i.S.d. § 295 BGB liegt nicht vor: Im Widerrufsschreiben vom 28.03.2018 (Anlage KGR2) hat der Kläger lediglich angeboten, das Fahrzeug an einen von der Beklagten zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe zu übergeben. Im vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreiben vom 04.07.2018 (Anlage KGR3) wurde lediglich angeboten, das Fahrzeug an den Kfz-Händler zu übergeben, bei dem dieses erworben wurde. Dies genügt zur Erfüllung seiner Bringschuld nicht (zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 -, juris Rn. 16). Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 29.04.2021 die Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs am Sitz der Beklagten „unbedingt und im Sinne einer Vorleistungspflicht“ angeboten hat, kann offen bleiben, ob darin ein ausreichendes wörtliches Angebot liegen würde. Denn es erfolgte jedenfalls nicht, wie jedoch im Rahmen des § 295 BGB erforderlich (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 295 Rn. 4), nach einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, sie werde das Fahrzeug nicht annehmen. Zwar hat der Kläger vorgetragen, man habe das Fahrzeug mehrfach unbedingt und im Sinne einer Vorleistungspflicht angeboten und die Beklagte habe dies stets zurückgewiesen. Allerdings hat er auf das Bestreiten der Beklagten hin seinen Vortrag diesbezüglich nicht konkretisiert oder unter Beweis gestellt und nicht einmal die vorgerichtlichen Antwortschreiben der Beklagten vorgelegt. Ebenso wenig ist dargetan, dass die Beklagte eine ihr obliegende Mitwirkung versäumt hätte.

(3)

Soweit im Allgemeinen im Fall einer wie demnach hier derzeit unbegründeten Leistungsklage statt der Abweisung als derzeit unbegründet die Feststellung des fraglichen Anspruchs denkbar ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 308 Rn. 4 m. N. zur Rspr.), ist die Klage in einer Konstellation wie der vorliegenden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.03.2021 – XI ZR 193/20 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 -, juris Rn. 15) als derzeit unbegründet abzuweisen.

cc)

Der Einwand der Beklagten, die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn aus der Abweisung des Rückgewähranspruchs als derzeit unbegründet erwächst lediglich in Rechtskraft, dass der Kläger gegen die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte, nicht dagegen, dass die Beklagte einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten kann (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 -, juris Rn. 18). Daher besteht auch kein Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2022 (XI ZR 113/21, juris) zur Frage, ob es durch Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG nationalen Gerichten verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können.

c)

Mangels Herbeiführung von Annahmeverzug ist die Berufung auch im Übrigen unbegründet. Das gilt sowohl für den unmittelbar auf Feststellung von Annahmeverzug gerichteten Antrag zu 2, als auch für den mit Antrag zu 3 geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

aa)

Zwar ist es zulässig, wenn der vorleistungspflichtige Kläger die Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung mit einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges des Vorleistungsberechtigten verbindet (BGH, Urteil vom 13.12.2001 – VII ZR 27/00 -, juris Rn .22). Die beantragte Feststellung kann aber – wie bereits ausgeführt – nicht getroffen werden.

bb)

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten würde, abgesehen von allem anderen, ebenfalls voraussetzen, dass der Kläger die aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253, juris Rn. 25).

3.

Mit der vollständigen Abweisung der Klage ist über die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die darauf entfallenden Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Denn ob die bis zur Beendigung des Darlehens zulässige negative Feststellungsklage auch begründet war, hängt davon ab, ob einer Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis aufgrund des Widerrufs der von der Beklagten erhobene Rechtsmissbrauchseinwand entgegensteht. Dabei handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage, die erst nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2022 (XI ZR 113/21, juris) beantwortet werden kann. Bis dahin ist der Ausgang des Erledigungsstreits offen. Da die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen ist und damit auch dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie Rechnung trägt, ist eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht angezeigt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Bei der Bemessung des Streitwerts war die Wertreduzierung durch die übereinstimmende Erledigungserklärung mit Eingang der klägerischen Erklärung zu berücksichtigen (Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3, Rn. 16.67).

Lesen Sei auch unseren Artikel: Widerruf von Krediten – Was bedeutet die EuGH Entscheidung?

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos