Beratung per Mausklick, die Rechnung folgt prompt per Mail. Wer seinen Anwalt ausschließlich über das Internet oder Telefon beauftragt, rechnet eigentlich mit verbindlichen Kosten nach getaner Arbeit. Doch eine fehlende Belehrung und die Frist von einem Jahr und 14 Tagen könnten das Verhältnis zwischen Mandant und Kanzlei nun grundlegend erschüttern.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann gilt der Widerruf des Anwaltsvertrags im Fernabsatz?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann spricht die Kanzleiorganisation für Fernabsatz?
- Wie lange ist der Widerruf von einem Anwaltsvertrag möglich?
- Warum bekam der Mandant sein Honorar zurück?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich ein Widerrufsrecht, wenn ich den Anwalt als Selbstständiger beauftragt habe?
- Muss ich Wertersatz leisten, wenn der Anwalt schon für mich tätig geworden ist?
- Was kann ich tun, wenn die Kanzlei meinen Widerruf einfach ignoriert?
- Darf der Anwalt meinen Vorschuss einbehalten, obwohl ich den Vertrag wirksam widerrufen habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IX ZR 133/19
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH gab dem Studenten recht: Er durfte den Anwaltsvertrag widerrufen.
- Der BGH hob das Urteil aus Köln auf und gab der Klage statt.
- Telefon und E-Mail reichten hier für einen Fernabsatzvertrag aus.
- Die Kanzlei war auf solche Mandate organisatorisch eingerichtet.
- Ohne korrekte Widerrufsbelehrung lief die Widerrufsfrist nicht an.
- Die Kanzlei bekam weder Resthonorar noch Wertersatz.
- Gericht: Bundesgerichtshof, IX. Zivilsenat
- Datum: nicht genannt
- Aktenzeichen: IX ZR 80/20
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Anwaltsvertrag, Fernabsatzrecht, Widerruf, Honorarstreit
- Relevant für: Anwälte, Mandanten, Verbraucher bei Fernberatung
Wann gilt der Widerruf des Anwaltsvertrags im Fernabsatz?
Anwaltsverträge gelten rechtlich als Verträge über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung gemäß § 312 Abs. 1 und § 312c Abs. 1 BGB. Ein sogenannter Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn die Vertragsverhandlungen und der eigentliche Vertragsschluss ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ablaufen. Sobald Kommunikationsmittel wie Telefon oder E-Mail exklusiv genutzt werden, besteht gesetzlich eine widerlegliche Vermutung für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Das bedeutet konkret: Das Gesetz geht zunächst automatisch davon aus, dass der Anwalt seine Kanzlei auf solche Distanzgeschäfte ausgerichtet hat, sofern der Kontakt nur digital stattfand. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in Wahrheit kein solches System existiert, trifft vollumfänglich den betroffenen Unternehmer. In der Praxis muss also nicht der Kunde beweisen, dass der Anwalt modern organisiert ist, sondern der Anwalt muss das Gegenteil beweisen, um den Widerruf zu verhindern.
Prüfen Sie Ihre erste Kontaktaufnahme: Haben Sie den Anwalt ausschließlich über das Internet, per E-Mail oder Telefon beauftragt, ohne jemals in der Kanzlei gewesen zu sein? Wenn ja, sichern Sie die Korrespondenz (E-Mails, Anruflisten), um den Fernabsatzcharakter später belegen zu können.
Steht – wie im Streitfall – fest, dass der Unternehmer sowohl für die Vertragsverhandlungen als auch für den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet hat, wird nach der gesetzlichen Regelung in § 312c Abs. 1 BGB widerleglich vermutet, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen worden ist. – so der Bundesgerichtshof
Die praktische Tragweite dieser Vorgaben zeigte sich deutlich, als ein Student und eine auf Hochschul- und Prüfungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei eine Honorarvereinbarung rein über E-Mail und Telefon aushandelten. Der Student hatte sich am 4. Februar 2017 persönlich mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen einen Notenbescheid der Fernuniversität Hagen gewehrt. Bereits im Januar 2017 hatte der AStA der Universität die Kanzlei über den Sachverhalt informiert und so den Kontakt angebahnt. Die vertretende Anwaltskanzlei betrieb ihren Hauptsitz in Köln und verfügte über weitere Kontaktstellen in Frankfurt am Main, Hamburg und München, agierte jedoch bundesweit. Bis zur Unterzeichnung der schriftlichen Honorarvereinbarung am 28. März 2017 waren die beiden Parteien zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig körperlich anwesend.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied unter dem Aktenzeichen IX ZR 80/20 final zugunsten des Mandanten und hob ein vorheriges Berufungsurteil des Landgerichts Köln auf. Damit hatte die Klage des Studenten Erfolg und die Entscheidung der ersten Instanz, des Amtsgerichts Köln vom 28. November 2018, wurde wiederhergestellt. Eine erste Instanz ist das Gericht, welches einen Fall als erstes rechtlich prüft, während die Revision zum BGH die letzte Möglichkeit darstellt, ein Urteil auf Rechtsfehler kontrollieren zu lassen. Die Kanzlei scheiterte mit ihren Forderungen komplett, da das höchste Zivilgericht feststellte, dass sie die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Fernabsatzsystems nicht entkräften konnte.
Redaktionelle Leitsätze
- Werden Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss eines Anwaltsvertrags ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Telefon oder E-Mail abgewickelt, wird widerleglich vermutet, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Systems geschlossen wurde; der Unternehmer trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein solches System besteht.
- Für die Einordnung als Fernabsatzsystem ist allein die organisatorische Ausrichtung der Kanzlei auf Vertragsschlüsse mittels Fernkommunikationsmitteln maßgeblich; der Umstand, dass Mandate nur nach individueller Erstberatung und vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung angenommen werden, betrifft lediglich die inhaltlichen Voraussetzungen des Vertragsschlusses und lässt das Fernabsatzrecht unberührt.
- Unterlässt ein Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht, entfällt bei wirksamem Widerruf nicht nur der Anspruch auf das restliche Entgelt, sondern auch jeder Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen.

Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die gesetzliche Vermutung. Wenn Sie den Vertrag mit Ihrem Anwalt ausschließlich per E-Mail, Telefon oder über die Website geschlossen haben, wird automatisch vermutet, dass die Kanzlei ein Fernabsatzsystem nutzt. Sie müssen dies nicht beweisen – stattdessen muss der Anwalt lückenlos belegen, dass er seine Kanzlei gerade nicht auf den regelmäßigen Vertragsschluss aus der Ferne ausgerichtet hat.
Wann spricht die Kanzleiorganisation für Fernabsatz?
Ein für den Fernabsatz organisiertes System setzt voraus, dass der Unternehmer personelle und sachliche Voraussetzungen geschaffen hat, um derartige Rechtsgeschäfte regelmäßig zu bewältigen. Die Anforderungen an ein solches System sind laut den Vorstellungen des Gesetzgebers insgesamt nicht hoch. Maßgeblich ist dabei ausschließlich die Organisation der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses, nicht jedoch die spätere Erbringung der Dienstleistung. Der Schutzzweck des Gesetzes zielt auf die typische Gefährdungslage ab, wenn Verbraucher die Dienstleistung vorab nicht physisch in Augenschein nehmen können.
Ob die Kölner Anwaltskanzlei diese organisatorischen Merkmale erfüllte, bildete den Kern der gerichtlichen Prüfung. Die Spezialisten für Hochschul- und Prüfungsrecht bewarben ihre Tätigkeit bundesweit über eine eigene Homepage und betreuten Mandanten aus allen Bundesländern. In ihrem Internetauftritt wies die Kanzlei explizit auf die jederzeitige telefonische und elektronische Erreichbarkeit hin. Sie argumentierte gegenüber potenziellen Kunden aktiv mit der sinkenden Bedeutung des Ortsbezugs, der Irrelevanz der räumlichen Entfernung zum Mandanten und verwies auf ihre moderne technische Ausstattung.
Die Beurteilung der Kanzleiorganisation
Das Gericht wertete diese Umstände in ihrer Gesamtheit als einen klaren Beleg für ein planmäßiges Fernabsatzsystem. Die Anwälte versuchten, diese Indizien mit dem Argument zu entkräften, dass sie nicht generell und unabhängig vom Einzelfall Angebote unterbreiten würden. Sie machten geltend, dass stets eine individuelle Erstberatung erfolge, man sich die Ablehnung von Erstmandaten vorbehalte und die individuelle Prüfung jedes Falls gegen ein standardisiertes Vertriebssystem spreche. Zudem führe man lediglich eine technische Ausstattung mit, die ohnehin für einen reibungslosen Kanzleibetrieb erforderlich sei.
Der zuständige BGH-Senat verwarf all diese Gegenargumente als rechtsfehlerhaft. Die von den Rechtsanwälten angeführten Umstände und Vorbehalte betrafen aus Sicht der Richter lediglich die Frage, unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen die Juristen einen Vertrag schließen wollen. Dies ändere aber rein gar nichts an der tatsächlichen organisatorischen Ausrichtung der Kanzlei auf Verträge, die regelmäßig per Fernkontakt geschlossen werden. Auch ein Vertrag, der auf einer ausgiebigen Erstberatung beruht, fällt unter das Fernabsatzgesetz, wenn die Erstberatung selbst ausschließlich über Kommunikationsmittel auf Distanz abläuft. Dass der AStA ursprünglich den Kontakt vermittelt hatte, sah das Gericht für die rechtliche Einstufung als nicht tragend an.
Für ein Fernabsatzsystem ist nicht das Ob eines Vertragsschlusses wesentlich, sondern die Art und Weise, wie Vertragsverhandlungen, ein Vertragsangebot, eine Vertragsannahme und die hierfür erheblichen Umstände innerhalb des Unternehmens im Hinblick auf den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln organisatorisch behandelt werden. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hürde: Individuelle Beratung
Oft argumentieren Kanzleien, dass der Widerruf ausgeschlossen sei, weil jeder Fall individuell geprüft wird und kein Massengeschäft vorliegt. Das Urteil stellt klar: Die inhaltliche Komplexität der Arbeit spielt keine Rolle. Solange die organisatorische Struktur (Homepage, spezialisierte bundesweite Fernberatung) auf Distanzgeschäfte ausgelegt ist, greift der Verbraucherschutz – egal wie individuell die Beratung im Einzelfall war.
Wie lange ist der Widerruf von einem Anwaltsvertrag möglich?
Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB führt ein wirksam erklärter Widerruf umgehend zu einer Rückzahlungspflicht für bereits geleistete Zahlungen. Die gesetzliche Widerrufsfrist beginnt für den Verbraucher allerdings gar nicht erst zu laufen, wenn der Unternehmer seine Informationspflichten und die vorgeschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht erfüllt. In einem solchen Fall erlischt das formale Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem vertraglichen Startzeitpunkt, wie in § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB festgeschrieben.
Das Zusammenspiel dieser detaillierten Fristen zeigte sich im konkreten Geschehen über das Jahr 2017 hinweg. Nachdem der betroffene Student die Honorarvereinbarung am 28. März 2017 unterschrieben hatte, vergingen gut acht Monate, bis er den Widerruf am 30. November 2017 schriftlich erklärte. Die Kanzlei hatte es nachweislich versäumt, den jungen Mann ordnungsgemäß über sein Recht auf einen Widerruf zu belehren. Aufgrund dieser fehlenden Aufklärung urteilte der Bundesgerichtshof, dass die reguläre 14-tägige Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht zu laufen begonnen hatte.
Die absolute gesetzliche Frist war noch nicht abgelaufen, da der Student deutlich vor der Höchstgrenze von zwölf Monaten und 14 Tagen gehandelt hatte. Der erklärte Widerruf vom 30. November 2017 war folglich fristgerecht und in vollem Umfang wirksam. Infolge dieser wirksamen Beendigung des Vertrags entfiel für die auf Hochschulrecht spezialisierte Kanzlei jeglicher rechtliche Anspruch auf das noch ausstehende restliche Honorar für die erbrachte juristische Vertretung.
Handeln Sie sofort, wenn Sie mit der Arbeit Ihres Anwalts unzufrieden sind und keine Widerrufsbelehrung erhalten haben. Notieren Sie sich den Tag des Vertragsschlusses: Ab diesem Datum haben Sie exakt ein Jahr und 14 Tage Zeit, um den Joker des „ewigen Widerrufsrechts“ zu ziehen und gezahltes Honorar zurückzufordern.
Warum bekam der Mandant sein Honorar zurück?
Im Falle eines wirksamen vertraglichen Widerrufs sind die beidseitig empfangenen Leistungen gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB vollständig zurückzugewähren. Zwar sieht § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Wertersatzanspruch des Unternehmers für bereits durchgeführte Dienste vor, dies setzt jedoch eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers voraus. Wertersatz bedeutet hier: Der Kunde müsste dem Anwalt eigentlich den finanziellen Wert der bereits geleisteten Arbeitsstunden bezahlen, damit der Anwalt trotz Widerrufs nicht leer ausgeht. Fehlt genau diese Belehrung über das Widerrufsrecht, greift stattdessen § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB, wodurch der Anspruch auf einen Wertersatz für den Dienstleister ersatzlos entfällt.
Aufgrund der vertraglichen Abwicklung hatte der Student nach der Unterschrift im Vorfeld einen beachtlichen Honorarvorschuss in Höhe von 3.271,50 € an seine Anwälte überwiesen. Am 6. November 2017 legte die Kanzlei dann eine Gesamtrechnung in Höhe von 6.247,50 € vor. Nach Abzug des geleisteten Vorschusses verlangten die Rechtsanwälte noch 2.975 € ihres Honorars. Im Rahmen eines Verfahrens auf Kostenerstattung vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg reduzierte die Kanzlei diese Restforderung später leicht auf 2.482,46 €. Mit seinem Widerruf im November 2017 forderte der Mandant die sofortige Rückzahlung seines geleisteten Vorschusses ein.
Die Kanzlei reagierte darauf mit einer Widerklage und verlangte die Zahlung des restlichen Honorars sowie hilfsweise wenigstens jenen rechtlichen Wertersatz für die unbestreitbar geleistete Arbeit. Eine Widerklage ist ein juristisches Mittel, bei dem der Beklagte im laufenden Prozess zum Gegenangriff übergeht und seinerseits eigene Ansprüche gegen den Kläger geltend macht. Das Amtsgericht Köln hatte der Klage auf Rückzahlung ursprünglich stattgegeben und die Forderungen der Rechtsanwälte abgewiesen. Das Landgericht Köln (29. Zivilkammer) hatte das am 13. Juni 2019 in der Berufung zwischenzeitlich komplett anders gesehen und der Klage der Kanzlei stattgegeben. Der Bundesgerichtshof stellte am Ende das amtsgerichtliche Urteil wieder her. Da die unabdingbare Aufklärung zum Vertragsschluss fehlte, erkannte das höchste Gericht auch keinen Anspruch auf Wertersatz für die bereits getätigte Anwaltstätigkeit an, wodurch die Kanzlei das Honorar zurückzahlen und zudem die Kosten für die Rechtsmittel tragen musste.
Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Wertersatz nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB, weil die Beklagte den Kläger nicht ausreichend belehrt hat. – so der Bundesgerichtshof
Wie fordern Sie das Honorar zurück?
Vergleichen Sie Ihre Honorarabrechnung mit dem Datum Ihres Widerrufs. Wenn Sie wirksam widerrufen haben und keine Belehrung vorlag, leisten Sie keine weiteren Zahlungen auf offene Rechnungen. Fordern Sie bereits gezahlte Vorschüsse unter Verweis auf das BGH-Urteil (Az. IX ZR 80/20) schriftlich zurück. Verweigert die Kanzlei die Rückzahlung mit dem Hinweis auf bereits geleistete Arbeit, weisen Sie diese Forderung zurück, da ohne Belehrung kein Anspruch auf Wertersatz besteht.
Achtung Falle:
Hätte die Kanzlei den Mandanten zwar über das Widerrufsrecht belehrt, ihn aber nicht ausdrücklich dazu aufgefordert, die Arbeit vor Ablauf der 14 Tage bereits zu beginnen, wäre der Wertersatz ebenfalls gefährdet gewesen. Für Mandanten bedeutet das umgekehrt: Fehlt die Belehrung komplett, erhalten Sie im Erfolgsfall die gesamte gezahlte Summe zurück, selbst wenn der Anwalt bereits vollumfänglich für Sie tätig war.
Was bedeutet das Urteil für Anwaltskosten?
Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs hat eine enorme Bindungswirkung für alle deutschen Kanzleien, die ihre Mandate überwiegend online oder telefonisch akquirieren. Es ist direkt auf Ihren Fall übertragbar, sofern Sie als Verbraucher agieren und der Vertragsschluss ohne physischen Kontakt stattfand.
Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen umgehend auf eine Widerrufsbelehrung. Fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, können Sie den Vertrag auch Monate später noch widerrufen, die Zahlung verweigern oder bereits überwiesene Honorare vollständig zurückfordern – selbst wenn der Anwalt seine Leistung bereits erfolgreich erbracht hat. Lassen Sie sich nicht von Argumenten über „individuelle Leistungen“ abschrecken; die organisatorische Struktur der Kanzlei ist hier der alleinige Maßstab für Ihr Widerrufsrecht.
Sie möchten Ihren Anwaltsvertrag prüfen lassen?
Wurde Ihr Mandat ausschließlich per Fernkommunikation geschlossen und Sie sind sich unsicher über Ihr Widerrufsrecht? Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihren Vertrag auf fehlende Belehrungen zu überprüfen und Ihre rechtlichen Ansprüche auf Honorarrückerstattung fundiert einzuschätzen. Wir bewerten gemeinsam Ihre Unterlagen und gehen strategisch gegen unberechtigte Forderungen vor.
Experten Kommentar
Was oft unterschätzt wird: Das Fernabsatzrecht wird in Kanzleien regelmäßig erst dann zum rechtlichen Pulverfass, wenn das eigentliche Gerichtsverfahren krachend verloren ging. Enttäuschte Mandanten nutzen den fehlenden Widerrufshinweis dann quasi als nachträgliche Geld-zurück-Garantie, weil viele Kollegen bei der digitalen Mandatsannahme schlichtweg schlampen. Sie behandeln den E-Mail-Kontakt irrtümlich so, als stünde die angerufene Person physisch im Büro.
Trennen Sie deshalb strikt zwischen dem verhandelten Fall und der rein formalen Vertragsabwicklung. Auch wenn das eigentliche Verfahren längst abgeschlossen ist, lohnt sich bei Unmut über das Honorar ein genauer Blick in die allererste Korrespondenz der Kanzlei. Fehlt dort eine wasserdichte Belehrung, haben Sie ein enorm wirkungsvolles Druckmittel für die Schlussabrechnung in der Hand.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich ein Widerrufsrecht, wenn ich den Anwalt als Selbstständiger beauftragt habe?
NEIN, ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht Ihnen in der Regel nicht zu, wenn Sie den Rechtsanwalt im Rahmen Ihrer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit beauftragt haben. Dieses besondere Schutzrecht ist gemäß der gesetzlichen Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich Verbrauchern vorbehalten, die Verträge zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Die rechtliche Begründung liegt in der strikten Unterscheidung zwischen Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB), wobei Selbstständige bei berufsbezogenen Mandaten rechtlich als Unternehmer eingestuft werden. Da die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß § 312c BGB explizit die Beteiligung eines Verbrauchers voraussetzen, greifen die vorteilhaften Widerrufsregeln und die damit verbundenen harten Sanktionen für den Anwalt bei einem reinen B2B-Geschäft (Business-to-Business) nicht. Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei stets der konkrete Zweck der Beauftragung; handelt ein Selbstständiger hingegen in einer rein privaten Angelegenheit, etwa bei einem privaten Mietstreit oder einem Verkehrsunfall mit dem Privat-Pkw, kann er sich trotz seiner beruflichen Stellung auf die Verbraucherrechte berufen.
Muss ich Wertersatz leisten, wenn der Anwalt schon für mich tätig geworden ist?
NEIN, ein Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen muss nicht geleistet werden, wenn die Anwaltskanzlei die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt hat. In diesem speziellen Fall führt der wirksame Widerruf dazu, dass die bereits geleistete Arbeit des Anwalts für den Mandanten rechtlich kostenlos bleibt.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB, der den eigentlich üblichen Anspruch auf Wertersatz bei Dienstleistungen aushebelt, sofern die Aufklärungspflichten verletzt wurden. Während das Gesetz im Normalfall vorsieht, dass der Verbraucher den finanziellen Gegenwert (Wertersatz) für bis zum Widerruf erbrachte Tätigkeiten erstatten muss, entfällt diese Verpflichtung bei fehlender Belehrung ersatzlos. Der Mandant darf die Vorteile der anwaltlichen Tätigkeit somit behalten, ohne hierfür ein Honorar schulden zu müssen, was als Sanktion für den beratungsfehlerhaften Dienstleister dient.
Sollten Sie bereits einen Honorarvorschuss gezahlt haben, können Sie diesen unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IX ZR 80/20) vollständig zurückfordern. Ohne ordnungsgemäße Belehrung hat die Kanzlei kein Recht, Teile des Vorschusses für bereits investierte Arbeitsstunden einzubehalten oder mit offenen Restforderungen zu verrechnen.
Was kann ich tun, wenn die Kanzlei meinen Widerruf einfach ignoriert?
Ignoriert die Kanzlei Ihren Widerruf, sollten Sie bereits gezahlte Beträge schriftlich unter Verweis auf das BGH-Urteil (Az. IX ZR 80/20) zurückfordern und bei weiterer Weigerung eine gerichtliche Rückforderungsklage vorbereiten. Lassen Sie sich keinesfalls von juristischen Fachbegriffen oder dem Hinweis auf bereits erbrachte Leistungen verunsichern, da das Gesetz bei fehlender Belehrung auf der Seite der Verbraucher steht.
Setzen Sie der Kanzlei in einem Einschreiben eine klare Frist zur Rückzahlung des Honorars und verweisen Sie explizit auf die Beweislastumkehr gemäß § 312c Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss nicht der Mandant das Bestehen eines Fernabsatzsystems beweisen, sondern die Kanzlei muss lückenlos belegen, dass ihre Organisation gerade nicht auf Distanzgeschäfte ausgerichtet ist. Da dies den meisten modern arbeitenden Kanzleien kaum gelingt, entfällt bei fehlender Widerrufsbelehrung gemäß § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB sogar der Anspruch auf Wertersatz für bereits geleistete Anwaltsstunden.
Beachten Sie hierbei die zeitliche Grenze, denn das Widerrufsrecht erlischt auch bei fehlender Belehrung spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen nach dem Vertragsschluss. Innerhalb dieser Frist ist die Rückforderung jedoch rechtlich vollstreckbar, sofern der Vertragsschluss ausschließlich über Telefon, E-Mail oder das Internet ohne persönlichen Kontakt in den Kanzleiräumen zustande gekommen ist.
Darf der Anwalt meinen Vorschuss einbehalten, obwohl ich den Vertrag wirksam widerrufen habe?
NEIN, ein Einbehalt des Vorschusses durch den Anwalt ist bei einem wirksamen Widerruf rechtswidrig, sofern die gesetzliche Widerrufsbelehrung gefehlt hat. Durch den Widerruf wandelt sich der ursprüngliche Anwaltsvertrag in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis um, in dessen Folge alle empfangenen Leistungen gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB vollständig zurückzugewähren sind.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass der Anwalt bei einer fehlenden Belehrung über das Widerrufsrecht kein Recht auf Wertersatz für die bereits geleistete Arbeit hat. Normalerweise müsste ein Mandant den Wert der erbrachten Dienste ersetzen, doch dieses Recht verliert der Dienstleister nach § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB vollständig, wenn er seine Informationspflichten verletzt hat. Da kein Anspruch auf Bezahlung der Arbeit besteht, darf der Anwalt den gezahlten Vorschuss auch nicht mit seinen vermeintlichen Honorarforderungen verrechnen, sondern muss die gesamte Summe unverzüglich an den Mandanten auskehren.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Kanzlei behauptet, der Vorschuss sei bereits für die Prüfung des Falles verbraucht worden. Da das Bundesgerichtshof-Urteil (Az. IX ZR 80/20) klarstellt, dass ohne Belehrung kein Entgeltanspruch entsteht, sollten Betroffene die Rückzahlung unter Verweis auf diese Rechtsprechung schriftlich einfordern und sich nicht auf Verrechnungsangebote einlassen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




