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Widerruf eines Coachingvertrags

YouTube-Werbung lockt in teures Coaching: Kunde widerruft, Anbieter weigert sich – doch das Gericht gibt dem Verbraucher Recht und macht klare Ansagen für Online-Verträge!

Widerruf erfolgreich: Landgericht Landshut pfeift Coaching-Anbieter zurück und stärkt die Rechte der Verbraucher bei Online-Verträgen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um einen Streitfall zur Rückzahlung nach Widerruf eines Coachingvertrags.
  • Der Kläger wurde durch Online-Werbung auf den Coachinganbieter aufmerksam.
  • Der Kläger zahlte für das Coaching „Digital Reselling – Einkommen auf Autopilot“.
  • Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger fast 2.000 Euro samt Zinsen zu erstatten.
  • Das Gericht entscheid, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche in Höhe von fast 4.000 Euro zustehen.
  • Die Klage des Klägers hat das Gericht teils abgewiesen.
  • Die Beklagte trägt die gesamten Prozesskosten.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter bestimmten Sicherheitsleistungen.
  • Die rechtliche Würdigung drehte sich um das Widerrufsrecht des Klägers.
  • Das Gericht sah den Widerruf als rechtens an, da der Vertrag den Verbraucherschutzvorgaben nicht vollständig entsprach.

Kunden können Online-Coaching widerrufen – Gericht stärkt Verbraucherschutz

Coaching-Verträge sind in der heutigen Zeit immer beliebter. Sie versprechen, dass man mit der Hilfe eines erfahrenen Coaches persönliche Ziele erreichen und Herausforderungen bewältigen kann. Doch was passiert, wenn man mit dem Coaching unzufrieden ist und den Vertrag widerrufen möchte? Ist das überhaupt möglich und unter welchen Bedingungen?

Die Rechtslage zu Widerrufen von Coaching-Verträgen ist nicht immer eindeutig und kann für den Einzelnen verwirrend sein. Die Frage ist, ob ein Coaching-Vertrag im Sinne des Verbraucherschutzrechts ein Fernabsatzvertrag ist, der dem Kunden ein Widerrufsrecht einräumt. Dabei spielt die Art des Coachings, die Dauer des Vertrages und der konkrete Inhalt eine entscheidende Rolle.

In einem aktuellen Gerichtsfall stand die Frage im Vordergrund, ob ein Coaching-Vertrag über ein online-basiertes Coaching-Programm von einem Teilnehmer widerrufen werden konnte. Diese Entscheidung ist für viele Menschen, die sich mit der Thematik des Widerrufs von Coaching-Verträgen auseinandersetzen, von großem Interesse.

Widerruf Ihres Online-Coachings? Wir helfen Ihnen weiter!

Sie haben einen Online-Coaching-Vertrag abgeschlossen und möchten diesen widerrufen? Die Rechtslage ist komplex und erfordert ein fundiertes Verständnis des Vertragsrechts und Verbraucherschutzes. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und eine faire Lösung zu finden. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Ihr erster Schritt zur erfolgreichen Lösung beginnt hier.

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Der Fall vor Gericht


Widerruf eines Online-Coachingvertrags: Landgericht Landshut gibt Kläger Recht

Widerruf von Online-Coaching-Verträgen
Gericht bestätigt: Verbraucher können Online-Coaching-Verträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen und Geld zurückfordern. (Symbolfoto: fizkes – 123rf.com)

Das Landgericht Landshut hat in einem kürzlich ergangenen Urteil (Az.: 54 O 305/24) einem Kläger Recht gegeben, der nach dem Widerruf eines Online-Coachingvertrags die Rückzahlung des gezahlten Betrags forderte.

Hintergrund des Falls: Abschluss eines Coachingvertrags über Social Media

Der Kläger war im Herbst 2022 durch Werbung auf YouTube und Instagram auf einen Coachinganbieter aufmerksam geworden. Dieser bot ein Coaching mit dem Titel „Digital Reselling – Einkommen auf Autopilot“ an. Der Vertrag wurde über die beklagte Firma abgewickelt, die als Dienstleister für den Coachinganbieter fungierte.

Der Kläger schloss den Vertrag ab und zahlte insgesamt 5.735,80 Euro. Kurze Zeit später widerrief er jedoch den Vertrag. Da die Beklagte die Rückzahlung verweigerte, zog der Kläger vor Gericht.

Entscheidung des Landgerichts: Widerruf war wirksam

Das Landgericht Landshut gab dem Kläger in weiten Teilen Recht:

  1. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung von 1.927,80 Euro plus Zinsen verurteilt.
  2. Es wurde festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiterer 3.808 Euro aus dem Coachingvertrag zusteht.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits muss die Beklagte tragen.

Das Gericht sah den vom Kläger erklärten Widerruf als wirksam an. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag handelte, bei dem dem Kunden grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht.

Die Beklagte hatte argumentiert, dass das Widerrufsrecht erloschen sei, da bereits mit der Durchführung der Dienstleistung begonnen worden war. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Es sah keine ausreichenden Belege dafür, dass tatsächlich schon in erheblichem Umfang Coaching-Leistungen erbracht worden waren.

Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen

Allerdings sprach das Gericht der Beklagten einen Wertersatzanspruch für bereits erbrachte Teilleistungen zu. Dieser wurde auf 3.808 Euro beziffert. Daher musste die Beklagte nicht den vollen gezahlten Betrag zurückerstatten, sondern nur die Differenz von 1.927,80 Euro.

Bedeutung des Urteils für Online-Coaching-Verträge

Das Urteil des Landgerichts Landshut stärkt die Rechte von Verbrauchern bei Online-Coachings und ähnlichen digitalen Dienstleistungen. Es stellt klar, dass auch bei solchen Verträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht besteht.

Für Anbieter von Online-Coachings bedeutet dies, dass sie das Widerrufsrecht ihrer Kunden ernst nehmen und entsprechend berücksichtigen müssen. Eine pauschale Verweigerung der Rückzahlung nach einem Widerruf ist demnach nicht zulässig.

Verbraucher sollten sich bewusst sein, dass ihnen bei Online-Verträgen in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Allerdings kann für bereits erbrachte Leistungen ein angemessener Wertersatz fällig werden.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass Online-Coachingverträge als Fernabsatzverträge dem gesetzlichen Widerrufsrecht unterliegen. Ein wirksamer Widerruf führt zur Rückabwicklung, wobei der Anbieter Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen kann. Dies stärkt den Verbraucherschutz im digitalen Bereich, verpflichtet aber Anbieter zur sorgfältigen Dokumentation erbrachter Leistungen, um Wertersatzansprüche durchsetzen zu können.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Haben Sie einen Online-Coaching-Vertrag abgeschlossen und sind unzufrieden? Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Verbraucher deutlich. Auch bei Online-Coachings haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht, selbst wenn das Coaching bereits begonnen hat. Das bedeutet, Sie können den Vertrag innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen widerrufen und Ihr Geld zurückfordern.

Allerdings sollten Sie beachten, dass der Anbieter möglicherweise einen Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen hat. Das heißt, Sie müssen möglicherweise einen Teil des Geldes bezahlen, wenn Sie bereits Coaching-Sitzungen in Anspruch genommen haben.

Falls Sie Ihren Vertrag widerrufen möchten, sollten Sie dies dem Anbieter schriftlich mitteilen. Bewahren Sie eine Kopie Ihres Widerrufs auf, um im Streitfall einen Nachweis zu haben.

Das Urteil zeigt, dass es sich lohnt, für Ihre Rechte einzustehen. Zögern Sie nicht, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben einen Online-Coaching-Vertrag abgeschlossen und sind sich nun unsicher, ob Sie diesen widerrufen können? Der Widerruf von Online-Coaching-Verträgen ist ein komplexes Thema mit vielen rechtlichen Fallstricken. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen klare und verständliche Antworten auf Ihre Fragen zu diesem Thema, damit Sie Ihre Rechte als Verbraucher besser verstehen.


Welche Rechte habe ich beim Widerruf eines Online-Coaching-Vertrags?

Bei Online-Coaching-Verträgen besteht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses. Innerhalb dieser Zeit kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf muss dem Anbieter gegenüber eindeutig erklärt werden, wobei keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Eine E-Mail oder ein Einschreiben sind jedoch zu empfehlen, um den Widerruf nachweisen zu können.

Wichtig ist, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Absendung, nicht des Zugangs beim Anbieter. Nach einem wirksamen Widerruf müssen bereits geleistete Zahlungen innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet werden.

Das Widerrufsrecht gilt allerdings nicht unbegrenzt. Es erlischt bei einem Online-Coaching, wenn der Anbieter die Dienstleistung vollständig erbracht und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.

Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage. Eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung kann also weitreichende Folgen haben.

Bei der Ausübung des Widerrufsrechts ist zu beachten, dass der Anbieter für bereits erbrachte Leistungen eine anteilige Vergütung verlangen kann. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Anbieter behauptet, es handle sich um einen Vertrag zwischen Unternehmern. In diesem Fall würde kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen. Ob tatsächlich ein Unternehmergeschäft vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab und muss im Einzelfall geprüft werden.

Für einen wirksamen Widerruf sollte die Erklärung möglichst präzise formuliert werden. Es empfiehlt sich, Vertrags- und Kundennummer anzugeben sowie das Datum des Vertragsschlusses zu nennen. Ein Muster für einen Widerruf könnte wie folgt aussehen: „Hiermit widerrufe ich den von mir am [Datum] abgeschlossenen Vertrag über [genaue Bezeichnung des Coachings]. Kundennummer: [Nummer]. Ich bitte um Bestätigung des Widerrufs und Rückzahlung bereits geleisteter Beträge.“

Nach erfolgtem Widerruf sollte genau geprüft werden, ob der Anbieter diesen akzeptiert und die Rückzahlung ordnungsgemäß vornimmt. Falls der Anbieter den Widerruf nicht anerkennt oder die Rückzahlung verweigert, kann es ratsam sein, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Was muss ich tun, um einen Online-Coaching-Vertrag wirksam zu widerrufen?

Um einen Online-Coaching-Vertrag wirksam zu widerrufen, muss der Verbraucher eine eindeutige Widerrufserklärung abgeben. Diese Erklärung kann formlos erfolgen, sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich oder per E-Mail übermittelt werden. Der Widerruf muss innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Vertragsschluss beim Anbieter eingehen.

In der Widerrufserklärung sollten der Name des Verbrauchers, das Datum des Vertragsschlusses sowie eine klare Formulierung des Widerrufs enthalten sein. Ein Beispiel für eine solche Formulierung wäre: „Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über das Online-Coaching vom [Datum].“ Eine Begründung für den Widerruf ist nicht erforderlich.

Der Widerruf sollte an die vom Anbieter in der Widerrufsbelehrung angegebene Adresse gerichtet werden. Falls keine spezielle Adresse genannt wurde, genügt die Übermittlung an die allgemeine Geschäftsadresse des Anbieters. Es empfiehlt sich, den Zugang des Widerrufs nachweisen zu können, etwa durch einen Einschreibebrief mit Rückschein oder eine E-Mail mit Lesebestätigung.

Bei Online-Coaching-Verträgen ist besonders zu beachten, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen kann, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird. In diesem Fall sollte der Widerruf möglichst umgehend nach Vertragsschluss erklärt werden.

Trotz gegenteiliger Behauptungen mancher Anbieter besteht das Widerrufsrecht in der Regel auch dann, wenn der Verbraucher angeblich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist bei Fernabsatzverträgen wie Online-Coachings grundsätzlich unwirksam. Der Verbraucher sollte sich daher nicht von derartigen Aussagen abschrecken lassen, seinen Widerruf zu erklären.

Nach erfolgtem Widerruf muss der Anbieter alle erhaltenen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten. Der Verbraucher ist verpflichtet, bereits erhaltene Leistungen zurückzugeben, soweit dies möglich ist. Bei digitalen Inhalten kann der Anbieter die Löschung verlangen.

Für den Fall, dass der Anbieter den Widerruf nicht akzeptiert, sollte der Verbraucher rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein Fachanwalt für Verbraucherrecht kann die Wirksamkeit des Widerrufs prüfen und gegebenenfalls weitere Schritte einleiten, um die Rechte des Verbrauchers durchzusetzen.

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Kann der Anbieter den Widerruf meines Coaching-Vertrags ablehnen?

Ein Anbieter kann den Widerruf eines Coaching-Vertrags grundsätzlich nicht einfach ablehnen. Das Widerrufsrecht ist gesetzlich verankert und dient dem Verbraucherschutz. Bei Fernabsatzverträgen, zu denen Online-Coaching-Verträge in der Regel zählen, haben Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen.

Der Anbieter muss den Widerruf akzeptieren, wenn er fristgerecht und in der richtigen Form erklärt wurde. Eine Ablehnung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Etwa wenn der Verbraucher ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichtet hat und die Dienstleistung bereits vollständig erbracht wurde. Allerdings sind solche Verzichtserklärungen bei Coaching-Verträgen oft unwirksam.

Lehnt ein Anbieter den Widerruf unberechtigt ab, stehen dem Verbraucher verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Er kann zunächst schriftlich auf sein Widerrufsrecht bestehen und eine Frist zur Rückabwicklung setzen. Bleibt der Anbieter bei seiner Ablehnung, kann der Verbraucher rechtliche Schritte einleiten.

Eine Möglichkeit ist die Erhebung einer Feststellungsklage vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht. Damit kann gerichtlich festgestellt werden, dass der Widerruf wirksam war und der Vertrag beendet ist. Alternativ kommt eine Leistungsklage in Betracht, mit der die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen gefordert werden kann.

In vielen Fällen ist es ratsam, zunächst eine Verbraucherzentrale oder einen spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Diese können die Rechtmäßigkeit des Widerrufs prüfen und bei der Durchsetzung der Verbraucherrechte unterstützen. Oft lässt sich schon durch ein anwaltliches Schreiben eine Einigung mit dem Anbieter erzielen.

Bei Online-Coaching-Verträgen ist besondere Vorsicht geboten. Manche Anbieter versuchen, das Widerrufsrecht durch unzulässige Klauseln auszuhebeln. Ein Beispiel wäre die Behauptung, der Verbraucher sei als Unternehmer zu behandeln und habe daher kein Widerrufsrecht. Solche Klauseln sind in der Regel unwirksam.

Entscheidend ist auch der genaue Vertragsinhalt. Handelt es sich um einen Fernunterrichtsvertrag, gelten besondere Schutzvorschriften. Der Anbieter benötigt dann eine staatliche Zulassung. Fehlt diese, ist der gesamte Vertrag nichtig und kann jederzeit rückabgewickelt werden.

Verbraucher sollten sich von einer unbegründeten Ablehnung ihres Widerrufs nicht einschüchtern lassen. Das Gesetz stellt ihnen wirksame Instrumente zur Verfügung, um ihre Rechte durchzusetzen. Im Zweifel empfiehlt sich immer die Einholung fachkundigen Rechtsrats.

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Muss ich Wertersatz leisten, wenn ich den Online-Coaching-Vertrag widerrufe?

Bei einem Widerruf eines Online-Coaching-Vertrags kann unter bestimmten Umständen eine Wertersatzpflicht entstehen. Grundsätzlich hat der Verbraucher das Recht, einen online geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Allerdings kann der Anbieter Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird.

Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem Anteil der bis zum Widerrufszeitpunkt erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen. Hat das Coaching beispielsweise bereits zu einem Drittel stattgefunden, wäre ein Drittel des Gesamtpreises als Wertersatz zu leisten. Der Anbieter muss den Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich über die Wertersatzpflicht im Widerrufsfall informieren. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Wertersatz.

Bei digitalen Inhalten wie Online-Kursen oder -Schulungen gelten besondere Regelungen. Hier erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und er seine Kenntnis davon bestätigt, dass er durch seine Zustimmung das Widerrufsrecht verliert. In diesem Fall ist kein Wertersatz zu leisten.

Für die reine Prüfung und Ansicht der Coaching-Inhalte muss kein Wertersatz geleistet werden. Erst wenn der Verbraucher die Leistungen über das zur Prüfung erforderliche Maß hinaus in Anspruch nimmt, kann eine Wertersatzpflicht entstehen. Die Beweislast für den Umfang der Inanspruchnahme und die Höhe des Wertersatzes liegt beim Anbieter.

Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vertraglich vereinbarte Preis zugrunde zu legen. Ist dieser unverhältnismäßig hoch, darf nur der Marktwert der erbrachten Leistung berechnet werden. Eine pauschale Berechnung des Wertersatzes ist unzulässig. Der Anbieter muss die tatsächlich erbrachten Leistungen und deren Wert im Einzelnen darlegen.

Verbraucher sollten vor Inanspruchnahme von Online-Coaching-Leistungen genau prüfen, ob und in welchem Umfang sie einer vorzeitigen Leistungserbringung zustimmen. So können sie die möglichen finanziellen Folgen eines Widerrufs besser einschätzen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit dem Coaching zu beginnen, um eine Wertersatzpflicht zu vermeiden.

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Welche Fristen und Bedingungen gelten für den Widerruf eines Online-Coaching-Vertrags?

Bei einem Widerruf des Online-Coaching-Vertrags kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Wertersatzpflicht entstehen. Der Verbraucher muss Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen leisten, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt. Diese Zustimmung muss aktiv durch den Verbraucher erfolgen, etwa durch Anklicken einer nicht vorausgewählten Checkbox.

Entscheidend für die Wertersatzpflicht ist zudem, dass der Anbieter den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die mögliche Wertersatzpflicht informiert hat. Fehlt diese Information, entfällt der Anspruch auf Wertersatz.

Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich grundsätzlich am vereinbarten Gesamtpreis, anteilig für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen. Bei einem unverhältnismäßig hohen Gesamtpreis wird stattdessen der Marktwert der erbrachten Leistung zugrunde gelegt. Der Anbieter muss die Höhe des geforderten Wertersatzes im Streitfall nachweisen und begründen können.

Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Bei einem vierwöchigen Online-Coaching für 1000 Euro, das nach einer Woche widerrufen wird, könnte der Wertersatz ein Viertel des Gesamtpreises, also 250 Euro betragen. Erscheint dieser Preis jedoch unverhältnismäßig hoch, müsste der tatsächliche Marktwert für eine Woche Coaching herangezogen werden.

Wichtig zu beachten ist, dass kein Wertersatz geschuldet wird, wenn der Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung widerrufen wird. Ebenso entfällt die Wertersatzpflicht, wenn der Anbieter den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat.

Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, gelten Sonderregelungen. Hier kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt und bestätigt, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert. In diesem Fall ist kein Wertersatz zu leisten, da kein Widerrufsrecht mehr besteht.

Für Verbraucher empfiehlt es sich, vor Vertragsschluss genau zu prüfen, ob und wann die Leistungserbringung beginnen soll. Wer sicher gehen möchte, keinen Wertersatz leisten zu müssen, sollte einer vorzeitigen Leistungserbringung nicht zustimmen oder den Vertrag vor Leistungsbeginn widerrufen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fernabsatzvertrag: Ein Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Internet, Telefon) geschlossen wird. Bei Online-Coachings ist dies typischerweise der Fall, da der Vertragsschluss ohne physische Anwesenheit der Parteien erfolgt. Das Gesetz räumt Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen besondere Schutzrechte ein, insbesondere ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 312g BGB). Dies soll die Informationsasymmetrie ausgleichen, da der Verbraucher die Leistung vor Vertragsschluss nicht prüfen kann.
  • Widerrufsrecht: Das Recht des Verbrauchers, einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen (§ 355 BGB). Bei Online-Coachings beginnt die Frist in der Regel mit Vertragsschluss. Der Widerruf muss durch eindeutige Erklärung (z.B. Brief, E-Mail) erfolgen. Dieses Recht soll Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen schützen und ihnen eine „Bedenkzeit“ einräumen. Bei Online-Coachings ist es besonders relevant, da der Verbraucher die Qualität der Leistung oft erst nach Vertragsschluss beurteilen kann.
  • Wertersatz: Ein finanzieller Ausgleich, den der Verbraucher bei Widerruf für bereits erhaltene Leistungen zahlen muss (§ 357 Abs. 8 BGB). Bei Online-Coachings kann dies z.B. für bereits durchgeführte Coaching-Sitzungen gelten. Der Wertersatz darf jedoch nicht so hoch sein, dass er das Widerrufsrecht faktisch aushebelt. Er muss im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen stehen. Die genaue Berechnung kann im Einzelfall komplex sein und zu Streitigkeiten führen.
  • Erlöschen des Widerrufsrechts: In bestimmten Fällen kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, z.B. wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde (§ 356 Abs. 4 BGB). Bei Online-Coachings ist dies relevant, wenn das Coaching bereits abgeschlossen ist. Allerdings muss der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt und bestätigt haben, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert. Dies soll verhindern, dass das Widerrufsrecht durch sofortige Leistungserbringung umgangen wird.
  • Belehrungspflicht: Die gesetzliche Pflicht des Unternehmers, den Verbraucher vor Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu informieren (§ 312d Abs. 1 BGB). Bei Online-Coachings muss diese Belehrung klar, verständlich und in hervorgehobener Form erfolgen. Versäumt der Unternehmer die Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage. Dies soll sicherstellen, dass Verbraucher ihre Rechte kennen und wahrnehmen können. Eine fehlerhafte oder fehlende Belehrung kann weitreichende Folgen für den Anbieter haben.
  • Rückabwicklung: Der Prozess, bei dem nach einem wirksamen Widerruf die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückgewährt werden (§ 355 Abs. 3 BGB). Bei Online-Coachings bedeutet dies in der Regel, dass der Anbieter den gezahlten Preis erstatten muss, abzüglich eines möglichen Wertersatzes. Der Verbraucher muss im Gegenzug erhaltene Materialien oder Zugänge zu Online-Plattformen zurückgeben oder löschen. Die Rückabwicklung kann komplex sein, insbesondere wenn bereits Teilleistungen erbracht wurden. Sie muss innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs erfolgen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 312c BGB (Fernabsatzverträge): Dieser Paragraph regelt Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, wie in diesem Fall über YouTube und Instagram. Das Gericht stellte fest, dass der Coachingvertrag ein Fernabsatzvertrag ist, was dem Kläger ein Widerrufsrecht einräumt.
  • § 355 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen): Dieser Paragraph gibt Verbrauchern das Recht, einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Widerrufsrecht ausgeübt, was vom Gericht bestätigt wurde.
  • § 356 BGB (Ausschluss des Widerrufsrechts): Dieser Paragraph regelt Ausnahmen vom Widerrufsrecht, beispielsweise wenn die Dienstleistung bereits vollständig erbracht wurde. Das Gericht entschied, dass diese Ausnahme im vorliegenden Fall nicht zutrifft, da die Coaching-Leistungen noch nicht in erheblichem Umfang erbracht worden waren.
  • § 357 BGB (Fristbeginn für den Widerruf): Dieser Paragraph legt fest, wann die Widerrufsfrist beginnt. Bei Fernabsatzverträgen beginnt sie in der Regel mit dem Tag des Vertragsschlusses. Im vorliegenden Fall war der Widerruf innerhalb dieser Frist erfolgt.
  • § 346 BGB (Rechtsfolgen des Widerrufs): Dieser Paragraph regelt die Folgen eines wirksamen Widerrufs. Die empfangenen Leistungen müssen zurückgewährt und gezogene Nutzungen herausgegeben werden. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger zur Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags verurteilt, abzüglich eines Wertersatzes für bereits erbrachte Teilleistungen.

Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 54 O 305/24 – Urteil vom 10.04.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.927,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.12.2023 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch gegenüber dem Kläger auf Zahlung von weiteren 3.808 € aus einem Vertrag über das Coaching „Digital Reselling – Einkommen auf Autopilot“ zusteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

6. Der Streitwert wird auf 5.735,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Rückzahlung und Feststellung nach einem Widerruf eines Coachingvertrags geltend.

Der Kläger wurde im Herbst 2022 durch Werbung auf YouTube und Instagram auf den Coachinganbieter – aufmerksam, der sich zur Abwicklung des Coachingangebots der Beklagten bedient.

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– ist Gesellschafter und Geschäftsführer der – – und wirbt auf diversen Internetkanälen, unter anderem YouTube und Instagram, damit, dass sich mit seinem Coaching binnen kürzester Zeit und ohne Vorkenntnisse ein garantiertes signifikantes passives Einkommen erwirtschaften ließe und gibt dafür eine „110 % Erfolgsgarantie“.

Aufgrund dieser Werbeaussagen trug sich der Kläger für ein unverbindliches telefonisches Beratungsgespräch ein, welches am 06.11.2022 stattfand. Aufgrund der im Telefonat durch den Gesprächspartner durchgeführten Werbung zeigte sich der Kläger für die Inanspruchnahme von Leistungen der – – offen und schloss einen Vertrag für das Produkt „Digital Reselling – Einkommen auf Autopilot“. Im Rahmen des Vertragsschlusses wurde ein Onlineverkaufsformular mit den Daten des Klägers ausgefüllt. Im Rahmen des Telefongesprächs erreichte der Gesprächspartner des Klägers, dass der Kläger auf dem Onlineformular einen Haken bei einer Checkbox setzte, welche folgenden Wortlaut aufweist:

Hiermit stimme ich zu, dass – mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich mit dieser Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere.

Im Anschluss an den Vertragsschluss erhielt der Kläger eine Rechnung der Beklagten vom 06.11.2022 über einen Preis von 5.735,80 € brutto und einer gestaffelten Ratenzahlung, wobei die erste Rate von 23,80 € am 06.11.2022 fällig war und danach monatlich Raten zu je 238,00 €. Bislang hat der Kläger an die Beklagte einen Betrag von 1.927,80 € bezahlt.

Mit Schriftsatz vom 20.09.2023 erklärte der anwaltliche Vertreter des Klägers den Widerruf des Vertrags.

Der Kläger behauptet, er habe die Bereitschaft zum Vertragsschluss allein aufgrund der Zusage einer Geld-zurück-Garantie und im Vertrauen auf ein Widerrufsrecht gefasst. Das Onlineverkaufsformular sei von seinem Gesprächspartner ausgefüllt worden. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass mit Bestätigung des Onlineformulars ein Vertrag mit der Beklagten zustande kommen würde, vielmehr sei ihm die Beklagte als Zahlungsdienstleister beschrieben worden. Als Vertragspartner ging er von – bzw. der – – aus, da auch das Coaching durch – erfolgen sollte. Der Telefongesprächspartner sei es auch gewesen, der durch geschickte Manipulation erreicht habe, dass der Kläger einen Haken bei der Checkbox setzt, obwohl dem Kläger nicht klar war, was die Bedeutung dieses Hakens gewesen sei.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1.927,80 € zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.10.2023 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch gegenüber dem Kläger auf Zahlung von weiteren 3.808,00 € aus einem Vertrag über das Coaching „Digital Reselling – Einkommen auf Autopilot“ zusteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe das Formular selber ausgefüllt. Es sei auch klar erkennbar gewesen, dass es sich um die Webseite der Beklagten handeln würde. Die Beklagte sei als Wiederverkäuferin tätig und würde auch so in Erscheinung treten. Produkte, welche sie an den Kläger verkaufen würde, würde sie bei den Leistungserbringern gleichzeitig einkaufen, sie habe im Moment des Vertragsschlusses ein Deckungsgeschäft mit – abgeschlossen und diesen mit der Erfüllung des betreffenden Vertrages beauftragt. Dem Kläger stünde kein Widerrufsrecht zu, da dieser als Existenzgründer einzustufen sei.

Das Gericht hat den Kläger in der Verhandlung am 10.04.2024 angehört.

Zur Vervollständigung des Tatbestands wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie sonstige Aktenteile.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, nur in den Nebenforderungen teilweise unbegründet.

I. Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des unstreitig bezahlten Betrags von 1.927,80 € zu (§§ 611, 312c, 312g, 355, 356, 346 BGB).

1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag zustande gekommen. Dieser ist als Dienstvertrag oder Vertrag sui generis einzustufen, was letzten Endes offenbleiben kann. Geschuldet war jedenfalls ein „Coaching“ über Möglichkeiten von Generierung von Einkommen, was jedenfalls als Dienstleistung oder dienstleistungsähnliche Leistung einzustufen ist. Damit liegt ein Vertrag im Sinne des § 356 Abs. 4 BGB vor. Bereits hier ist festzuhalten, dass jedenfalls kein Vertrag über die ledigliche Bereitstellung digitaler Inhalte im Sinne des § 356 Abs. 5 BGB abgeschlossen wurde. Die Anlage B2 spricht hinsichtlich der Vertragsinhalte von einer „hochintensiven 10-wöchigen Betreuung“ unter Einschluss von „persönlichen Livecalls“ und einem „schnellen und individuellen 24/7-WhatsApp-Experten-Support“, also einer persönlichen Betreuung, die (wenn es solche Inhalte allerdings wohl auch gibt) nicht lediglich im Abruf vorgefertigter Videos oder sonstiger digitaler Inhalte besteht. Insbesondere persönliche Livecalls sind aus Sicht des Gerichts ein Hinweis darauf, dass der Vertrag eine Vielzahl von Teilleistungen enthalten hat, die jedenfalls auch persönliche Elemente enthalten und sich damit erheblich von einer Bereitstellung digitaler Inhalte (ähnlich dem Streamen von Filmen oder Serien) unterscheidet.

Angesichts der vom Kläger geschilderten und von der Beklagten teilweise so bestätigten Vertragsanbahnung geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte tatsächlich auch Vertragspartner des Beklagten geworden ist und sich nicht nur so geriert. Die Beklagte hat (insoweit unwidersprochen) angegeben, es sei dem Onlineformular deutlich zu entnehmen gewesen, dass der Vertrag mit ihr und nicht mit – persönlich oder der – – abgeschlossen werden sollte. Auf die Erwartung des Klägers kann es in diesem Zusammenhang nicht angekommen.

2. Zwischen den Parteien ist ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB zustande gekommen. Bei der Beklagten handelt es sich ohne weiteres um eine Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, da es sich bei der Beklagten um eine GmbH mit gewerblichen Hintergrund handelt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger allerdings nicht als Existenzgründer (und somit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB) einzustufen, sondern als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, welcher ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abgeschlossen hat, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

In der Anhörung hat der Kläger angegeben, dass er (wie immer noch) zum Zeitpunkt Vertragsschlusses arbeitssuchend war und gelernter Kfz-Mechatroniker ist. Er hat für sich eine Selbstständigkeit überlegt, kann diese allerdings noch nicht anstreben, da er den dafür erforderlichen Meisterbrief noch nicht vorweisen kann. Damit war offenbar eine Selbstständigkeit im Bereich Kfz-Mechatronik, da er dafür den Meisterbrief benötigt. Er hat auch angegeben, dass er sich für das Beratungsgespräch nur aus Neugier angemeldet hat. Ob er sich tatsächlich, wie man dem vom Kläger angeführten Beitrag des Comedians Jan Böhmermann entnehmen kann, zur Einkommensgenerierung „mittels zerrissener Hosen“ breitschlagen lassen wollte, konnte der Anhörung des Klägers nicht entnommen werden. Neugier allein verleitet einen Verbraucher nicht dazu, sich im Hinblick auf kaum nachvollziehbare Versprechung ohne jede Substanz (Einkommen ohne jeglichen Arbeitseinsatz, weil „Autopilot“) selbstständig zu machen oder eine selbstständige Tätigkeit vorzubereiten.

In Anbetracht dessen ist der Kläger somit nicht als Existenzgründer einzustufen, da er sich noch nicht zur Aufnahme eines Unternehmens entschlossen hat, sondern diese Entscheidung (zur Führung eines Unternehmens wie -) allenfalls vorbereitet hat (zum Thema progressive Kundenwerbung instruktiv BGH NJW 2011, 1236). Sollte sich der Kläger nach Inanspruchnahme des „Coachings“ der Beklagten, welches tatsächlich durch die – – erfolgen sollte, wirklich zu einer „Einkommensgenerierung im Autopilot“ entschließen, hätte er diese Entscheidung erst nach dem Coaching getroffen, das Coaching selber wäre allenfalls eine Art von Informationsbeschaffung gewesen. Die von der Beklagten vertriebenen Coachings dienen also allenfalls der Vorbereitung einer Entscheidung, ob man eine Existenz gründen möchte oder nicht (vgl. insoweit BeckOK, BGB, 69. Edition, 01.02.2024, BGB § 13).

Darüber hinaus stellt sich die Frage, warum die Beklagte ausdrücklich eine Checkbox mit dem Verzicht auf ein Widerrufsrecht aufnimmt, wenn es sich bei den Kunden der von ihr vertriebenen Coachings regelmäßig um Existenzgründer handeln sollte. Eine solche Checkbox wäre im Verkehr unter Unternehmern schlicht überflüssig. In diesem Falle wäre zu erwarten, dass eine solche Checkbox gar nicht erst vorgesehen ist, vielmehr würde dies (für den Fall der tatsächlich vorhandenen Existenzgründereigenschaft) die Vertragspartner eher noch verwirren und ihnen vorspiegeln, dass tatsächlich ein Widerrufsrecht bestehen würde.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass der Vertrag ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, hier Telefongespräch nebst Internethomepage, zustande gekommen ist. Ohne weiteres ist auch das Vertriebssystem der Beklagten auf Fernabsatzgeschäfte ausgerichtet, wie der zwar bestrittene, aber von der Beklagten so behauptete Wiedereinkauf der Coachingleistungen bei der – – durch die Beklagte zeigt. Sofern dieser Vortrag zutrifft, würde dies bedeuten, dass die Beklagte ein ausgeklügeltes Computersystem zur Bereitstellung des Deckungskaufs mit den jeweiligen Coachinganbietern aufweisen muss, sprich zeitnah zu den Vertragsschlüssen mit den Coachinginteressenten (hier dem Kläger) sofort entsprechende Kapazitäten bei den Coachinganbietern herstellen muss.

3. Der Kläger hat wirksam den Fernabsatzvertrag widerrufen.

a) Grundsätzlich ist bei Fernabsatzverträgen nach § 312g BGB ein Widerrufsrecht vorgesehen.

b) Die Widerrufsfrist hat noch nicht zu laufen begonnen, da die Beklagte den Kläger nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat (§ 356 Abs. 3 BGB).

c) Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht nach § 356 Abs. 5 BGB erloschen, da wie bereits ausgeführt, keine digitalen Inhalte vorliegen, sondern die Beklagte, gegebenenfalls durch ihre „Subunternehmer“ wie -, zur persönlichen Erbringung der Coachingdienstleistungen verpflichtet war und somit nicht nur digitale Inhalte heruntergeladen werden konnten, sondern auch per WhatsApp oder „Livecall“ Echtzeitkontakte mit real lebenden Personen geschuldet waren.

d) Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 356 Abs. 4 Nr. 1 BGB erloschen, da die Beklagte die Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht hat. Angesichts des Ratenzahlungsplanes ist davon auszugehen, dass die Dienstleistungen der Beklagten bis 06.11.2024 für den Kläger zur Verfügung gestanden hätten, in diesem Zeitraum also ein Coaching erfolgt wäre und somit die Dienstleistung bis dahin erst vollständig erbracht worden wäre.

4. Somit schuldet die Beklagte die Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge (§ 346 Abs. 1 BGB).

5. Auf die sonstigen vom Kläger genannten Anspruchsgrundlagen kommt es somit nicht an.

II. Der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet, da sein Feststellungsinteresse darin liegt, rechtskräftig festzustellen, dass weitere Ansprüche der Beklagten nicht mehr bestehen. Aufgrund des wirksamen Rücktritts vom Vertrag (s.o.) ist dieser Antrag auch begründet.

III. Die Zinspflicht der Klägerin folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, beginnt allerdings erst mit Zustellung des Mahnbescheids zu laufen, also am 03.12.2023, da der Klägervertreter im Widerrufsschreiben vom 20.09.2023 (Anlage K4) nicht zur Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge aufgefordert hat, sondern nur zur Erklärung, dass weitere Forderungen nicht geltend gemacht werden.

IV. Daraus folgt auch, dass außergerichtliche Kosten nicht verlangt werden können, da zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters kein Verzug bestand. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, da insoweit keine Vertragsverletzung vorliegt, da zunächst ja ein wirksamer Vertrag vor dem Widerruf des Klägers vorgelegen hat.

V. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert folgt der Klageforderung, im Falle einer negativen Feststellungsklage ist der offene Betrag vollumfänglich anzusetzen.


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