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Widerruf eines Studienvertrages mit privater Hochschule

Eine angehende Medizinstudentin widerruft ihren Studienvertrag mit einer privaten Hochschule – und das mit Erfolg! Das Landgericht Gera gab ihr Recht und stufte den Vertrag als Fernabsatzvertrag ein, obwohl ein Auswahlgespräch stattgefunden hatte. Die Hochschule muss nun auf die Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro monatlich verzichten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Gera
  • Datum: 17.01.2022
  • Aktenzeichen: 7 O 550/21
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Verbraucherrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine staatlich anerkannte Hochschule verlangt Studiengebühren von der Beklagten. Die Hochschule argumentiert, dass der Studienvertrag nicht ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel zustande kam.
  • Beklagte: Eine Bewerberin für ein Medizinstudium, die den Studienvertrag widerrief. Sie argumentiert, dass der Vertrag ein Fernabsatzvertrag war und sie daher ein Widerrufsrecht hatte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagte nahm an einem Auswahlverfahren der Klägerin teil und erhielt danach ein Angebot für einen Studienplatz. Sie unterschrieb einen ihr per E-Mail gesendeten Studienvertrag und schickte ihn zurück. Später widerrief sie den Vertrag vor Semesterbeginn. Die Klägerin fordert dennoch die Studiengebühren für ein Semester.
  • Kern des Rechtsstreits: Handelt es sich bei dem Studienvertrag um einen Fernabsatzvertrag, der der Beklagten ein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB einräumt?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Hochschule wurde abgewiesen.
  • Begründung: Der Studienvertrag wurde als Fernabsatzvertrag eingestuft, da die Kommunikation und der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgten. Ein persönlicher Besuch der Bewerberin vor Vertragsabschluss ändert daran nichts. Die Beklagte hatte das Recht, den Vertrag zu widerrufen, weil sie darüber nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.
  • Folgen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Studiengebühren. Der Fall verdeutlicht, dass selbst bei vorherigem persönlichen Kontakt ein Vertrag Fernabsatzcharakter haben kann, wenn der Abschluss selbst komplett über Fernkommunikationsmittel erfolgt.

Widerruf von Studienverträgen: Rechte und Möglichkeiten für Studierende

Der Widerruf eines Studienvertrages mit einer privaten Hochschule ist ein sensibles Thema, das viele Studierende betrifft. Oft treten Fragen auf wie: Was passiert, wenn ich meinen Studienvertrag kündigen möchte? Welche Rechte habe ich, wenn ich einen Studiengang wechseln oder von einem Fernstudium Abstand nehmen möchte? Verbraucherrechte im Bereich des Studiums sind wichtig zu verstehen, da sie Studierenden helfen, ihre Möglichkeiten zu erkennen und sich über Fristen für den Vertragswiderruf und die Rückerstattung von Studiengebühren zu informieren.

In vielen Fällen können Studienverträge aufgrund ihrer Regelungen rechtlich anfechtbar sein, was die Vertragsunwirksamkeit zur Folge haben kann. Die Studierenden sollten sich daher bewusst sein, dass sie unter bestimmten Umständen, wie etwa im Falle eines Studienverzichts, ein Widerrufsrecht besitzen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der diese Thematik anschaulich illustriert und wichtige rechtliche Aspekte zusammenfasst.

Der Fall vor Gericht


Studentin widerruft Vertrag mit privater Hochschule erfolgreich

Studentin betrachtet Studienvertrag einer privaten Hochschule am LaptopDie private Hochschule scheiterte vor dem Landgericht Gera mit ihrer Klage auf Zahlung von Studiengebühren in Höhe von monatlich 1.500 Euro für das Wintersemester 2020/21. Das Gericht bestätigte das Widerrufsrecht der Studentin bei dem als Fernabsatzvertrag eingestuften Studienvertrag.

Vertragsabschluss per Post nach Auswahlverfahren

Die Bewerberin hatte sich für ein Studium der Humanmedizin bei der staatlich anerkannten Hochschule beworben und nahm am 13. und 14. Dezember 2019 an einem Auswahlverfahren in den Räumlichkeiten der Hochschule teil. Nach erfolgreicher Auswahl erhielt sie per E-Mail am 16. Dezember 2019 die Zusage für einen Studienplatz zum Wintersemester 2020/21. Die Hochschule übersandte ihr daraufhin per Post zwei vorunterzeichte Vertragsexemplare mit der Bitte um Rücksendung eines gegengezeichneten Exemplars. Die Studentin unterschrieb den Vertrag am 8. Januar 2020 und sendete ihn zurück.

Widerruf des Studienvertrags vor Semesterbeginn

Am 15. September 2020, noch vor Beginn des Wintersemesters, erklärte die Studentin den Widerruf ihrer Vertragserklärung und kündigte den Vertrag vorsorglich. Die Hochschule wies den Widerruf als unwirksam zurück und vertrat die Auffassung, dass eine mögliche Kündigung erst zum Ende des ersten Semesters wirksam werden könne. Sie forderte die Zahlung der Studiengebühren für das gesamte Wintersemester 2020/21.

Gericht bestätigt Fernabsatzvertrag trotz Auswahlgespräch

Das Landgericht Gera stufte den Studienvertrag als Fernabsatzvertrag gemäß § 312c BGB ein. Die Hochschule hatte argumentiert, der Vertrag sei nicht ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande gekommen, da die Studentin am Auswahlgespräch teilgenommen habe. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Besuch der Studentin lediglich der vorgeschalteten Prüfung diente, ob die Hochschule überhaupt einen Vertrag anbieten würde. Die eigentlichen Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss erfolgten ausschließlich über E-Mail und Post.

Das Gericht bestätigte zudem, dass die Hochschule über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem verfügte, da sie nach eigenen Angaben häufig Vertragsabschlüsse per Post durchführte. Die zweiwöchige Widerrufsfrist hatte mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen, weshalb der Widerruf rechtzeitig erfolgte.

Studienplatz neu vergeben

Die Hochschule hatte den Studienplatz nach dem Widerruf an eine andere Bewerberin vergeben. Das Gericht stellte klar, dass selbst bei unwirksamem Widerruf die Studiengebühren der Nachrückerin gemäß § 615 Satz 2 BGB auf einen möglichen Vergütungsanspruch hätten angerechnet werden müssen. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Verbraucherrechte von Studienbewerbern an privaten Hochschulen erheblich, indem es klarstellt, dass Studienverträge, die nach einem Auswahlverfahren per Post oder E-Mail geschlossen werden, als Fernabsatzverträge gelten. Entscheidend ist dabei nicht der persönliche Kontakt beim Auswahlverfahren, sondern die Art des Vertragsschlusses. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht – fehlt diese, bleibt das Widerrufsrecht dauerhaft bestehen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Studienbewerber an einer privaten Hochschule haben Sie weitreichende Widerrufsrechte, wenn der Vertrag per Post oder E-Mail geschlossen wird – selbst wenn Sie vorher persönlich zum Auswahlverfahren dort waren. Prüfen Sie genau, ob Sie über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden – ohne Belehrung können Sie den Vertrag auch noch später widerrufen. Besonders wichtig: Bei rechtzeitigem Widerruf vor Studienbeginn müssen Sie keine Studiengebühren zahlen, auch wenn die Hochschule darauf besteht. Die Hochschule kann auch keine Gebühren verlangen, wenn sie den Platz anderweitig vergeben hat.


Benötigen Sie Hilfe?

Als erfahrene Experten im Hochschulrecht unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer vertraglichen Situation mit privaten Hochschulen. Ob fehlende Widerrufsbelehrung oder Fragen zur Rechtmäßigkeit von Studiengebühren – wir analysieren Ihren individuellen Fall sorgfältig und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf. Unsere jahrelange Expertise in vergleichbaren Fällen ermöglicht es uns, Ihre Interessen kompetent zu vertreten. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Widerrufsrechte haben Studierende bei Verträgen mit privaten Hochschulen?

Bei Studienverträgen mit privaten Hochschulen steht Studierenden ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, das den Rücktritt vom Vertrag ohne Angabe von Gründen ermöglicht.

Gesetzliche Widerrufsfrist

Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage nach Vertragsschluss. Viele private Hochschulen gewähren jedoch freiwillig längere Widerrufsfristen:

  • Die AKAD Hochschule bietet eine verlängerte Widerrufsfrist von 28 Tagen
  • Die IU Internationale Hochschule räumt sogar eine Frist von einem Monat ein

Formvorschriften für den Widerruf

Der Widerruf muss in eindeutiger Form erklärt werden. Dies kann erfolgen durch:

  • Einen Brief per Post
  • Eine E-Mail
  • Ein Fax

Die Widerrufserklärung muss vor Ablauf der Frist abgesendet werden. Ein vorgegebenes Formular ist nicht zwingend erforderlich.

Rechtliche Folgen des Widerrufs

Bei fristgerechtem Widerruf:

  • Der Studienvertrag wird rückabgewickelt
  • Bereits gezahlte Studiengebühren müssen von der Hochschule vollständig zurückerstattet werden
  • Die Rückzahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Widerrufs erfolgen

Ein Studienvertrag gilt rechtlich als Fernabsatzvertrag, wenn er überwiegend unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. E-Mail, Post) abgeschlossen wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn zuvor ein persönliches Beratungsgespräch oder Auswahlverfahren stattgefunden hat.


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Was macht einen Studienvertrag zum Fernabsatzvertrag?

Ein Studienvertrag wird zum Fernabsatzvertrag, wenn er ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zwischen der Hochschule und dem Studierenden abgeschlossen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Hochschule den Vertrag per E-Mail versendet und der Student diesen unterschrieben zurückschickt.

Besonderheit bei persönlichem Kontakt

Ein vorheriger persönlicher Kontakt, wie etwa die Teilnahme an einem Auswahlverfahren in den Räumlichkeiten der Hochschule, schließt die Einordnung als Fernabsatzvertrag nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass die Hochschule regelmäßig diese Art des Vertragsschlusses über Fernkommunikationsmittel für ihre Studienverträge nutzt.

Rechtliche Konsequenzen

Wird ein Studienvertrag als Fernabsatzvertrag eingestuft, ergeben sich wichtige rechtliche Folgen:

Der Hochschule obliegen umfangreiche Informationspflichten vor Vertragsabschluss. Sie muss über wesentliche Vertragsbedingungen, Studiengebühren, Studiendauer und weitere wichtige Aspekte informieren.

Studierende erhalten ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt erst, wenn die Hochschule ihre Informationspflichten vollständig erfüllt hat. Erfolgt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, kann der Vertrag unbegrenzt widerrufen werden.


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Welche Rolle spielt das Auswahlverfahren vor Ort für die rechtliche Einordnung des Studienvertrags?

Ein persönliches Auswahlverfahren vor Ort hat keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung des späteren Studienvertrags als Fernabsatzvertrag. Wenn der eigentliche Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail oder Post erfolgt, liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB vor.

Trennung von Auswahlverfahren und Vertragsschluss

Das Auswahlverfahren dient lediglich der Feststellung der Eignung der Studienbewerber. Die Hochschule prüft dabei die fachspezifische Qualifikation durch verschiedene Maßstäbe wie:

  • den Grad der Hochschulzugangsberechtigung
  • fachspezifische Studierfähigkeitstests
  • Auswahlgespräche zur Motivation und Eignung

Rechtliche Bedeutung des Vertragsschlusses

Der eigentliche Studienvertrag kommt erst durch den späteren Austausch der Vertragsdokumente zustande. Wenn die Hochschule dabei ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem nutzt, indem sie:

  • per E-Mail einen Studienplatz anbietet
  • den vorgezeichneten Vertrag per Post versendet
  • die unterschriebene Fassung zurückerhält

liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn die Studienbewerber zuvor persönlich am Auswahlverfahren teilgenommen haben.


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Wann beginnt die Widerrufsfrist bei Studienverträgen?

Die Widerrufsfrist bei Studienverträgen mit privaten Hochschulen beträgt grundsätzlich 14 Tage und beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses. Der Vertragsschluss erfolgt dabei in der Regel mit dem Erhalt der Anmeldebestätigung durch die Hochschule.

Besonderheiten beim Fristbeginn

Die Widerrufsfrist beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn die Hochschule den Studierenden ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, läuft die Frist nicht an und das Widerrufsrecht kann zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden.

Verlängerte Widerrufsfristen

Einige private Hochschulen bieten freiwillig verlängerte Widerrufsfristen an. So gewährt beispielsweise die AKAD University eine auf 28 Tage verlängerte Widerrufsfrist. Diese verlängerte Frist beginnt ebenfalls mit dem Tag des Vertragsschlusses.

Fernabsatzverträge

Bei Studienverträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden – also wenn die Vertragsunterlagen per E-Mail oder Post ausgetauscht werden – handelt es sich um Fernabsatzverträge nach § 312c BGB. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Hochschule zuvor persönlich besucht haben, etwa für ein Auswahlverfahren.


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Welche Zahlungsverpflichtungen bestehen nach einem wirksamen Widerruf?

Nach einem wirksamen Widerruf eines Studienvertrags mit einer privaten Hochschule erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten und das Vertragsverhältnis wandelt sich in ein Rückabwicklungsverhältnis um.

Grundsätzliche Rechtsfolgen

Bei einem wirksamen Widerruf müssen beide Parteien die bereits empfangenen Leistungen unverzüglich zurückgewähren. Wenn Sie also bereits Studiengebühren gezahlt haben, muss die private Hochschule diese zurückerstatten.

Besonderheiten bei Studienverträgen

Ein wirksamer Widerruf führt dazu, dass der Studienvertrag als von Anfang an nicht wirksam zustande gekommen gilt. Sie müssen in diesem Fall keine weiteren Studiengebühren zahlen, auch wenn diese im Vertrag ursprünglich vereinbart waren.

Zeitliche Komponente

Wenn Sie den Widerruf rechtzeitig erklärt haben – also innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist – können keine weiteren Zahlungsverpflichtungen mehr entstehen. Die private Hochschule kann nach einem wirksamen Widerruf keine Studiengebühren für zukünftige Semester verlangen.

Bereits erbrachte Leistungen

Bei bereits in Anspruch genommenen Unterrichtsleistungen vor dem Widerruf gilt: Die private Hochschule kann für die bis zum Widerruf tatsächlich erbrachten Leistungen einen angemessenen Wertersatz verlangen, sofern Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben und über diese Rechtsfolge ordnungsgemäß belehrt wurden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fernabsatzvertrag

Ein Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon, Internet, Brief) geschlossen wird. Geregelt in § 312c BGB. Der Verbraucher genießt hier besonderen Schutz, insbesondere ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Wichtig ist, dass der Unternehmer über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem verfügt. Beispiel: Ein Online-Kaufvertrag oder die Bestellung per Katalog. Im Studienfall wurde der Vertrag trotz vorherigem Auswahlgespräch als Fernabsatzvertrag eingestuft, da der eigentliche Vertragsschluss per Post erfolgte.


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Widerrufsrecht

Das gesetzlich garantierte Recht eines Verbrauchers, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen (§ 355 BGB). Bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist. Der Vertrag wird durch den Widerruf rückabgewickelt, als wäre er nie geschlossen worden. Besonders relevant bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften. Beispiel: Ein online gekauftes Produkt kann innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeschickt werden.


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Vertragsunwirksamkeit

Bezeichnet einen Zustand, bei dem ein geschlossener Vertrag keine rechtliche Wirkung entfaltet. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie erfolgreicher Widerruf, Anfechtung oder Nichtigkeit. Geregelt in verschiedenen Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 104 ff. BGB. Der Vertrag gilt dann als von Anfang an nicht geschlossen. Beispiel: Ein unter Täuschung geschlossener Vertrag kann nach erfolgreicher Anfechtung unwirksam werden.


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Vertragserklärung

Die ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung, durch die eine Person ihre Absicht zum Ausdruck bringt, einen rechtlich bindenden Vertrag einzugehen (§§ 145 ff. BGB). Sie muss eindeutig und verständlich sein. Im Vertragsrecht unterscheidet man zwischen Angebot und Annahme. Beispiel: Die Unterschrift unter einem Kaufvertrag oder das Anklicken eines „Kaufen“-Buttons im Online-Shop sind Vertragserklärungen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 312c BGB (Fernabsatzverträge): Dieser Paragraph regelt, unter welchen Bedingungen Fernabsatzverträge – also Verträge, die über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden – zustande kommen. Er stellt klar, dass bestimmten Informationspflichten nachgekommen werden muss und Verbraucherrechter im Online-Handel besondere Beachtung finden. Im vorliegenden Fall wird die rechtliche Einordnung des Studienvertrags als Fernabsatzvertrag besprochen, da die Hochschule die Bewerberin per E-Mail einen vorunterzeichneten Vertrag zugesendet hat, was die Kriterien für einen solchen Vertrag erfüllt.
  • § 655 BGB (Vertragstypische Pflichten): Dieser Paragraph beschreibt die typischen Pflichten, die aus einem Vertrag entstehen. Hierzu gehört insbesondere die Zahlung von Vergütung im Austausch gegen die Leistung, die in diesem Fall das Studium an der Hochschule darstellt. Die Klägerin verlangt die Zahlung von Studiengebühren, weshalb dieser Paragraph für die Klärung der Ansprüche entscheidend ist und im Rahmen des Urteils von Bedeutung wird.
  • § 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Dieses Gesetz regelt, unter welchen Bedingungen die Werbung für Dienstleistungen rechtlich zulässig ist. Im Kontext des vorliegenden Falles könnte es relevant sein, da die Hochschule möglicherweise irreführende Informationen bezüglich ihrer Vertragsbedingungen bereitstellt und damit die Beklagte in ihrer Entscheidung über den Vertragsabschluss beeinflusst hat. Die korrekte Darstellung aller relevanten Informationen kann hier auf die Rechte der Beklagten Einfluss haben.
  • § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage): Nach diesem Paragraphen können Verträge angepasst oder aufgehoben werden, wenn sich die zugrunde liegenden Umstände erheblich geändert haben und eine der Parteien an der Erfüllung des Vertrages kein Interesse mehr hat. Im vorliegenden Fall könnte dies angeführt werden, sollte die Beklagte argumentieren, dass ihre Umstände sich so verändert haben, dass ein Festhalten am Vertrag für sie unzumutbar ist.
  • § 574 BGB (Kündigungsrecht): Dieser Paragraph regelt das Kündigungsrecht des Mieters und könnte analog auf einen Studienvertrag angewandt werden, sollte die Beklagte eine Kündigung aufgrund von unzumutbaren Bedingungen anstreben. Hierbei wäre die Frage zu klären, ob extreme Umstände der Bewerberin eine Kündigung unter den gegebenen Bedingungen zugestanden hätten und ob die Beklagte diese innerhalb der geltenden Fristen rechtmäßig geltend gemacht hat.

Das vorliegende Urteil

LG Gera – Az.: 7 O 550/21 – Urteil vom 17.01.2022


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