Die Berufung der Kläger gegen das am 10. März 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-19 O 172/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung zweier widerrufener Darlehensverträge in Anspruch genommen haben.
Die Parteien schlossen im Oktober/November 2013 zwei grundpfandrechtlich besicherte Darlehensverträge zur Baufinanzierung über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 74.000,00 Euro (CB-BF I) zu einem Sollzinssatz von 4,32 % p.a. sowie eines in Höhe von 50.000,00 Euro (CB-BF III) zu einem Sollzinssatz von 4,34 % p.a. (Anlage K 1, Bl. 24 ff. d. A.). Auf Seite 4 der Vertragsurkunde war eine so überschriebene „Widerrufsinformation“ mit folgendem Wortlaut enthalten:
„Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrages oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Bank1 AG oder E-Mail: (…)@(…).com, Straße 1, Stadt1, Telefax: ….
Besonderheiten bei weiteren Verträgen
Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht anstelle eines Widerrufrechts eingeräumt wird, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich:
– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Darlehens auch an den Bausparvertrag bei der X über 50.000,00 Euro, VertragsNr. … (im Folgenden Vertrag über Zusatzleistungen) nicht mehr gebunden, wenn der Vertrag über eine Zusatzleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 14,91 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.“
Anschließend nahmen die Kläger die Darlehensmittel in Anspruch und zahlten die vereinbarten Raten.
Mit privatschriftlichem Schreiben vom 26. Juli 2022 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten sie Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 33.736,23 Euro.
Mit der Klage haben die Kläger hilfsweise die Darlehensverträge gekündigt und zuletzt die Feststellungen begehrt, dass sie aufgrund des erklärten Widerrufs nicht verpflichtet seien, den jeweiligen Vertragszins und die jeweilige vertragsgemäße Tilgung zu erbringen. Hilfsweise haben sie diese Feststellungen seit dem Widerruf vom 26. Juli 2022 beantragt, hilf-hilfsweise wegen der Kündigung. Zudem haben sie beantragt, die Beklagte auf Rückzahlung von 33.736,23 Euro zu verurteilen.
Sie haben die Auffassung vertreten, sie hätten ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, weil die Beklagte ihre Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.
Der Beklagten komme hinsichtlich der Widerrufsinformation die Gesetzlichkeitsfiktion nicht zugute, weil sie das gesetzliche Muster mit optischen und inhaltlichen Änderungen verwendet habe. Der Tageszins sei falsch berechnet, weil er nicht anhand von 365 Kalendertagen berechnet worden sei. Es fehle an einer ausreichenden optischen Hervorhebung.
Die Widerrufsinformation sei inhaltlich fehlerhaft, nachdem sie einen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unzulässigen „Kaskadenverweis“ bei der Darstellung der Widerrufsfrist enthalte. Es sei unzulässig, neben der Widerrufsfrist noch die Widerrufsfrist im Falle der Nachbelehrung mitzuteilen.
Die Vertragsurkunde enthalte auch nicht alle übrigen notwendigen Pflichtangaben. Es fehle die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB zur Vertragslaufzeit und die Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung.
Zudem informiere der Vertrag nicht über ein Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 BGB und die Beklagte habe den effektiven Jahreszins jeweils zu niedrig angegeben, da sie die Berechnungsmethode 30/360 angewandt und nicht 365 Tage zugrunde gelegt habe. Auch habe die Beklagte von den Klägern den Abschluss eines Sicherungszweckvertrages verlangt.
Die Beklagte hat hilfsweise für den Fall des wirksamen Darlehenswiderrufs die Aufrechnung i.H.v. 74.000,00 Euro sowie in Höhe von 50.000,00 Euro erklärt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei nicht wirksam erklärt, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die erteilte Widerrufsinformation entspreche in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben und genieße Musterschutz.
Die Darstellung des Fristbeginns des Widerrufs wie auch der Rechtsfolgenhinweis entspräche dem gesetzlichen Muster und auch den gesetzlichen Vorgaben. Die Entscheidung Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (Az. C-66/19) finde auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge keine Anwendung. Der Vortrag, die Beklagte habe den effektiven Jahreszins nach der Zinsmethode mit 360 Tagen berechnet, sei unsubstantiiert und werde bestritten.
Es seien auch alle Pflichtangaben gemacht worden. Die Vertragslaufzeiten seien mit 31 Jahren und 6 Monaten sowie 10 Jahren und 1 Monat angegeben.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen.
Die Klage sei nicht begründet. Der Widerruf sei verfristet und damit unwirksam.
Die Beklagte könne sich bereits auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. berufen. Die erteilte Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster, ohne dass eine Bearbeitung erfolgt sei, und sei auch deutlich hervorgehoben.
Der Anwendung der insoweit bindend vorgegebenen Gesetzlichkeitsfiktion stehe das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 nicht entgegen, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe. Über die Widerrufsfolgen werde belehrt. Soweit die Kläger die Mitteilung von mehreren Widerrufsfristen beanstandeten, greife der Musterschutz.
Die Darlehensverträge enthielten auch die übrigen Pflichtangaben. Insbesondere seien die Angaben über die Vertragslaufzeit nach Art. 247 §§ 9 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. eindeutig enthalten.
Der Vortrag der Kläger zum zu niedrig angegebenen effektiven Jahreszins sei unsubstantiiert. Der effektive Jahreszins sei in zulässiger Weise unter Zugrundelegung von 365 Zinstagen berechnet worden. Ein Rechenbeispiel sei nicht anzugeben.
Auch greife die erklärte Kündigung der Kläger nicht durch, da ein Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 S. 1 BGB nicht bestanden habe. Es handele sich hier um Immobiliar-Verbraucherdarlehen gem. § 503 BGB a.F.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen. Sie rügen die Rechtsanwendung durch das Landgericht.
Sie machen geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Widerruf als unwirksam angesehen.
Da die Kläger zwei Vertragserklärungen – eine bezogen auf den Abschluss des Darlehensvertrages über 74.000,00 Euro und eine auf 50.000,00 Euro – abgegeben hätten, die Vertragsurkunde aber nur eine Widerrufsinformation einhalte, sei ihnen nach der verwenderfeindlichsten Auslegung für beide Darlehen keine Widerrufsinformation erteilt worden. Soweit man hingegen vom Abschluss nur eines Darlehensvertrages ausgehe, fehle es dann aber zumindest an der Angabe des Effektivzinssatzes für ein Darlehen über 124.000,00 Euro.
Auch habe das Landgericht übersehen, dass vorliegend kein Immobiliardarlehensvertrag gem. § 503 BGB geschlossen worden sei, da die Zurverfügungstellung der Darlehen nicht zu Bedingungen erfolgt sei, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich seien. Es fehlten die Angabe des konkreten Verzugszinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie die Angaben zum Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.
Die Darstellung der Widerrufsfrist sei im Übrigen fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich des „Kaskadenverweises“ und der Frist bei Nachbelehrung. Die erteilte Widerrufsinformation sei geeignet, einen Darlehensnehmer vom Widerruf abzuhalten.
Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen. Es fehle an einer unveränderten Übernahme des Musters. Die Beklagte habe nicht hinter „im Folgenden“ einen Doppelpunkt gesetzt. Die Widerrufsinformation sei nicht in hervorgehobener Form erteilt worden, die Umrahmung allein sei dazu nicht geeignet. Auch hätte die Beklagte den Zinsbetrag pro Tag nicht für beide Darlehen addieren dürfen.
Die Vertragsurkunde enthalte nicht alle erforderlichen Pflichtangaben. Es fehle an der Angabe zur Darlehensart und der Laufzeit als unbefristet sowie des Beginns des Zeitraums des Sollzinssatzes sowie dessen Anpassung nach Ablauf der Zinsbindungsperiode. Auch fehle die Belehrung nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB hinsichtlich eines weiteren Vertrages, nämlich des Sicherungszweckvertrages. Gleiches gelte im Hinblick auf den von der Beklagten geforderten Abschluss des Darlehens über 50.000,00 Euro zu dem über 75.000,00 Euro und umgekehrt. Auch fehle die Angabe zu den notwendigen Notar- und Grundstücksbestellungskosten sowie den Kontoführungsgebühren des von der Beklagten geforderten Bausparvertrages. Ebenso fehle es an der Angabe der Fälligkeit der ersten Teilzahlung.
Auch habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit der Angabe des effektiven Jahreszinses trage.
Zudem enthalte die Widerrufsbelehrung eine unrichtige Rechtsbelehrung hinsichtlich der Bindung an den Bausparvertrag im Falle des Widerrufes des Darlehens. Auch fehle es an der Angabe der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen auf den Bausparvertrag und dass Ansprüche, die die Kläger aus dem Bausparvertrag erwerben würden, nicht der Tilgung des Darlehens dienten.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2023 – 2-19 O 172/22 – abzuändern und
1. festzustellen, dass die Klagepartei (hilfsweise: seit dem Widerruf [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB] vom 26. Juli 2022) nicht aus einem Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2013/14. November 2013 über 74.000,00 EUR (Kundenstammnummer …) verpflichtet ist, vertragsgemäße Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen;
2 festzustellen, dass die Klagepartei (hilfsweise: seit dem Widerruf [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB] vom 26. Juli 2022) nicht aus einem Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2013/14. November über 50.000,00 EUR (Kundenstammnummer …) verpflichtet ist, vertragsgemäße Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen;
3. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 33.736,23 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
Soweit die Berufung moniere, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag keiner i.S.d. § 503 BGB sei, seien die gegenteiligen Behauptungen der Klägerseite unsubstantiiert und ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt.
Der erteilten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung stehe es nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall zwei Darlehen in einer Vertragsurkunde zusammengefasst worden seien. Es handele sich jedoch um einen Gesamtvertrag.
Auch sei der Tageszins ordnungsgemäß mit 14,91 Euro angegeben unter Zugrundelegung einer Zinsmethode, wonach das Jahr in 360 Zinstage unterteilt werde. Eine Zusammenfassung des Tageszinses beider Darlehen sei zulässig.
Auch im Übrigen enthalte der (Gesamt-)Darlehensvertrag die erforderlichen Pflichtangaben. Die erklärte Kündigung gehe ins Leere, da es sich gerade nicht um ein unbefristetes Darlehen handele.
Soweit die Kläger die fehlenden Angaben von weiteren Kosten monierten, seien die Kosten des Bausparvertrages ordnungsgemäß im Darlehensvertrag enthalten. Bei den übrigen klägerseits angeführten Kosten handele es sich jedoch nicht um sonstigen Kosten i.S.v. von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Eine Verpflichtung, über die notwendigen Notar- und Grundstücksbestellungskosten zu informieren, bestehe nicht, wie Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zeige.
Die Darlehensart sei auf Blatt 1 des Vertrages als Annuitätendarlehen für den Kredit über 74.000,00 Euro und als endfälliges Darlehen für den Kredit über 50.000,00 Euro angegeben. Ferner sei der Vertrag als Baufinanzierung überschrieben.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen hat die Darlehensverträge nicht in Rückgewährschuldverhältnisse gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der hier maßgeblichen vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB a.F. umgewandelt.
Der Widerruf gemäß §§ 495 Abs. 1, Abs. 2, 355 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der hier maßgeblichen vom 4. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 gültigen Fassung (im Folgenden: EGBGB a.F.) war unwirksam, da er außerhalb der Frist des § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB a.F. erklärt worden ist, sodass die Kläger weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung noch die Zahlung haben.
Die Kläger sind ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und die Darlehensverträge enthalten auch die übrigen nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben.
Wie die Kläger zu Recht annehmen, liegt hier kein einheitlicher Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 124.000,00 Euro vor, sondern es ist von zwei Einzeldarlehensverträgen, die in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind und bei denen die Willenserklärungen nach den Maßgaben der Widerrufsbelehrung jeweils für sich und gesondert widerruflich sind, auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 – XI ZR 318/16 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 12. September 2017 – XI ZR 466/16 -, juris).
Vorliegend wurden für die Darlehen unterschiedliche Konditionen (unterschiedliche Darlehensarten, Zinssätze und Laufzeiten) vereinbart, so dass kein einheitliches Rechtsgeschäft geschlossen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt in Fällen, in denen wie hier mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, eine einheitliche Widerrufsbelehrung, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 – XI ZR 318/16 -, Rn. 2; juris). Für die Widerrufsinformation gilt nichts Anderes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2017 – XI ZR 466/16 – , juris; Beschluss vom 26. September 2017 – XI ZR 399/16 – , juris).
Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsinformation entspricht dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F., so dass sie die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. genießt. Die Gesetzlichkeit der Widerrufsinformation wird fingiert.
Anders als die Kläger meinen, gab die Beklagte die Höhe des gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. mitzuteilenden Tageszinsbetrages korrekt an und setzte damit den Gestaltungshinweis [5] zutreffend um. Dass der Tageszinssatz nicht getrennt für jedes Darlehen angegeben wurde, begegnet keinen Bedenken (vgl. Senat, Urteil vom 6. Dezember 2013 – 17 U 88/23 -; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 23 U 17/18 -, Rn. 25, juris; OLG Köln, Urteil vom 21. Februar 2019 – 12 U 376/17 -, Rn. 68, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2023 – 9 U 58/22 -, Rn. 46, juris; Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 56. Verbraucherdarlehensrecht Rn. 434, beck-online).
Das gesetzliche Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. und die diesbezüglichen Gestaltungshinweise sehen für die Zusammenfassung mehrerer Darlehen in einer Urkunde hinsichtlich der Tageszinsangabe keine Besonderheiten vor.
Mit der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 S. 2 EGBGB a.F. geht es dem Gesetzgeber maßgeblich darum, dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die höchstmögliche Tageszinslast vor Augen zu führen, was durch die Formulierung des Mustertextes „bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens“ und die Erläuterung „Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde“ auch ausdrücklich klargestellt wird. Dass eine entsprechend hohe Tageszinslast nicht immer zum Tragen kommt – wie hier im Falle des grundsätzlich möglichen Widerrufs nur einer Vertragserklärung oder wenn nur ein Teil des Darlehens in Anspruch genommen oder ein Teil bereits zurückgeführt wurde -, wird dabei in Kauf genommen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2023 – 9 U 58/22 -, Rn. 46, juris).
Soweit die Kläger die Informationen über die Sicherungsabrede bemängeln, waren die Gestaltungshinweise [4a] bis [4c] bzw. [8a] bis [8f] nicht einschlägig. Es liegt kein sog. verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 BGB a.F. vor. Eine wirtschaftliche Einheit wäre selbst bei unterstellten Immobiliardarlehensverträgen nach § 358 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung des Darlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Klägern weder die finanzierte Immobilie verschafft noch sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Erwerbsförderung erfüllt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2014 – 24 U 169/13 -, Rn. 43, juris).
Eine maßgebliche inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes ist auch nicht dadurch erfolgt, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation bei der Darstellung der Widerrufsfolgen für den Bausparvertrag von „(im Folgenden Vertrag über Zusatzleistungen)“, statt wie im Muster vorgesehen über „(im Folgenden: Vertrag über Zusatzleistungen)“ spricht, da hierdurch keine Änderung des Sinngehalts bewirkt wird. Geringfügige Anpassungen, selbst solche an das Gesetz (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – II ZR 264/10 -, Rn. 6, juris) oder klarstellende Zusätze (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 – XI ZR 170/16 -, Rn. 6, juris), sind unschädlich.
Soweit die Kläger meinen, die Beklagte könne sich nicht auf den Musterschutz berufen, weil sich die Widerrufsinformation nicht ausreichend vom übrigen Vertragstext abhebe, trifft auch dies nicht zu. Die Widerrufsinformation ist durch die doppelte Umrahmung, den Fettdruck der Überschrift und der Zwischenüberschriften sowie durch Abdruck auf einem gesonderten Blatt vor den Unterschriften gegenüber dem sonstigen Vertragstext hervorgehoben und deutlich i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F gestaltet. Danach ist es nicht erforderlich, dass die Widerrufsinformation in einer Weise gestaltet ist, die sich an keiner anderen Stelle des Darlehensvertrages findet (Senat, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 17 U 88/23 -; Beschluss vom 17. Juni 2021 – 17 U 92/20 -; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. November 2017 – 1 U 9/17 -, Rn. 34, juris; Gerlach/Kuhle/Scharm in: BeckOK, BGB, Stand: 15. August 2020, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 32, beck-online, m.w.N.).
Verwendet der Darlehensgeber das Muster ordnungsgemäß, gelten die gesetzlichen Anforderungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. als erfüllt. Der Gesetzgeber hat das Muster gezielt auf der Ebene des formellen Gesetzes verankert, um einem Streit über seine Wirksamkeit von vornherein den Boden zu entziehen. Das Muster darf von den Gerichten daher im Grundsatz nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft und womöglich als gesetzwidrig verworfen werden. Selbst wenn das gesetzliche Muster zu beanstanden wäre, käme der Darlehensgeber in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion. Der Darlehensgeber muss nicht deutlicher belehren als das Gesetz selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 -, Rn. 13 f., juris; Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 -, Rn. 8, juris).
Die Gesetzlichkeitsfiktion greift auch bezüglich der Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist. Soweit die Kläger am sog. Kaskadenverweis und im Ergebnis an der in diesem Zusammenhang ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kritik üben, hat der Bundesgerichtshof wiederholt bekräftigt, dass der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris – „Kreissparkasse Saarlouis“) nicht entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2021 – XI ZR 100/21 -; Beschluss vom 16. November 2021 – XI ZR 170/21 -; Beschluss vom 21. Juli 2020 – XI ZR 231/19 -, juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 12. Oktober 2021 – XI ZR 655/20 -, juris). Es handelt sich um zwei grundpfandrechtlich besicherte Darlehen, auf die die Richtlinie 2008/48/EG gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 17; Beschluss vom 12. Oktober 2021 – XI ZR 655/20 -, juris; EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 -, Rn. 25, juris).
Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat, dass ein klares Interesse der Union daran besteht, dass nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, aber sich nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 -, Rn. 29, juris), ist zu sehen, dass der Gerichtshof gleichzeitig klargestellt hat, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, weil diese Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 -, Rn. 31, juris).
Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer – wie hier – nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 -, Rn. 13 f., juris). Auch eine teleologische Reduktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. kommt nicht in Betracht. Eine solche teleologische Reduktion setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08 -, Rn. 34 f., juris), an der es hier fehlt. Wäre dem Gesetzgeber die Unvereinbarkeit des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB mit der Richtlinie 2008/48/EG bekannt gewesen, hätte er das Muster der Anlage 6 richtlinienkonform ausgestaltet, nicht aber den Anwendungsbereich des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. eingeschränkt. Das gesetzgeberische Ziel des deutschen Gesetzgebers würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion wegen der Verwendung des sog. Kaskadenverweises absprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 -, Rn. 14, juris).
Entsprechendes betrifft die Darstellung des Fristbeginns bei der Nachbelehrung, die dem Mustertext entspricht.
Ebenso enthält die Darlehensurkunde die weiteren Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F.
So sind die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben zur Vertragslaufzeit auf Blatt 1 der Vertragsurkunde unter „Angaben zum Darlehensantrag“ unter Buchstabe m) enthalten. Einer ausdrücklichen Angabe als „befristet“ oder „unbefristet“ bedarf es dabei nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. April 2022 – 1 U 22/20). Entgegen der Ansicht der Kläger fehlt es auch nicht an der Angabe des Beginns der Sollzinsbindung. Diese Angaben ergeben sich für beide Darlehen jeweils aus der „Zusatzvereinbarung für Darlehen mit Forward-Konditionen“, die Teil der in einer Vertragsurkunde zusammengefassten Darlehensverträge sind. Dort ist jeweils unter Ziffer 2 ausgeführt, „Die Zinsbindung für das genannte Darlehen beginnt mit dem in Ziffer 1 genannten Datum“. In Ziffer 1 ist als einziges Datum der „30.09.2016“ eingedruckt.
Soweit mit der Berufung erstmals beanstandet wird, die Darlehensverträge enthielten nicht die erforderliche Angabe zur jeweiligen Art der Darlehen gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F., verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg. Bei der Art des Darlehens ist zunächst zwischen eigentlichen Darlehensverträgen und Zahlungsaufschüben und sonstigen Finanzierungshilfen zu unterscheiden, wobei sich die Art auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen kann und schlagwortartige Bezeichnungen genügen (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 123; Weber in: MünchKomm, BGB, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 247 § 3 Rn. 4; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 491a BGB (Stand: 1. Februar 2023), Rn. 36). Soweit in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) weiter ausgeführt wird, „die Art kann sich auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Laufzeitende“, kann dem schon nicht entnommen werden, dass die nähere Ausgestaltung zwingend zum Ausdruck kommen muss. Vorliegend sind die Verträge, die mit „Baufinanzierung“ überschrieben sind, auf Blatt 1 als „Annuitätendarlehen (CB-BF I)“ und als „endfälliges Darlehen (CB-BF III)“ bezeichnet. Das wird in Ziffer 5.1 und 5.2 der Darlehensbedingungen näher erläutert, wobei sich die weitere Ausgestaltung zudem aus der Angabe des Tilgungssatzes, des Beitrages zum Bausparvertrag, der Ratenhöhe, des Sollzinssatzes als gebunden und dem Hinweis auf die grundpfandrechtliche Besicherung ergibt. Hierdurch verbleibt für den durchschnittlichen, normal informierten Verbraucher kein Zweifel, welche Art des Geschäfts er abschließt (s. auch BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 -, Rn. 42, juris).
Auch enthält die Vertragsurkunde auf Blatt 1 unter „Angaben zum Darlehen“ unter den Buchstaben q) bis t) die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. notwendigen Angaben zum Betrag, zur Zahl und zur Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist beim Darlehen CB-BF I unter Buchstabe s) unmissverständlich als Fälligkeit der ersten Tilgungs-/Annuitätenrate der „30.10.2016“ genannt.
Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben zum Zeitraum der Anwendung des Sollzinssatzes und zur Art und Weise seiner Anpassung sind in der Vertragsurkunde auf Blatt 1 unter „Angaben zum Darlehen“ unter Buchstabe l) sowie unter Ziffer 2.1 der Darlehensbedingungen enthalten. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich des veränderlichen Zinssatzes sowie bei Nichtzustandekommen einer Konditionenanpassung am Ende der Zinsbindungsfristen an den „Euro Over-Night Index Average“ (EONIA), einen gängigen Referenzzinssatz (vgl. BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, 1. Februar 2022, EGBGB Art. 247 § 15 Rn. 12.1) angeknüpft wird, nachdem die Art und Weise von dessen Anwendung beschrieben ist. Der EONIA erfüllt eine mit dem EURIBOR vergleichbare Funktion, bezieht sich jedoch auf Übernacht-Zinssätze. Er wird von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf der Grundlage eines Durchschnitts der Zinssätze für ungesicherte („unsecured“) Interbankeneinlagen desselben Banken-Panels berechnet, das auch für die Festsetzung des EURIBOR herangezogen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-883/19 P -, Rn. 16, juris). Das Informationsbedürfnis des Verbrauchers wird schon dann befriedigt, wenn ihm klar und verständlich mitgeteilt wird, ob der neue Zins vereinbart werden muss, vom Vertragspartner einseitig bestimmt werden darf oder sich nach einem Index bzw. Referenzzinssatz oder dem Gesetz richtet (Senat, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 17 U 84/21).
Das Fehlen einer Pflichtangabe mit der Folge des Nichtanlaufens der Widerrufsfrist ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Kläger nicht gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F. über den Verzugszinssatz informiert hat.
Sollte es sich bei den streitgegenständlichen Darlehen um Immobiliardarlehensverträge gemäß § 503 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 (a.F.) handeln, gelten nach Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. reduzierte Mitteilungspflichten. Ein Hinweis auf den Verzugszins gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F. ist danach nicht zwingend.
In § 503 BGB a.F. wird der Immobiliardarlehensvertrag allerdings im Kontext eines (teilweisen) Anwendungsausschlusses wegen der §§ 497, 499, 500 und 502 BGB derart definiert, dass es sich um eine vertragliche Abrede handeln muss, bei dem die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt wird, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an, wobei die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit darstellen (vgl. zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG BGH, Urteil vom 18. März 2003 – XI ZR 422/01 -, Rn. 18, juris). Sollte es sich vorliegend, wie von den Klägern behauptet, mangels Marktüblichkeit der Zinsen, nicht um Immobiliardarlehensverträge gemäß § 503 BGB a.F. handeln, so stünde die Information über den Verzugszinssatz in den Darlehensverträgen, „…die Beklagte [ist] berechtigt, für die Zeit des Zahlungsverzuges Verzugsschaden auf die rückständigen Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit in Rechnung zu stellen“, dem An- und Ablaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um für die Darlehensnehmer irreführende Angaben handeln würde.
Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG befunden, dass gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie der in dem Darlehensvertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben sind (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20 u.a. -, Rn. 87 ff, juris), was der Bundesgerichtshof zum Anlass genommen hat, seine hiervon abweichende Rechtsprechung mit Blick auf die Richtlinie 2008/48/EG im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union insoweit zu ändern (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 -, Rn. 11 f., juris).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sodann befunden, dass im Falle einer gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG erteilten Information, die sich als unvollständig oder fehlerhaft erweist, die Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 -, Rn. 265, 267, juris).
Nach diesen Maßgaben und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hindert die unzureichende Mitteilung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung vorliegend nicht das Anlaufen der Widerrufsfrist. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage der Kläger hätte die streitgegenständlichen Darlehensverträge selbst dann abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der (halbjährlichen) Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass die Kläger durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten irregeführt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 -, Rn. 34-35, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2024 – 6 U 102/21 -, Rn. 30, juris).
Die fehlende Maßgeblichkeit der Angaben zur Höhe und Anpassung des Verzugszinssatzes besteht unabhängig davon, ob in den Vertragsbedingungen – wie vorliegend – lediglich auf die Berechtigung zur Geltendmachung des Verzugsschadens oder – wie zu den von dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Bundesgerichtshof befundenen Vertragsangaben – auf die Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB verwiesen worden ist. Der Aussagegehalt der Hinweise bleibt für den Verbraucher in beiden Konstellationen der Gleiche. Über die konkrete Höhe und die Anpassung des Verzugszinses finden sich keine konkreten Angaben.
Dem steht nicht entgegen, dass die hier streitgegenständlichen Darlehensverträge wegen ihrer grundpfandrechtlichen Besicherung gem. Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2008/48/EG in der Fassung vom 22. Mai 2008 bis 19. März 2014 nicht von dem Regelungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) erfasst wurden und auch gegenwärtig nicht erfasst werden. Diese sollten vielmehr auf europäischer Ebene einer eigenständigen Regelung durch die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge (RL 2014/17/EU) zugeführt werden (vgl. MüKoBGB/Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, BGB, Vorbemerkung § 491, Rn. 24; ders., aaO, § 503, Rn. 2, jew. beck-online), was mittlerweile in den §§ 491 ff. BGB durch den bundesdeutschen Gesetzgeber umgesetzt worden ist. Die Regelung in § 503 BGB a.F. erfolgte vor diesem Hintergrund nach dem freigestellten Ermessen des Gesetzgebers und ohne Bindung an die Vorgabe der Verbraucherkreditrichtlinie.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers werden solche Darlehen typischerweise langfristig und zu gegenüber sonstigen Krediten günstigeren Bedingungen gewährt, weshalb weitreichende Ausnahmen in Bezug auf die erforderlichen Pflichtangaben vom allgemeinen Verbraucherkreditrecht gerechtfertigt seien (vgl. Begr. RegE zu § 3 VerbrKrG, BT-Drucks. 11/5462 S. 18; MüKoBGB/Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, BGB § 503 Rn. 3, beck-online). Ziffer 14 der Vorbemerkung zur Verbraucherkreditrichtlinie stellt klar, dass durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sein sollten, weil es sich um besondere Kreditformen handele. In den Fällen, in denen diese Privilegierungen nicht vorliegen, bedarf es hingegen eines höheren Schutzes des Verbrauchers. Deswegen hat der europäische Gesetzgeber mit der revidierten Verbraucherkreditrichtlichtlinie (RL 2008/48/EG) nicht nur an dem der bisherigen gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Informationsmodell festgehalten, sondern auch die vom Kreditgeber dem Verbraucher zur Verfügung zu stellenden Informationen erheblich ausgeweitet und die Mitgliedstaaten in Art. 22 der Richtlinie 2008/48/EG zur Harmonisierung der nationalen Regelungen verpflichtet. Er setzt also verstärkt darauf, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, selbst eine eigenverantwortliche Entscheidung über die geplante Kreditaufnahme treffen zu können (MüKoBGB, EGBGB vor Art. 247 Rn. 4, beck-online). Wenn nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs selbst bei derart hohem Informations- und Schutzbedürfnis eine fehlende Angabe zum Verzugszinssatz und dessen Anpassung mangels Erheblichkeit für die Entscheidungsfindung des Verbrauchers das Anlaufen der Frist zum Widerruf der Vertragserklärung nicht hindert, kann nichts anderes bei Abschluss eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehnsvertrages gelten, auf den zwar die Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung finden, für den gleichwohl nach nationalem Recht die reduzierte Informationspflicht des Darlehensgebers gemäß Art. 247 § 9 EGBGB a.F. nicht gilt.
Analog zu den vorstehenden Ausführungen zur Information über den Verzugszinssatz genügen die Angaben in den Darlehensverträgen zu dem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren der Informationspflicht gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. Nach Maßgabe der Regelung in Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist diese Regelung dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Ein bloßer Verweis im Darlehensvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, das diese Informationen enthält, genügt nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C187/20 -, Rn. 138, juris).
Es bleibt unschädlich, dass keine Angaben zu den mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten enthalten sind. Denn unstreitig sind diese Verfahren für den Verbraucher kostenfrei. In diesem Fall bedarf es keiner Information darüber, dass keine Kosten anfallen. Mit der Verwendung des Begriffs „gegebenenfalls“ hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Auslegung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48/EG zum Ausdruck gebracht, dass eine Information über die Kostenfreiheit entbehrlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 -, Rn. 46, juris; Urteil vom 4. Juni 2024 – XI ZR 113/21 -, Rn. 38, juris).
Die Beklagte war auch nicht gehalten, über die erteilten Informationen zu diesem Verfahren hinaus weitere Angaben zu treffen. Die vorliegenden Verträge enthalten unter Ziffer 21 „Außergerichtliche Streitschlichtung“ der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen, an welchem Streitbeilegungsverfahren die Beklagte teilnimmt und an welche Adresse und auf welche Art Beschwerden eingereicht werden können. Ferner ist dort einen Verweis enthalten auf die im Internet abrufbare maßgebliche Verfahrensordnung.
Es bedarf neben der Angabe der Anschrift der Beschwerdestelle und der erforderlichen Textform keines Hinweises über weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen, weil formale Mängel bei der Antragstellung nicht zu einer Antragszurückweisung führen und keine wesentliche Informationen darstellen. Erforderlich sind nur solche Angaben, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 -, Rn. 44 ff., juris; Urteil vom 4. Juni 2024 – XI ZR 113/21 -, Rn. 36 ff., juris).
Dem tragen die Angaben in den vorliegenden Darlehensverträgen Rechnung, da sie dem Verbraucher die Einleitung eines außergerichtlichen Beschwerdeverfahrens ermöglichen, ihm mithin den Zugang zu diesem Verfahren eröffnen.
Die gemäß Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB a.F. für den Fall der Nichtanwendbarkeit der Regelung in Art. 247 § 9 EGBGB a.F. bestehende Verpflichtung, über die vom Darlehensgeber verlangte Sicherheiten zu informieren, erfüllt die Vertragsurkunde auf Seite 2 unter der Zwischenüberschrift „Sicherheiten“.
Ebenso informieren die Bedingungen der Bank1-Baufinanzierung unter Ziffer 2.4 über notwendige Notar- und Grundschuldbestellungskosten. Eine Verpflichtung zur Information folgt jedoch entgegen der Annahme der Kläger nicht aus Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – XI ZR 34/19 -, juris).
Vertrag über eine Zusatzleistung des Kreditgebers oder eines Dritten handelt, bestand auch keine Informationspflicht gemäß Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB a.F. Denn der Vertrag hat keine Leistung des Kreditgebers oder eines Dritten zum Gegenstand, sondern eine Leistung der Darlehensnehmer selbst, die sich im Sicherungsvertrag verpflichten, die vereinbarten Sicherheiten zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 90/18 -, Rn. 32, juris).
Der Vortrag der Kläger, die Beklagte habe zum Abschluss des Kreditvertrages über 74.000,00 Euro den Abschluss des Vertrages über 50.000,00 Euro verlangt und umgekehrt, zieht keine Pflichtangabe gem. Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB a.F. nach sich. Zum einen hat die Beklagte dies bestritten und zum anderen waren es die Kläger, die unstreitig ein Kreditvolumen von insgesamt 124.000,00 Euro zwecks Ablösung bestehender Kredite wünschten. Von einem Verlangen des Abschlusses eines weiteren Vertrages kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
Auch entsprechen die gemachten Angaben den Erfordernissen des Art. 247 § 8 EGBGB a.F.
Dass die Beklagte von den Klägern den Abschluss eines Bausparvertrages als Voraussetzung für die Darlehensverträge verlangt hat, ergibt sich bereits aus Seite 1 der Vertragsurkunde. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten sind auf Seite 1 unter Angaben zum Darlehen CB-BF III Buchstabe u) und auf Seite 2 unter der Überschrift „Kosten der Lebensversicherung/der Risikolebensversicherung/des Bausparvertrages“ aufgeführt.
Ferner bedurfte es keiner Angabe zu den Bedingungen, unter denen die Kontoführungsgebühren des Bausparvertrages angepasst werden können gem. Art 247 § 8 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. Die Kläger haben ihren bestrittenen Vortrag, die Bausparkasse sei berechtigt nach den Bausparvertragsbedingungen die Gebühren anzupassen, trotz Hinweis der Beklagten nicht durch Vorlage dieser Bedingungen belegt. Eine Anpassung ergibt sich auch nicht aus der Abkürzung „zzt.“ auf Seite 1 der Vertragsurkunde. Vielmehr ergibt sich hieraus nur, dass dies die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Konditionen sind, die für die Laufzeit des Bausparvertrages vereinbart wurden. Gleiches ergibt sich aus dem Europäischen Standardisierten Merkblatt, das die wiederkehrenden Kosten zusatzlos mit 3,80 Euro ausweist.
Die Voraussetzungen des Art. 247 § 8 Abs. 2 EGBGB a.F. sind erfüllt im Hinblick auf die von den Klägern geleisteten Zahlungen, die dem Ansparen des Bausparvertrages dienen. Die einmaligen und wiederkehrenden Kosten sind auf Seite 2 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Kosten der Lebensversicherung/der Risikolebensversicherung/des Bausparvertrages“ aufgeführt. Auch ist aufgeführt, dass die Gesamtsumme aller Ansparleistungen 9.164,00 Euro beträgt. Zudem wird unter Ziffer 5.2. der Bedingungen für die Bank1-Baufinanzierung darauf hingewiesen, dass, sofern die Leistung aus dem Bausparvertrag nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens ausreiche, Restbeträge zum gleichen Termin gesondert zu zahlen sind. Hieraus und aus dem in Ziffer 5.3 enthaltenen Hinweis, dass der Darlehensbetrag am Ende der Vertragslaufzeit zur vollständigen Tilgung in einer Summe ansteht und die Darlehensnehmer das Darlehen auch dann zurückzuzahlen haben, wenn der Bausparkasse die Leistung bei Fälligkeit nicht oder nicht in ausreichender Höhe erbringt, wird in verständlicher Weise hinreichend für den Darlehensnehmer deutlich, dass er das Risiko einer Unterdeckung trägt, wie es der Schutzzweck von Art. 247 § 8 Abs. 2 EGBGB erfordert (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 3. Abschnitt. Einlagen- und Kreditgeschäft, 16. Kapitel, Kreditvertrag § 81, Verbraucherdarlehensrecht Rn. 121, zit. nach beck-online).
Auch hat die Beklagte die Pflichtangabe gem. § 247 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. ordnungsgemäß mitgeteilt. Nach der eigenen Berechnung des geschäftsplanmäßig mit einer Vielzahl von Banksachen in vergleichbaren Konstellationen befassten Senats ist der in der Vertragsurkunde angegebene, auf 4,41 % gerundete Effektivzinssatz bei einer so vereinbarten Ratenhöhe von 358,90 Euro zutreffend, so dass diese Pflichtangabe im Darlehensvertrag CB-BF I zutreffend wiedergegeben ist. Der pauschalen Behauptung der Kläger, die Beklagte habe die Effektivzinssätze entgegen der Preisangabenverordnung nach der Methode 30/360 berechnet, ist damit jede Grundlage entzogen und diese Behauptung entsprechend der landgerichtlichen Bewertung insgesamt als „ins Blaue hinein“ zu bewerten. Gleiches gilt für den Effektivzins des CB-BF III. Es kann damit offenbleiben, ob eine unterstellt fehlerhafte Berechnung des effektiven Jahreszinses dazu führen würde, dass die Pflichtangabe nicht erteilt worden wäre mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hätte oder allein der Sollzinssatz um den Prozentsatz vermindert wäre, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben wurde (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 16 U 62/19 -, Rn. 8, juris).
Auch hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass die Kläger nicht gemäß § 494 Abs. 6 BGB a.F. zur außerordentlichen Kündigung der Darlehensverträge berechtigt waren. Das Recht zur jederzeitigen Kündigung besteht nach dieser Vorschrift nur dann, wenn im Darlehensvertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht fehlen. Wie bereits ausgeführt, fehlt die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. erforderliche Angabe zur Laufzeit nicht. Angaben zum Kündigungsrecht mussten die Darlehensverträge nicht enthalten, da ein ordentliches Kündigungsrecht nicht bestand, § 500 Abs. 1 BGB a.F. Wenn die Angaben zum Kündigungsrecht nicht gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. in den Vertrag aufzunehmen waren, „fehlen“ sie auch nicht i.S.v. § 494 Abs. 6 BGB a.F. (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – 17 U 221/18; Urteil vom 22. Februar 2019 – 10 U 184/17 -, Rn. 21 ff., juris; Wittig in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rn. 5_231, juris; Schürnbrand/Weber in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 494 Rn. 38, beck-online).
Im Übrigen stünde der Wirksamkeit einer auf das vermeintliche Fehlen der Angaben gestützten Kündigung die Regelung des § 489 Abs. 3 BGB entgegen (vgl. Nietsch in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 494 Rn. 23, juris). Die Kläger haben die Darlehensvaluta nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem vermeintlichen Wirksamwerden der hilfsweisen Kündigung in der Klageschrift vom 12. Oktober 2022 zurückgezahlt, sodass die Kündigungen als nicht erfolgt gelten würde.
Soweit die Kläger die fehlende Angabe zu Kosten eines Schuldanerkenntnisses und einen Forward-Aufschlag auf die Sollzinssätze rügen, ist dies nicht nachvollziehbar.Die Kläger schuldeten nach der vertraglichen Ausgestaltung weder Aufschläge auf die Forward-Darlehen, noch haben sie ein Schuldanerkenntnis abgegeben. Bei den diesbezüglichen Ausführungen der Kläger handelt es sich offensichtlich um auf das hiesige Verfahren nicht zugeschnittene Textbausteine.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.