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Tesla-Widerruf nach Monaten scheitert trotz fehlender Telefonnummer

Monatelang gefahren, voll bezahlt: Tesla-Besitzer will widerrufen. Die Widerrufsbelehrung enthielt keine Telefonnummer, und der Bestell-Button war nicht korrekt beschriftet. Reichen solche Formfehler für einen späten Widerruf – auch wenn das Auto längst genutzt wurde?
Mann in Einfahrt neben weißem Auto schreibt Widerruf auf Smartphone, dokumentarischer Stil.
Ein verspäteter Widerruf des Kaufvertrags nach mehrmonatiger Fahrzeugnutzung ist laut LG Berlin II rechtlich unwirksam. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 314/23

Das Wichtigste im Überblick

Gericht weist Käuferklage ab. Widerruf kam zu spät, und der Vertrag blieb wirksam.
  • Der Käufer bekam den Tesla nicht zurück und erhielt kein Geld vom Händler.
  • Das Gericht sah den Kaufvertrag als wirksam an und hielt die Klage für unbegründet.
  • Der Widerruf scheiterte, weil die Frist nach Fahrzeugübergabe längst abgelaufen war.
  • Fehlende Telefonnummer und Faxangaben machten die Widerrufsbelehrung hier nicht fehlerhaft.
  • Die Kosten trägt der Käufer; der Händler darf vorläufig vollstrecken.

  • Gericht: LG Berlin II
  • Datum: 03.02.2026
  • Aktenzeichen: 3 O 314/23
  • Verfahren: Klage abgewiesen
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherrecht, Widerrufsrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 59.170,00 €
  • Relevant für: Käufer, Händler, Verbraucher bei Online-Käufen

Wann ist der Widerruf des Kaufvertrags bei Tesla wirksam?

Bei einem Fernabsatzvertrag über ein Fahrzeug steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt regulär 14 Tage nach § 355 Abs. 2 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf beginnt diese Frist gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB mit dem Erhalt der Ware. Sie läuft nur an, wenn der Unternehmer seine Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt hat, so schreibt es § 356 Abs. 3 S. 1 BGB vor.

Prüfen Sie jetzt: Wann genau haben Sie Ihr Fahrzeug erhalten? Ab diesem Tag haben Sie 14 Tage Zeit für den Widerruf – aber nur, wenn die Widerrufsbelehrung die gesetzlich geforderten Mindestinformationen enthielt. Haben Sie das Fahrzeug bereits vor mehr als 14 Tagen erhalten und die Belehrung war vollständig, ist Ihr Widerrufsrecht erloschen.

Ein Mann kaufte am 16.03.2022 über die Website eines Autoherstellers einen Tesla für 59.170,00 Euro. Das Fahrzeug wurde ihm am 06.09.2022 übergeben. Erst am 07.07.2023, also rund zehn Monate später, erklärte er per E-Mail den Widerruf des Kaufvertrages. Das Landgericht Berlin II wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises unter dem Aktenzeichen 3 O 314/23 vollständig ab – der Widerruf lag weit außerhalb der gesetzlichen Frist.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Beruft sich ein Verbraucher auf eine unzureichende Beschriftung des Bestellbuttons, um sich von einem kostenpflichtigen Vertrag zu lösen, handelt er treuwidrig, wenn er die Zahlungspflicht bewusst eingegangen ist, den geforderten Betrag vorbehaltlos gezahlt hat und den Formmangel erst wesentlich später geltend macht.
  2. Für den ordnungsgemäßen Beginn der Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzvertrag ist die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend erforderlich, sofern dem Verbraucher durch Postanschrift und E-Mail-Adresse eine schnelle und effektive Kontaktaufnahme ermöglicht wird.
  3. Die Bezeichnung einer Anzahlung als „nicht rückerstattbar“ im Bestellprozess führt nicht zu einer fehlerhaften Belehrung über die Widerrufsfolgen, wenn ein unmittelbar folgender Hinweis klarstellt, dass gesetzliche Widerrufsansprüche hiervon unberührt bleiben.
Infografik (Checkliste): 4 Bedingungen, wann Berufung auf falschen Bestellbutton treuwidrig ist
Button-Trick: Schützt nicht vor Kaufpreispflicht

Wie muss die Information über den Widerruf gestaltet sein?

Der Unternehmer muss über Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren. Zudem ist eine Information über das Muster-Widerrufsformular nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB vorgeschrieben. Sonstige Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB sind für den Beginn der Widerrufsfrist dagegen nicht entscheidend. Das Gesetz unterscheidet hier bewusst: Nur die widerrufensspezifischen Pflichtangaben – also Bedingungen, Frist, Verfahren und Musterformular – setzen die 14-Tage-Frist in Gang. Allgemeine Informationspflichten wie etwa Angaben zur Identität des Händlers oder zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware sind zwar ebenfalls vorgeschrieben, haben aber keinen Einfluss darauf, ob die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Prüfen Sie Ihre eigene Widerrufsbelehrung auf diese drei Punkte: Wurden Sie über die Bedingungen, die Frist und das Verfahren des Widerrufs informiert? Fehlt einer dieser Punkte, beginnt die 14-Tage-Frist möglicherweise nicht zu laufen. Das Fehlen einer Telefonnummer ist dagegen kein relevanter Mangel – solange Postanschrift und E-Mail-Adresse stimmen.

Der Käufer rügte, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, weil keine Telefonnummer der Beklagten genannt worden sei. Das Gericht verwies auf höchstrichterliche Rechtsprechung, konkret auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2025 (VIII ZR 143/24), wonach die Angabe einer Telefonnummer in der Belehrung nicht erforderlich ist, wenn Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden. Die Telefonnummer sei auf der Internetseite ohne Weiteres zugänglich gewesen, und ein telefonischer Widerruf sei nicht ausgeschlossen worden. Auch der Einwand, eine auf der Website genannte Faxnummer sei fehlerhaft gewesen, griff nach Auffassung des Gerichts nicht: Eine Faxnummer musste die Widerrufsbelehrung ohnehin nicht enthalten, sodass eine etwaige Unrichtigkeit auf der Website nicht den Inhalt der Belehrung berührte.

Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem im Internet tätigen Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung – über die Post- und E-Mail-Anschrift hinaus – auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird. – so das Landgericht Berlin II unter Verweis auf den BGH

Praxis-Hinweis: Fehler in der Widerrufsbelehrung

Verbraucher suchen bei nachträglicher Reue oft nach formalen Fehlern in der Widerrufsbelehrung, um die 14-Tage-Frist zu verlängern. Das Fehlen einer Telefonnummer ist jedoch kein solcher Fehler, solange Postanschrift und E-Mail-Adresse korrekt angegeben sind. Wer sich auf eine fehlerhafte Belehrung berufen will, muss genau prüfen, ob der gerügte Mangel den Fristbeginn tatsächlich verhindert hat.

Darf die Anzahlung als nicht rückerstattbar bezeichnet werden?

Eine Belehrung über die Folgen des Widerrufs darf keinen Fehlanreiz schaffen, der den Verbraucher von der Ausübung seines Rechts abhält. Ein korrigierender Hinweis auf gesetzliche Widerrufsrechte kann jedoch einen falschen Eindruck beseitigen, der durch andere Formulierungen im Bestellprozess entsteht.

Steht in Ihrem Bestellprozess eine ähnliche Formulierung zur Anzahlung? Wenn Sie noch innerhalb der 14-Tage-Frist liegen: Lassen Sie sich von Begriffen wie „nicht rückerstattbar“ nicht abschrecken. Ihr gesetzliches Widerrufsrecht bleibt bestehen, wenn ein korrigierender Hinweis darauf in der Nähe steht.

Im Bestellprozess des Tesla-Kaufs war die Anzahlung als „nicht rückerstattbare Bestellgebühr“ bezeichnet. Unmittelbar darunter stand allerdings der Hinweis, dass bei gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten ein Rückerstattungsanspruch bestehe. Das Landgericht Berlin II sah darin keine fehlerhafte Belehrung: Der zusätzliche Hinweis auf das Widerrufsrecht habe den irreführenden Eindruck, die Anzahlung gehe im Widerrufsfall verloren, wieder beseitigt.

Wann ist die Button-Beschriftung unwirksam?

Gemäß § 312j Abs. 3 und 4 BGB muss die Schaltfläche für einen kostenpflichtigen Vertragsschluss gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Berufung auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift kann jedoch nach § 242 BGB treuwidrig sein, denn die Norm schützt vor der unbewussten Begründung einer Zahlungspflicht – nicht vor nachträglicher Reue. Treuwidrig nach § 242 BGB bedeutet: Wer sich auf eine Rechtsvorschrift beruft, obwohl sein eigenes Verhalten zeigt, dass er den Schutzzweck der Vorschrift gar nicht brauchte, handelt widersprüchlich und unredlich – und kann sich vor Gericht nicht darauf berufen.

Warum das Gericht die Berufung auf § 312j BGB als treuwidrig wertete

Die Bestellschaltfläche auf der Website war lediglich mit „Bestellen“ beschriftet, nicht mit „zahlungspflichtig bestellen“. Der Käufer machte geltend, der Vertrag sei deshalb gar nicht wirksam zustande gekommen. Das Landgericht Berlin II wies dieses Argument zurück: Selbst wenn der Vortrag zuträfe, wäre die Berufung darauf nach § 242 BGB treuwidrig. Der Mann habe nach eigenem Vorbringen gerade den kostenpflichtigen Erwerb gewollt, den Kaufpreis ohne Einwände gezahlt und sich erst rund drei Jahre nach Vertragsschluss auf die Beschriftung berufen.

Die Vorschrift soll den Verbraucher vor einer für ihn nicht deutlich erkennbaren Begründung einer Zahlungspflicht schützen. Sie schützt dagegen nicht den Verbraucher, der mit Wissen und Wollen die eigene Zahlungspflicht begründet und sich im Nachhinein aus sonstigen Gründen vom Vertrag lösen möchte. – so das Landgericht Berlin II

Achtung Falle: Treuwidrigkeit bei Reue-Käufen

Die gesetzlichen Vorgaben zur Button-Beschriftung schützen vor unbewussten Kostenfallen, nicht vor nachträglicher Reue. Wer ein Fahrzeug bewusst bestellt, bezahlt und über längere Zeit nutzt, handelt treuwidrig, wenn er den Vertrag nachträglich über formale Mängel im Bestellprozess angreift. Gerichte lassen solche Argumente regelmäßig nicht als Hintertür für einen verspäteten Ausstieg gelten.

Warum die Hilfsanträge scheiterten

Da schon der Hauptanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Wirksamkeit des Vertrags und der Verspätung des Widerrufs scheiterte, blieben auch die Hilfsanträge ohne Erfolg. Hilfsanträge sind Eventualanträge: Sie werden nur geprüft, falls der Hauptantrag keinen Erfolg hat. Der Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs bedeutet konkret: Das Gericht würde Tesla nur zur Rückerstattung verurteilen, wenn der Käufer gleichzeitig das Fahrzeug nachweislich zurückgibt oder zumindest die Rückgabe anbietet. Die Feststellung des Annahmeverzugs zielte darauf ab, gerichtlich feststellen zu lassen, dass Tesla die Rücknahme des Fahrzeugs verweigerte und sich damit im Verzug befand. Die geforderten 2.120,00 Euro Nebenforderungen teilten das Schicksal der Hauptforderung. Das Gericht stützte sich bei seiner Bewertung der Fristfrage außerdem auf einen Beschluss des Kammergerichts vom 19.12.2024 (20 U 102/24), wonach für den Fristbeginn bei Fernabsatzverträgen außerhalb von Finanzdienstleistungen ausschließlich die in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannten Informationen erforderlich sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der unterlegene Käufer nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Vorläufig vollstreckbar heißt: Tesla könnte das Urteil sofort vollstrecken, noch bevor ein möglicher Berufungsprozess abgeschlossen ist – muss dafür aber eine Kaution hinterlegen, die den Käufer absichert, falls das Urteil später doch noch kippt.

Allerdings wird der Beginn der Widerrufsfrist mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen zukünftig nicht mehr von der Erfüllung der sonstigen Informationspflichten abhängen wie dies bislang der Fall ist. – so die im Urteil zitierte Gesetzesbegründung des Bundestages

Was Online-Käufer aus dem Urteil lernen

Das Landgericht Berlin II hat als erstinstanzliches Gericht entschieden und sich dabei ausdrücklich auf einen aktuellen BGH-Beschluss vom Februar 2025 sowie auf das Kammergericht Berlin gestützt. Die Signalwirkung ist damit über den Einzelfall hinaus relevant: Die Gerichte akzeptieren formale Mängel wie fehlende Telefonnummern oder die Button-Beschriftung „Bestellen“ nicht mehr als Hintertür, um das Widerrufsrecht Monate oder Jahre nach dem Kauf doch noch auszuüben.

Wer noch innerhalb der 14-Tage-Frist liegt, sollte diese sofort nutzen und den Widerruf nachweisbar erklären. Wer die Frist versäumt hat, sollte keine Klage auf Basis formaler Belehrungsfehler erwägen – das Kostenrisiko ist hoch und die Erfolgsaussichten sind nach diesem Urteil sowie der bestätigten BGH-Linie gering.

Was tun nach Fristablauf?

Liegt Ihr Fahrzeugkauf weniger als 14 Tage zurück und die Widerrufsbelehrung enthielt alle Pflichtangaben zu Bedingungen, Frist und Verfahren? Dann widerrufen Sie sofort – schriftlich und nachweisbar per E-Mail oder Einschreiben. Sind die 14 Tage bereits vergangen und die Belehrung war vollständig, ist der Vertrag bindend. Formale Einwände wie eine fehlende Telefonnummer oder die Button-Beschriftung „Bestellen“ statt „zahlungspflichtig bestellen“ verlängern die Frist nicht. Suchen Sie in diesem Fall nach anderen Lösungen, etwa dem Privatverkauf des Fahrzeugs, statt einen aussichtslosen Rechtsstreit zu führen.

Bevor Sie wegen einer abgelaufenen Frist oder eines vermuteten Fehlers in der Widerrufsbelehrung klagen: Kalkulieren Sie das Kostenrisiko realistisch ein. Wer verliert, trägt nach § 91 ZPO sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten. Argumente wie fehlende Telefonnummern oder Button-Beschriftungen sind nach diesem Urteil und der bestätigten BGH-Rechtsprechung keine erfolgversprechende Klagegrundlage.


Frist für Widerruf verpasst?

Die Argumente aus diesem Urteil zeigen: Formale Fehler in der Widerrufsbelehrung oder Button-Beschriftung öffnen keine Hintertür für einen verspäteten Vertragsausstieg. Das Kostenrisiko einer Klage trägt nach § 91 ZPO der Unterlegene. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob im konkreten Fall doch noch eine realistische Chance auf Widerruf oder andere Gewährleistungsansprüche besteht, bevor Sie ein Prozessrisiko eingehen.

Jetzt Situation einschätzen lassen

Experten-Kommentar

In der Kanzleipraxis erleben wir seit Jahren, dass der sogenannte Widerrufs-Joker bei Autokäufen als vermeintlich sicheres Instrument zum Ausstieg genutzt wird. Die Gerichte haben diese rechtlichen Schlupflöcher durch formale Spitzfindigkeiten inzwischen fast vollständig geschlossen. Richter reagieren zunehmend allergisch darauf, wenn Verbraucherschutzrechte zweckentfremdet werden, um einen bereuten Autokauf nachträglich rückabzuwickeln.

Wer mit dem Gedanken spielt, wegen angeblicher Belehrungsfehler vor Gericht zu ziehen, sollte das erhebliche Kostenrisiko scheuen. Ohne eine eindeutige, grobe Falschinformation der Gegenseite ist das Prozessrisiko heute schlicht zu hoch. Bevor man gutes Geld schlechtem hinterherwirft, ist der direkte Weiterverkauf des Wagens meist der wirtschaftlich sinnvollere Weg.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich meinen Tesla widerrufen, wenn in der Belehrung keine Telefonnummer steht?

NEIN, eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verlängert die Widerrufsfrist nicht. Für den Fristbeginn reichen Postanschrift und E-Mail-Adresse aus, wenn der Widerruf sonst ordnungsgemäß belehrt wurde.

Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Tesla-Kauf im Fernabsatz mit dem Erhalt des Fahrzeugs, wenn der Unternehmer über Bedingungen, Frist, Verfahren und das Muster-Widerrufsformular nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB informiert hat. Genau diese Angaben sind für den Fristbeginn maßgeblich, nicht jede denkbare Kontaktmöglichkeit des Händlers. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, bestätigt, dass eine Telefonnummer keine zwingende Pflichtangabe ist, solange der Verbraucher den Unternehmer schriftlich oder per E-Mail schnell erreichen kann. Deshalb hilft Ihnen der Hinweis auf eine fehlende Telefonnummer nicht, wenn der Kauf schon Monate zurückliegt und die 14 Tage längst abgelaufen sind.


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Verliere ich mein Widerrufsrecht, wenn ich die Anzahlung als nicht erstattbar akzeptiert habe?

Nein, Sie verlieren Ihr Widerrufsrecht dadurch nicht. Eine als „nicht rückerstattbar“ bezeichnete Anzahlung hebt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht auf, wenn im Bestellprozess direkt daneben klargestellt wurde, dass gesetzliche Widerrufs- und Rücktrittsrechte unberührt bleiben.

Der Grund ist, dass eine Widerrufsbelehrung keinen Fehlanreiz setzen darf, der Verbraucher von der Ausübung seines Rechts abhält. Wird die Anzahlung zunächst als „nicht rückerstattbar“ beschrieben, kann das zwar irreführend wirken, doch ein unmittelbarer Hinweis auf die gesetzlichen Rechte beseitigt diesen Eindruck wieder. Das Landgericht Berlin II hat deshalb eine solche Gestaltung nicht als fehlerhaft angesehen. Innerhalb der 14-Tage-Frist können Sie also grundsätzlich wirksam widerrufen und die Anzahlung zurückverlangen, wenn der Vertrag dem Fernabsatzrecht unterliegt.

Anders kann es sein, wenn ein solcher klarstellender Hinweis fehlt oder räumlich so weit entfernt steht, dass er die vorherige Aussage nicht mehr korrigiert. Dann kann die Belehrung unvollständig oder irreführend sein, was den Fristbeginn beeinflussen kann. Prüfen Sie deshalb den genauen Wortlaut in der Bestellstrecke oder Bestätigungs-E-Mail genau.


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Kann ich den Kaufvertrag wegen einer fehlerhaften Button-Beschriftung im Nachhinein anfechten?

Nein, nachträglich nicht. Wer den Online-Kauf bewusst geschlossen, den Kaufpreis vorbehaltlos bezahlt und das Fahrzeug genutzt hat, kann sich später regelmäßig nicht erfolgreich auf eine fehlerhafte Button-Beschriftung berufen.

§ 312j Abs. 3 und 4 BGB verlangt zwar eine eindeutige Beschriftung wie „zahlungspflichtig bestellen“, damit Verbraucher nicht unbemerkt eine Zahlungspflicht auslösen. Diese Regel schützt aber vor einer versteckten Kostenfalle und nicht vor einer nachträglichen Umentscheidung. Wenn Ihr Verhalten zeigt, dass Sie den Vertrag gerade wollten, widerspricht es § 242 BGB (Treu und Glauben), sich Monate später auf den Formfehler zu stützen. Gerichte werten das als treuwidrig, weil der Einwand dann nur als Ausstiegsversuch aus einem bereu­ten Kauf dient.

Anders kann es liegen, wenn der Kauf tatsächlich unbewusst zustande kam und Sie den Fehler sofort rügen, bevor Sie den Vertrag erkennbar akzeptiert haben. Je länger der Vertrag bereits erfüllt, bezahlt und genutzt wurde, desto stärker spricht das gegen eine Berufung auf den Button-Fehler.


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Muss ich Wertersatz leisten, wenn ich das Auto vor dem Widerruf bereits gefahren bin?

Ja, für gefahrene Kilometer über eine reine Probefahrt hinaus müssen Sie grundsätzlich Wertersatz leisten. Beim Widerruf eines Fernabsatzkaufs richtet sich das nach § 357a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 7 BGB.

Der Maßstab ist nicht, ob Sie das Auto überhaupt bewegt haben, sondern ob die Nutzung noch zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nötig war. Eine kurze Probefahrt ist dafür erlaubt und löst regelmäßig keinen Wertersatz aus, weil sie gerade der Erprobung dient. Nutzen Sie das Fahrzeug darüber hinaus im Alltag, kann der dadurch verursachte Wertverlust ersatzpflichtig sein. Die Höhe des Wertersatzes hängt dann von der tatsächlichen Nutzung und dem konkreten Wertverlust ab, nicht pauschal vom Kaufpreis.

Der Widerruf selbst bleibt davon unberührt, solange die Frist läuft; die gefahrenen Kilometer entscheiden also vor allem über die wirtschaftliche Attraktivität des Widerrufs. Bei intensiver Nutzung, etwa über längere Strecken oder über einen längeren Zeitraum, kann Wertersatz den Rückzahlungsbetrag spürbar mindern. In Grenzfällen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, was bei einem Fahrzeug noch als bloße Prüfung gilt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


LG Berlin II – Az.: 3 O 314/23 – Urteil vom 03.02.2026




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