
Zum vorliegenden Urteilstext springen: OVG 6 S 142/26
Das Wichtigste im Überblick
Am 02.09.2026 stellte das OVG 6 S 142/26 (OVG 6 S 142/26) klar: Ein Berliner Krankentransportunternehmen kann wegen mehrerer Transporte ohne Genehmigung als unzuverlässig gelten, auch wenn es die Fahrten nur organisiert und abrechnet. Das gilt für Berliner Unternehmen auch bei Fahrten mit Ziel außerhalb Berlins.
- Kontrolle schützt Patienten: Die Genehmigung erlaubt vorherige Kontrollen und schützt kranke sowie hilfsbedürftige Menschen.
- Keine Gefahr nötig: Das Gericht verlangte keine konkrete Verletzung oder Gefährdung von Patienten.
- Viele Fahrten reichen nicht: Fast 1.500 frühere Transporte gleichen einzelne Fahrten ohne Genehmigung nicht aus.
- Abrechnung zählt mit: Wer Fahrten organisiert, steuert und selbst abrechnet, bleibt dafür verantwortlich.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: OVG 6 S 142/26
- Datum: 02.09.2026
- Aktenzeichen: OVG 6 S 142/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Krankentransportrecht
- Streitwert: 20.000,00 EUR
- Relevant für: Krankentransportunternehmen, Aufsichtsbehörden
Reichen zwei ungenehmigte Fahrten für Genehmigungsentzug?
Ein Berliner Krankentransportunternehmen erhielt am 4. Juni 2025 vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) die Genehmigung für den Betrieb von zwei Krankentransportwagen. Am 23. Dezember 2025 widerrief die Behörde diese Genehmigung mit sofortiger Vollziehung, weil sie zwei im Januar 2022 ohne bestehende Erlaubnis durchgeführte und gegenüber einer Krankenkasse abgerechnete Fahrten als Beleg für die Unzuverlässigkeit des Betriebs wertete. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2026 (Az. VG 25 L 609/25) mit Beschluss vom 2. September 2026 zurück (Az. OVG 6 S 142/26) – die Aufhebung der Genehmigung bleibt bestehen, und das Unternehmen trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die sofortige Vollziehung bedeutet konkret: Die Aufhebung der Genehmigung wirkt bereits, obwohl das Unternehmen noch Rechtsmittel einlegen kann. Eine Beschwerde verhindert die Maßnahme daher nicht bis zur gerichtlichen Entscheidung, sofern das Gericht die Vollziehung nicht stoppt.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 RDG gilt ein Unternehmer als unzuverlässig, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Führung des Betriebs Vorschriften des Krankentransports missachtet werden oder die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. Maßgeblich sind dabei das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers. Der Genehmigungsvorbehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 RDG dient der präventiven behördlichen Kontrolle und dem Schutz hilfsbedürftiger Personen. Verstöße gegen diesen Vorbehalt sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 RDG bußgeldbewehrt.
Ein Genehmigungsvorbehalt bedeutet konkret: Der Betrieb darf erst aufgenommen oder fortgeführt werden, wenn die Behörde die erforderliche Erlaubnis erteilt hat. Die Zuverlässigkeit wird dabei vorausschauend beurteilt; entscheidend ist also, ob künftig ein regelkonformer Betrieb erwartet werden kann, nicht nur, ob bereits ein Schaden eingetreten ist.
Im aktuellen Verfahren stützte sich die Behörde auf genau zwei solcher Vorfälle: die Fahrten vom 4. und 18. Januar 2022, die ohne bestehende Betriebsgenehmigung durchgeführt beziehungsweise abgerechnet worden waren. Das Oberverwaltungsgericht sah darin einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Genehmigungsvorbehalt, der die Zuverlässigkeit des Unternehmens beseitigte.
Warum die Zahl der Fahrten keine Rolle spielte
Das Unternehmen hielt dem entgegen, zwei Fahrten seien angesichts von rund 1.500 beanstandungsfreien Transporten in den Jahren 2020 und 2021 geringfügig und könnten die Zuverlässigkeit nicht in Frage stellen. Der Senat verwarf dieses Argument: Eine große Zahl früherer, ordnungsgemäß durchgeführter Fahrten kann eine genehmigungslose Fortführung des Betriebs in einzelnen Fällen nicht aufwiegen. Die Zahl früherer Verstöße kann bei Pflichten von Bedeutung sein, die dauerhaft erfüllt werden müssen – bei der Grundvoraussetzung einer bestehenden Genehmigung gilt das jedoch nicht.
Muss eine Patientengefährdung feststehen?
Das Unternehmen argumentierte weiter, ein schwerer Rechtsverstoß im Sinne von Art. 12 GG und Art. 14 GG setze entweder laufende, systematische Verstöße oder die Verletzung von Vorschriften mit überragender Bedeutung für die Patientensicherheit voraus. Es verwies auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 6. Januar 2015 (Az. 13 ME 192/14), des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juni 2012 (Az. Au 1 K 12.397) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Dezember 2014 (Az. OVG 1 S 106.14). Der Senat folgte dem nicht: Der Genehmigungsvorbehalt ermöglicht gerade die präventive Kontrolle und dient dem Schutz der zu befördernden Personen, unabhängig davon, ob es bereits zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist. Zur Begründung verwies das Gericht ergänzend auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2009 (Az. I ZR 141/06) zur vergleichbaren Vorschrift des nordrhein-westfälischen Rettungsdienstgesetzes.
Es hat zutreffend angenommen, die Missachtung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 RDG wiege hinreichend schwer, weil sie der Verwaltung die Möglichkeit nehme, den betreffenden Sachbereich präventiv zu kontrollieren und somit ihre Überwachungsverantwortung für die Gewährleistung rechtmäßiger Zustände wahrzunehmen; der Gesetzgeber habe demzufolge auch bestimmt, dass der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 RDG eine Ordnungswidrigkeit darstelle. – so das OVG Berlin-Brandenburg
Art. 12 GG schützt die freie Berufsausübung, Art. 14 GG das Eigentum und vergleichbare vermögenswerte Rechte. Diese Grundrechte begrenzen staatliche Eingriffe, verlangen aber nicht in jedem Fall, dass bereits eine konkrete Patientengefährdung eingetreten ist. Für Sie kommt es deshalb darauf an, ob die Behörde den Eingriff auf eine tragfähige gesetzliche Grundlage stützen kann.
Redaktionelle Leitsätze
- Der Genehmigungsvorbehalt im Krankentransportrecht dient der präventiven behördlichen Kontrolle; seine Missachtung schließt die Zuverlässigkeit auch ohne konkrete Patientengefährdung aus und wird nicht durch eine Vielzahl früherer beanstandungsfreier Fahrten aufgewogen.
- Der genehmigungspflichtige Betrieb eines Krankentransports umfasst neben der Beförderung auch die organisatorische Steuerung sowie die Abrechnung gegenüber Kostenträgern im eigenen Namen, selbst wenn die Fahrten physisch durch ein Drittunternehmen ausgeführt werden.
- Für die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Zuverlässigkeit ist nicht die Verfolgungsverjährung des Ordnungswidrigkeitenrechts maßgeblich, sondern die fünfjährige Tilgungsfrist des Gewerbezentralregisters.
Gilt Abrechnung im eigenen Namen als Krankentransport?
Der genehmigungspflichtige Betrieb eines Krankentransports nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RDG beschränkt sich nicht auf den physischen Fahrvorgang. Er umfasst auch die organisatorische Abwicklung und Abrechnung der Leistung, wie § 14 Abs. 1 Nr. 5 RDG zeigt, der Nebenbestimmungen zur Zusammenarbeit mit am Rettungsdienst beteiligten Stellen wie Krankenkassen ermöglicht. Nach § 1 Abs. 1 RDG regelt das Gesetz den Rettungsdienst im Land Berlin, ohne dass für ein dort ansässiges Unternehmen Ausgangs- und Zielort einer Fahrt zwingend beide innerhalb der Stadtgrenzen liegen müssen.
Nebenbestimmungen sind zusätzliche Vorgaben, die mit einer Genehmigung verbunden werden können, etwa Pflichten zur Zusammenarbeit oder zur Abrechnung. Dadurch kann die Behörde auch die organisatorische Durchführung kontrollieren, nicht nur die Fahrt selbst. Prüfen Sie deshalb die Genehmigung und ihre Zusatzvorgaben vollständig.
Das Unternehmen selbst hatte die beiden Fahrten im eigenen Namen gegenüber der Krankenkasse abgerechnet, die Leistungserbringung durch Auswahl und Vermittlung eines ausführenden Dienstleisters organisiert und gesteuert und das Entgelt vereinnahmt. Das Gericht verwies zur Verantwortlichkeit des nach außen auftretenden Unternehmers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2015 (Az. 3 C 14/14) sowie zur Steuerung der Leistungserbringung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 (Az. C-434/15).
Warum die Einschaltung eines Abrechnungsdienstes nicht half
Das Unternehmen wandte ein, die Abrechnung müsse rechtssystematisch vom eigentlichen Transport getrennt werden. Viele Krankentransportbetriebe beauftragten gewerbliche Abrechnungsunternehmen; die eigene Abrechnung könne daher keinen Verstoß gegen den Genehmigungsvorbehalt darstellen. Zudem habe man im Interesse der Patienten gehandelt. Der Senat verwarf diese Argumentation: Wer nach außen als Krankentransportunternehmer auftritt, trägt die rechtliche Verantwortung dafür unabhängig davon, ob ein Dritter den Transport durchführt oder die Abrechnung übernimmt – und ein Patienteninteresse an der eigenen Abrechnung gegenüber der Krankenkasse war nicht erkennbar.
Achtung Falle:
Wer Fahraufträge vermittelt und im eigenen Namen gegenüber Kostenträgern abrechnet, führt rechtlich einen Krankentransportbetrieb. Das gilt selbst dann, wenn ein externer Dienstleister die Fahrt übernommen hat. Fehlt im Abrechnungszeitraum eine eigene Genehmigung, werten Behörden dies als gravierenden Verstoß gegen die Zuverlässigkeit. Stellen Sie vor jeder Abrechnung über Dritte sicher, dass Ihre eigene behördliche Erlaubnis für den gesamten Leistungszeitraum lückenlos vorlag.
Zählt auch eine Fahrt mit Ziel außerhalb Berlins?
Für die Fahrt vom 18. Januar 2022 machte das Unternehmen geltend, es habe sich um eine Fernfahrt mit einem Zielort außerhalb Berlins gehandelt. Nach seiner Lesart erfasse § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG nur Transporte, bei denen sowohl Ausgangs- als auch Zielort in Berlin liegen; es berief sich dazu auf die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 RDG (Abghs.-Drs. 19/2658, S. 42). Das Gericht widersprach: Die Bereichsausnahmen des damaligen § 1 Abs. 2 Nr. 2 RDG a.F. begünstigten nur Unternehmen mit Betriebssitz außerhalb Berlins, nicht aber ein in Berlin ansässiges Unternehmen wie dieses. Auch die herangezogene Gesetzesbegründung bezog sich lediglich auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für auswärtige Betriebe.
Die Auslegung, das Gesetz regele nur Fälle, in denen Ausgangs- und Zielort einer Rettungsfahrt im Land Berlin liegen, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Der Wortlaut spricht für sich genommen vielmehr für die Annahme, dass sämtliche Rettungsfahrten im Landesgebiet Berlins dem Regime des Gesetzes unterfielen. – so das OVG Berlin-Brandenburg
Nicht überzeugen konnte zudem der Einwand, für die Fahrt vom 4. Januar 2022 habe keine anderweitige Lösung bestanden. Das Gericht hielt es für nicht nachvollziehbar, dass das Unternehmen den Auftrag trotz des bevorstehenden Auslaufens seiner vorherigen Genehmigung am 15. Dezember 2021 angenommen und nicht an einen anderen Betrieb weitervermittelt hatte.
Wann verjähren Verstöße bei der Zuverlässigkeitsprüfung?
Für die Prüfung der Zuverlässigkeit im Genehmigungsverfahren ist die Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 3 RDG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht maßgeblich. Als Orientierung zog das Gericht stattdessen die fünfjährige Tilgungsfrist für Eintragungen im Gewerbezentralregister nach §§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, 153 Abs. 1 Nr. 2 GewO heran.
Verfolgungsverjährung bedeutet, dass eine Ordnungswidrigkeit nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr mit einem Bußgeld verfolgt werden kann. Eine Tilgungsfrist betrifft dagegen die Speicherung und spätere Berücksichtigung eines Vorgangs in einem Register; das Gewerbezentralregister enthält dafür relevante Eintragungen über Gewerbebetriebe und ihre Verantwortlichen. Ein abgelaufenes Bußgeldverfahren kann deshalb für die Zuverlässigkeitsprüfung weiterhin bedeutsam sein, solange die maßgebliche Tilgungsfrist noch läuft.
Wie weit zurückliegende Vorwürfe gegen die Geschäftsführung reichen durften, zeigte sich an der Vorgeschichte des Betriebs. Bereits am 15. Dezember 2021 hatte die Behörde die Verlängerung der früheren Genehmigung wegen fehlender Zuverlässigkeit des Geschäftsführers abgelehnt – begründet unter anderem mit einer verweigerten Fahrzeugkontrolle am 29. September 2021, der unzulässigen Verschaffung einer Corona-Impfung an fünf Personen aus dem persönlichen Umfeld am 27. Januar 2021, Verstößen gegen § 2 Abs. 5 RDG und einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unerlaubter Nutzung von Sondersignalen.
Warum die langjährige Tätigkeit nicht half
Das Unternehmen verwies darauf, der Geschäftsführer sei seit nahezu 20 Jahren in Berlin und auch bundesweit für andere Unternehmen im Rettungsdienst tätig, ohne dass seine Zuverlässigkeit je infrage gestellt worden sei. Der Senat ließ dies nicht gelten: Das Verwaltungsgericht Berlin hatte im Verfahren VG 25 L 218/21 und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Verfahren OVG 1 S 14/22 bereits ein über mehrere Jahre reichendes Muster wiederholter Regelverstöße festgestellt, darunter eidesstattliche Versicherungen, die in mehreren wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen entsprachen. Im aktuellen Verfahren erkannte das Gericht keine ausreichende Änderung dieses Verhaltensmusters, sondern eine fortgesetzte Bagatellisierung sowohl der früheren Vorfälle als auch der beiden Januarfahrten.
Eine eidesstattliche Versicherung ist eine Erklärung, deren Richtigkeit die betreffende Person besonders verbindlich versichert. Stellt ein Gericht darin erhebliche falsche Angaben fest, kann dies auf ein fehlendes Vertrauen in die künftige Einhaltung von Regeln hindeuten. Für die Zuverlässigkeitsprüfung zählt daher nicht nur die Zahl einzelner Verstöße, sondern auch deren wiederholtes Muster.
Greift die dreijährige Verjährung für Ordnungswidrigkeiten?
Das Unternehmen argumentierte, die beiden Fahrten seien als Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 RDG bereits nach drei Jahren verjährt und dürften deshalb nicht mehr zur Begründung der Genehmigungsaufhebung herangezogen werden. Der Senat widersprach: Für die verwaltungsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung kommt es nicht auf die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verjährung an. Die stattdessen herangezogene fünfjährige Tilgungsfrist der Gewerbeordnung war noch nicht abgelaufen – die Fahrten lagen zum Entscheidungszeitpunkt rund vier Jahre und sieben Monate zurück.
Dass die Behörde das frühere Verhalten bei der Neuerteilung der Genehmigung am 4. Juni 2025 zunächst nicht berücksichtigt hatte, änderte an dieser Bewertung nichts.
Praxis-Hinweis:
Dass ein Bußgeld wegen Verjährung nicht mehr droht, schützt nicht vor dem Verlust der Betriebserlaubnis. Die behördliche Zuverlässigkeitsprüfung orientiert sich an der fünfjährigen Tilgungsfrist des Gewerberechts. Rechnen Sie bei Neuanträgen oder Überprüfungen damit, dass die Behörde Vorwürfe aus den letzten fünf Jahren aufgreifen darf, solange diese nicht getilgt sind.
Darf Behörde Krankenkassendaten zur Zuverlässigkeitsprüfung verwerten?
Nach § 284 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Februar 2011, Az. 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10) greifen Beweisverwertungsverbote nur ausnahmsweise, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung oder ein übergeordneter wichtiger Grund dafür vorliegt.
Sozialdaten sind personenbezogene Informationen, die eine Krankenkasse oder andere Sozialbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben verarbeitet. Ein Beweisverwertungsverbot würde bedeuten, dass ein Gericht oder eine Behörde solche Informationen trotz ihrer Kenntnis nicht verwenden darf. Das ist nur unter besonderen Voraussetzungen anzunehmen, sodass eine möglicherweise fehlerhafte Datenübermittlung nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit führt.
Auf dieser Grundlage beurteilte der Senat die telefonische Auskunft, die die Krankenkasse I… dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten am 19. September 2025 zu den beiden Abrechnungsfällen gab. Das Unternehmen hielt diese Auskunft für rechtswidrig und leitete daraus ein Verwertungsverbot ab. Das Gericht verwarf den Einwand: Weder eine gesetzliche Verbotsnorm noch ein übergeordneter wichtiger Grund für ein Verwertungsverbot wurden dargelegt.
Sind Abrechnungsdaten ein Geschäftsgeheimnis?
Das Unternehmen machte weiter geltend, die Abrechnungsvorgänge seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB X, deren Übermittlung unzulässig gewesen sei. Der Senat sah das anders: Das Landesamt erfüllt mit der Zulassung und Kontrolle zuverlässiger Krankentransportunternehmen eine Teilaufgabe, die mit der krankenversicherungsrechtlichen Sicherstellungs- und Qualitätsaufgabe der Kassen verbunden ist. Die Datenübermittlung war deshalb keine unzulässige Weitergabe, sondern zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe erforderlich.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Informationen eines Unternehmens, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht. Die gesetzliche Sicherstellungs- und Qualitätsaufgabe der Krankenkassen umfasst, dass Versicherte ordnungsgemäß versorgt werden und die Leistungserbringer kontrollierbar bleiben. Werden Daten dafür zwischen zuständigen Stellen übermittelt, liegt darin nicht ohne Weiteres eine unzulässige Veröffentlichung.
Wie lange durfte die E-Mail gespeichert bleiben?
Schließlich beanstandete das Unternehmen, das Landesamt hätte eine E-Mail der Krankenkasse vom 14. Juli 2022 löschen müssen; eine unbegrenzte Vorratsdatenspeicherung sei unzulässig, zumal der Betrieb nach Ablauf der früheren Genehmigung nicht mehr im Berliner Rettungsdienst tätig gewesen sei. Der Senat verwies erneut auf die fünfjährige Tilgungsfrist der Gewerbeordnung: Solange diese Frist läuft, dürfen die zugrunde liegenden Tatsachen für die Zuverlässigkeitsprüfung aufbewahrt werden.
Auch der Vorwurf, die spätere Auffindung der E-Mail durch eine behördliche Laufwerksuche sei unplausibel gewesen und habe den Charakter einer Sanktion für den Teilwiderspruch vom 26. Juli 2025 getragen, blieb ohne Erfolg. Der Senat bewertete diese Behauptung als unsubstantiiert, weil das Unternehmen keine konkrete Rechtsfolge aufzeigte, die sich daraus hätte ergeben sollen.
Wann ist Sofortvollzug des Widerrufs rechtmäßig?
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss die Begründung der sofortigen Vollziehung die behördlichen Erwägungen des jeweiligen Einzelfalls erkennen lassen. Diese formelle Begründungspflicht ist von der materiellen Richtigkeit dieser Erwägungen zu unterscheiden. Nach § 12 Abs. 1 RDG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 PBefG wiegt das öffentliche Interesse an einer präventiven Kontrolle unzuverlässiger Betreiber schwerer als das private Interesse an einer vorzeitigen Betriebsaufnahme.
Am Widerrufsbescheid vom 23. Dezember 2025 zeigte sich, wie diese Maßstäbe in der Praxis wirken. Das Unternehmen rügte, die Behörde sei bei ihrer Begründung fälschlich von einer bereits ausgehändigten Genehmigungsurkunde und einer erfolgten Betriebsaufnahme ausgegangen; ohne Aushändigung der Urkunde habe der Betrieb gar nicht aufgenommen werden können, eine Gefährdung von Personen sei ausgeschlossen gewesen. Der Senat verwarf den Einwand: Das Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur eine formelle Begründung, deren inhaltliche Richtigkeit eine andere, hiervon unabhängige Frage ist.
Die der Behörde abverlangte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO soll nichts anderes als die Erwägungen zum Ausdruck bringen, von denen sich die Behörde im jeweiligen Einzelfall hat leiten lassen. Es ist vom materiellen Erfordernis der inhaltlichen Richtigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides zu unterscheiden. – so das OVG Berlin-Brandenburg
Wurde der Widerruf unzulässig in eine Rücknahme umgedeutet?
Das Unternehmen sah in der Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme einen Fehler des Verwaltungsgerichts und verwies auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2018 (Az. 8 C 16.17), wonach bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Der Senat widersprach: Sowohl der Widerruf nach § 15 Abs. 2 RDG als auch die Rücknahme nach § 15 Abs. 1 RDG sind gebundene Entscheidungen ohne behördlichen Ermessensspielraum, sodass ein Ermessensausfall beim Vertrauensschutz nicht zu befürchten war. Die vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Konstellation war zudem nicht vergleichbar, weil dort beide Entscheidungsformen im Ermessen der Behörde standen. Außerdem legte das Unternehmen nicht dar, worauf es ein schutzwürdiges Vertrauen hätte stützen können, obwohl der Betrieb zum Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht aufgenommen worden war.
Eine Rücknahme beseitigt eine von Anfang an rechtswidrige Genehmigung, während ein Widerruf eine zunächst rechtmäßige Genehmigung für die Zukunft beendet. Vertrauensschutz bedeutet, dass sich Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen auf den Fortbestand einer staatlichen Entscheidung berufen können. Hier war entscheidend, dass die Genehmigung noch nicht genutzt worden war und deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen begonnenen Betrieb bestand.
Auch der Verweis auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition blieb ohne Erfolg. Nach der Genehmigungsurkunde musste der Betrieb mit den beantragten Fahrzeugen bis zum 7. Dezember 2025 aufgenommen werden, andernfalls erlosch die Genehmigung insoweit; als das Unternehmen am 29. Dezember 2025 Widerspruch einlegte, war diese Frist bereits verstrichen.
Achten Sie bei jeder erteilten Genehmigung genau auf die darin festgesetzte Frist zur Betriebsaufnahme. Zeichnet sich ab, dass Sie den Fahrdienst nicht rechtzeitig starten können, beantragen Sie vor Fristablauf schriftlich eine Fristverlängerung. Verstreicht die Frist ungenutzt, erlischt Ihre Betriebserlaubnis kraft Gesetzes, wodurch spätere Rechtsmittel gegen behördliche Maßnahmen meist ins Leere laufen.
Darf Richter kraft Auftrags als Einzelrichter entscheiden?
Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO dürfen Richter auf Probe im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht als Einzelrichter tätig sein. Dieser Wortlaut erfasst jedoch nicht Richter kraft Auftrags, und § 16 Abs. 2 DRiG ordnet eine entsprechende Beschränkung für diese Gruppe nicht an.
Ein Richter auf Probe ist ein neu ernannter Richter in einer gesetzlichen Erprobungsphase. Ein Richter kraft Auftrags wird dagegen vorübergehend mit richterlichen Aufgaben betraut, ohne Richter auf Probe zu sein. Ein Einzelrichter entscheidet allein statt in einer Kammer; prüfen Sie deshalb, welcher Richterstatus im konkreten Verfahren vorlag.
Ob ein Richter kraft Auftrags über den Eilantrag entscheiden durfte, war Gegenstand der letzten Rüge des Unternehmens. Es machte geltend, der zuständige Richter kraft Auftrags N… habe sich im ersten Jahr nach seiner Ernennung befunden und deshalb nicht als Einzelrichter über den Antrag entscheiden dürfen. Der Senat verwarf diesen Einwand mit Verweis auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. September 2018 (Az. 2 ME 486/18) und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. Mai 2023 (Az. 1 MB 13/22): § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfasst seinem Wortlaut nach nur Richter auf Probe, sodass der zuständige Richter kraft Auftrags rechtmäßig als Einzelrichter entscheiden durfte.
Eine verfahrensfehlerhafte Besetzung des Verwaltungsgerichts lag damit nicht vor.
Was der Beschluss für Krankentransportbetriebe bedeutet
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erging zwar in einem Eilverfahren, setzt aber maßgebliche Standards für die behördliche Praxis. Da Rettungsdienstgesetze bundesweit auf den Zuverlässigkeitsbegriff und das Gewerberecht verweisen, wenden Aufsichtsbehörden anderer Bundesländer dieselben strengen Maßstäbe an. Bereits einzelne Fahrten ohne Genehmigung genügen, um Ihnen die gewerbliche Zuverlässigkeit für bis zu fünf Jahre abzusprechen.
Ein Eilverfahren soll eine vorläufige Regelung schaffen, bevor das Gericht den Rechtsstreit vollständig klärt. Der Beschluss entscheidet daher nicht zwingend abschließend über alle Fragen, kann aber die behördliche Praxis bis zur Hauptsacheentscheidung prägen. Für Sie ist deshalb zwischen der sofortigen praktischen Wirkung und einer endgültigen Entscheidung zu unterscheiden.
Prüfen Sie vor jeder Abrechnung mit Krankenkassen, ob Ihre Genehmigung für den gesamten Leistungszeitraum lückenlos gültig war. Stellen Sie Folgeanträge mindestens drei Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Erlaubnis und führen Sie bei Verzögerungen keinesfalls Fahrten auf eigene Rechnung durch. Liegen behördliche Vorwürfe gegen Ihre Geschäftsführung vor, bereinigen Sie Beanstandungen nachweisbar und dokumentieren Sie Ihre Betriebsabläufe beanstandungsfrei über fünf Jahre hinweg.
Unsere Einschätzung
Für Krankentransportbetriebe mit Lücken in der Erlaubnis setzt diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg einen strengen Maßstab. Wer im eigenen Namen abrechnet, betreibt rechtlich selbst den Transport, auch wenn ein Dritter fährt. Entscheidend wird sein, ob sich die Verantwortung nach außen aus Abrechnung und Organisation ablesen lässt – die Zahl früherer korrekter Touren hilft dann nicht.
Wir halten die Anknüpfung an die fünfjährige Frist des Gewerberegisters, also die Speicherdauer für Verfehlungen, für folgerichtig. Das ist für Betroffene hart, weil selbst ein verjährtes Bußgeld die Zuverlässigkeit, also die Prognose künftiger Regeltreue, weiter ausschließen kann. Bei diesem Muster wiederholter Verstöße musste das Gericht eine einzelne versehentliche Fahrt nicht prüfen – Betroffene sollten Lücken vor jeder Abrechnung schließen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Genehmigung trotz nur zweier Verstöße behalten, wenn keine Patienten gefährdet wurden?
NEIN, zwei ungenehmigte Fahrten können für den Widerruf Ihrer Krankentransportgenehmigung ausreichen, obwohl keine konkrete Patientengefährdung eingetreten ist. 1.500 frühere beanstandungsfreie Fahrten wiegen die Missachtung des Genehmigungsvorbehalts nicht ohne Weiteres auf.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 RDG verlangt eine Genehmigung, bevor ein genehmigungspflichtiger Krankentransportbetrieb geführt wird. Wer diese Voraussetzung missachtet, nimmt der Behörde die Möglichkeit, den Betrieb vorher präventiv zu kontrollieren. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 RDG wird die Zuverlässigkeit anhand des Gesamtverhaltens und der künftigen Regelbefolgung beurteilt. Deshalb kann die Behörde die Fahrten vom 4. und 18. Januar 2022 trotz ihrer geringen Zahl als schwerwiegenden Verstoß bewerten. Prüfen Sie anhand Ihrer Genehmigungsurkunde und der Abrechnungsunterlagen, ob für beide Fahrten eine gültige Erlaubnis bestand.
Darf ich Fahrten durch einen Drittanbieter organisieren und selbst ohne eigene Genehmigung abrechnen?
NEIN, wer Fahrten organisiert, vermittelt und gegenüber der Krankenkasse im eigenen Namen abrechnet, betreibt genehmigungspflichtigen Krankentransport. Das gilt auch, wenn ein Drittunternehmen die Fahrt tatsächlich durchführt.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 RDG erfasst nicht nur den körperlichen Transport, sondern den Betrieb insgesamt. Dazu gehören insbesondere die Auswahl und Steuerung des ausführenden Dienstleisters sowie die Abrechnung und Vereinnahmung des Entgelts. Wer nach außen als verantwortlicher Krankentransportunternehmer auftritt, kann diese Verantwortung nicht durch einen Subunternehmer oder Abrechnungsdienstleister abgeben. Eine Genehmigung muss deshalb für den gesamten jeweiligen Leistungszeitraum bestehen. Fehlt sie, kann bereits eine einzelne Fahrt die Zuverlässigkeit beeinträchtigen, ohne dass eine konkrete Patientengefährdung eingetreten sein muss.
Eine bloße Weiterleitung eines Auftrags kann anders zu bewerten sein, wenn Sie weder die Beförderung steuern noch im eigenen Namen abrechnen. Entscheidend sind jedoch die tatsächlichen Abläufe und Ihr Auftreten gegenüber Patienten, Dienstleistern und Krankenkassen. Bei einem Berliner Unternehmen beseitigt auch ein Zielort außerhalb Berlins den Genehmigungsvorbehalt nicht. Gleichen Sie daher Abrechnungs- und Leistungsdaten mit der Gültigkeit Ihrer eigenen LABO-Genehmigung ab, bevor Sie weitere Fahrten abrechnen.
Wie lange darf die Behörde alte Verstöße trotz zwischenzeitlicher Bußgeldverjährung berücksichtigen?
Bis zu fünf Jahre: Die Behörde darf alte Verstöße für die Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigen, solange die maßgebliche Tilgungsfrist noch läuft. Die dreijährige Bußgeldverjährung verhindert den Genehmigungsentzug daher nicht.
Die Verfolgungsverjährung nach § 22 Abs. 3 RDG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG betrifft nur die Verhängung eines Bußgeldes. Für die verwaltungsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung orientiert sich die Behörde dagegen an der fünfjährigen Tilgungsfrist des Gewerbezentralregisters nach §§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, 153 Abs. 1 Nr. 2 GewO. Ein Vorgang kann deshalb trotz verjährter Ordnungswidrigkeit noch berücksichtigt werden, solange diese Frist nicht abgelaufen ist. Die Fahrten vom Januar 2022 durften beim Widerruf im Dezember 2025 und bei der gerichtlichen Entscheidung im September 2026 noch herangezogen werden. Zu diesen Zeitpunkten waren erst etwa vier Jahre beziehungsweise vier Jahre und sieben Monate vergangen. Prüfen Sie deshalb bei einer Überprüfung, wann die relevante Frist für den jeweiligen Vorwurf endet.
Nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist darf der einzelne Vorgang nicht ohne Weiteres weiterhin als aktueller Beleg verwertet werden. Frühere Verhaltensmuster können jedoch im Rahmen der Gesamtbeurteilung eine Rolle spielen, wenn daraus zusammen mit jüngeren Vorfällen fehlende Verhaltensänderung folgt. Dokumentieren Sie deshalb über den maßgeblichen Zeitraum nachweisbar beanstandungsfreie Betriebsabläufe.
Wie kann ich den Sofortvollzug anfechten, damit der Genehmigungsentzug nicht sofort wirksam wird?
Sie stoppen den Sofortvollzug nur durch einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Widerspruch und Beschwerde allein verhindern nicht, dass der Genehmigungsentzug zunächst wirksam bleibt und den Betrieb beendet.
Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht, in Berlin beim Verwaltungsgericht Berlin, und richten ihn gegen die sofortige Vollziehung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darf die Behörde die sofortige Vollziehung besonders anordnen. Ihre Begründung muss nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Erwägungen des konkreten Einzelfalls erkennen lassen. Das Gericht prüft außerdem, ob Ihr privates Fortführungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an präventiver Kontrolle unzuverlässiger Betreiber überwiegt. Inhaltliche Fehler, etwa eine fehlende Aushändigung der Urkunde, genügen daher für sich genommen regelmäßig nicht; tragen Sie zusätzlich Ihr überwiegendes Aussetzungsinteresse nachvollziehbar vor.
Eine bessere Erfolgsaussicht besteht, wenn die Behörde die Vollziehung überhaupt nicht einzelfallbezogen begründet oder die Betriebsaufnahmefrist noch läuft. War die Frist, wie hier, bereits am 7. Dezember 2025 abgelaufen, kann die Genehmigung insoweit bereits erloschen sein. Fahren Sie deshalb nicht weiter und prüfen Sie im Bescheid insbesondere Begründung, Fristen und die genaue Reichweite des Entzugs.
Muss die Behörde mich vor dem Entzug zunächst verwarnen, wenn nur wenige Verstöße vorliegen?
NEIN. Eine vorherige Verwarnung ist nicht erforderlich, wenn die Behörde Ihre Unzuverlässigkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 RDG festgestellt hat. Dann ist die Aufhebung der Genehmigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 RDG grundsätzlich eine gebundene Entscheidung.
Die Behörde muss in diesem Fall nicht zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel aussprechen, weil ihr regelmäßig kein Auswahlermessen zwischen Verwarnung und Genehmigungsentzug zusteht. Maßgeblich ist die Prognose, ob künftig ein regelkonformer Betrieb erwartet werden kann, nicht allein die Anzahl bisheriger Verstöße. Auch zwei genehmigungslose Fahrten können erheblich wiegen, weil sie den Genehmigungsvorbehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 RDG missachten und die präventive Kontrolle der Behörde umgehen. Eine Vorgeschichte mit weiteren Regelverstößen oder deren Bagatellisierung kann zusätzlich gegen eine günstige Zukunftsprognose sprechen.
Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verlangen grundsätzlich keinen gestuften Sanktionsablauf, sofern die gesetzliche Grundlage trägt und die Unzuverlässigkeit nachvollziehbar belegt ist. Ein noch nicht aufgenommener Betrieb begründet außerdem regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen auf die weitere Nutzung der Genehmigung. Dokumentieren Sie deshalb Beanstandungen, deren Bereinigung und Ihre aktuellen Kontrollabläufe schriftlich.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
OVG 6 S 142/26 – Az.: OVG 6 S 142/26 – Beschluss vom 02.09.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



