LG Lübeck, Az.: 10 O 123/19, Beschluss vom 10.12.2019
1. Das Landgericht Lübeck erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Landgericht Braunschweig verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf Antrag des Klägers hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.
Für das Landgericht Lübeck ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage gemäß dem Klageantrag Nr. 1, insbesondere nicht aus § 29 ZPO. Bei der Rückabwicklung (hier: aufgrund eines Widerrufs) von Leasingverträgen über bewegliche Sachen ergibt sich aus § 29 ZPO kein besonderer Gerichtsstand, weil kein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Rückgewährpflichten besteht (so auch: LG Essen vom 30.01.2019 und 21.03.2019 – 17 O 4/19; LG Kleve vom 09.04.2019 – 4 O 35/19; LG Leipzig vom 21.09.2018 – 5 O 397/18; LG München II vom 04.07.2019 – 13 O 771/19; LG Nürnberg-Fürth vom 14.06.2019 – 10 O 975/19; LG Würzburg vom 13.06.2019 – 72 O 666/19; allgemein auch Schultzky in: Zöller/Vollkommer, 33. Aufl. (2020), § 29 ZPO, Rn. 25.50; LG Kiel BeckRS 2018, 9199 zum Rücktritt; str.; a.A. z.B. OLG Stuttgart NJW-RR 2019, 1067 zum Widerruf eines Darlehensvertrags).
Wo der Erfüllungsort (Leistungsort) im Sinne von § 29 ZPO liegt, bestimmt sich nach dem materiellen Recht (Schultzky in: Zöller/Vollkommer, 33. Aufl. (2020), § 29 ZPO, Rn. 24). Insoweit gilt gemäß § 269 BGB – auch für Geldforderungen (vgl. § 270 Abs. 1, 4 ZPO) – der Grundsatz, dass der Leistungsort für jede einzelne Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis gesondert zu ermitteln und im Zweifel am Sitz des Schuldners anzusiedeln ist, sofern nichts anders vereinbart wurde oder sich aus den Umständen ergibt. Dies gilt dies auch im Falle eines Leasingvertrags, so dass die aus einem solchen Vertrag entstehenden Verpflichtungen des Leasinggebers grundsätzlich an dessen Sitz zu erfüllen sind.

Hieran ändert auch der Umstand, dass die klagende Partei ihre Rechte nicht unmittelbar aus den geschlossenen Leasingvertrag, sondern aus dessen Widerruf herleitet, im Ergebnis nichts. Zwar ist nach der gefestigten Rechtsprechung bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen aufgrund Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung ein einheitlicher Erfüllungsort und damit ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO an dem Ort anzunehmen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vertragsgemäß befindet (sog. “Austauschort”), was im Regelfall zu einer Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Käufers führt (vgl. Schultzky in: Zöller, 33. Aufl. (2020), § 29 ZPO, Rn. 25.50). Diese Anknüpfung an den Austauschort wurde ursprünglich damit gerechtfertigt, dass ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel zur Rücktritt geführt hat und der zurücktretende Käufer nach § 346 BGB nur in die Lage zu versetzten hat, über die Ware zu verfügen (vgl. im einzelnen OLG München BeckRS 2018, 24033). Auf die Rückabwicklung von Leasingverträgen lässt sich diese Rechtsprechung aber bereits deshalb nicht übertragen lassen, weil keine entsprechenden Besonderheiten ersichtlich sind (vgl. LG Kiel BeckRS 2018, 9199 zum Rücktritt). In der Praxis dürfte ein Leasinggeber zurückzuerstattende Geldleistungen regelmäßig an seinem Sitz unbar anweisen (vgl. LG Kiel BeckRS 2018, 9199 zum Rücktritt). Dass wechselseitige Leistungen Zug um Zug zu erfolgen haben, begründet generell keinen gemeinsamen Leistungsort (vgl. LG Kiel BeckRS 2018, 9199 zum Rücktritt). Bei Leasingverträgen wird in der Praxis ohnehin verbreitet zuerst das Fahrzeug zurückgegeben und danach abgerechnet (vgl. LG Kiel BeckRS 2018, 9199 zum Rücktritt). Ob der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt, ist für den Gerichtsstand allgemein unerheblich (vgl. LG Kiel BeckRS 2018, 9199 zum Rücktritt) und im übrigen keine Voraussetzung für die Berechtigung eines Widerrufs. Eines Widerrufsgrundes bedarf es zudem nicht.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig ergibt sich aus den §§ 12, 17 ZPO.