1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege eines Haupt- und zweier gestaffelter Hilfsanträge Rückzahlung nach Widerruf eines Neuwagen-Kaufvertrages, dessen Wirksamkeit er zudem bestreitet, hilfsweise Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 5. Mai 2022 einen Kaufvertrag über ein E-Fahrzeug … ohne weitere Individualisierung mit der Bestellnummer …. Der Vertragsschluss erfolgte über die Website der Beklagten unter www.t..com. Auf der Website wurde nach Aufruf des Links „Kontakt“ eine Telefonnummer unter der Überschrift „Technischer Support u. Pannenhilfe“ angegeben, welche auch in den Angaben des Impressum aufgeführt ist. Die Beklagte bot im Bestellprozess und hiernach eine (bei jedem Kunden identische) Widerrufsbelehrung an, die der Klägerseite wenige Augenblicke nach Vertragsschluss in Textform im Rahmen der sogenannten Bestellvereinbarung per E-Mail übermittelt wurde (Anlage K1).
Der Bestellprozess erfolgte mehrstufig dergestalt, dass mehrfach Schaltflächen einen bestimmten Bestellschritt, teils wohl im Sinne einer Auswahl durch Klicks, teils wohl durch Eingaben von Text, abgeschlossen haben. Der letzte Button war mit „bestellen“ beschriftet, der unmittelbar vorherige Button mit „weiter zur Bezahlung“ (AHB 843 ff). Es wurde im Bestellprozess kein weiterer Button mit der Beschriftung „bestellen“ verwendet.
Im Bestellprozess wurde am Ende ein Betrag von 250 € als „heute fällig“ gekennzeichnet und unterhalb der Zahl als „nicht rückerstattbare Bestellgebühr“ bezeichnet. Im weiteren Text wurde erläutert, wann die Bestellgebühr rückerstattet wird (AS 23, Screenshot), u.a. mit dem Satz „Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten“. Der Kläger nennt einen Betrag von 66.570,00 € als Kaufpreis, während die Beklagte 66.320,00 € als Kaufpreis nennt. Bei der Differenz handelt es sich um die „Bestellgebühr“; inhaltlich besteht keine Differenz über den geschuldeten Kaufpreis.
Der Kläger überwies zunächst die genannte Bestellgebühr. Vor Abholung des Fahrzeuges leistete die Klägerseite den restlichen Kaufpreis. Die Beklagte übermittelte mit Vorlauf einiger Tage vor der Abholung die Fahrzeugpapiere an die Klägerseite zur Prüfung und Fahrzeugzulassung. Die Beklagte fragte die Zulassung des Fahrzeuges auch ab und nannte dies als Bedingung für die Abholung. Der Kläger erhielt das Fahrzeug am 31. Oktober 2022.
Am 6. November 2023 widerrief der Kläger per E-Mail den Vertrag. Die Erklärung ging der Beklagten am gleichen Tag zu. Am 28. März 2024 wurde die Beklagte unter Angabe einer Bankverbindung zur Erstattung mit Fristsetzung bis zum 5. April 2024 anwaltlich aufgefordert.
Die Beklagte erhebt höchst vorsorglich die Einrede aus § 357 Abs. 4 BGB. Mit Ansprüchen auf Wertersatz bzw. Schadensersatz rechnet die Beklagte hilfsweise i.H.v. EUR 28.720,00 gegen den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf. Der Kläger kündigt in der Replik an, das Fahrzeug unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten an die Beklagte herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 Abs. 1 BGB wird geltend gemacht.
Der Kläger meint,
die Widerrufsbelehrung sei wegen fehlender Angabe einer Telefonnummer unwirksam. Sie erwecke in einer Gesamtwürdigung auf Klägerseite den Eindruck, dass eine schriftliche Übermittlung erforderlich sei. Dagegen sei auf der Website im Übrigen eine Telefonnummer als Möglichkeit der Kontaktaufnahme dargestellt.
Die Beklagte habe der Klägerseite zudem vorgespiegelt, dass im Falle einer Rückabwicklung des Vertrages die bei Vertragsschluss geleistete Anzahlung nicht erstattet wird. Eine solche Regelung sei gem. § 361 Abs. 2 BGB unwirksam, halte aber einen Verbraucher vom Widerruf ab. Da diese Vorspiegelung an übergeordneter Stelle erfolge, sei auch insoweit die Belehrung falsch.
Da unbestritten sei, dass die Beklagte ihren Kunden einige Zeit vor Abholung des Fahrzeuges die Fahrzeugpapiere übersendet, damit Kunden die Fahrzeuge zulassen können, liege eine fehlerhaften Belehrung über den Fristbeginn vor (Art. 6 Abs. 1 lit. h) der RL2011/83/EU; Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Auf die Maßgeblichkeit der letzten Teillieferung (hier: Fahrzeug) hätte hingewiesen werden müssen.
Da die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung festlegt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung trägt, sei sie hier (bei Waren, die nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können) zur Information über die Kosten der Rücksendung verpflichtet. Diese Information fehle.
Genauer habe die Widerrufsfrist schon deshalb gem. § 356 Abs. 2 lit. c) BGB nicht begonnen, weil die zur Funktionalität der Ultraschallsensoren notwendige Softwarelösung bis heute nicht geliefert sei. Dies sei die maßgebliche letzte Teillieferung.
Der Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises resultiere aus § 357 Abs. 1 BGB. Das Widerrufsrecht ergebe sich aus
§ 312g BGB. Eine unzureichende Unterrichtung über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB führe bei
Fernabsatzverträgen stets (auch) zum Entfallen des Wertersatzanspruchs des Verkäufers (AS 41).
Der Kläger habe die Voraussetzungen des § 357 IV BGB geschaffen, weshalb die Beklagte zur Vorleistung verpflichtet sei. Ein Absendenachweis gem. § 357 IV S. 1 2. Alt. BGB liege vor. § 299 BGB sei nicht anwendbar, da diese Vorschrift dem Fernabsatzrecht fremd sei und der unverzüglichen Pflicht zur Rücksendung entgegenstehe. Im Übrigen liege die Ankündigung mit dem Widerrufsschreiben vor.
Zunächst hat der Kläger – unbestritten – vorgetragen, am 12. Dezember 2023 habe der Kläger einen Dritten damit beauftragt, das Fahrzeug samt Zubehör und Papieren an dem Rückgabestandort der Beklagten zurückzugeben und diese Gegenstände dafür dem Dritten übergeben. Dem Boten sei die Annahme verweigert worden. Den von dem Dritten ausgestellten Absendenachweis hierzu habe er der Beklagten am 12. Dezember 2023 übermittelt. In der Replik trägt der Kläger vor, am 7.11.2023 habe der Zeuge … versucht, das Fahrzeug im örtlichen Delivery-Center in K. R. zurückzugeben. Dass die Beklagte Park- und Rangierflächen und besondere personelle Kapazitäten benötigte, über diese aber ohne Terminvereinbarung nicht verfügt habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte habe Phasen erheblicher Neufahrzeugauslieferungen hinter sich, die es im Jahr 2023 nicht mehr gab, aus dieser Zeit sei ausreichend Platz vorhanden.
Der Zinsanspruch resultiere aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, die Beklagte befinde sich mit Ablauf des 14. Tages ab Erklärung des Widerrufs in Verzug, § 357 Abs. 1 BGB. Deshalb seien auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die gemäß der getroffenen Vergütungsvereinbarung berechnet worden seien, zu erstatten.
Am 15. Februar 2024 habe die Klägerseite den Klägervertreter (nur) damit beauftragt, sie zur Rechtslage unter Vorlage von Unterlagen zum Kaufvertrag zu beraten, einen möglichen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises in Anbetracht der fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu prüfen und diesen außergerichtlich geltend zu machen. Für die außergerichtliche Tätigkeit fielen nach einer Vergütungsvereinbarung 2.250,00 € an, hinsichtlich welcher mit Schreiben vom 28.März 2024 Freistellung unter Ablehnungsandrohung verlangt wurde. Nachdem keine Zahlung erfolgte, sei Klageauftrag erteilt worden.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 66.570,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2023 zu zahlen.
2. Hilfsweise:
a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 66.570,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der FIN … zu zahlen.
b. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug in Bezug auf die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges mit der FIN … befindet.
3. Höchst hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 66.570,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2023 nach erfolgter Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der FIN … zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei weitere 2.250,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte rügt fehlende örtliche Zuständigkeit.
Die Beklagte ist der Auffassung,
der Widerruf sei verspätet erfolgt. Die Nichtangabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führe nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen, aus einer historischen Auslegung des § 356 Abs. 3 BGB und aus der Gesetzessystematik. Über die Form des Widerrufs sei gerade nicht zu belehren. Die sog. EIS-Entscheidung des EuGH sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, weil sie sich nicht mit den Pflichtangaben in einer frei formulierten Widerrufsbelehrung beschäftige und zudem keine Aussage über die Widerrufsfrist treffe. Jedenfalls würde es sich um eine lediglich geringfügig fehlerhafte Widerrufsbelehrung handeln, weshalb es den Verbrauchern aus Treu und Glauben verwehrt wäre, den Widerrufs geltend zu machen.
Es werde bestritten, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug, wie von ihm behauptet, am 12.12.2023 der Beklagten ordnungsgemäß zur Rückgabe angeboten habe. Der Kläger habe die Rückgabe nicht angekündigt. Der Kläger habe nicht ernstlich versucht, das Fahrzeug an die Beklagte zurückzugeben. Er habe das streitgegenständliche Fahrzeug der Beklagte nie nach vorheriger Ankündigung und unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen zur Rückgabe und damit zur rechten Zeit, am rechten Ort angeboten. Nach § 299 BGB komme der Gläubiger nicht dadurch in Annahmeverzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat. Der hier angewandte Botentrick werde vom Klägervertreter ausdrücklich empfohlen (Anlage B 1). Selbst die Annahmeverweigerung des Vorleistungsberechtigten würde nicht zur Fälligkeit der Klageforderung und damit zu einer Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug nach § 322 Abs. 1 BGB führen. Sie würde lediglich einen Antrag auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung nach § 322 Abs. 2 BGB legitimieren.
Zudem wäre der Kläger nach § 357a Abs. 1 BGB verpflichtet, Wertersatz für alle Handlungen zu leisten, die auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen sind, die zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig waren. Zudem stünde der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz für alle die Schäden zu, die nach der Widerrufserklärung an dem Fahrzeug entstanden sind, weil der Kläger ab der Erklärung des Widerrufs kein Nutzungsrecht mehr hatte. Da der maßgebliche Händlereinkaufspreis, auf dessen Grundlage der Wertverlust zu berechnen sei, 37.600,00 € betrage, stehe der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von zumindest 28.720,00 € zu. Hiermit werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Nach Mitteilung des aktuellen Kilometerstandes könne der Wertverlust final berechnet werden.
Auf die Umstände, dass der Kläger ausweislich der Anlage K 1 den sogenannten BAFA-Umweltbonus beantragt und somit gegenüber einer staatlichen Behörde, dem BAFA, erklärt hat, dass er das Fahrzeug für mindestens sechs Monate halten wird, und dass er sehr wahrscheinlich für das Jahr 2022 und 2023 eine pro Fahrzeug und Jahr nur einmal beantragbare staatliche CO2-Gutschrift oder auch THG-Quote, die er als Halter eines Elektrofahrzeugs beantragen kann, erhalten habe und habe vermarkten bzw. verkaufen lassen, weist die Beklagte hin. Der Widerruf sei auch deswegen rechtsmissbräuchlich.
Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten werde mit Nichtwissen bestritten, dass sich der Auftrag zunächst nicht auf das prozessuale Vorgehen gerichtet habe. Jedenfalls hätte es die Pflicht zur interessengemäßen Beratung geboten, wegen wahrscheinlich erforderlicher Klage sogleich den Klageauftrag mitanzunehmen.
Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB sehe vor, dass der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Bei der Variante „zahlungspflichtig bestellen“ handele es sich lediglich um ein Regelbeispiel für eine aus Sicht des Gesetzgebers eindeutige Beschriftung. Daneben lasse das Gesetz ausdrücklich andere Formulierungen zu, solange der Kernzweck – nämlich eine klare und unmissverständliche Bestätigung der Zahlungspflicht durch den Verbraucher – erreicht wird und der Verbraucherschutz in vergleichbarer Weise sichergestellt ist. Dies sei vorliegend der Fall.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das angerufene Landgericht Baden-Baden ist insbesondere örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 Abs. 1 ZPO. In Fällen der Klage auf Rückgewähr der Leistung kann die Klage einheitlich an dem Ort erhoben werden, an dem sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befindet, in der Regel am Geschäfts/ Wohnsitz des Käufers; dies gilt nicht nur im Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrages nach erklärtem Rücktritt, sondern auch im Fall des Widerrufs des Kaufvertrages nach den §§ 355 ff. BGB. Auf einen Widerruf wurde die Klage zunächst gestützt.
Die nachgeschobene Begründung, der Kaufvertrag sei nicht nur wirksam widerrufen, sondern bereits „anfänglich“ gem. § 312 j BGB unwirksam, stellt eine Klageänderung dar. Diese ist wegen Sachdienlichkeit zulässig, § 263 ZPO.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 57.970,00 €. Weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag dringt der Kläger insoweit durch. Ebenfalls unbegründet ist der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Der Kaufvertrag der Parteien ist wirksam und bildet den Rechtsgrund der Leistungen des Klägers an die Beklagte, weshalb insbesondere kein Anspruch nach § 812 BGB oder nach den Vorschriften der Rückabwicklung nach Widerruf besteht. Dies hat unmittelbar zur Folge, dass kein Annahmeverzug eingetreten ist. Es besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, da keine (von dem Hauptanspruch auf Rückabwicklung den Anspruch selbständig stützende) Pflichtverletzung der Beklagten besteht, § 280 BGB.
1. Es liegt kein nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksamer Vertrag vor.
Die Beschriftung des Bestellbuttons steht dem wirksamen Vertragsschluss nicht entgegen. Es liegt darüberhinaus eine Bestätigung des Rechtsgeschäfts durch den Kläger vor und eine Berufung auf die Unwirksamkeit nach § 312j Abs. 4 BGB ist treuwidrig.
1.1 Es liegt eine wirksame Bestätigung des Kaufvertrags darin, dass der Kläger zunächst das Angebot annahm, schneller ein Fahrzeug zu erhalten, wenn er es in Dortmund abholt, und das Fahrzeug danach bei der Werkstatt in seiner Nähe zur Behebung von bei Auslieferung in Dortmund festgestellten Defiziten vorstellte. Dass es an einer ausdrücklichen Erklärung der Bereitschaft zur Eingehung einer Zahlungspflicht dabei nach dem maßgeblichen Sachstand fehlte, ist unerheblich. Der Kläger handelte im Bewusstsein dessen, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, der Vertrag mithin für ihn (noch) nicht bindend war. Dies ist ausreichend.
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung gemäß § 141 Abs. 1 BGB als erneute Vornahme zu beurteilen. Resultiert die Nichtigkeit eines Vertrags aus der Nichtigkeit der Willenserklärung nur einer Vertragspartei, so genügt die Bestätigung durch diese Partei. Danach kann ein Neuabschluss eines nach § 312j Abs. 4 BGB – nicht nur schwebend wirksamen, sondern – unwirksamen Vertrags durch einseitige Erklärung herbeigeführt werden. Die Bestätigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach außen hin erkennbar machen muss, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll, was das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraussetzt. Ein Bestätigungswille erfordert, dass die Partei die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kennt oder zumindest Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit hat. Diese Zweifel müssen vom Erklärungsempfänger auch erkannt werden. Die Bestätigung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts bedarf zudem der Form des bestätigten Geschäfts, was bei einem nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksamen Vertrag entsprechend gilt, weil die Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat. Eine Erklärung des Verbrauchers, aus der sich konkludent seine Bereitschaft zur Eingehung einer Zahlungspflicht ergibt, genügt nach § 312j Abs. 3 BGB grds. nicht; dies muss in der Regel ausdrücklich erklärt werden. Der Schutzzweck des § 312j Abs. 3 BGB, den Verbraucher vor dem übereilten Abschluss eines für ihn nicht ohne Weiteres als kostenpflichtig erkennbaren Vertrags zu bewahren, würde sonst unterlaufen (vgl. ohne die Beschränkung auf einen Regelfall bzw. die grds. Geltung zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen BGH Urt. v. 9.10.2025 – I ZR 159/24, BeckRS 2025, 30528 Rn. 37-48, beck-online).
(2) Dass der Kläger nicht ausdrücklich Zahlungsbereitschaft mit der konkludenten Bestätigung erklärte, ist unerheblich.
In Fortführung der vorstehend dargestellte Rechtsprechung ist die Kammer (Einzelrichterin) der Auffassung, dass die entsprechende Geltung des Grundsatzes, dass die Bestätigung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts der Form des bestätigten Rechtsgeschäfts bedarf, nicht bedeutet, dass ausnahmslos lediglich eine ausdrückliche Erklärung der Bereitschaft zur Zahlung, also eine ausdrückliche Bestätigung eines zahlungspflichtigen Kaufvertrages die bestätigende Wirkung erreichen kann. Ist – wie vorliegend – für den Verbraucher an keiner Stelle des Vertragsabschlusses ein Zweifel aufgekommen, dass es sich um ein zahlungspflichtiges Angebot handelt, und hat der Verbraucher unstreitig bei der konkludenten Bestätigung das Bewusstsein, dass eine Zahlungspflicht eingegangen wird, wäre dies eine an der Realität des Einzelfalles vorbeigehende Forderung. Insbesondere gebietet der Schutzzweck der Norm keine derart strenge Auslegung der Voraussetzungen einer wirksamen Bestätigung eines Rechtsgeschäfts.
Jedenfalls muss dies gelten, wenn – wie hier, siehe dazu im Folgenden – es der Beschriftung nicht an der nötigen eindeutigen Erkennbarkeit der Zahlungsverpflichtung, sondern (allenfalls) an der erkennbaren „Abschlussfunktion“ fehlt.
(3) Der nötige Zweifel des Käufers an der Verbindlichkeit lag vor und war erkennbar.
Beiden Parteien war bewusst, dass ein Widerrufsrecht besteht. Dies ist ausreichend.
Vorliegend gab der Kläger informatorisch an, zum Zeitpunkt dieser Vorstellung des Fahrzeugs in der Werkstatt von seinem Widerrufsrecht binnen zwei Wochen ab der Bestellung gewusst zu haben, also sich der Widerruflichkeit bewusst gewesen zu sein. Dieses Bewusstsein bestand auch bei der Beklagten, die die Widerrufsbelehrung ausspricht, also sich der Widerruflichkeit in den ersten Wochen bewusst ist. Eine Bestätigung ist nicht nur ausschließlich dann möglich, wenn sich ein Verbraucher der Nichtigkeit gem.
§ 312j BGB bewusst ist. Es ist ausreichend, wenn sich der Verbraucher einer für ihn aus (vermeintlich und/ oder tatsächlich) anderem Rechtsgrund bestehenden „Unverbindlichkeit“ im weiteren Sinne bewusst ist. Alles andere würde voraussetzen, dass der Verbraucher eine rechtlich (zutreffende) Einordnung vornimmt. Das überzeugt nicht.
1.2 Es fehlt weder an einer zureichenden Beschriftung hinsichtlich der „Abschlussfunktion“ noch hinsichtlich der Zahlungspflichtigkeit, § 312 j Abs. 3 BGB.
(1) Nach § 312 j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Schaltfläche in diesem Sinne sind alle virtuellen Bedienknöpfe. Nach dem insoweit mit dem Wortlaut der Richtlinie übereinstimmenden Gesetzestext des § 312 j BGB ist „zahlungspflichtig bestellen“ mithin ein Beispiel für eine zulässige Beschriftung einer Schaltfläche, die die maßgebliche Vorschrift des § 312 j Abs. 3 S. 1 BGB hinsichtlich der ausdrücklichen Bestätigung des Verbrauchers, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet, erfüllt. Ebenfalls ausreichend ist eine entsprechend eindeutige Formulierung auf der Schaltfläche. Es ist zu prüfen, ob der auf der Schaltfläche aufgebrachte Begriff unabhängig von den Begleitumständen des Buchungsvorgangs in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird (EuGH, NJW 2022, 1439 Rn. 33, beck-online). Zu fragen ist, ob die Formulierung ohne Berücksichtigung von etwaigen Begleitumständen mehrdeutig ist (vgl. Stiegler, NJW 2022, 1421 Rn. 8, beck-online). Die Zahlungsverpflichtung darf nicht erst aus den Begleitumständen des Bestellprozesses erkennbar sein (EuGH NJW 2022, 1439 (1441)). Dabei dürfen Vertragsart und Vertragsgegenstand aber durchaus Berücksichtigung finden (vgl. zu letzterem Spindler/Schuster/Kaesling/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, BGB § 312j Rn. 57, beck-online).
Nach Auffassung der Kammer (Einzelrichterin) ist die Beschriftung des Buttons „bestellen“ außerhalb des juristischen Sprachgebrauchs im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung verbunden. Ohne den Begriff erst mit Mehrdeutigkeit aufladende Umstände (die hier im Zusammenhang mit einem Autokauf auf einer Website, auf der ausschließlich zahlungspflichtig hochpreisige Fahrzeuge einer Marke mit wenigen Individualisierungsmöglichkeiten angeboten werden, nicht vorliegen) ist der Begriff eindeutig und so zu verstehen, dass eine zahlungspflichtige Bestellung abgegeben wird (aA unter Berufung auf die Gesetzesbegründung statt vieler: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j Rn. 28, beck-online; Flohr/Wauschkuhn/v. Wrede, 3. Aufl. 2023, BGB § 312j Rn. 24, beck-online; Fezer/Büscher/Obergfell/Brönneke/Tavakoli, 3. Aufl. 2016, Rn. 304, beck-online; aA ohne Berücksichtigung der Vertragsart und des Vertragsgegenstands, welche in Rn 57 noch genannt ist, Spindler/Schuster/Kaesling/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, BGB § 312j Rn. 59, beck-online; aA hinsichtlich „Bestellung abschicken“ bei einem Spielzeugonlinehandel eines Kleinunternehmers OLG Hamm Urt. v. 19.11.2013 – 4 U 65/13, BeckRS 2014, 2228, beck-online; an der Unzulässigkeit der Beschriftung „bestellen“ zweifelnd dagegen: BeckOK BGB/Maume, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 312j Rn. 29, beck-online).
Ob die Formulierung ohne Berücksichtigung von etwaigen Begleitumständen mehrdeutig ist, ist die entscheidende Frage. Dass umgekehrt die Zahlungsverpflichtung nicht erst aus den Begleitumständen des Bestellprozesses erkennbar sein darf (vgl. EuGH NJW 2022, 1439 (1441)), umschreibt dies mit abweichendem Blickwinkel. Es ist zunächst nach dem Wortsinn und dessen Ein- oder Mehrdeutigkeit zu fragen, ohne Begleitumstände.
Dass insbesondere im 39. Erwgr. der RL 2011/83 hervorgehoben wird, dass es dabei wichtig ist sicherzustellen, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen, und ihre Aufmerksamkeit durch eine unmissverständliche Formulierung auf die Tatsache zu lenken, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat (vgl. EuGH, NJW 2024, 2449 Rn. 50, beck-online), steht der Eindeutigkeit der Beschriftung „Bestellen“ hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung nicht entgegen. Die Einwortbeschriftung „Bestellen“ signalisiert ohne abweichende Umstände eindeutig, dass etwas gegen Zahlung erworben wird. Unmissverständlichkeit des Wortes „Bestellen“ liegt nach hiesiger Auffassung nach dem maßgeblichen deutschen Sprachverständnis und nach der Vorstellung des hier maßgeblichen Verbrauchers vor.
Dass (auch deutsche) Juristen auf Basis einer europäischen Richtlinie inzwischen zwischen kostenpflichtigen und sonstigen Bestellungen als gleichrangige verschiedene Bedeutungsalternativen beim Wort „bestellen“ unterscheiden, hat am maßgeblichen Sprachverständnis des juristischen Laien nichts geändert. Dass das juristische Wortverständnis und das übrige Wortverständnis auseinandergehen, ist in der juristischen Praxis nicht seltener Alltag, man denke an „Besitz“, „Leihe“ oder ähnliche Begriffe. Dies betrifft auch nicht eine Frage der europarechtskonformen Auslegung.
Im vom (europäischen wie nationalen) Gesetzgeber in den Blick genommenem „Regelfall“, besser vielleicht bezeichnet als „Anlasskonstellation“ für die Gesetzgebung, verwässerten Anbieter den eindeutigen Wortsinn der gewählten Beschriftungen des jeweils einen Bestellvorgang abschließenden Buttons durch die übrigen Formulierungen oder Vorgänge im Bestellprozess oder Ähnliches, vermengten absichtlich kostenlose und kostenpflichtige Bestandteile oder Zeiträume und stellten insgesamt durch einen komplexen oder irreführenden Bestellvorgang einen letztlich mit Kosten verbundenen Vorgang für den Verbraucher als kostenlos dar. Ein solcher „Regelfall“ ist hier allerdings klar und eindeutig nicht gegeben.
Nach dem gewählten Gesetzeswortlaut kommt es darauf an, ob eine Mehrdeutigkeit in der Beschriftung selbst liegt. Mehrdeutige Wörter sind nicht „entsprechend eindeutig“ wie die Wendung „zahlungspflichtig bestellen“. Eine Mehrdeutigkeit des Wortes „bestellen“ ist aber ohne entsprechende Begleitumstände wie in den genannten Konstellationen und deshalb im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer (Einzelrichterin) nicht gegeben. Die Gegenansicht stützt sich – ohne dass dies näher ausgeführt wird – letztlich allein auf den Umstand, dass die Wortkombination „zahlungspflichtig bestellen“ als eindeutige Alternative vorgeschlagen wird, weshalb „bestellen“ allein nicht „entsprechend eindeutig“ sein könne.
Die vielfach für die Gegenansicht ohne wörtliche Zitierung in Bezug genommene Gesetzesbegründung setzt diesen „Regelfall“ aber voraus und sieht nur insoweit das Wort „bestellen“ als unzureichend an. Dies ergibt sich aus dem Text derselben (Hervorhebungen in fett durch die Kammer):
„Unklare Beschriftungen wie „Anmeldung“ oder „weiter“ genügen den Anforderungen des Satzes 2 daher nicht. Auch Formulierungen wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ sind regelmäßig nicht geeignet, die Entgeltpflichtigkeit einer Leistung für den Verbraucher hinreichend deutlich zu machen, weil im Internet auch kostenfreie Leistungen – wie zum Beispiel ein Abonnement für einen Newsletter oder eine kostenlose Produktprobe – „bestellt“ werden können. Beschriftungen wie zum Beispiel „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ lassen dagegen unmissverständlich erkennen, dass mit der Betätigung der Schaltfläche auch eine finanzielle Verpflichtung eingegangen wird.“
Die Gesetzesbegründung unterscheidet nach ihrem Wortlaut zwischen den Worten „Anmeldung“ und „weiter“, die schlicht ohne weiteres unzureichend seien, und den Worten „bestellen und „Bestellung abgeben“, die „regelmäßig“ nicht geeignet seien, die Entgeltpflichtigkeit hinreichend deutlich zu machen. Es geht aus Sicht der Kammer (Einzelrichterin) aber fehl, aus der Tatsache, dass „im Internet“ auch kostenfreie Leistungen bezogen werden können, zu schließen, dass das allgemeine Wortverständnis sich derart gewandelt habe, dass „bestellen“ lediglich noch als Oberbegriff für zahlungspflichtige und kostenlose Möglichkeiten einer Order im Internet begriffen würde. Die Realität, die aus den informatorischen Angaben von Verbrauchern im Gerichtsalltag erkennbar wird, steht dem entgegen. Regelfall im Zusammenhang mit jeglichen physischen Waren, die der Verbraucher ohne Zusammenhang mit Abonnements etc. erhält, ist demnach die kostenpflichtige Bestellung – wobei durchaus ein Bewusstsein der „stets vorhandenen Widerruflichkeit“ entstanden ist, das aber keinen Wegfall des Bewusstseins der Kostenpflicht bedeutet. Im Gegenteil: Den inzwischen dem Internet nicht mehr grundsätzlich unbedarft gegenüberstehenden durchschnittlichen Verbrauchern ist gerade bewusst, dass man zwar kostenpflichtig bestellen, aber dann noch (oft) widerrufen und so der Zahlungspflicht entgehen kann. Der Übereilungsschutz der einer Formvorschrift entsprechenden Gestaltungsvorgabe des § 312 j BGB bezweckt nicht, einen Verbraucher in eindeutigem Zusammenhang vor dem Anklicken einer nach allgemeinen Sprachverständnis eine Zahlungspflicht auslösenden Schaltfläche zu schützen.
(2) Im vorliegenden Einzelfall ist das Wort „bestellen“ verwendet worden, was nach obigen Ausführungen eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweist.
Der Wortsinn ist per se im allgemeinen Sprachgebrauch weiterhin eindeutig mit einer Zahlungspflicht verknüpft. Dass dem gleichen Wortlaut unter Berücksichtigung der begleitenden Umstände im Bestellvorgang eine Mehrdeutigkeit beigegeben werden kann, ist für die Annahme, das Wort „bestellen“ sei per se mehrdeutig, nicht ausreichend. Derartige Umstände liegen hier nicht vor.
(3) Im vorliegenden Einzelfall ist das Wort „bestellen“ nicht mehrfach auf Schaltflächen verwendet worden, sodass der Zeitpunkt, zu welchem der Vertrag abgeschlossen wurde, durch das Wort „bestellen“ entsprechend eindeutig im Sinne des § 312 j Abs. 3 BGB erkennbar war.
Der Kläger hat mit Nichtwissen dazu erklärt, dass im Bestellprozess nur eine Schaltflächen mit „bestellen“ beschriftet war. Da er eigene Erkenntnisse als Beteiligter zum Bestellprozess hat und zudem von einer Kanzlei vertreten wird, die zum Bestellprozess zu verschiedenen Zeitpunkten aus zahlreichen Mandaten Erkenntnisse haben muss, sowie aufgrund des Umstands, dass Archivscreenshots bei Recherche verfügbar sind (vgl. hierzu AHB), ist der Umstand als unbestritten dem Urteil zu Grunde zu legen. Es war im konkreten Fall aufgrund der vorherigen Wahl der Zahlungsoption sowie der Schaltfläche „weiter zur Bezahlung“ entsprechend der (hohen) Anforderungen des § 312 j BGB aus der Beschriftung „Bestellen“ erkennbar, dass dies der letzte Schritt im Bestellprozess ist. Der objektive Verbraucher erkannte aus der Schaltfläche heraus, dass er unmittelbar mit ihrem Anklicken eine Zahlungsverpflichtung eingeht und nicht lediglich zu weiteren Schritten des Bestellprozesses gelangt (vgl. zur aA OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 9 U 5/25 -, Rn. 125, juris mwN).
1.3 Das Ergebnis, dass ein wirksamer Kaufvertrag und damit ein Rechtsgrund für die Leistungen des Klägers vorliegt, ergibt sich selbständig tragend auch daraus, dass die Berufung auf eine Nichtigkeit gem. § 312j BGB vorliegend ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, § 242 BGB.
(1) Der in § 242 BGB normierte Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von den Parteien, bei der Ausübung ihrer Rechte Rücksicht auf die geschützten Interessen des anderen zu nehmen. Das stärkt das Vertrauen auf die Erfüllung bereits bestehender Verpflichtungen und schließt den Missbrauch eines Rechts für Zwecke aus, die diesen Interessen zuwiderlaufen. Eine Reihe von Rechten dient einem bestimmten Zweck. Wird dieser Zweck durch einen Widerspruch zwischen dem Einsatz des Rechts und dem Grund für seinen Bestand verletzt, ist das Recht missbraucht. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist beispielsweise die Ausübung von Befugnissen, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient. Auch besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer Rechtsausübung, wenn sie den mit ihr verbundenen Zweck verfehlt. Die Berufung auf einen Formmangel kann treuwidrig sein, wenn sie gegen den Zweck der zugrunde liegenden Norm verstößt – beispielsweise wenn die Berufung auf die Formnichtigkeit allein auf dem Wunsch beruht, sich vom Vertrag zu lösen, und eine Beeinträchtigung durch den Formmangel ausgeschlossen ist (vgl. mwN OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 9 U 5/25 -, Rn. 138 – 139, juris).
Nach dieser Maßgabe beruft sich der Kläger in treuwidriger Weise auf eine formale Rechtposition, obwohl er nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. Er hat tatsächlich einen entgeltpflichtigen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug schließen wollen. Allein in dem Ablauf der Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts und der vertraglich vereinbarten Stornierungsoption und der danach eingetretenen Kaufreue aus völlig anderen, in der Produktbeschaffenheit liegenden Gründen (vgl. hierzu die Anhörung des Klägers) liegt der Anlass zur klageändernden Heranziehung des § 312j BGB zur Erreichung des ursprünglichen Klageziels der Rückabwicklung der Kaufvertrags ohne Nutzungsersatz. Im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Vertragsreue bezogen auf einen zuvor bewusst und gewollt eingegangenen Vertrag ist der Kläger durch diese Möglichkeiten hinreichend, aber eben zeitlich begrenzt geschützt. Danach gilt dem Grundsatz „pacta sunt servanda“, also dem Bestandsinteresse des anderen Vertragsteils, der Vorrang. Eine dies umgehende Rechtsausübung widerspricht dem Zweck der Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB, ist mithin missbräuchlich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar (vgl. zum Ganzen OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 9 U 5/25 -, Rn. 138 – 139, juris).
Mit Blick auf den Übereilungsschutz der einer Formvorschrift entsprechenden Gestaltungsvorgabe des § 312 j BGB besteht kein Bedürfnis, einen Verbraucher in eindeutigem Zusammenhang vor dem Anklicken einer nach allgemeinen Sprachverständnis eine Zahlungspflicht auslösenden Schaltfläche zu schützen, der im Bestellvorgang keinerlei Zweifel ausgesetzt ist, dass er ein hochpreisiges Neufahrzeug letztlich kostenpflichtig erwirbt. Ein klares Bewusstsein der Kosten ist vorhanden. Eine gegenüber der Beklagten konkludent geäußerte Bestätigung des Willens zur Vertragsdurchführung in Kenntnis der Widerruflichkeit (binnen der Widerrufsfrist) hat im vorliegenden Einzelfall zweifach stattgefunden, mit der Vorstellung in der Niederlassung zur „Nachbesserung“ und initial mit der Annahme des Angebots, in Dortmund, also an abweichendem Ort, früher einen Wagen erlangen zu können. Damit ist im Einzelfall völlig eindeutig, dass sich auch die fehlende eindeutige Kennzeichnung als „letzte Schaltfläche“ nicht ausgewirkt hat. Insbesondere hat der Kläger ausdrücklich angegeben, dass er sich des Widerrufsrechts bewusst war und dieses nicht ausgeübt hat, obwohl er willentlich und nicht aufgrund einer irreführenden Schaltfläche den Bestellprozess vollständige durchgeführt und mit einem Vertragsabschluss beendet hat.
2. Der Kläger hat seinen Kaufvertrag mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen.
Da die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist, ist der vom Kläger erklärte Vertragswiderruf verfristet. Ihm stehen deshalb die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
Der Kläger hat den Widerruf nicht innerhalb der nach den §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB maßgeblichen Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware erklärt.
Bei Erklärung des Widerrufs am 30.01.2024 war die Frist von 14 Tagen, die mit Auslieferung am 23.01.2023 begonnen hat, bereits abgelaufen und zu diesem Zeitpunkt ein wirksamer Widerruf nicht mehr möglich. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Widerruf auch nicht deshalb noch möglich, weil die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen von Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB entsprochen und infolgedessen die Frist nicht zu laufen begonnen hat, § 356 Abs. 3 S. 1 BGB. Die von der Beklagten in dem als Anlage K1 vorgelegten Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung, bei welcher es sich um eine individuelle Widerrufsbelehrung und nicht um die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung handelt, nachdem der Wortlaut der Erklärung, wenn auch nur geringfügig, von der Musterwiderrufsbelehrung abweicht, insbesondere was den Beginn der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung angeht, genügt den gesetzlichen Anforderungen und ist wirksam. Die verlängerte Widerrufsfrist gemäß §§ 356 Abs. 3 S. 2, 355 Abs. 2 S. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB von 12 Monaten und 14 Tagen greift deshalb nicht.
2.1. Der Umstand, dass die Widerrufsbelehrung unstreitig keine Telefonnummer der Beklagten enthalten hat, steht der Wirksamkeit derselben nicht entgegen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 – diese Auffassung bestätigt. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, zumal wenn – wie hier – nicht die Musterbelehrung verwendet, sondern die Belehrung eigenständig formuliert wird -, ist nicht erforderlich. Die Angabe einer Postanschrift sowie der E-Mail-Adresse ist insoweit ausreichend. Selbst wenn jedoch von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die fehlende Angabe der Telefonnummer auszugehen wäre, stünde dies dem Anlaufen der Widerrufsfrist vorliegend jedoch nicht entgegen, da eine unterstellt unvollständige Widerrufsbelehrung unter den gegebenen Umständen nicht geeignet wäre, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seines Widerrufsrechts einzuschätzen, auszuwirken. Denn dem Verbraucher wird nicht die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen auszuüben, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen.
Die Kammer (Einzelrichterin) folgt dieser Auffassung und schließt sich dieser sowie der wohl überwiegenden Auffassung der bisherigen Instanzrechtsprechung an.
Entgegen der Auffassung des Klägers musste in der Widerrufsbelehrung auch nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit eines mündlichen Widerrufs hingewiesen werden.
2.2 Eine widersprüchliche Widerrufsbelehrung oder einer fehlende Widerrufsbelehrung bei „Teilsendungen“ liegt ebenfalls nicht vor.
Der Beginn der Widerrufsfrist („… ab dem Tag, an dem Sie… die Waren im Besitz genommen haben…“) ist eindeutig. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht hinsichtlich des Fristbeginns den Vorgaben des Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4 EGBGB. Insbesondere musste die Beklagte nicht darauf hinweisen, dass die Widerrufsfrist erst mit der Übergabe des letzten Teils einer Teillieferung beginnt. Dies bereits deshalb, weil keine Teilleistungen vorliegen. Bei der Inbesitznahme der Ware, zu dem die Widerrufsfrist beginnt, handelt es sich um die Inbesitznahme des Fahrzeuges. Zu anderen Zeitpunkten übergebene oder zur Verfügung gestellte Zulassungsbescheinigungen oder auch ein nachträglicher Einbau oder ein Update stellen keine Teillieferungen im Rechtssinne dar, selbst wenn das Fahrzeug des Klägers mit eingeschränkten oder inaktiven Funktionen geliefert worden sein sollte. Mit der Übergabe des Fahrzeugs ist die Ware übergeben und ab diesem Zeitpunkt läuft grundsätzlich bei sonst ordnungsgemäßer Belehrung die Widerrufsfrist.
2.3 Auch die Angabe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung und ob über die Rücksendekosten zutreffend informiert wurde, ist für die Länge der Widerrufsfrist irrelevant.
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 356 Abs.3 S. 1 BGB ist die Information des Verbrauchers nach Art. 246a § 1 Abs.2 S. 1 Nr. 2 EGBGB gerade nicht für die Widerrufsfrist relevant. § 356 Abs.3 S.1 BGB fordert nur, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet. Fehlen weitere, den Vertrag betreffende Informationen, hat dies auf den Lauf der Widerrufsfrist keinen Einfluss.
2.4 Entgegen der klägerischen Ansicht liegt auch keine Irreführung durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe vor.
Die Beklagte hat sich der gesetzlichen Termini „Verbraucher“ und „Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ bedient. Eine weitere Erläuterung dieser Rechtsbegriffe zur Vermeidung jedweder Möglichkeit von Subsumtionsirrtümern ist nicht mehr Bestandteil des Transparenzgebots nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB (aA OLG Stuttgart wie von Klägerseite zitiert).
2.5 Auch die Angaben zur Erstattungsfähigkeit der Bestellgebühr in den AGB zum Kaufvertrag (Anlage K1) führen zu keinem anderen Ergebnis.
Bei den Folgen des Widerrufs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Rückerstattungsanspruch bei Vorliegen von gesetzlichen Widerrufsrechten besteht. Die davon abweichende Regelung im Falle von Stornierungen betrifft durch die konsequent abweichende Wortwahl Stornierung statt Widerruf erkennbar einen von einem Widerruf abzugrenzender Fall, §§ 133, 157 BGB.
2.6 Soweit der Kläger geltend macht, die sich aus den AGB ergebende Haltepflicht, nach der sich die Erwerber verpflichten, das Fahrzeug für mindestens sechs Monate ab Auslieferung zu halten, führe dazu, dass die Widerrufsbelehrung unzureichend sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
Die AGB-Klausel steht schon nicht in Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung ist durch die Textgestaltung deutlich von den AGB getrennt. Die monierte Klausel bildet gerade keine Einheit mit der Belehrung. Auch inhaltlich stehen die Widerrufsbelehrung und die Klausel über die Haltefrist in keinem Zusammenhang. Die Klausel betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck die Fallgestaltung, dass ein Verbraucher das Fahrzeug weiterverkauft, sich also gerade nicht vom Vertrag mit der Beklagten lösen will.
2.7 Die Kammer (Einzelrichterin) teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass der Kläger durch die von der Beklagten verwendete Klausel zu einem pauschalierten Schadensersatz über die in Kauf zu nehmenden Abzüge im Falle eines Widerrufs in die Irre geführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten werde.
Vielmehr ist der Kläger in der Widerrufsbelehrung über die Folgen des Widerrufs in eindeutiger Weise darauf hingewiesen worden, dass der Kläger alle Zahlungen, die er geleistet hat, für den Fall des wirksamen Widerrufs zurückverlangen kann. Hieraus ergibt sich in eindeutig erkennbarer Weise, dass kein pauschalierter Schadensersatz zu leisten ist.
3. Eine Loslösung vom Kaufvertrag aufgrund einer anderweitigen Rechtsgrundlage kommt nicht in Betracht.
Insbesondere liegt kein wirksamer Rücktritt nach den §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 346 BGB vor, weil der Kläger ausdrücklich keine Mängelrechte geltend macht, eine Rücktrittserklärung mithin fehlt.
4. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache (vgl. Ziffer 1) besteht auch weder ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten noch ein Anspruch auf Verzinsung.
Eine selbständige Pflichtverletzung der Beklagten, die den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten begründen könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Eine Vorlage an den EuGH ist nicht angezeigt, da sowohl die Anwendung der nationalen Vorschriften über die Bestätigung eine unwirksamen Rechtsgeschäfts als auch des § 242 BGB jeweils selbständig die Klageabweisung tragen.