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Online-Auto nach 1,5 Jahren: Widerruf scheitert trotz Buttonfehler

Anderthalb Jahre nach dem Online-Kauf eines Elektroautos, nach tausenden Kilometern und regelmäßigen Software-Updates, will der Käufer den Vertrag widerrufen. Fehlende Telefonnummer in der Belehrung und eine unpräzise Button-Beschriftung sollen die 14-Tage-Frist endlos dehnen. Ein lebenslanges Rückgaberecht?
Mann am E-Auto betrachtet Smartphone mit Widerrufs-E-Mail auf einer Einfahrt, sachliche Dokumentaraufnahme.
Ein Widerruf nach monatelanger E-Auto-Nutzung kann als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn die Belehrung ordnungsgemäß erfolgte. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 O 137/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht weist die Klage ab; der Käufer bekommt nach seinem Widerruf kein Geld zurück.
  • Der Kläger verlor vollständig. Er bekam weder Kaufpreis noch Anwaltskosten.
  • Das Gericht hielt den Vertrag für wirksam und den Widerruf für verspätet.
  • „Bestellen“ reichte hier als klare Kaufbestätigung im Online-Bestellvorgang.
  • Die Widerrufsbelehrung war nach Ansicht des Gerichts ordnungsgemäß und fristwahrend.
  • Auch Annahmeverzug und vorgerichtliche Kosten scheiterten ohne Rückabwicklungsanspruch.

  • Gericht: LG Baden-Baden
  • Datum: 17.03.2026
  • Aktenzeichen: 2 O 137/24
  • Verfahren: Zivilklage aus Online-Neuwagenkauf und Widerruf
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Widerrufsrecht, Internetvertragsrecht
  • Relevant für: Käufer, Händler, Online-Shops, Verbraucher mit Widerruf

Darf der Widerruf eines Neuwagenkaufvertrags erfolgen?

Ein Widerruf bei Fernabsatzverträgen richtet sich nach den §§ 355 ff. BGB. Das sind Verträge, die geschlossen werden, ohne dass Käufer und Verkäufer gleichzeitig körperlich anwesend sind – also etwa beim Online-Kauf. Die Widerrufsfrist beträgt regulär 14 Tage, beginnt jedoch gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß belehrt hat. Das bedeutet konkret: Die Frist startet erst, wenn der Händler den Käufer in der gesetzlich vorgeschriebenen Form über sein Rückgaberecht informiert hat. Aus Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ergeben sich dafür spezifische Informationspflichten für den Unternehmer.

Ein Mann hatte am 5. Mai 2022 über die Website eines Autohändlers einen Kaufvertrag über ein E-Fahrzeug geschlossen und erst am 6. November 2023 per E-Mail widerrufen. Das Landgericht Baden-Baden wies die Klage unter dem Aktenzeichen 2 O 137/24 vollständig ab. Die Einzelrichterin der Kammer stellte fest, dass der Widerruf verfristet war, weil die Belehrung des Unternehmens ordnungsgemäß erfolgt war.

Wer ein Fahrzeug online kauft und einen Widerruf erwägt, muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Fahrzeugs handeln. Ein späterer Widerruf – wie hier nach anderthalb Jahren – wird abgewiesen, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für den Beginn der Widerrufsfrist beim Online-Kauf eines Kraftfahrzeugs ist allein die physische Inbesitznahme des Fahrzeugs maßgeblich. Die spätere Übersendung von Zulassungsbescheinigungen oder der nachträgliche Erhalt von Software-Updates stellen keine Teillieferungen im Rechtssinne dar und verschieben den Fristbeginn nicht.
  2. Macht ein Käufer erst nach mehrmonatiger Nutzung eines Fahrzeugs und erfolgten Nachbesserungen formale Mängel der Button-Beschriftung im Bestellvorgang geltend, um sich wegen nachträglicher Kaufreue vom Vertrag zu lösen, stellt dies eine rechtsmissbräuchliche und unzulässige Rechtsausübung dar.
  3. Eine eigenständig formulierte Widerrufsbelehrung wird nicht allein dadurch unwirksam, dass in ihr keine Telefonnummer angegeben ist, sofern dem Verbraucher mit der Postanschrift und der E-Mail-Adresse ausreichende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Infografik (Checkliste): 4 Gründe, warum der Widerruf beim Online-Autokauf scheitert – Frist, Belehrung, Button, Rechtsmissbrauch
Reue hilft nicht: Wann der Autowiderruf platzt

Ist die Button-Lösung nach § 312j BGB wirksam?

Nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB muss die Schaltfläche für eine Bestellung eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Ein Verstoß gegen diese Kennzeichnungspflicht führt zur Unwirksamkeit des Vertrages.

Im Bestellprozess des Autohändlers war der letzte Button lediglich mit „bestellen“ beschriftet. Weil der unmittelbar vorherige Schritt mit „weiter zur Bezahlung“ bezeichnet war, wertete das Gericht die Beschriftung im Gesamtzusammenhang des Bestellablaufs als hinreichend eindeutig. Eine Berufung auf die Unwirksamkeit stufte die Kammer zudem als treuwidrig gemäß § 242 BGB ein. Das bedeutet konkret: Wer ein Gesetz oder einen Formfehler nur als Ausrede nutzt, um aus einem längst erfüllten Vertrag zu entkommen, handelt entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben – also rechtsmissbräuchlich. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer den Vertrag durch die spätere Abholung und durch Nachbesserungswünsche am Fahrzeug längst bestätigt.

Nach Auffassung der Kammer ist die Beschriftung des Buttons „bestellen“ außerhalb des juristischen Sprachgebrauchs im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung verbunden. – so das Landgericht Baden-Baden
Achtung Falle: Button-Lösung als Rückgabe-Loophole

Verbraucher hoffen oft, über formale Fehler beim Bestell-Button (z. B. fehlender Zusatz „zahlungspflichtig“) noch lange nach dem Kauf vom Vertrag loszukommen. Das Urteil zeigt jedoch: Wer das Fahrzeug abholt, es über Monate nutzt und sogar Nachbesserungen verlangt, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er den Vertrag später wegen solcher Formalien rückabwickeln will. Das Gesetz schützt vor Übereilung, nicht vor späterer Kaufreue.

Wann ist die Widerrufsbelehrung rechtlich fehlerhaft?

Die Belehrung muss über das Widerrufsrecht und dessen Bedingungen informieren, wie es Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB vorschreibt. Fehler in der Belehrung können dazu führen, dass die Widerrufsfrist gar nicht zu laufen beginnt. Die Information über Rücksendekosten ist nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB für den Fristlauf dagegen nicht relevant.

Prüfen Sie Ihre Widerrufsbelehrung sofort nach Vertragsabschluss auf Fehler zum Widerrufsrecht selbst. Enthält sie keine ordnungsgemäßen Angaben zum Widerrufsrecht und dessen Bedingungen, beginnt die 14-Tage-Frist möglicherweise nicht zu laufen. Fehlende Telefonnummer oder Hinweise zu Bestellgebühren verlängern die Frist dagegen nicht.

Fehlende Telefonnummer und die Bestellgebühr

Der Käufer rügte das Fehlen einer Telefonnummer in der Belehrung. Das Gericht verwies auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24), wonach Postanschrift und E-Mail-Adresse für eine wirksame Belehrung ausreichen. Auch die Hinweise zur Nicht-Rückerstattung einer „Bestellgebühr“ von 250 Euro führten laut Urteil nicht zur Unwirksamkeit, weil die weiteren Erläuterungen ausdrücklich auf gesetzliche Widerrufsrechte verwiesen.

Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, zumal wenn nicht die Musterbelehrung verwendet, sondern die Belehrung eigenständig formuliert wird, ist nicht erforderlich; die Angabe einer Postanschrift sowie der E-Mail-Adresse ist insoweit ausreichend. – so das Landgericht Baden-Baden

Wann beginnt der Fristlauf für den Widerruf?

Bei Warenlieferungen beginnt die Frist gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB mit dem Erhalt der Ware durch den Verbraucher. Teillieferungen können den Fristbeginn beeinflussen, wenn ein Vertrag über mehrere Waren oder Teilstrecken abgeschlossen wurde. Das bedeutet konkret: Wer mehrere Teile bestellt, die an verschiedenen Tagen ankommen, kann die Widerrufsfrist erst ab Erhalt der letzten Teillieferung berechnen.

Der Käufer erhielt das Fahrzeug am 31. Oktober 2022. Er argumentierte ohne Erfolg, die Frist beginne erst später, weil der Autohändler vorab Fahrzeugpapiere übersandt und weil eine Softwarelösung für die Ultraschallsensoren noch gefehlt habe. Das Gericht entschied, dass allein die Inbesitznahme des Fahrzeugs maßgeblich ist; Papiere oder Updates stellen keine Teillieferungen im Rechtssinn dar.

Zu anderen Zeitpunkten übergebene oder zur Verfügung gestellte Zulassungsbescheinigungen oder auch ein nachträglicher Einbau oder ein Update stellen keine Teillieferungen im Rechtssinne dar […]; mit der Übergabe des Fahrzeugs ist die Ware übergeben und ab diesem Zeitpunkt läuft grundsätzlich bei sonst ordnungsgemäßer Belehrung die Widerrufsfrist. – so das Landgericht Baden-Baden
Praxis-Hinweis: Fristbeginn bei Fahrzeugübergabe

Käufer argumentieren häufig, die Widerrufsfrist beginne erst, wenn alle Fahrzeugpapiere vorliegen oder sämtliche Software-Updates aufgespielt sind. Das Gericht stellt klar: Entscheidend für den Fristlauf ist allein die Inbesitznahme des Fahrzeugs. Fehlende Papiere oder ausstehende Software-Funktionen stellen keine Teillieferung dar und verschieben den Fristbeginn nicht.

Welche Folgen hat ein rechtsmissbräuchlicher Widerruf?

Die Ausübung von Rechten unterliegt nach § 242 BGB dem Gebot von Treu und Glauben. Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn eine Norm entgegen ihrem Schutzzweck zur nachträglichen Vertragslösung aus sachfremden Motiven genutzt wird. Das bedeutet konkret: Das Widerrufsrecht soll Verbraucher vor übereilten Online-Käufen schützen, nicht aber als kostenlose Langzeit-Probefahrt oder als Hintertür dienen, wenn man sich den Kauf später schlichtweg anders überlegt.

Der Autohändler warf dem Käufer vor, den Widerruf nur wegen Kaufreue nach Ablauf der beim BAFA erklärten Mindesthaltedauer erklärt zu haben. Das bedeutet konkret: Wer staatliche Förderungen wie den Umweltbonus für E-Autos beantragt, muss das Fahrzeug eine gewisse Mindestzeit behalten, um die Prämie nicht zurückzahlen zu müssen. Der Käufer wollte offensichtlich den Bonus sichern und sich erst danach durch formale Fehler aus dem Vertrag schleichen. Das Gericht sah die Berufung auf die Button-Lösung nach § 312j BGB als rechtsmissbräuchlich an, weil der Käufer den Vertrag bewusst hatte schließen wollen und ihn monatelang vollzogen hatte, ohne von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Mangels wirksamen Widerrufs wies das Gericht auch die Anträge auf Rückzahlung von 66.570,00 Euro sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.250,00 Euro ab.

Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist beispielsweise die Ausübung von Befugnissen, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient. – so das Landgericht Baden-Baden

Warum scheiterte der späte Widerruf?

Das Landgericht Baden-Baden hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil ist damit noch nicht bindend für andere Gerichte, gibt aber eine klare Richtung vor. Die Kernbotschaft für jeden Online-Fahrzeugkauf: Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt mit der physischen Übergabe des Fahrzeugs, unabhängig von fehlenden Papieren oder Software-Updates. Formale Mängel beim Bestell-Button helfen nicht, wenn Sie das Fahrzeug über längere Zeit genutzt und Vertragspflichten eingefordert haben.

Wer sein online gekauftes Fahrzeug widerrufen will, muss dies innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe tun und darf das Fahrzeug in dieser Zeit nicht wie ein Eigentümer nutzen. Nach monatelanger Nutzung und Nachbesserungswünschen wird ein später Widerruf als rechtsmissbräuchlich abgewiesen – der Kaufpreis und Anwaltskosten bleiben auf Ihrem Risiko.


Widerruf des Autokaufs noch möglich?

Die Frist für einen Widerruf ist knapp und beginnt mit der Fahrzeugübergabe. Formale Fehler in der Widerrufsbelehrung oder beim Bestellprozess können jedoch ein Einfallstor sein, um einen Vertrag auch später noch zu lösen – sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und welche Handlungsoptionen sich daraus ergeben.

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Experten-Kommentar

Die Justiz schiebt dem kollusiven Missbrauch von Verbraucherrechten immer konsequenter einen Riegel vor. In unserer Kanzlei sehen wir ständig Fälle, in denen Mandanten versuchen, den Widerrufsjoker als risikolose Ausstiegsklausel nach dem Wertverlust oder nach dem Abgreifen von Förderprämien zu nutzen. Doch die Gerichte durchschauen diese rein ökonomisch motivierte Kaufreue inzwischen sofort und strafen sie über den Grundsatz von Treu und Glauben eiskalt ab.

Wer ein online gekauftes Fahrzeug tatsächlich zurückgeben will, muss die Formalitäten deshalb sofort penibel prüfen und darf das Auto keinesfalls wie ein Eigentümer im Alltag nutzen. Der sichere Weg führt nur über ein sofortiges Handeln direkt nach der Übergabe, anstatt auf vermeintlich clevere juristische Schlupflöcher in der Zukunft zu spekulieren.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verschiebt sich mein Fristbeginn, wenn die Fahrzeugpapiere erst Tage nach dem Auto ankommen?

Nein, der Fristbeginn verschiebt sich dadurch nicht. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt nach § 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB mit der physischen Übergabe des Fahrzeugs, also sobald Sie das Auto tatsächlich erhalten haben.

Fahrzeugpapiere wie die Zulassungsbescheinigung Teil II und auch spätere Software-Updates sind rechtlich keine Teillieferungen des Fahrzeugs. Deshalb läuft die Frist schon ab dem Tag, an dem Sie die Schlüssel und das Fahrzeug in Besitz nehmen, selbst wenn Unterlagen oder Funktionen noch fehlen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurden, denn ohne wirksame Belehrung beginnt die Frist nicht zu laufen. Für die Berechnung zählt der Übergabetag als Startpunkt, nicht der spätere Eingang einzelner Begleitunterlagen.


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Kann ich den Widerruf nach Monaten erklären, wenn die Telefonnummer in der Belehrung fehlt?

Nein, eine fehlende Telefonnummer verlängert die Widerrufsfrist nicht. Wenn in der Belehrung Postanschrift und E-Mail-Adresse stehen, ist sie regelmäßig wirksam; ein Widerruf nach Monaten bleibt deshalb verfristet.

Für den Fristbeginn nach § 355 BGB in Verbindung mit § 356 Abs. 2 und 3 BGB ist entscheidend, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB genügt dafür eine Belehrung, die den Unternehmer über Postanschrift und E-Mail-Adresse erreichbar macht; eine Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich. Das entspricht der Linie des BGH vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24) und der Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden. Wer also erst Monate nach dem Kauf auf die fehlende Telefonnummer stößt, kann daraus kein verlängertes Widerrufsrecht ableiten. Die 14-Tage-Frist läuft dann ab Übergabe der Ware ganz normal ab.

Anders wäre es nur bei Fehlern, die das Widerrufsrecht selbst oder seine Ausübung betreffen, etwa wenn über die Frist, den Beginn oder die Bedingungen des Widerrufs unzutreffend informiert wurde. Reine Kontaktangaben sind dafür nicht entscheidend.


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Gilt mein Widerrufsrecht auch bei einer individuellen Fahrzeugkonfiguration im Online-Bestellprozess?

Ja, grundsätzlich gilt Ihr Widerrufsrecht auch bei einer online individuell konfigurierten Fahrzeugbestellung. Die bloße Auswahl von Farbe, Ausstattung oder Felgen aus dem Händlerkatalog macht den Vertrag noch nicht zur ausgenommenen Sonderanfertigung.

Bei einem Online-Kauf liegt regelmäßig ein Fernabsatzvertrag vor, sodass die §§ 355 ff. BGB mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist gelten. Ein Ausschluss kommt erst in Betracht, wenn das Fahrzeug wirklich nach Ihren persönlichen Vorgaben als Einzelanfertigung hergestellt wird und der Händler die Ware dadurch nicht anderweitig verwenden kann. Standard-Konfigurationen im Bestellprozess, etwa Sonderlackierung, Ausstattungspakete oder Räder aus dem Angebot, bleiben dagegen widerrufsfähig. Das Widerrufsrecht scheitert also nicht schon daran, dass Sie das Auto vorab zusammengestellt haben.

Anders kann es aussehen, wenn Sie eine echte Maßanfertigung beauftragen, etwa eine ungewöhnliche Spezialausstattung oder eine technische Umrüstung, die nur für Sie hergestellt wird. Dann kann § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB das Widerrufsrecht ausschließen, weil die Ware eindeutig auf Ihre Person zugeschnitten ist.


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Verliere ich mein Widerrufsrecht, wenn ich bereits Nachbesserungen am gelieferten Fahrzeug gefordert habe?

JA, wer ein Fahrzeug über Monate nutzt, Nachbesserungen verlangt und erst danach widerruft, riskiert eine rechtsmissbräuchliche und damit unzulässige Ausübung des Widerrufsrechts. Das gilt besonders dann, wenn das Verhalten zeigt, dass der Vertrag bereits praktisch bestätigt wurde.

Nach § 242 BGB muss jede Rechtsausübung mit Treu und Glauben vereinbar sein; widersprüchliches Verhalten ist unzulässig, wenn jemand erst wie ein Eigentümer auftritt und sich dann auf den Widerruf beruft. Wer Mängel rügt und Nachbesserung verlangt, behandelt den Vertrag regelmäßig als fortbestehend und nutzt Gewährleistungsrechte statt Widerrufsrechte. Ein Widerruf soll vor Übereilung schützen, nicht als spätere Lösung nach langer Nutzung dienen. Gerade deshalb werten Gerichte einen späten Widerruf nach monatelanger Fahrzeugnutzung oft als sachfremd.

Innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist bleibt ein Widerruf dagegen grundsätzlich wirksam, auch wenn das Fahrzeug Mängel hat oder bereits genutzt wurde. Rechtsmissbrauch wird vor allem dann angenommen, wenn Zeitablauf, Nutzung und Nachbesserungswünsche zusammenkommen und der Widerruf nur noch der nachträglichen Kaufreue dient.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


LG Baden-Baden – Az.: 2 O 137/24 – Urteil vom 17.03.2026




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