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Widerruf von Partnerschaftsvermittlungsvertrag nach Erfüllung?

LG Essen – Az.: 6 O 305/18 – Urteil vom 11.04.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung der Vergütung aus einem Partnervermittlungsvertrag.

Am 31.08.2018 besuchte eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin (geb. am …) in ihrer Wohnung in einem Seniorenheim. Im Verlauf des Besuchs schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Mit diesem Rechtsgeschäft verpflichtete sich die Beklagte neben der Beratung der Klägerin zur Partnersuche zur Erstellung eines schriftlichen Personalbogens der Klägerin sowie eines Partnerwunschbogens, ferner zur Bewertung der Daten der Klägerin und zum Abgleich mit ihrem – der Beklagten – Kundenbestand. Die Beklagte verpflichtete sich ferner, auf der Grundlage dieses Abgleichs 21 Partnervorschläge für die Klägerin zusammenzustellen (Partnerdepot).

Der Klägerin wurde in dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag zudem das Recht eingeräumt, die Partnervorschläge innerhalb der Vertragslaufzeit von sechs Monaten jederzeit in beliebiger Anzahl abzurufen bzw. von der Beklagten geliefert zu bekommen. Als Gegenleistung war von der Klägerin an die Beklagte ein Honorar von 8.500,00 Euro zu entrichten.

Weiter wurde die Klägerin über ein Widerrufsrecht belehrt. Sie gab weiterhin eine Erklärung ab, nach der die Beklagte mit ihrer Dienstleistung sofort beginnen solle und ihr – der Klägerin – bewusst sei, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Vertrages wird auf die Vertragsunterlagen Bezug genommen (Anlage K1 – K3, Bl. 8-10 d. A.). Ferner unterzeichnete die Klägerin am 31.08.2018 eine Zusatzvereinbarung (Bl. 62 d. A.), in der das Kündigungsrecht von Beginn des Vertragsverhältnisses für beide Parteien ausgeschlossen wurde und sie – die Klägerin – das Recht erhielt, „auch noch nach Ablauf der Vertragszeit unentgeltlich weitere Personenvorschläge ohne zahlenmäßige oder zeitliche Begrenzung abzurufen“. In diesem Zusammenhang wird auf das „Angebot einer Zusatzvereinbarung über den einvernehmlichen Ausschluss des Kündigungsrechtes“ Bl. 62 d. A. hingewiesen.

Die Klägerin zahlte am 31.08.2018 per Onlineüberweisung das vereinbarte Honorar in Höhe von 8.500,00 Euro.

Am 01.09.2018 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine Liste mit 21 Namen. Wegen der inhaltlichen Einzelheiten wird auf die Anlage 6, Bl. 68 d. A., verwiesen.

Mit Schreiben vom 06.09.2018 erklärte die Klägerin den Widerruf des Vertrages und forderte die Beklagte auf, ihr – der Klägerin – den Betrag in Höhe von 8.500,00 Euro zurückzuzahlen.

Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 02.10.2018 zurück und bot der Klägerin vergleichsweise eine Rückzahlung in Höhe von 1.500,00 Euro an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2018 lehnte die Klägerin das Angebot der Beklagten ab. Gleichzeitig teilte die Klägerin mit, dass sie allenfalls bereit sei, einen Wertersatz in Höhe von 300,00 Euro zu zahlen. Auf dieses Angebot der Klägerin reagierte die Beklagte nicht.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe lediglich 21 männliche Namen aus ihrer – der Beklagten – Datei herausgesucht, ohne dass dabei der von der Beklagten geschilderte Arbeitsaufwand entstanden sei und ohne dabei auf ihre – der Klägerin – Wunschvorstellungen einzugehen.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 8.500,00 Euro. Sie habe den Partnervermittlungsvertrag wirksam und fristgerecht widerrufen. Der Beklagten stehe kein Wertersatzanspruch zu. Sie meint, die Beklagte habe sie – die Klägerin – in Bezug auf ihre Wertersatzpflicht nicht ordnungsgemäß belehrt. Ein etwaiger Wertersatz, den sie – die Klägerin – sich anrechnen lassen müsse, belaufe sich allenfalls auf 300,00 Euro.

Sie ist ferner der Auffassung, dass die Zusatzvereinbarung (Bl. 62 d. A.) nicht individualvertraglich ausgehandelt worden sei und damit einer Missbrauchskontrolle unterliege. Aus ihrer – der Klägerin – Sicht erfordere ein „Aushandeln“ mehr als ein „Verhandeln“. Bei der oben genannten „Zusatzvereinbarung“ (Bl. 62 d. A.) handele es sich aus ihrer – der Klägerin – Sicht um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als unwirksam zu verwerfen seien. Durch sie werde sie – die Klägerin – nämlich entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Sie – die Klägerin – behauptet, sie sei ferner nicht ausführlich über den Inhalt der Zusatzvereinbarung informiert worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.11.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe das „Partnerdepot“ mit sämtlichen 21 Partnervorschlägen, Adressen und Telefonnummern erhalten. Die genauen Adressen und Beschreibungen seien der Klägerin vom 03.09.2018 bis 05.09.2018 übermittelt worden.

Sie meint, die Klägerin habe wirksam auf ihr – der Klägerin – Widerrufsrecht verzichtet. Mit Bereitstellung des Partnerdepots habe sie – die Beklagte – ihre vertragliche Hauptpflicht erfüllt.

Sie ist vorsorglich weiter der Ansicht, dass ein etwaiges fristloses Kündigungsrecht der Klägerin in Bezug auf den Vertrag wirksam ausgeschlossen worden sei, da es sich bei der o. g. Zusatzvereinbarung (Bl. 62 d. A.) nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, sondern die Vereinbarung – wie sie behauptet – individuell ausgehandelt worden sei. Sie behauptet, die Klägerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr die Annahme des Angebots, in dem Fall der Ausschluss des Kündigungsrechts, freistehe. Außerdem habe sie – die Klägerin – zwischen verschiedenen Varianten als Gegenleistung für den Verzicht auswählen können. Diese seien mit der Klägerin ausführlich besprochen worden.

Die Beklagte meint außerdem, dass der Klägerin auch ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht zustehe. Zum einen sei die Kündigungsfrist verstrichen. Zum anderen fehle es an besagtem wichtigen Grund, da sie – die Beklagte – ihre geschuldete Leistung erbracht habe. Aus vergleichbaren Erwägungen bestehe auch kein ordentliches Kündigungsrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Landgericht Essen zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 c Abs. 1 ZPO. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, so dass sich der Gerichtsstand nach dem Wohnort des Verbrauchers richtet – hier also nach dem Wohnort der Klägerin in F.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 8.500,00 Euro aus keinen rechtlichen Gesichtspunkten zu.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt zunächst nicht aus § 355 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 312 g Abs. 1 BGB.

Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB sind, wenn der Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmer fristgemäß widerruft, die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor.

a) Zwar handelt es sich bei dem Vertrag, den die Parteien am 31.08.2018 geschlossen haben, um einen Verbrauchervertrag i. S. d. § 312 Abs. 1 i. V. m. § 310 Abs. 3 BGB, der außerhalb von Geschäftsräumen i. S. d. § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB geschlossen wurde. Denn der Vertragsschluss fand in der Wohnung der Klägerin statt. Auch hat die Klägerin den Widerruf gegenüber der Beklagten gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2018 erklärt.

b) Die Widerrufsfrist war vorliegend noch nicht abgelaufen. Diese beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB vierzehn Tage und beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss. Das ist hier der 31.08.2018. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 356 Abs. 2 BGB. Auch soweit § 356 Abs. 3 S. 1 BGB bestimmt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. § 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat, verschiebt sich der Beginn der Widerrufsfrist vorliegend nicht. Denn die Beklagte hat der Klägerin am Tag des Vertragsschlusses eine Widerrufsbelehrung, die den Anforderungen des Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB entspricht, ausgehändigt. Erforderlich ist danach eine Belehrung über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular. Dies ist hier erfolgt. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält einen Hinweis darauf, dass das Widerrufsrecht beliebig ausgeübt werden kann, an keine inhaltlichen Voraussetzungen geknüpft ist und ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann. Weiter ist die Widerrufsfrist von vierzehn Tagen genannt, ebenso wie der Fristbeginn, der mit dem Tag des Vertragsschlusses eindeutig bestimmt ist, sowie der Hinweis, dass die Absendung der Widerrufserklärung fristwahrend ist. In der Widerrufsbelehrung ist ferner der Adressat des Widerrufs mitsamt Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse angegeben; außerdem der Hinweis darauf, dass das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden kann. Zudem wird über die Folgen des Widerrufs belehrt. Im Übrigen entspricht die Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung aus Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB, so dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten bereits allein deshalb den gesetzlichen Anforderungen genügt. Lediglich der Hinweis auf d ie Rückzahlung der Lieferkosten, der in der Musterbelehrung enthalten ist, fehlt in der vorliegenden Widerrufsbelehrung. Dies ist jedoch unschädlich, da vorliegend keine Lieferkosten anfallen bzw. der Vertrag keine Lieferung zum Gegenstand hat, sodass dieser Passus auf den vorliegenden Vertrag offensichtlich nicht passt. Den Erhalt der Widerrufsbelehrung hat die Klägerin mit ihrer Unterschrift bestätigt. Die Widerrufsfrist war am 06.09.2018 allerdings noch nicht abgelaufen, da der Vierzehn-Tageszeitraum nicht überstritten wurde.

c) Das Widerrufsrecht ist nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB jedoch dadurch erloschen, dass die Beklagte als Unternehmerin die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem die Klägerin als Verbraucherin dazu ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig bestätigt hat zu wissen, dass sie ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer – die Beklagte – verliert.

Am 31.08.2018 hat die Klägerin schriftlich folgende Erklärung abgegeben und mit ihrer Unterschrift bestätigt: „Ich wünsche ausdrücklich, dass die Partnervermittlung H GmbH mit ihrer Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginnt. Mir ist bewusst, dass ich mein Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Partnervermittlung vollständig erfüllt ist.“ (Anlage K3, Bl. 10 d. A.). Diese Erklärung ist als wirksame Zustimmung im Sinne von § 356 Abs. 4 S. 1 BGB zu betrachten. Ob es sich bei dieser Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, kann dahinstehen. Denn ein gesetzgeberischer Wille, wonach eine solche ausdrückliche Zustimmung nicht im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Verzicht ausdrücklich erklärt wird (vgl. AG Neumarkt, Urteil vom 09.04.2015 – 1 C 28/15). Das ist hier der Fall.

Die Beklagte hat ihre Leistung zudem vollständig erbracht. Denn sie hat der Klägerin bereits am 01.09.2018 alle 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) übermittelt. Aus dem Wortlaut des Vertrages vom 31.08.2018 (Bl. 61 d. A.) ergibt sich, dass die Parteien als Hauptschuld die Zusammenstellung eines Partnerdepots innerhalb einer Woche vereinbart haben. Lit c) beschreibt insofern die geschuldete Hauptleistung, dort heißt es: „Auf Grundlage dieses Abgleichs stellt H1 spätestens innerhalb von einer Woche nach Vertragsschluss 21 Partnervorschlägen (Partnerdepot) zusammen (Hauptleistung).“. Die vereinbarte Hauptschuld war also die Zusammenstellung des „Partnerdepots“ innerhalb einer Woche ab Vertragsschluss. Ferner ergibt sich aus dem Vertrag, dass die Partnervorschläge innerhalb der Vertragslaufzeit von 6 Monaten jederzeit in beliebiger Anzahl von der Beklagten geliefert bzw. von der Klägerin abgerufen werden können. Die Beklagte hat der Klägerin die Liste mit den 21 Namen am 01.09.2018 geschickt und somit ihre – der Beklagten – Hauptleistung erbracht. Die Klägerin hatte ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit die entsprechenden Daten bei der Beklagten abzurufen. Mit der Erstellung des Depots wurde die geschuldete Leistung in vollem Umfang bewirkt (vgl. auch LG Koblenz, Urteil vom 18.05.2018 – 15 O 335/17).

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Auch der Einwand der Klägerin, die Zusammenstellung sei „wahllos“ und könne in einer so kurzen Zeit nicht nach ihren Wünschen erfolgt sein, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob dem die gesetzliche Regelung des § 656 Abs. 1 S. 2 BGB entgegensteht, lässt die Schlechterfüllung eines Partnervermittlungsvertrages den Vergütungsanspruch grundsätzlich unberührt. Nur wenn die Leistung völlig unbrauchbar ist, kann gegenüber dem Honoraranspruch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages greifen (OLG Koblenz NJW-RR 2007, 769). Die Klägerin trägt vor, dass die zugesandte Liste völlig wahllos sei und in der Kürze der Zeit des Zusammenstellens nicht ihren Wünschen entsprechen könne. Sie trägt ferner vor, dass die Beklagte lediglich eine Liste mit 21 Namen ohne Kontaktdaten und ohne wesentliche Eckdaten zugesandt habe. Laut Partnervermittlungsvertrag war die Zusammenstellung von 21 Personenvorschlägen vertraglich geschuldet. Die Beklagte hat der Klägerin am 01.09.2018 eine Liste mit 21 Namen zugesandt und somit die nach dem Wortlaut vertraglich geschuldete Leistung vollständig bewirkt. Die Klägerin hatte ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, die betreffenden Personen zu kontaktieren. In der Zeit vom 04.09.2019 bis 06.09.2019 hat die Klägerin mit mehrere Personen telefoniert. Die Liste war also nicht, wie von der Klägerin behauptet, völlig unbrauchbar.

2. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB.

Ein Rücktrittsrecht der Klägerin vom Vertrag wurde vertraglich nicht vereinbart. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Ein solches wäre mit Beginn des Dienstverhältnisses ausgeschlossen (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, 78. Aufl., Vorb. v. § 620 BGB Rn. 8). Das Dienstverhältnis wurde am Tag des Vertragsschlusses (31.08.2018) in Vollzug gesetzt (s.o.).

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 628 Abs. 1 S. 3 BGB i. V. m. §§ 627 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB.

Danach hat der Dienstverpflichtete eine Vergütung, die im Voraus entrichtet wurde, zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aufgrund der §§ 626, 627 BGB gekündigt wurde. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor. Der Klägerin steht ein Kündigungsrecht nach §§ 626, 627 BGB nicht zu. Es kann in diesem Zusammenhang also dahinstehen, ob die Klägerin eine Kündigung jemals erklärt hat.

Widerruf von Partnerschaftsvermittlungsvertrag nach Erfüllung?
(Symbolfoto: Von conejota/Shutterstock.com)

a) Ein Kündigungsrecht ergibt sich nicht aus § 627 Abs. 1 BGB. Das Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB haben die Parteien mit der Zusatzvereinbarung (Bl. 62 d. A.) vom 31.08.2018 wirksam ausgeschlossen. § 627 BGB ist keine zwingende, sondern eine dispositive Regelung, die grundsätzlich durch eine einzelvertragliche Abrede abbedungen werden kann. Dies kann jedoch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, 78. Aufl., § 627 BGB Rn. 5). Der Ausschluss erfordert vielmehr ein echtes „Aushandeln“. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Dieser muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Zusätzliche Voraussetzung ist daher, dass der Verwender den anderen Teil über Inhalt und Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonst wie erkennbar geworden ist, dass der andere Teil ihren Sinn wirklich erfasst hat. Nur so ist auch gewährleistet, dass der Vertragsinhalt, den der vorformulierte Text ergibt, nicht nur vom Verwender, sondern ebenso vom Kunden in seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen worden ist, also als Ausdruck seiner rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gewertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2005 – III ZR 437/04).

Die Zusatzvereinbarung (Bl. 62 d. A.) ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung. Vielmehr kommt § 305 Abs. 1 S. 3 BGB zur Anwendung, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen dann nicht gegeben sind, wenn einzelne Vertragsbestandteile von den Vertragsparteien ausgehandelt worden sind. So ist es hier. Der Text der Zusatzvereinbarung (Bl. 62 d. A.) ist leicht verständlich. Darin wird die Klägerin so über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt, dass sie deren Sinn erfasst haben muss. Außerdem wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr neben dem Kündigungsrecht aus § 627 BGB auch das Kündigungsrecht aus § 626 BGB zusteht, durch diese Vereinbarung jedoch nur das Kündigungsrecht aus § 627 BGB ausgeschlossen wird. Dies ist auch für rechtliche Laien verständlich, da gerade darauf hingewiesen wird, dass das Kündigungsrecht nicht vollständig ausgeschlossen wird. Ihr wird außerdem die Möglichkeit eingeräumt, den Verzicht auf das Kündigungsrecht abzulehnen, ohne dass dies Auswirkungen auf den restlichen Vertrag gehabt hätte (Ziff. 7 der Vereinbarung). Der Klägerin musste anhand der Formulierung klar sein, dass sie mit ihrer Unterschrift auf ein ihr gesetzlich zustehendes Recht verzichtet. Sie hat sich zudem als Gegenleistung für den Verlust des Kündigungsrechts auf die unentgeltliche Lieferung weiterer Partnervorschläge eingelassen. Diesbezüglich stand ihr sogar ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Varianten als Gegenleistung für den Verzicht zu. Sie hatte somit ein aktives Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Vertrages, das über die bloße Entscheidung, ob sie auf ihr Kündigungsrecht verzichtet, hinausgeht. Das Gericht darf daher davon auszugehen, dass sich die Klägerin mit den Varianten gedanklich auseinander gesetzt hat. Diesbezüglich hat die Klägerin auch nicht vorgetragen oder Beweis dafür angetreten, dass sie die Erklärung des Verzichts so nicht hätte abgeben wollen oder anders verstanden hätte.

b) Ein Kündigungsrecht folgt ferner nicht aus § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat ihre vertragliche Leistung durch Erstellen des Partnerdepots erbracht (s.o.). Die Klägerin hat auch keine Kündigungserklärung abgegeben.

Im Übrigen wirkt die Kündigung nur ex nunc, d.h. ab dem Zeitpunkt, an dem sie ausgesprochen wurde. Bereits erbrachte Leistungen sind nicht zurückzugewähren (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 78. Aufl., Einf. v. § 346 BGB Rn. 9).

4. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 BGB.

Danach ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Zum einen hat die Beklagte die Vergütung nicht rechtsgrundlos erlangt, d.h. die Vergütung stand ihr zu. Zum anderen würde der Anspruch zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des gesamten Vertrages führen, nicht nur zur Rückzahlung der Vergütung. Vielmehr müsste auch die Klägerin Wertersatz für die empfangenen Leistungen zahlen, vgl. § 818 BGB.

a) Der Vertrag ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 78. Aufl., § 138 BGB Rn. 2). Einer solchen Beurteilung steht im Streitfall aber entgegen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch einen durch Täuschung bewirkten Vertragsschluss nicht wie nach § 138 BGB als von vornherein nichtig behandelt, sondern durch die Sonderregelung des § 123 BGB lediglich dessen Anfechtbarkeit bestimmt und es dadurch der Entscheidung des Getäuschten überlässt, ob er nachträglich die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts herbeiführen will. Ist daher ein Rechtsgeschäft durch arglistige Täuschung (oder widerrechtliche Drohung) zustande gekommen, so kann § 138 BGB neben § 123 BGB nur dann anwendbar sein, wenn weitere Umstände als die unzulässige Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft seinem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 239/06). Solche weiteren Umstände sind hier weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch der Vortrag der Klägerin, die Partnervorschläge seien ungeeignet gewesen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob dem die gesetzliche Regelung des § 656 Abs. 1 S. 2 BGB entgegensteht, lässt die Schlechterfüllung eines Partnervermittlungsvertrages den Vergütungsanspruch grundsätzlich unberührt (vgl. auch unter Punkt 1 c)). Sofern sie – die Klägerin – vorträgt, dass die überlassenen Anschriften wertlos gewesen seien, ist der Vortrag bereits deswegen nicht zielführend, weil sie tatsächlich 3-4 Personen kontaktiert hat und auch noch weitere Personen hätte kontaktieren können.

b) Der Vertrag ist auch nicht wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB von Anfang an nichtig. Danach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Hier fehlt es bereits an einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Ein Missverhältnis ist erst auffällig, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 78. Aufl., § 138 BGB Rn. 67). Vorliegend wurde für die Zusammenstellung von 21 Partnervorschlägen eine Vergütung in Höhe von 8.500,00 EUR vereinbart. Somit fällt für einen Partnervorschlag ein Betrag von 404,76 EUR an. Dies ist nicht ungewöhnlich hoch, wenn man den vorliegenden Vertrag mit anderen vergleichbaren Fällen vergleicht. In der Rechtsprechung werden teilweise Beträge von bis zu 1.000,00 EUR pro Vorschlag als angemessen erachtet (vgl. BGH NJW-RR 2010, 410 ff; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 769 ff). Im Übrigen trägt die Klägerin ohnehin nicht vor, inwieweit in der vereinbarten Vergütung ein auffälliges Missverhältnis zu sehen ist oder welches Honorar angemessen wäre.

c) Der Vertrag ist ferner nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor. Die Klägerin kann den Vertrag insbesondere nicht wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Dies setzt eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus (vgl. Ellenberger in: Palandt, 78. Aufl., § 123 BGB Rn. 2). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.

Die Klägerin trägt hier vor, sich auf die Anzeige eines „S, 75“ gemeldet zu haben.

In dieser Anzeige ist kein „Lockvogelangebot“ zu sehen. Grundsätzlich kann in einem „Lockvogelangebot“ eine arglistige Täuschung gesehen werden. Ein solches liegt vor, wenn die Beklagte mit einem Kunden geworben hätte, der tatsächlich nicht zur Vermittlung bereit steht (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 239/06). Es ergibt sich jedoch bereits aus dem Vertrag, dass zum einen eine Vermittlung von einzelnen Personen nicht stattfindet (Ziff. 5 des Vertrags) und zum anderen Inserate aus Gründen der Diskretion nicht mit dem eigenen Namen erscheinen (Ziff. 6 des Vertrages). Ein Irrtum wurde daher nicht erregt oder aufrechterhalten. Die Klägerin hätte vielmehr spätestens bei Vertragsschluss bewusst sein müssen, dass sie zum einen keinen Anspruch darauf hat, den Herren namens S vermittelt zu bekommen, und zum anderen auch keinen Vorschlag erwarten kann, der den Namen S enthält. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Inserat von „S“ nicht um eine fiktive Anzeige handelt. Dies ergibt sich bereits – wie oben ausgeführt – aus Ziff. 6 des Vertrages. Es wird ausschließlich der Name aus Diskretionsgründen geändert, nicht jedoch das gesamte Inserat verändert. Andernfalls würde ein Inserat gar keinen Sinn machen. Entscheidend ist schließlich der Inhalt des Inserats in Form von Charakterzügen, Interessen, wie sich die Person selbst beschreibt etc..

Überdies liegt keine Arglist der Beklagten vor. Arglist erfordert Vorsatz, aber keine Absicht. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten (vgl. Ellenberger in: Palandt, 78. Aufl., § 123 BGB Rn. 11). Dies ist bei der Beklagten jedoch nicht festzustellen. Sie darf erwarten, dass die Klägerin den Vertrag liest, zumal dieser übersichtlich gestaltet und relativ kurz gehalten ist. So hätte sie leicht erkennen können, dass der Name „S“ wahrscheinlich nur ein Pseudonym ist. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Klägerin ferner ohnehin keine Erklärung i. S. d § 143 BGB abgeben hat.

d) Selbst wenn man einen Anspruch aus Leistungskondiktion dem Grunde nach bejahen würde, ergäbe sich dadurch keine andere rechtliche Bewertung. Denn die Rechtsfolge des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ist, dass die Beklagte zur Herausgabe der gezahlten Vergütung verpflichtet ist. Da es sich vorliegend um einen gegenseitigen Vertrag handelt, ist nach der Saldotheorie aber die Berücksichtigung der Gegenleistung im Rahmen des Bereicherungsanspruchs logische Folge des Synallagmas. Die beiderseitigen Leistungen bleiben bei Rechtsgrundlosigkeit durch den Austauschzweck miteinander verknüpft (faktisches Synallagma); dem soll im Rahmen des Bereicherungsausgleichs Rechnung getragen werden. Hierfür werden bei der Abwicklung nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion von vornherein auf der einen Seite die Leistung, auf der anderen Seite die Gegenleistung angesetzt, jeweils einschließlich des sonstigen im bereicherungsrechtlichen Sinn Erlangten und sonst zu berücksichtigender Vermögensminderungen und -mehrungen, soweit sie sich aus der Rückabwicklung des nichtigen Vertrags ergeben, vgl. § 818 BGB. Dadurch wird bereits nach allgemeinen Regeln der Zusammenhang gewahrt, da nur ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen besteht. Er ist auf Herausgabe bzw. Wertersatz an denjenigen Beteiligten gerichtet, bei dem die ihm zustehenden Aktivposten die Passivposten übersteigen; Bereicherungsgläubiger ist also nur derjenige, für den sich beim Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang bei ihm entstandenen Vor- und Nachteile ein solcher Überschuss ergibt. Die einzelnen Bereicherungsansprüche können nicht isoliert geltend oder zum Gegenstand einer Aufrechnung gemacht werden (vgl. Sprau in: Palandt, 78. Aufl., § 818 BGB Rn. 47).

Danach müsste auch die Klägerin die empfangene Leistung zurückgewähren. Da sie eine Dienstleistung empfangen hat, muss sie insofern Wertersatz leisten, vgl. § 818 Abs. 2 BGB. Der Wert der Dienstleistung entspricht dabei mangels abweichender Anhaltspunkte konsequenterweise der ursprünglichen Vergütung – vgl. auch § 346 Abs. 2 S. 2 BGB für den vergleichbaren Fall des Rücktritts -, so dass sich die beiden Ansprüche bei null saldieren. Der Vortrag der Klägerin, dass die Leistungen der Beklagten für sie wertlos gewesen seien, und sie insofern i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB entreichert sei, würde nach der Saldotheorie nicht greifen. Sie könnte die gezahlte Vergütung nicht zurückverlangen, ohne ihrerseits Wertersatz für die empfangenen Dienstleistungen leisten zu müssen. Das gilt hier umso mehr, als die Klägerin Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen und Kontakt mit Inserenten aufgenommen hat.

Die Saldotheorie ist jedoch, da sie auf Billigkeitserwägungen beruht, einzuschränken, wenn die mit ihr verbundene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners ihrerseits aus übergeordneten allgemeinen Gesichtspunkten der Billigkeit widerspricht. Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, das die Annahme zulassen würde, dass sie in ihrer Einsichtsfähigkeit beschränkt sei oder arglistig von der Beklagten getäuscht worden sei.

Die Saldotheorie wird vorliegend also nicht eingeschränkt. Die Beklagte hat ihre vertragliche Leistung – wie oben ausgeführt – vollständig erbracht. Die Klägerin hat – s. o. – diese Leistung zumindest teilweise abgerufen. Nach dem Vortrag der Beklagten hat sie in jedem Fall mit mehreren Männern telefoniert. Später trägt die Klägerin gleichwohl vor, dass die Partnerschaftsangebote nutzlos seien. Dieses Vorgehen ist schon in sich widersprüchlich. Es entspräche nicht der Billigkeit, wenn nur die Klägerin einen Bereicherungsanspruch geltend machen könnte und die Beklagte somit auf die Vergütung für ihre Leistung verzichten müsste.

5. Ein Anspruch folgt letztlich nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt., 818 BGB.

Danach ist derjenige zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, der durch die Leistung eines anderen etwas erlangt hat, der rechtliche Grund für diese Leistung aber später wegfällt. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der rechtliche Grund für die Zahlung der Vergütung ist nicht durch Kündigung erloschen.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. §§ 626 Abs. 1, 627 Abs. 1 BGB steht der Klägerin nicht zu (s.o.).

Ihr steht auch ein ordentliches Kündigungsrecht aus §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 5 BGB nicht zu. Das Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass das dem Vertrag zugrunde liegende Dienstverhältnis unbefristet war. Der Vertrag war hier jedoch auf eine Laufzeit von 12 Monaten begrenzt. Für diese Dauer werden nicht gelieferte bzw. abgerufene Partnervorschläge von der Beklagten abrufbereit gehalten und soweit erforderlich aktualisiert. Soweit die Klägerin als Gegenleistung für den Verzicht auf das Kündigungsrecht die Variante 1A ausgewählt hat und sich damit das Recht vorbehalten hat, auch noch nach Ablauf der Vertragszeit unentgeltlich weitere Partnervorschläge ohne zahlenmäßige oder zeitliche Begrenzung abzurufen, ist die Klausel gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass die Vertragszeit von 12 Monaten durch die Klausel nicht berührt werden soll. Der Klägerin wird dadurch vielmehr das Recht eingeräumt, aus dem bereits erstellten Partnerdepot weitere, bereits erstellte Vorschläge abzurufen, bis kein Vorschlag mehr verfügbar ist. Die Beklagte ist aber nicht verpflichtet, das Depot weiterhin zu aktualisieren. Die Klägerin hat zudem diesbezüglich keine Kündigung erklärt.

6. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 817 S. 1 BGB.

Voraussetzung dafür wäre, dass der Empfänger der Leistung, d.h. die Beklagte, gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Gesetzes- oder Sittenverstoß der Beklagten liegt nicht vor (s.o.).

III. Da die Klägerin mit der Hauptforderung unterliegt, hat sie ferner keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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