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Widerruf von verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen – Nichteinhaltung der Pflichtangaben

OLG Düsseldorf, Az.: I-16 U 102/18, Beschluss vom 17.01.2019

Gründe

I.

Der Senat ist nach Vorberatung der Sach- und Rechtslage zu der Einschätzung gelangt, dass die Berufung des Klägers zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg versprechen dürfte.

1. Zulässigkeit der Klage

Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1.1.

Die mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, stellt sich als negative Feststellungsklage dar. Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Der Kläger verfolgt ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf, da die Beklagte sich berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen fordern zu können (siehe dazu BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: XI ZR 586/15, zitiert nach juris, Rn. 13; Urteil vom 4. Juli 2017, Az.: XI ZR 741/16, zitiert nach juris, Rn. 16).

Widerruf von verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen - Nichteinhaltung der Pflichtangaben
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Das Feststellungsinteresse betreffend den Klageantrag zu Ziffer 1) besteht unabhängig davon fort, dass das Gericht für die Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 2), mit dem ein Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis geltend gemacht wird, die Wirksamkeit des Widerrufs zu prüfen hat. Die Ausführungen hierzu erwachsen nicht in Rechtskraft, weil es sich lediglich um ein Begründungselement handelt (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, vor § 322 Rn. 31 mit weiteren Nachweisen). Auch wenn das Gericht den Widerruf für wirksam erachtet, ist die Beklagte durch die Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 2) nicht daran gehindert, weiterhin Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gerichtlich geltend zu machen. Erfolgt aber die mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) begehrte Feststellung, sind diese Ansprüche aberkannt.

1.2.

Auch der Klageantrag zu Ziffer 3) ist zulässig. Dies gilt, obwohl der Kläger ausweislich seines Klageantrages zu Ziffer 2) keine Zug-um-Zug-Verurteilung erstrebt. Die Zulässigkeit eines Antrages, gerichtet auf die Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, ist auch dann anerkannt, wenn er – wie hier – im Zusammenhang mit einem Antrag auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung steht. Weil eine solche Verurteilung in der Vollstreckung gemäß § 322 Abs. 3 BGB einer Verurteilung auf Leistung Zug-um-Zug gleichsteht (siehe dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001, Az.: VII ZR 27/00, zitiert nach juris, Rn. 14), besteht auch insoweit ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers, die Zwangsvollstreckung zu erleichtern und unabhängig von der Gegenleistung durch Vorlage des Titels über den Annahmeverzug betreiben zu können.

2. Begründetheit der Klage

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung hat der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit Erklärung vom 12. Juli 2017 wirksam widerrufen.

2.1.

Dem Kläger stand im Hinblick auf den mit der Beklagten im Oktober 2014 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu. Es finden das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) Anwendung.

2.2.

Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. für vierzehn Tage ab Vertragsschluss. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu laufen, bevor der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und ihm die Pflichtangaben zum Darlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 247, §§ 6-13 EGBGB erteilt worden sind.

Im Streitfall ist die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht angelaufen, weil dem Kläger die erforderlichen Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB a.F. nicht ordnungsgemäß erteilt wurden. Die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde wird an keiner Stelle des Darlehensvertrages angegeben. Unerheblich ist, dass der Kläger die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens rügt, denn die Einhaltung der Pflichtangaben gemäß Art. 247, §§ 6-13 EGBGB ist auch ohne entsprechende Rüge von Amts zu prüfen. Ob weitere Pflichtangaben unzureichend sind, wie von dem Kläger beanstandet, bedarf keiner Entscheidung.

2.3.

Rechtsfolge der fehlenden Angabe der Aufsichtsbehörde ist nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB a.F. ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Klägers als Darlehensnehmer. Rechtsfolge des vom Kläger erklärten Widerrufs ist das Erlöschen der Primärpflichten aus dem Darlehensvertrag mit der Folge, dass der Klageantrag zu Ziffer 1) begründet ist.

3. Rechtsfolgen des Widerrufs

Gemäß § 358 Abs. 2 BGB lässt der wirksame Widerruf des Klägers nicht nur die Bindung an den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag, sondern auch die Bindung an den verbundenen Kfz-Kaufvertrag entfallen und zwar unabhängig davon, ob Letzterer widerruflich ist oder nicht; es kommt zum gesetzlich angeordneten Widerrufsdurchgriff (siehe dazu Habersack, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, § 358 Rn. 1 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ist – wie hier – die Darlehensvaluta dem Kfz-Verkäufer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen, kommt es gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. zu einer bilateralen Rückabwicklung im Verhältnis zwischen Verbraucher und Darlehensgeber (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2017, Az.: II ZR 179/16, zitiert nach juris, Rn. 18). Die Bank tritt also hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem finanzierten Kaufvertrag ein und wird im Abwicklungsverhältnis folglich auch in Bezug auf den verbundenen Vertrag sowohl alleiniger Schuldner als auch Gläubiger des Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2017, Az.: II ZR 179/16, zitiert nach juris, Rn. 18; Urteil vom 10. März 2009, Az.: XI ZR 33/08, zitiert nach juris, Rn. 14).

3.1. Ansprüche des Klägers

Danach hat der Kläger gegen die Beklagte nach dem Widerruf einen Anspruch auf Rückzahlung der 32 gezahlten Monatsraten in Höhe von jeweils 293,89 €, insgesamt 9.404,48 €. Die nach Widerruf gezahlten Raten kann der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB verlangen, da die Zahlungen mangels fortbestehenden Darlehensvertrages ohne rechtlichen Grund erfolgt sind.

3.2. Ansprüche der Beklagten

a. Der Bank steht – in der Rolle des Verkäufers – ein Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs und Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug zu. Dieser Anspruch tritt dabei an die Stelle der Rückzahlung der Darlehensvaluta, denn aufgrund des gesetzlich angeordneten Eintritts der Bank in die Rechte und Pflichten des Verkäufers wird der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta mit dem Anspruch des Verbrauches gegen die Bank auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts, also des Kaufpreises für das Fahrzeug, kraft Gesetzes saldiert (so Habersack, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, § 358 Rn. 84).

b. Ferner steht der Bank beim Widerruf des Darlehens durch den Verbraucher gemäß §§ 355 Abs. 3, 357a Abs. 1 BGB a.F. ein Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Sollzins zu. Der Zinsanspruch besteht gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensvaluta bis zum Widerruf des Darlehens. Liegt – wie hier – ein verbundener Vertrag im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. vor, tritt an die Stelle der Rückzahlung des Darlehens der Zeitpunkt des Widerrufs. Der den Darlehensvertrag widerrufende Verbraucher schuldet nämlich keine Rückzahlung; vielmehr wird dieser Anspruch des Darlehensgebers mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises saldiert, indem der Darlehensgeber gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechtsposition des Verkäufers eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016, Az.: XI ZR 132/15, zitiert nach juris, Rn. 15; Habersack, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, § 358 Rn. 84; Herresthal, in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2016, § 358 Rn. 199).

Zur Höhe des geschuldeten hat der Kläger in erster Instanz vorgetragen, der Beklagten stünden vertraglich vereinbarte Zinsen in Höhe von 1.263,73 € zu. In zweiter Instanz geht der Kläger von einem Betrag in Höhe von 1.557,62 € aus. Da nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des ihr zustehenden Zinsanspruches ist und sie dem Vortrag des Klägers nicht entgegen getreten ist, ist anzunehmen, dass sie sich keines weitergehenden Zinsanspruches berühmt. Die Beklagte hat die Aufrechnung erklärt mit ihrem Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Sollzins gegen den Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der geleisteten Monatsraten. Der Anspruch des Klägers in Höhe von 9.404,48 € ist durch Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB in Höhe von 1.557,62 € erloschen. Es verbleibt ein Anspruch in Höhe von 7.846,86 €.

c. Darüber hinaus hat die Beklagte hilfsweise mit einem Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger aufgerechnet. Über diese Hilfsaufrechnung ist zu entscheiden, da der Widerruf wirksam erfolgt ist. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht steht der Beklagten gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 357 Abs. 7 BGB a.F. ein Wertersatzanspruch zu. Danach kann die Bank Wertersatz für einen Wertverlust der Ware verlangen, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. So liegen die Dinge hier.

aa. Umstritten ist, welche Anforderungen im Rahmen des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB a.F. an die Unterrichtung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht zu stellen sind. Dabei geht es darum, aus welcher Norm die Anforderungen an die Unterrichtung herzuleiten sind, ob jegliche Unterrichtung, also auch eine fehlerhafte, ausreicht und ob über die Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz zu unterrichten ist. Für den Streitfall kann allerdings dahinstehen, wie der Verweis in § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB a.F. auf Art. 246a § 1 Nr. 1 EGBGB a.F. im hier fraglichen Zusammenhang auszulegen ist. Im Ergebnis kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und – wenn ja – wie der Verbraucher im Zusammenhang mit der Unterrichtung über sein Widerrufsrecht auch über seine Wertersatzpflicht zu unterrichten ist, denn für den hier zu entscheidenden Fall ist von einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Wertersatzpflicht auszugehen. Ausreichend ist, dass die Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Widerrufsfolgen / Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ im dritten Spiegelstrich einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht entsprechend dem Gestaltungshinweis 6 c) des einschlägigen Musterwiderrufsformulars für Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F.) enthält. Dieses Muster spiegelt die Auffassung des Gesetzgebers darüber wieder, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll. Soweit der Darlehensgeber Formulierungen aus diesem Muster benutzt, ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen nach Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsinformation geeignet sind. Im Übrigen hat der Kläger keine Mängel der Widerrufsbelehrung gerügt und solche sind auch nicht ersichtlich. Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung war geeignet, den Verbraucher vollständig über sein Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen. Die Darstellung muss so erfolgen, dass der angemessen aufmerksame Verbraucher diese ohne detailliertes Lesen auffinden und zur Kenntnis nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016, Az.: XI ZR 549/14, zitiert nach juris). Die streitgegenständliche Widerrufsinformation ist der äußeren Form nach ausreichend hervorgehoben und hinreichend deutlich gestaltet. Der Belehrungstext ist übersichtlich aufgebaut und gegliedert. Er befindet sich auf einer gesonderten Seite und zudem an exponierter Stelle im Vertrag, nämlich großräumig auf Seite 2 des Darlehensvertrages, und ist damit ausreichend erkennbar.

Für die Frage des Anspruches der Beklagten gegen den Kläger auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB a.F. ist ohne Belang, dass – wie dargetan – die erforderliche Pflichtangabe zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB a.F. fehlt. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die vereinzelt in der Literatur vertretene Ansicht, jeder Fehler der Widerrufsinformation führe zum Wegfall der Wertersatzpflicht, Zustimmung verdient (ablehnend: LG München, Urteil vom 9. Februar 2018, Az.: 29 O 14138/17, zitiert nach juris). Maßgebend ist, dass eine fehlende Pflichtangabe nicht mit einem Fehler der Widerrufsinformation gleichzusetzen ist. Die fehlende Pflichtangabe führt gemäß § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB dazu, dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht beginnt. Davon strikt zu trennen ist die Frage, welche Anforderungen im Rahmen des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB a.F. an die Unterrichtung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht zu stellen sind.

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bb. Auch die weitere Voraussetzung für einen Anspruch der Bank auf Wertersatz liegt vor. Es liegt auf der Hand, dass das in Rede stehende Fahrzeug dadurch an Wert verloren hat, dass der Kläger es genutzt hat. Es bedarf auch keiner näheren Begründung, dass die Nutzung seit dem 10. Oktober 2014 über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise des Fahrzeugs hinausgeht. Die Höhe des Wertersatzanspruches ist nach der Wertverzehrmethode zu berechnen. Grundlage ist der Bruttokaufpreis und das Verhältnis der zurückgelegten Kilometer zu der erwarteten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2014, Az.: VIII ZR 215/13; Urteil vom 17. Mai 1995, Az.: VIII ZR 70/94, jeweils zitiert nach juris). Auch wenn die voraussichtliche Gesamtlaufleistung analog § 287 ZPO auf etwa 250.000 km geschätzt werden kann (siehe dazu LG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2017, Az.: 4 O 150/16, zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen), sieht sich der Senat trotzdem nicht in der Lage, den der Beklagten zustehenden Wertersatzanspruch zu berechnen, weil es der Kläger bislang versäumt hat, in Rahmen seiner sekundären Darlegungslast dazu vorzutragen, wie viele Kilometer er mit dem Fahrzeug gefahren ist.

4.

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist zu verneinen. Die Beklagte ist gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, Satz 5, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. berechtigt, die Rückzahlung eines sich nach Aufrechnung zu Gunsten des Klägers ergebenden Zahlungsanspruches bis zur Rückgabe des Fahrzeugs zu verweigern. Es besteht insoweit eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers; eine Rückabwicklung Zug-um-Zug findet gerade nicht statt (vgl. Fritsche, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, § 357 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Für einen Ausnahmefall nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ist nichts ersichtlich. Ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch zu Gunsten des Klägers besteht daher erst nach Rückgabe des Fahrzeugs. Dies sieht auch der Kläger so, denn ausweislich des Klageantrages zu Ziffer 2 verlangt er Zahlung „nach Herausgabe des Fahrzeugs“. Da dem Kläger gegen die Beklagte kein durchsetzbarer Leistungsanspruch zusteht, fehlt es auch an einem Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden, wie dies mit dem Klageantrag zu Ziffer 4. begehrt wird. Das Bestehen einer dauernden oder aufschiebenden Einrede schließt den Verzug aus, wenn sich der Schuldner spätestens im Prozess auf diese Einrede beruft (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Auflage, § 286 Rn. 10). Eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus der Weigerung der Beklagten, den Widerruf anzuerkennen. Jedenfalls vor dem Hintergrund der divergierenden und von den Parteien umfassend zitierten Rechtsprechung zu der Frage der erforderlichen Pflichtangaben durfte die Beklagte ihre Rechtsposition verteidigen, ohne sich einem Verschuldensvorwurf auszusetzen. Hervorzuheben ist dabei, dass sich der Kläger auf die fehlende Pflichtangabe zur Aufsichtsbehörde, die den Erfolg der Klage begründet, weder vorprozessual noch in erster Instanz zum Thema gemacht hat.

II.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen rät der Senat den Parteien im Interesse einer zeitnahen Beendigung des Rechtsstreits und aus wirtschaftlichen Gründen zur Vermeidung weiterer Kosten dringend zum Abschluss eines Vergleichs. Da derzeit Angaben zur Kilometerleistung des Fahrzeugs fehlen, schlägt der Senat vor, dass die Parteien außergerichtlich – auf Grundlage der unter I. dargestellten Überlegungen – einen „Vergleichsbetrag“ errechnen und sodann dem Gericht schriftlich einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, so dass gemäß § 278 Abs. 6 ZPO verfahren werden kann. Für diesen Fall kann der auf den 24. Mai 2018 bestimmte Senatstermin aufgehoben werden, was zu einer weiteren – nicht unerheblichen – Kostenersparnis bei den Parteien führt. Es erscheint durchaus sinnvoll, wenn der „Vergleichsbetrag“ auch die vom Kläger nach Widerruf gezahlten Raten erfasst.

Für eine gütliche Beilegung dieses Rechtsstreits spricht nach Ansicht des Senats vor allem, dass einige der aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Parteien im Wege des Vergleichs vereinbaren können, dass über den Inhalt des Vergleichs Stillschweigen gewahrt werden soll, was jedenfalls im Interesse der Beklagten liegen dürfte. Im Übrigen ist die Akzeptanz eines von den Parteien selbst erarbeiteten Vergleichs erfahrungsgemäß deutlich höher als eine streitige Entscheidung durch das Gericht, was im Rahmen der Vollstreckung besondere Bedeutung erlangen kann. Es dürfte im Interesse des Klägers liegen, dass nach Beendigung dieses Rechtsstreits nicht weiter über Fragen betreffend die Rückgabe des Fahrzeugs gestritten wird.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. März 2019.

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