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Widerruf von Waffenbesitzkarten aufgrund eines rechtskräftigen Strafbefehls

VG Stuttgart, Az.: 5 K 1945/16, Urteil vom 13.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den.

Dem Kläger wurde erstmals am 27.05.2004 vom Landratsamt … ein Jagdschein ausgestellt, welcher immer wieder, zuletzt am 04.04.2012 bis 31.03.2015 verlängert wurde.

Am 28.06.2004 wurde ihm vom Landratsamt … als Jagdscheininhaber die Waffenbesitzkarte Nr. …/2004 erteilt, in der zuletzt noch zwei Schusswaffen eingetragen waren, sowie am 24.01.2006 von der Beklagten die Waffenbesitzkarte Nr. …/2006, in der zuletzt noch drei Schusswaffen eingetragen waren.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 26.01.2015 wurde der Kläger wegen Nötigung in Tatmehrheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, dass er am 20.11.2014 gegen 6.35 Uhr mit seinem Pkw dem Fahrzeug des Geschädigten zunächst mehrfach sehr dicht auffuhr. Zu Beginn eines Waldstücks in einer Linkskurve überholte er den Geschädigten und scherte abrupt und sehr dicht vor dessen Fahrzeug ein. Nachdem der Geschädigte seinen Unmut hierüber mittels Lichthupe äußerte, bremste der Kläger sein Fahrzeug anlasslos bis zum Stillstand ab. Hierdurch wollte der Kläger in sittlich zu missbilligender Weise erreichen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug ebenfalls abbremsen und zur Vermeidung eines Unfalls auch noch auf die Gegenfahrbahn ausweichen musste. Dort näherte sich inzwischen Gegenverkehr, wobei ein Ausweichen des Geschädigten gerade noch so gelang. Aufgrund neuen, rechtlich selbständigen Willensentschlusses stieg der Kläger daraufhin aus seinem Pkw aus und ging auf den Geschädigten zu und stieß diesen ohne jeglichen rechtfertigenden Grund sehr kräftig gegen die Schultern, woraufhin der Geschädigte, wie vom Kläger zumindest billigend in Kauf genommen, zu Fall kam und sich eine Prellung an der linken Hüfte und am linken Ellbogen zuzog und nicht unerhebliche Schmerzen erlitt. Der Strafbefehl ist seit 04.03.2015 rechtskräftig.

Auf die Anhörung vom 10.03.2015 zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten gab der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2015 an, dass er gegen den Strafbefehl zunächst Widerspruch eingelegt, diesen jedoch am 04.03.2015 zurückgenommen habe. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, wonach Personen die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat u.a. zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien, könne jedoch durch besondere Umstände, die einen Ausnahmefall kennzeichnen würden (Atypik) ausgeräumt werden. Die Behörde müsse eine sorgfältige Einzelfallprüfung vornehmen und im Einzelfall darlegen, warum im betreffenden Fall die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit greife und keine Gründe ersichtlich seien, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigten. Vorliegend führe die Auseinandersetzung mit dem in Rede stehenden Gesamtkomplex nur zu dem ermessensfehlerfreien und verhältnismäßigen Ergebnis, dass von einer Widerlegung der Regelvermutung auszugehen sei. Er sei verheiratet, habe zwei Kinder und sei der Alleinverdiener der Familie. Er pendele täglich zwischen Wohnort und Arbeitsstelle (einfache Entfernung 50 km). In all den Jahren sei er nie wegen Verkehrs- oder Alkoholdelikten auffällig geworden. Am 20.11.2014 sei es auf der Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstelle zu einem Vorfall gekommen, der in dem Strafbefehl abgeurteilt worden sei. Tatsächlich habe sich dieser Vorfall aber anders als im Strafbefehl dargestellt ereignet. Er habe das andere Fahrzeug überholt und sei nach Abschluss des Überholvorgangs mit ausreichendem Abstand wieder auf die rechte Spur eingeschert. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs habe dann mehrfach aufgeblendet. Er habe dann sein Tempo verringert und sei nun mit relativ hoher Geschwindigkeit von dem anderen Fahrzeug überholt worden. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs habe dann nach seinem Überholvorgang die Warnblinkanlage eingeschaltet und ihn mit seinem Fahrzeug bis zum Stand heruntergebremst. Sie seien dann beide ausgestiegen. Dabei sei der Fahrer des anderen Fahrzeugs auf der regennassen Fahrbahn gestürzt. Dieser sei wieder aufgestanden und habe ihn beleidigt. Er selbst sei dann wieder in seinen Pkw eingestiegen und habe seine Fahrt fortgesetzt. Als sein Handy wieder ein Netz gehabt habe, habe er den polizeilichen Notruf gewählt und dort den Vorgang mitgeteilt. Aus diesem – dem tatsächlichen – Geschehensablauf ergebe sich, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten von ihm nicht vorgelegen habe. Zum Hintergrund wolle er noch darauf hinweisen, dass der Fahrer des anderen Fahrzeugs Polizeibeamter sei. Neutrale Zeugen seien nicht vorhanden bzw. zu ermitteln gewesen. Hätte er den Einspruch gegen den Strafbefehl nicht zurückgenommen, hätte es zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung kommen können, bei der das Risiko bestanden hätte, dass das Gericht ihm seine Fahrerlaubnis entzieht. Er habe befürchtet, dass bei der Ausgangssituation „Aussage gegen Aussage“ tendenziell eher der Version des Polizeibeamten Glauben geschenkt würde. Ein Schuldeingeständnis sei mit Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl nicht verbunden gewesen. Vielmehr habe er insoweit ausschließlich im Rahmen einer „persönlichen Notstandslage“ gehandelt und habe sich zu diesem für ihn äußerst schweren und finanziell belastenden Schritt nur deshalb entschieden, um anderen/schwereren Schaden von sich und seiner Familie abzuwenden. Ein solcher hätte dann gedroht, wenn es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis gekommen wäre. Dies hätte die wirtschaftliche Existenz seiner Familie zerstört. Er habe durch die Auseinandersetzung mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und die von ihm letztlich getroffene Entscheidung deutlich aufgezeigt, wie verantwortungsvoll er handele und wie umsichtig und mit Weitblick er auch persönlich schwerwiegende Entscheidungen treffe.

Mit Bescheid vom 30.04.2015 lehnte das Landratsamt … den Antrag des Klägers auf Verlängerung seines Jagdscheins ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Widerruf von Waffenbesitzkarten aufgrund eines rechtskräftigen Strafbefehls
Symbolfoto: STAB/Bigstock

Mit Verfügung vom 12.05.2015 – zugestellt am 15.05.2015 – widerrief die Beklagte die dem Kläger am 28.06.2004 unter …/2004 und am 24.01.2006 unter …/2006 ausgestellten Waffenbesitzkarten (Ziff. 1) und gab dem Kläger auf, die Waffenbesitzkarten Nr. …/2004 und …/2006 unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Stadtverwaltung zurückzugeben (Ziff. 2). Die nachfolgend aufgeführten Schusswaffen sowie ggf. vorhandene Munition seien innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung durch einen Büchsenmacher unbrauchbar machen zu lassen, an einen Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu überlassen oder bei der Waffenbehörde zum Verzicht abzugeben:

a) Repetierbüchse, Kaliber .308Win, Hersteller Ruger, Hersteller-Nr. 786-13940,

b) Repetierbüchse, Kaliber .308Win, Hersteller Ruger, Hersteller-Nr. 792-39905,

c) Repetierbüchse, Kaliber .308Win, Hersteller Ruger, Hersteller-Nr. 783-35486,

d) Halbautom. Pistole, Kaliber .45auto, Hersteller Tanfoglio, Hersteller-Nr. A853801,

e) Bockdoppelflinte, Kaliber 12/76, Hersteller Gladius, Hersteller-Nr. 24863.

Falls der Kläger die eingeräumte Frist nicht einhalte, würden die Gegenstände eingezogen und amtlich verwertet. Nachdem die Waffen und Munition überlassen, zerstört oder unbrauchbar gemacht worden seien, sei dies der Waffenbehörde der Stadt … binnen 14 Tagen nachzuweisen (unter Angabe der Personalien des Erwerbers; durch Vorlage der zerstörten Waffenteile bzw. durch eine Bescheinigung des Büchsenmachers) (Ziff. 3). Für die Entscheidung wurde eine Gebühr von 120 € festgesetzt (Ziff. 4). Zur Begründung wurde auf die Unzuverlässigkeit des Klägers aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung abgestellt. Ein atypischer Fall liege nicht vor.

Am 12.06.2015 legte der Kläger Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 31.03.2015.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2016 – zugestellt am 08.03.2016 – wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück.

Der Kläger hat am 06.04.2016 Klage erhoben und wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Er beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2015 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.03.2016 aufzuheben;

2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakten (2 Hefte Akten der Beklagten, 1 Heft Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart, 3 Hefte jagdrechtliche Akten des Landratsamtes …) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 12.05.2015 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.03.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten Nr. …/2004 und Nr. …/2006 des Klägers durch die Beklagte (Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) beruht auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Der Kläger erfüllt diesen Tatbestand, da er mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 26.01.2015 – rechtskräftig seit 04.03.2015 – wegen Nötigung in Tatmehrheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt wurde. Dabei handelt es sich um eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen und seit Eintritt der Rechtskraft sind auch noch keine fünf Jahre verstrichen.

Soweit der Kläger einwendet, dass ein Strafbefehl nicht als Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG angesehen werden könne und daher die Regelvermutung nicht vorliege, weil der Strafbefehl nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung erfolgt sei, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht (ebenso für die Gleichstellung eines Strafbefehls mit einem Strafurteil BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 – 1 C 31.92 -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 13.10.2005 – 19 CS 05.2394 -, juris; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage, Rn. 767b; a.A. Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, § 5 WaffG Rn. 41, 21). Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, soweit gegen ihn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist (§ 410 Abs. 3 StPO). Waffenrechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten. Das Gesetz verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen gewinnen konnte (BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 – 1 C 31.92 -, juris Rn. 30). Das Strafbefehlsverfahren ist ein verkürztes Strafverfahren, bei dem der Betroffene aber dennoch die Möglichkeit hat, nach einem Einspruch den Strafvorwurf in einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme klären zu lassen. Von dieser Möglichkeit, seine Unschuld zu beweisen, hat der Kläger aber im vorliegenden Fall – wenn auch aus nachvollziehbaren Gründen – keinen Gebrauch gemacht. Ginge man mit der Ansicht des Klägers davon aus, dass ein Strafbefehl im Gegensatz zu einem Strafurteil die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG nicht auslösen würde, würde dies dazu führen, dass der Kläger es in der Hand hätte zu entscheiden, ob er im Sinne des Waffenrechts als unzuverlässig anzusehen ist oder nicht. Denn würde er keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen oder diesen zurücknehmen und die Strafe somit akzeptieren, wäre er nach dieser Ansicht nicht unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts. Es kann jedoch nicht in der Macht des Betroffenen selbst liegen, zu entscheiden, ob er waffenrechtlich zuverlässig ist oder nicht. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Betroffene eine vorsätzliche Straftat begangen hat, die nach ihrer Schwere zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen führt. Im Übrigen wäre das Vorliegen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sonst auch von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft abhängig, ob sie einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein atypischer Fall vorliegt. Ein solcher kommt dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 – 3 B 12.08 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.04.2007 – 1 S 2751/06 -, juris Rn. 7).

Nach Angaben des Klägers hat sich der im Strafbefehl abgeurteilte Vorfall ganz anders abgespielt. Soweit der Kläger mit diesem Vortrag darauf hinaus will, dass sich aus dem tatsächlichen Geschehensablauf ergebe würde, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten durch ihn nicht vorgelegen habe, kann kein atypischer Fall angenommen werden. Denn bei der Prüfung eines atypischen Falls wird die abgeurteilte Tat zugrunde gelegt, also die Tat, so wie sie sich aus dem Strafbefehl ergibt. Der Kläger will mit seinem Vortrag jedoch gerade nicht von dieser abgeurteilten Tat ausgehen, sondern von dem von ihm geschilderten Tathergang. Ob ein strafrechtliches Verhalten des Klägers vorlag, wäre allerdings im strafrechtlichen Verfahren zu klären gewesen.

Die Anwendung des Regeltatbestandes des § 5 Abs. 2 WaffG erfordert auch keine Prüfung der Behörde dahingehend, ob der Betroffene die Straftat tatsächlich begangen hat. Die Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 – 3 B 12.08 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Regelvermutung kann auch grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene – wie der Kläger hier – ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 – 3 B 12.08 -, juris Rn. 5). Dass sich der Kläger durch die Rücknahme seines Einspruchs gegen den Strafbefehl verantwortungsvoll verhalten und eine schwierige Entscheidung zugunsten seiner Familie getroffen habe, kann für das Vorliegen eines atypischen Falles nicht herangezogen werden, da dies nicht auf die Straftat bezogen ist.

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Der Kläger ist daher aufgrund der nachträglich eintretenden Tatsache seiner strafrechtlichen Verurteilung mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26.01.2015 als unzuverlässig im Umgang mit Waffen und Munition einzustufen und seine Waffenbesitzkarten zu widerrufen.

Zudem fehlt dem Kläger das waffenrechtliche Bedürfnis, welches nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ebenfalls Voraussetzung für eine Erlaubnis ist. Nach § 13 Abs. 1 WaffG wird bei Personen, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition unter bestimmten weiteren Bedingungen anerkannt. Der Jagdschein des Klägers ist jedoch am 31.03.2015 ausgelaufen und eine Verlängerung des Jagdscheins wurde vom Landratsamt … mit Bescheid vom 30.04.2015 – und damit vor Erlass des streitgegenständlichen Ausgangsbescheids – abgelehnt.

2. Die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarten in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen werden. Diese Anordnung begegnet keinen Bedenken.

3. Ebenfalls keinen Bedenken begegnet Ziff. 3 des Bescheids, in der dem Kläger aufgegeben wurde, seine Waffen und Munition unbrauchbar machen zu lassen, einem Berechtigten zu überlassen oder bei der Waffenbehörde zum Verzicht abzugeben und dies gegenüber der Beklagten nachzuweisen. Denn nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde anordnen, dass jemand, der auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und diese noch besitzt, binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Auch die Androhung der Sicherstellung der Gegenstände in Ziff. 3 des Bescheids ist rechtmäßig, da die zuständige Behörde gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Waffen oder Munition sicherstellen kann.

4. Hinsichtlich der in Ziff. 4 des Bescheids festgesetzten Gebühr sind Fehler weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

II.

Die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kann nicht für notwendig erklärt werden, weil eine Kostenerstattung nur bei einem Obsiegen in Betracht kommt, was vorliegend nicht der Fall ist.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO gegeben ist.

Beschluss vom 13. März 2018

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 8.000,- € festgesetzt.

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