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Widerruf: Unterlassung und Widerruf von als ehrenrührig empfundenen Behauptungen

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 25 U 235/01

Urteil vom 06.09.2002

Vorinstanz: LG Kassel, Az.: 9 O 2381/00


In dem Rechtsstreit hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24. September 2001 (9 O 2381/00) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, Lehrerin an der Grundschule in … nimmt die Beklagte, Mutter des von der Klägerin unterrichteten Kindes …, auf Unterlassung von ihr als ehrenrührig empfundener Behauptungen und auf deren Widerruf, verbunden mit Ordnungsgeldandrohung im Falle der Zuwiderhandlung gegen das erstrebte Unterlassungsgebot, in Anspruch.

Der Ehemann der Beklagten, Rechtsanwalt … aus … fertigte im Juni/Juli 2000 im Auftrag mehrerer Eltern von Schülerinnen und Schülern der Grundschule … eine gegen die Klägerin gerichtete Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Kassel und eine Dienstaufsichtsbeschwerde an das Hessische … zu Händen der Staatsministerin … . Gegenstand beider Eingaben waren gegenüber der Klägerin erhobene Vorwürfe,

sie misshandele die ihr im Unterricht anvertrauten Kinder, indem sie diese vor der Klasse unter der Tafel knien lasse,

sie versuche, die Kinder zu schlagen,

und sie züchtige die Kinder durch Anwendung der so genannten „Brennnessel“,

indem sie – so die Erläuterung in den Eingaben durch Rechtsanwalt … – das Handgelenk und den Unterarm des betroffenen Kindes mit beiden Händen fest zugreifend umfasse und jeweils gegenläufig verdrehe, wodurch eine schmerzhafte Hautreizung, ähnlich der Berührung mit einer Brennnesselpflanze, verursacht werde.

Rechtsanwalt … stützte diese und eine Reihe weitere gegen die Klägerin erhobene Vorwürfe auf Informationen des Schülers …, seines und der Klägerin gemeinsamen Kindes, und einiger von dessen Schulkameraden.

Die Beklagte ist in der Strafanzeige neben anderen Eltern als Anzeigenerstatterin aufgeführt. Auch die Dienstaufsichtsbeschwerde fertigte Rechtsanwalt … in ihrem und der anderen Eltern Auftrag.

In anonymisierter Form richtete Rechtsanwalt … Schreiben, die im wesentlichen seinem Vortrag im Rahmen der Strafanzeige entsprachen, an den Petitionsausschuss des Hessischen Landtags, an die regionalen Landtagsabgeordneten … und …, an die Elternbeiratsvorsitzende der Grundschule …, an den Bürgermeister … der Stadt … und an den Stadtverordnetenvorsteher …. Ein weiteres Schreiben mit den nämlichen Vorwürfen ohne Namensnennungen richtete Rechtsanwalt … an die Redakteurin der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen Zeitung (HNA), Frau ….

Alsbald fand sich der Text seiner Dienstaufsichtsbeschwerde im Internet veröffentlicht, und auch die Leiter der Staatlichen Schulämter des Landkreises … und des Landkreises … zeigten sich über die Vorwürfe im einzelnen informiert. In der … Öffentlichkeit entstand eine rege Diskussion über die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe und ihre pädagogische Qualifikation, die in der Lokalpresse breiten Raum einnahm. Dabei nahmen auch zahlreiche Eltern für sie Stellung.

Die Klägerin hat in jeweils gesonderten Rechtsstreiten alle in der Strafanzeige als Anzeigenerstatter genannten Eltern auf Unterlassung und Widerruf der Behauptungen, sie lasse Schulkinder im Unterricht knien, versuche sie zu schlagen und züchtige sie mit der „Brennnessel“, in Anspruch genommen. Vorliegend hat sie gegen die hiesige Beklagte vorgebracht, jene haben ihren Ehemann nicht nur beauftragt und bevollmächtigt, die Strafanzeige in ihrem Namen zu erstellen, sondern auch die Dienstaufsichtsbeschwerde an das Hessische Kultusministerium. Rechtsanwalt … sei es gewesen, der den Wortlaut der Dienstaufsichtsbeschwerde ins Internet gestellt habe. Dies sei im Einverständnis der Beklagten geschehen. Auch bei der Verbreitung des Textes an Magistrat, Kreistag, Landtag und Petitionsausschuss habe Rechtsanwalt … auch im Namen der Beklagten gehandelt. Die Beklagte habe die Dienstaufsichtsbeschwerde über die HNA in der Öffentlichkeit verbreiten lassen.

In allen Fällen der Versendung entsprechender Schriftstücke durch Rechtsanwalt … an die verschiedensten Personen könne nicht ernsthaft angenommen werden, dies sei ohne das Einverständnis der Beklagten geschehen. Da Rechtsanwalt … der Ehemann der Beklagten sei, beide zwei gemeinsame Kinder hätten und die Beschwerden gegen die Klägerin nachhaltig gemeinsam verfolgten, stehe es außer Frage, dass Rechtsanwalt … die Verbreitung der Schriftstücke in der Öffentlichkeit im Einverständnis mit der Beklagten vorgenommen habe. Dass Rechtsanwalt … als Bevollmächtigter der Beklagten derart umfassend die seiner Schweigepflicht als Rechtsanwalt gemäß § 43 a Abs. 2 BRAO unterliegenden Informationen aus der Strafanzeige ohne Wissen und Billigung der Beklagten als seiner Auftraggeberin in die Öffentlichkeit getragen habe, entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Hieraus hat die Klägerin einen Anscheinsbeweis dafür hergeleitet, dass der Bevollmächtigte der Beklagten in seiner Informationspolitik mit deren Einverständnis gehandelt habe.

In der Sache seien sämtliche gegen sie, die Klägerin, erhobenen Vorwürfe unwahr, und sie seien geeignet, ihr berufliches und persönliches Ansehen auf das Schwerste zu schädigen. In der Öffentlichkeit sei der Eindruck entstanden, sie begehe Straftaten im Amt. Durch weite Verbreitung dieser Behauptungen sei eine schwere Rufschädigung eingetreten. Ihre auf das Vertrauen der Schüler und Eltern angewiesene berufliche Existenz als unterrichtende Sozialpädagogin sei gefährdet Es sei der Eindruck einer gezielt gegen sie gerichteten Rufmordkampagne entstanden.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, die Verbreitung des Textes der Strafanzeige durch Rechtsanwalt … gebilligt zu haben. Nur für die Erstattung der Strafanzeige und der Dienstaufsichtsbeschwerde sei sie verantwortlich. Rechtsanwalt … sei es nicht gewesen, der den fraglichen Text ins Internet gestellt habe. Auch sei dieser Vorgang wie alle anderen Verbreitungen der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe ohne ihr Einverständnis erfolgt.

Inhaltlich seien Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde wahr.

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat die Klage durch Urteil vom 24.09.2001 abgewiesen. Die Strafanzeige sei von der zuständigen Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege und die Dienstaufsichtsbeschwerde durch das Hessische Kultusministerium zu prüfen. Beide Verfahren seien grundsätzlich geeignet, die erhobenen Vorwürfe auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Anzeige und Straftaten von Dienstvergehen stünden jedem Staatsbürger frei und seien deshalb nicht im Wege einer zivilrechtlichen Widerrufs- und Unterlassungsklage zu sanktionieren, weil sie gerade der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienten, die auf das Aufzeigen vorgeblicher Missstände durch Dritte angewiesen sei. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Beklagte Urheberin oder Veranlasserin in anderer Weise der Veröffentlichung im Internet und der Verbreitung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch Weitergabe an andere Personen und Stellen sei. Ihre Behauptung, Rechtsanwalt … habe die Dienstaufsichtsbeschwerde mit ihrem Einverständnis verbreitet, sei nicht bewiesen, nachdem Rechtsanwalt … als Zeuge vernommen, die Aussage zur Sache im Hinblick auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Ehegatte der Beklagten verweigert habe.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren auf Unterlassung und Widerruf weiter, wobei sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Senats die Klage dahin beschränkt hat, dass die im Rahmen der Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft Kassel sowie im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie erhobenen Vorwürfe von ihrem Unterlassungs- und Widerrufsbegehren ausgenommen worden sind.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Veröffentlichung und Verbreitung der Texte der Strafanzeige und der Dienstaufsichtsbeschwerde seitens Rechtsanwalts … seien zumindest im ausdrücklichen Einverständnis der Beklagten erfolgt. Hierfür bezieht sie sich auf die Vernehmung der Frau … aus … und des Rechtsanwalts … als Zeugen sowie auf die Parteivernehmung der Beklagten.

Sie hält an ihrem Vorbringen fest, die gegen sie erhobenen Vorwürfe seien sämtlich unwahr.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bringt vor, sie wisse nichts darüber, wie der Inhalt der Strafanzeige und der Dienstaufsichtsbeschwerde in einer Weise habe Verbreitung finden können, dass es Leserbriefe gegeben habe, dass das Schulamt … von gewusst habe, und dass es in … auch in der Presse Artikel hierüber gegeben habe. Nach ersten Erzählungen ihres Sohnes darüber, dass die Klägerin ihn anschreie, dass er und andere Kinder als erzieherische Maßnahme hätten knien müssen, dass sie Kopfnüsse verteile und auch die Brennnessel anwende, und nachdem auch Spielkameraden ihres Sohnes ähnliches erzählt hätten, habe sie die Klägerin aufgesucht und ihr erklärt, dass sie jegliche körperlichen Züchtigungen im Rahmen ihrer Erziehung ablehne. Sie habe danach angenommen, die Sache sei damit beendet. Ähnliche Vorwürfe seien von den Kindern aber weiterhin erhoben worden. Deshalb, habe sie ihren Ehemann angesprochen, und sie hätten sich entschlossen, die Strafanzeige zu erstellen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu fertigen, wozu sie für sich genommen ihm als Rechtsanwalt den Auftrag erteilt habe. Die Formulierung und die weitere Ausführung der Verfahren habe ihr Ehemann als Rechtsanwalt übernommen. Beide hätten die Angelegenheit im übrigen weiterhin diskret behandeln wollen. Darüber, dass sich der Elternbeirat und der stellvertretende Leiter des Schulamtes in … über diese Dinge plötzlich außerordentlich informiert gezeigt hätten, sei sie, die Beklagte, überrascht gewesen. Sie sei an sämtlichen Publikationen, vor allem auch an der Veröffentlichung der Dienstaufsichtsbeschwerde im Internet nicht beteiligt gewesen. Sie wisse auch nicht, welche Motivation einer Befassung des Petitionsausschusses des Hessischen Landtags mit diesen Angelegenheiten zugrunde gelegen habe.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die mündliche Anhörung der Beklagten im Berufungsrechtszug vor dem Einzelrichter des Senats ist aus der Sitzungsniederschrift vom 12.06.2002, Seiten 2, 3 (Bl. 204, 205 d. A.), ersichtlich.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist auch im übrigen zulässig.

In der Sache bleibt es erfolglos. Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu noch kann sie von der Beklagten den Widerruf der von ihr beanstandeten Behauptungen, deren Verbreitung sie der Beklagten zu Last legt, verlangen. Hierfür ist entscheidend, dass die Klägerin der Beklagten keine im Sinne eines Unterlassungs- bzw. Widerrufsanspruchs maßgebliche Tathandlung zur Last legt. Nachdem sie den Inhalt der Strafanzeige wie auch der Dienstaufsichtsbeschwerde, vertreten vor Staatsanwaltschaft bzw. zuständiger Verwaltungsbehörde, aus ihrem Unterlassungs- und Widerrufsbegehren herausgenommen hat, bleibt allein der Vorwurf, die Beklagte sei mit der Verbreitung der fraglichen Behauptungen an die eingangs genannten Personen des öffentlichen Lebens wie auch mit der Einsteilung des Inhalts der Dienstaufsichtsbeschwerde ins Internet durch ihren Ehemann einverstanden gewesen. Dieses Einverständnis genügt indes nicht als Tathandlung, die einen Unterlassungs- bzw. Widerrufsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte tragen könnte. Selbst wenn die Grundsätze über die unerlaubte Handlung von Mittätern und Gehilfen gemäß § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB im Rahmen des quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs Anwendung finden, führt das Klagevorbringen vom Einverständnis der Beklagten mit der Verbreitung des Textes der Dienstaufsichtsbeschwerde durch Rechtsanwalt … den allein in Betracht kommenden Tatbestand der psychischen Beihilfe nicht aus, weil dieses Vorbringen nicht impliziert, dass die Beklagte im Rahmen ihres Einverständnisses einen irgendwie gearteten Beitrag zu den Verbreitungshandlungen des Ehegatten geleistet hätte, der diesen in seinem Entschluss, den Text in der behaupteten Weise zu veröffentlichen, in irgendeiner Weise bestärkt haben könnte. Ein solcher Tatbeitrag, verbunden mit dem Vorsatz, die Tathandlung des Täters und deren Erfolg mindestens billigend in Kauf zu nehmen, ist aber Voraussetzung zu einer psychischen Beihilfeleistung im Sinne der für die zivilrechtliche Haftung eines Gehilfen gemäß § 830 Abs. 2 BGB heranzuziehenden Grundsätze, die zur Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB herausgebildet worden sind.

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Hinzu kommt, dass die Klägerin ihre Behauptung, die Beklagte sei mit der Verbreitung des Inhalts der Dienstaufsichtsbeschwerde durch Rechtsanwalt … an die vorgenannten Personen und öffentlichen Steilen – soweit die Veröffentlichungen über die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Kassel und die Dienstaufsichtsbeschwerde an das Kultusministerium hinausgingen – einverstanden gewesen, lediglich vermutet. Sie stützt diese Vermutung auf den Umstand, dass die Beklagte und Rechtsanwalt … Ehegatten und zugleich Eltern des betroffenen Kindes … sind. Diese Vermutung kann zwar zutreffen, doch ist dies keinesfalls hinreichend sicher, um allein hieraus auf das Einverständnis der Beklagten mit der Veröffentlichung der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe über die für die Strafanzeige und die Dienstaufsichtsbeschwerde zuständigen Behörden hinaus schließen zu können. Auch soweit die Klägerin auf ein „ausdrückliches“ Einverständnis der Beklagten mit der Veröffentlichung der Texte abstellt, lässt ihr Vorbringen erkennen, dass dies eine bloße Vermutung darstellt. Anhaltspunkte hierfür, wie sie etwa bestehen könnten, wenn die Beklagte oder Rechtsanwalt … Entsprechendes in ihrem persönlichen Umfeld verlautbart hätten, bestehen offenbar nicht, denn sie sind nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage war für die Vernehmung der Zeugin … zu der Behauptung der Klägerin, der Ehemann der Beklagten habe die Texte im ausdrücklichen Einverständnis der Beklagten veröffentlicht (Berufungsbegründungsschrift Seite 3; Bl. 136 d. A.), kein Raum. Es ist nicht dargetan, in welchem Zusammenhang jenes behauptete ausdrückliche Einverständnis der Beklagten konkret hervorgetreten sein soll, und in weichem Zusammenhang die Zeugin … Erkenntnisse hierüber gewonnen haben soll.

Das Berufungsvorbringen hat auch eine erneute Vernehmung des Rechtsanwalts … als Zeuge nicht eröffnet, denn es ist nicht zugleich vorgetragen, dass eine konkrete Möglichkeit bestehe, Rechtsanwalt … werde von der im ersten Rechtszug erklärten wirksamen Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts als Ehemann der Beklagten im Rahmen einer erneuten Vernehmung vor dem Berufungsgericht abrücken und zur Sache aussagen.

Rechtfertigt das Klagevorbringen die Verfolgung der Zeugenbeweisantritte der Klägerin im Berufungsrechtszug schon nicht, so fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Beklagten.

Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in analoger Anwendung. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer einer Sache bei der Besorgnis zukünftiger Eigentumsbeeinträchtigungen gegen den Störer auf Unterlassung klagen. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift besteht ein Unterlassungsanspruch eines Rechtsinhabers gegen den Störer auch dann, wenn andere absolute Rechte als das Eigentum, nämlich die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder auch sonstige Rechte von einer Störung betroffen sind. Hieraus wie aus den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes wird überdies seit langem ein umfassendes allgemeines Persönlichkeitsrecht des Menschen abgeleitet, das insbesondere bei ehrenrührigen Angriffen verletzt sein kann. Veranlasst schon der Zweck eines effektiven Schutzes der einzelnen in § 823 Abs. 1 BGB aufgeführten absoluten Rechte die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB über den Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch, so ist diese Vorschrift in doppelter Analogie erst recht bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts heranzuziehen, so dass dem Grunde nach einer in ihrer Ehre beschädigten Person Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüche – § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB – zustehen können (so genannter quasi-negatorischer Anspruch).

Der Anspruch der Klägerin auf Widerruf der beanstandeten Behauptungen kann dem Grunde nach in entsprechender doppelter Analogie aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift kann der in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte Geschädigte von dem Schädiger die Beseitigung der Schädigung verlangen, was im Bereich des Ehrschutzes einen Widerrufsanspruch tragen kann.

Ein Anspruch auf Widerruf einer ehrenrührigen Behauptung kann zudem dem Grunde nach auch als Schadensersatzanspruch, gerichtet auf die Wiederherstellung der Ehre, aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 249 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den strafrechtlichen Ehrschutzvorschriften über die Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung der §§ 185, 186 und 187 StGB hergeleitet werden.

Voraussetzung sowohl des Unterlassungs- als auch des Widerrufsanspruchs ist jeweils ein Eingriff des Schädigers in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Geschädigten. Dabei hängt die Bewertung eines Angriffs auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person als verletzender Eingriff von der Schwere und Intensität des Eingriffs und davon ab, welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts betroffen ist, die Individualsphäre, die Privatsphäre oder die Intimsphäre (vgl. z. B.: Palandt-Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rdn. 178). Im öffentlichen, vor allem beruflichen Umfeld (Individualsphäre) sind Kontroversen und Kritik in höherem Maße hinzunehmen als Eingriffe in die Privatsphäre einer Person oder gar verbale oder tätliche Angriffe auf deren Intimbereich. Kontroversen, welche die Individualsphäre eines Menschen betreffen und von ihm als abwertend oder ehrverletzend empfunden werden können, sind danach in einem Ausmaß hinzunehmen, wie die Interessen des Schädigers aus höherrangigen rechtlichen Gründen gedeckt sind. So sind bestimmte Tatsachenbehauptungen, selbst wenn sie ehrverletzenden Charakter haben, dann hinzunehmen, wenn sie von dem Behauptenden in Wahrung berechtigter Interessen aufgestellt werden – § 193 StGB – oder beispielsweise der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, der Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre entsprechen (vgl.: Palandt-Thomas, a.a.O. Rdn. 189). Nach § 193 StGB sind tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, oder Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Hiervon sind vorliegend die von der Beklagten an Rechtsanwalt … in Auftrag gegebene Strafanzeige sowie die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Klägerin betroffen. Nachdem die Klägerin beide Vorgänge im Berufungsrechtszug aus ihrem Klageantrag herausgenommen hat, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen.

Im übrigen kommt es auf die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen an. Unwahre Tatsachenbehauptungen, die ehrverletzende Wirkungen entfalten, sind – außer in Fällen, in welchen eine rechtsförmige Prüfung ihres Wahrheitsgehalts von öffentlichen an Gesetz und Recht gebundenen Behörden durch entsprechende Anzeigen oder Beschwerden eröffnet wird – regelmäßig von der Wahrung berechtigter Interessen nicht gedeckt. Gegenüber unwahren ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kommt dem Persönlichkeitsschutz in der Regel das höhere Gewicht zu (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., Rdn. 189 a).

Auf die im Vergleich dazu erheblich höheren Anforderungen eines Persönlichkeitsschutzes gegenüber Werturteilen oder Meinungsäußerungen (vgl. dazu: Palandt-Thomas, a.a.O., Rdn. 189 b) kommt es vorliegend nicht an, denn die von der Klägerin beanstandeten, der Beklagten zur Last gelegten Behauptungen sind Tatsachenbehauptungen.

Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs obliegt dem Schädiger der Beweis der Wahrheit der aufgestellten Behauptungen wie auch der Beweis für diejenigen Umstände, welche sein berechtigtes Interesse an deren Verbreitung tragen. Dies folgt daraus, dass ehrenrührige Tatsachenbehauptungen schon dann als üble Nachrede strafbar sind, wenn ihre Wahrheit nicht beweisbar ist, und zwar selbst dann, wenn der Behauptende der Annahme war, den Beweis für die Wahrheit der von ihm behaupteten Tatsachen erbringen zu können. Die Unterlassung einer möglicherweise wahren Behauptung, die er zuvor aufgestellt hatte, und die hierin liegende Zurückstellung seines Interesses, die fragliche Behauptung zu wiederholen, hat solchen falls zumeist hinter dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten zurückzutreten.

Dagegen erfordert der Anspruch, eine ehrkränkende Behauptung zu widerrufen, die positive Feststellung der Unwahrheit der ehrkränkenden Behauptung. Mit diesem Beweis ist deshalb der Geschädigte, der den Widerruf begehrt, belastet. Derjenige, der eine Tatsachenbehauptung widerruft, erklärt nämlich mit dem Widerruf die aufgestellte Behauptung zumindest sinngemäß für unrichtig. Dies ist ihm aber nur dann zumutbar, wenn die Unwahrheit der zu widerrufenden Behauptung feststeht. Bleibt dies offen und ist die beanstandete Behauptung nur möglicherweise unrichtig, so wird dem Anspruchsgegner angesonnen, eine Behauptung zu widerrufen, die möglicherweise wahr ist. Der – gegebenenfalls durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gemäß § 888 ZPO durchsetzbare – Widerruf einer wahren Behauptung ist aber demjenigen, der diese Behauptung aufgestellt hat, in aller Regel nicht zumutbar (vgl.: BGZ 37, 187 ff. (189/190)). Vielmehr erfordert die besondere Eigenart des Widerrufs als impliziertes Eigengeständnis, zuvor Unwahres behauptet zu haben, insoweit auch die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Verletzers gegenüber der Schutzwürdigkeit des Begehrens des Verletzten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1977, 1681 ff. (1683)). Dies umso mehr, als der strafrechtliche Schutz eines Menschen, der einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung ausgesetzt ist, gemäß § 186 StGB bereits eingreift, wenn die Wahrheit der aufgestellten Behauptung nicht erweislich ist.

Die Qualität der von der Klägerin beanstandeten Behauptungen ist zweifellos dem – wenn auch relativ geringeren – Ehrschutz im Bereich der Individualsphäre zugänglich. Es leuchtet ein, dass die der Klägerin vorgeworfenen Vorgehensweisen, Kinder im Unterricht aus erzieherischen Gründen knien zu lassen, zu versuchen die Kinder körperlich zu züchtigen und im Unterricht die „Brennnessel“ angewandt zu haben, die pädagogische Qualifikation der Klägerin und ihre Fähigkeit, mit den ihr anvertrauten Schulkindern angemessen umzugehen, in höchstem Maße in Zweifel ziehen. Das Gewicht der Vorwürfe mag zwar die betroffenen Eltern ihrerseits berechtigen, mit allen gebotenen und zulässigen Mitteln auf rechtsstaatliche Weise zu verfolgen, dass ein entsprechendes Vorgehen der Klägerin – wenn es im behaupteten Maße tatsächlich vorgefallen ist – zukünftig unterbunden werde. Andererseits muss die Klägerin dann, wenn diese Vorwürfe nicht zutreffen, offensichtlich in keiner Weise dulden, dass sie gegenüber Bürgermeister, Stadtverordnetenvorstehen, Landtagsabgeordneten oder gar der lokalen Presse geäußert und verbreitet werden.

Allerdings kommt es vorliegend letztlich nicht darauf an, ob die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe wahr oder unwahr sind, ob die Klägerin – für den Widerrufsanspruch – deren Unwahrheit beweist oder nicht beweisen kann, oder ob die Beklagte gegen den Unterlassungsanspruch deren Wahrheit beweisen oder nicht beweisen kann, oder ob ein beiderseitiges Scheitern der Beweisführung einen so genannten eingeschränkten Widerruf der Beklagten, die beanstandeten Behauptungen nicht aufrecht zu erhalten, zur Folge haben kann.

Aus dem Klagevorbringen ergibt sich nämlich schon nicht, dass die Beklagte die fraglichen Behauptungen gegenüber Bürgermeister, Stadtverordnetenvorsteher, Landtagsabgeordneten, dem Leiter des Staatlichen Schulamts in …, der Elternbeiratsvorsitzenden der Grundschule … und gegenüber der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen Zeitung überhaupt aufgestellt hat. Feststeht danach lediglich, dass sie ihren Ehemann als Rechtsanwalt damit beauftragt hat, die fraglichen Behauptungen im Rahmen einer Strafanzeige gegen die Klägerin wie auch im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde der Überprüfung durch die Staatliche Ermittlungsbehörde wie auch der zuständigen Verwaltungsbehörde zugänglich zu machen. Darüber hinaus steht unstreitig fest, dass es Rechtsanwalt … war, der diese Behauptungen den vorgenannten Personen des öffentlichen Lebens – ausgenommen die Elternbeiratsvorsitzende – zugänglich gemacht hat. Von der Beklagten bestritten, behauptet die Klägerin darüber hinaus, Rechtsanwalt … habe den Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde auch ins Internet eingestellt.

Aus allem folgt, dass diesen Adressaten gegenüber die Beklagte nicht selbst die fraglichen Behauptungen vertreten hat. Der Vorwurf, welchen die Klägerin gegen die Beklagte erhebt, geht allein dahin, die Beklagte sei mit der Verbreitung dieser Behauptungen durch ihren Ehemann, Rechtsanwalt …, in der geschehenen Weise „ausdrücklich“ einverstanden gewesen. Wie dieses Einverständnis erklärt worden ist, welche Wirkungen es entfaltet hat, und ob es überhaupt in irgendeiner Weise für die Verbreitung der fraglichen Behauptungen maßgeblich geworden ist, oder ob Rechtsanwalt … die gleichen Aktivitäten auch ohne Einverständnis der Beklagten entfaltet hätte, kann die Klägerin naturgemäß ebenso wenig vortragen wie konkrete Anhaltspunkte zu Ort, Zeit und Umständen, unter welchen die Beklagte ihr Einverständnis erklärt haben sollte.

Deshalb basiert sowohl die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei mit der Verbreitung des Inhalts der Dienstaufsichtsbeschwerde durch Rechtsanwalt … einverstanden gewesen, als auch, sie habe ihr Einverständnis dem Rechtsanwalt ausdrücklich mitgeteilt, auf bloßer Vermutung.

Diese Vermutung ist nicht hinreichend sicher, sondern sie hat lediglich spekulativen Charakter. Es handelt sich also nicht um konkrete Tatsachenbehauptungen, denen durch Beweis nachgegangen werden könnte. Zwar gibt es Anhaltspunkte, die dafür sprechen können, dass ein solches Einverständnis zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt … bestanden hat, doch genügen diese Umstände nicht, ihnen die positive Feststellung des ausdrücklichen Einverständnisses der Beklagten mit der Verbreitung der fraglichen Behauptungen zu entnehmen. Für die Version der Klägerin spricht sicher der Umstand, dass Rechtsanwalt … und die Beklagte Ehegatten sind. Sicher besprechen viele Eheleute Angelegenheiten, namentlich solche, die ein gemeinsames Kind betreffen, mit großer Ausführlichkeit. Das dürfte jedenfalls in der Regel der Fall sein. Es ist auch keine Frage – und die Beklagte hat es im Rahmen ihrer Anhörung durch den Einzelrichter des Senats ohne weiteres eingeräumt – dass die fraglichen Vorgänge, die ihr von ihrem Sohn … – wahr oder unwahr – zugetragen worden sein sollen, von ihr auch mit ihrem Ehemann, Rechtsanwalt …, besprochen wurden, der ja auch in ihrem Auftrag, sie namentlich nennend, die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Kassel gerichtet hat. Auch der Umstand, dass Rechtsanwalt … und die Beklagte als Eltern eines der die Beschwerden gegen die Klägerin führenden Schulkinder gemeinsam in gleichem Maße von den Mitteilungen ihres Sohnes betroffen worden sind, spricht dafür, dass sie sich über die Angelegenheit in vollem Umfang inhaltlich ausgetauscht haben. Hieraus kann aber nicht zugleich abgeleitet werden, dass zwischen den Eheleuten auch das Agieren Rechtsanwalt … soweit es über die Strafanzeige und die Dienstaufsichtsbeschwerde hinausging, und soweit es die weitere Verbreitung der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe anbelangt, in entsprechender Weise im Vorhinein zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann besprochen worden ist, und dass die Beklagte hiermit ausdrücklich einverstanden gewesen wäre. Hiergegen können aus dem Umstand, dass der Ehemann der Beklagten Rechtsanwalt ist und insoweit gegenüber der Beklagten in der Verfolgung rechtlicher Interessen einen deutlichen Qualifikationsvorsprung aufweisen dürfte, maßgebliche Zweifel begründet sein. Rechtsanwalt … hat die fraglichen Schriftstücke verbreitet, und die Annahme liegt nahe, dass er hierbei auch federführend gewesen ist. Darüber hinaus spricht aber viel dafür, dass er auch die Entscheidungen über Vorgehensweise und Verfahrensweise gegenüber der Klägerin in der Hand gehabt hat. Gerade seine berufliche Qualifikation und sein täglicher Umgang mit rechtlichen Problemen von Mandanten lassen es möglich erscheinen, dass er in der Verfahrensweise gegen die Klägerin selbständig, möglicherweise sogar „im Alleingang“ agiert hat. Es spricht manches dafür, dass er die Schriftstücke, welche zur Verbreitung gelangt sind, in seinem Büro erstellt hat. Die Büroanschrift lautet … in …, die Wohnanschrift der Beklagten ist die … in …. Dies lässt die Möglichkeit zu, dass die Beklagte Ihrerseits keines der den Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde verbreitenden Schriftstücke, die Rechtsanwalt … an die vorgenannten Personen und öffentlichen Stellen abgesandt hat, überhaupt zu Gesicht bekommen haben muss. Bei dieser Sachlage kann keineswegs ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Verbreitung der von der Klägerin beanstandeten Behauptungen durch Rechtsanwalt … sei von jenem vorher mit der Beklagten abgesprochen und von dieser ausdrücklich gebilligt worden. Hieran ändert es nichts, dass Rechtsanwalt … und die Beklagte – wie anzunehmen ist – gemeinsam Erziehungsberechtigte des Kindes … ist, da es zu der Gruppe derjenigen Kinder gehört, welche die Vorwürfe gegen die Klägerin ihren Eltern jeweils zugetragen haben. Fest steht, dass Rechtsanwalt … der aktive Teil der Eheleute war, welcher die gegen die Klägerin im Raum stehenden Vorwürfe in schriftliche Form brachte, Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde einleitete und auch anderweitig verbreitete. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Verbreitung dieser Vorwürfe durch Rechtsanwalt … ausdrücklich billigte, gibt es nicht. Der von der Klägerin herangezogene Umstand, die Beklagte habe sich nicht vorprozessual von dem Vorgehen ihres Ehemannes distanziert, trägt die Annahme eines Zusammenwirkens der Beklagten mit ihrem Ehemann nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin die Beklagte vorprozessual aufgefordert hätte, sich von der Vorgehensweise ihres Ehemannes – nämlich der Verbreitung des Inhalts der Dienstaufsichtsbeschwerde über die Staatsanwaltschaft Kassel und das Hessische Kultusministerium hinaus – zu distanzieren. Dies um so weniger, als es der Klägerin offensichtlich erst im Verlauf des gegen die Beklagte geführten Rechtsstreits bekannt geworden ist, dass Rechtsanwalt … den Text der Strafanzeige bzw. der Dienstaufsichtsbeschwerde in anonymisierter Form an den Bürgermeister, den Stadtverordnetenvorsteher, verschiedene Landtagsabgeordnete, an den Petitionsausschuss des Hessischen Landtags und an die Hessisch-Niedersächsische Allgemeine Zeitung gesandt hat (Schriftsatz vom 18.01.2001; Bl. 21 d. A.). Das Klagevorbringen lässt auch nicht erkennen, dass sich die Beklagte in besonderer Weise bei der dann in die Öffentlichkeit gelangten Diskussion gegen die Klägerin engagiert hätte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus sämtlichen mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 02.11.2000 eingereichten Unterlagen, enthaltend die Strafanzeige vom 09.06.2000, Presseausschnitte mit Artikel und Leserbriefen, Stellungnahmen des Elternbeirats, den Ausdruck der Dienstaufsichtsbeschwerde aus dem Internet, Stellungnahmen einzelner Elternvertreter und Eltern der betroffenen Schulklasse. Alle Eingaben beanstanden entscheidend das Vorgehen von Rechtsanwalt …. Die Beklagte wird in diesen Zusammenhängen durchgängig nicht genannt.

Bietet das Klagevorbringen nach alledem keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der Verbreitung des Inhalts der Dienstaufsichtsbeschwerde durch Rechtsanwalt … ausdrücklich einverstanden gewesen sei, so darf gleichwohl nicht übersehen werden, dass die Klägerin zu entsprechender Darlegung naturgemäß dann außerstande ist, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für ein ausdrücklich geäußertes Einverständnis der Beklagten über den internen Familienrahmen hinaus in Erscheinung getreten sind.

Für gemeinschaftlich begangene oder durch Anstiftung oder Beihilfe mitverursachte unerlaubte Handlungen regeln die Vorschriften in § 830 BGB gewisse Darlegungs- und Beweiserleichterungen, die gerade dem Geschädigten zugute kommen sollen, der wegen einer Mehrzahl von Schädigern genauere Eingrenzungen einzelner Tatbeiträge nicht leisten kann.

Nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB ist für einen Schaden, den mehrere durch gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung verursacht haben, jeder Mittäter in vollem Umfang verantwortlich. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift stehen Anstifter und Gehilfen den Mittätern in diesem Sinne gleich. Ob diese Vorschriften im Rahmen des aus § 1004 Abs. 1 S. 1, 2 BGB hergeleiteten Widerrufs- bzw. Unterlassungsanspruchs ebenfalls anwendbar sind, ist nicht zweifelsfrei. Streng genommen könnte sich ein Unterlassungsanspruch der Klägerin lediglich auf das der Beklagten noch vorgeworfene Einverständnis mit der Verbreitung der fraglichen Behauptungen durch Rechtsanwalt … beziehen, was aber sinnlos wäre, weil hieraus keineswegs folgen würde, dass auch Rechtsanwalt … seinerseits diese Behauptungen zukünftig unterließe. Was den Widerruf anbelangt, handelt es sich, wie eingangs dargelegt, immerhin um die entsprechende Folge, wie sie auch der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 185, 186 StGB begründen würde, so dass in diesem Zusammenhang die Heranziehung der Vorschriften aus § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB nicht sachfremd erscheint, in Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass die Vorschrift aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB – die Rechtsfolgen bei ungeklärter Verursachung von Schäden durch mehrere, unabhängig nebeneinander wirkende Täter. (Urheberzweifel, Anteilszweifel) – im Rahmen des quasinegatorischen Anspruchs entsprechende Anwendung findet (vgl. z. B.: LG Köln NJW-RR 1990, 865; Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1004 Rdn. 26).

Zieht man indes § 830 Abs. 2 BGB für den vorliegenden Fall heran, so kommt für das der Beklagten von der Klägerin angelastete Einverständnis allein die Frage der Beihilfe in Form der psychischen Unterstützung der Verbreitungshandlungen des Rechtsanwalts … in Betracht. Wer im Sinne von § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB Mittäter, Anstifter oder Gehilfe einer unerlaubten Handlung ist, richtet sich nach denselben Grundsätzen wie sie für §§ 25 bis 27 StGB aufgestellt sind (vgl. z. B.: BGHZ 63,124 ff. (126); BGH NJW 1984, 1226 ff. (1228)). Danach kann Beihilfe zu einer Tat auch dadurch geleistet werden, dass der Gehilfe den Haupttäter in dessen schon gefassten Tatentschluss bestärkt, beispielsweise ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt (BGH R StGB, § 27 Abs. 1, Hilfeleisten 8, psychische Unterstützung). Erforderlich ist allerdings ein irgendwie gearteter, die Handlung des Haupttäters fördernder Beitrag. Es genügt nicht, dass jemand bei Begehung der Haupttat anwesend war, dass er die Haupttat sogar gebilligt hat, wenn dies nicht in einem durch positives Tun geleisteten Beitrag des Gehilfen hervortritt. Billigung im Sinne bloßen Einverständnisses mit der Tat ist noch keine Beihilfe; sie bezeichnet nur eine innere Einstellung, nicht aber ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln (BGH R StGB, § 27 Abs. 1, Hilfeleisten 14 dabei sein). Anders verhält es sich nur dann, wenn die Billigung der Tat gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in der Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird. Nur solchen falls stellt das Einverständnis eines Gehilfen einen wirksam gewordenen Gehilfenbeitrag zu einer Haupttat im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB, mithin zu einer unerlaubten Handlung, dar (BGH a.a.O.).

Eine psychische Beihilfe der Beklagten zur Verbreitung der fraglichen Inhalte durch Rechtsanwalt … hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihre Behauptung, die Schriftstücke seien vom Ehemann der Beklagten in deren „ausdrücklichen Einverständnis“ geschehen, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer psychischen Beihilfe nicht. Zwar impliziert dieses Vorbringen, dass die Beklagte gegenüber Rechtsanwalt … die Versendungen entsprechender Fassungen der Dienstaufsichtsbeschwerde an die vorgenannten Personen des öffentlichen Lebens und öffentlichen Steilen gebilligt habe. Es ergibt sich aus dieser Behauptung auch, dass dieses Einverständnis der Beklagten mit dem Vorgehen ihres Ehemanns jenem gegenüber ausdrücklich hervorgetreten ist. Das Klagevorbringen gibt aber keinen Hinweis dafür, dass gerade dieses Einverständnis der Beklagten den Entschluss des Rechtsanwalts … die Vorwürfe zu verbreiten, angeregt, gefördert oder verstärkt hat. Im übrigen hätte auch Letzteres die Klägerin wiederum nur spekulativ vermuten können. Genügt mithin die Behauptung des ausdrücklichen Einverständnisses der Beklagten mit der Verbreitung der gegen die Klägerin bestandenen Vorwürfe durch Rechtsanwalt … den Anforderungen an die Darlegung einer Gehilfenschaft im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB nicht, so war kein Raum, den mit dieser Behauptung verknüpften Beweisanträgen der Klägerin auf Vernehmung der Zeugin … und auf Parteivernehmung der Beklagten nachzugehen.

Entsprechendes gilt für das mit Schriftsatz vom 26.03.2002 in den Rechtsstreit eingeführte Vorbringen der Klägerin, die Beklagte sei nach Rückfrage auch damit einverstanden gewesen, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde in das Internet eingestellt werde, die durch Vernehmung des Rechtsanwalts … als Zeuge und wiederum durch die Parteivernehmung der Beklagten unter Beweis gestellt wird (Bl. 180 d. A.). Auch aus dieser – wiederum nur spekulativ aufgestellten – Behauptung lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Klägerin eines, den Tatentschluss Rechtsanwalt … bewirkenden, fördernden oder verstärkenden Einverständnisses der Beklagten berühmt. War Rechtsanwalt … in jedem Falle entschlossen, den Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde zu verbreiten, so konnte auch ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis der Beklagten hiermit einen relevanten Verursachungsbeitrag für das Agieren ihres Ehemannes nicht mehr leisten. Die Frage, ob etwa ein ausdrücklicher Widerspruch ihrerseits den Rechtsanwalt … veranlasst hätte, von der Verbreitung der fraglichen Behauptungen abzusehen, braucht in diesem Zusammenhang nicht beantwortet zu werden. Psychische Beihilfe durch Unterlassen eines Widerspruchs ist nicht möglich, weil die Beihilfe nach den vorstehenden Ausführungen einen positiven Beitrag zur Haupttat, also ein aktives Tun des Gehilfen, und darüber hinaus auch den so genannten doppelten Gehilfenvorsatz, der nicht nur die eigene Beihilfehandlung, sondern auch die Haupttat und deren Erfolg mindestens billigend in Kauf nimmt, erfordert.

Aus diesem Grunde war auch jenem Beweisantritt der Klägerin auf Parteivernehmung der Beklagten nicht nachzugehen.

Für den auf die Vernehmung des Rechtsanwalts … gerichteten Zeugenbeweisantritt kommt hinzu, dass das Berufungsgericht einem Antrag auf erneute Vernehmung eines Zeugen, der im ersten Rechtszug von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, nur dann stattzugeben hat, wenn anzunehmen ist, dass er nunmehr aussagen werde (vgl.: BGH NJW-RR 1987, 445). Hierzu bedarf es entweder dahingehender Umstände im Sachverhalt oder des Vortrags seitens des Beweisführers, der Zeuge werde bei einer erneuten Vorladung auf sein Aussageverweigerungsrecht verzichten (BGH a.a.O.). Für beides bestanden vorliegend keine Anhaltspunkte.

Schließlich war die Beklagte auch nicht unabhängig von den Beweisanträgen der Klägerin von Amts wegen als Partei zu vernehmen.

Nach § 448 ZPO kann auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei vom Gericht angeordnet werden, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen.

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift muss zum einen ein so genannter Anfangsbeweis im Sinne der zu beweisenden Behauptung geführt sein. Das Ergebnis darf lediglich nicht ausreichen, um die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der Beweisbehauptung im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht zugunsten der Klägerin gegeben. Zwar scheidet nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit nicht vollends aus, dass die Beklagte nicht nur mit der Verbreitung der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe durch Rechtsanwalt … einverstanden war, und dass dieses Einverständnis dessen Entschluss zur Verbreitung sogar bestärkt haben kann. Dennoch ist ein greifbarer Anfangsbeweis hierfür nicht geführt. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Einzelrichter des Senats darauf berufen, nichts darüber zu wissen, wie der Inhalt der Strafanzeige und der Dienstaufsichtsbeschwerde die geschehene Verbreitung finden konnte. Ihr Ehemann und sie hätten dies im Prinzip nach Einreichung von Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde „diskret behandeln wollen“.

Diese Sachdarstellung deutet darauf hin, dass die Beklagte sich darauf beruft, ihr Ehemann habe die fraglichen Veröffentlichungen ohne ihr Wissen und ohne ihre Billigung vorgenommen. Klagevorbringen und Beklagtenvortrag stehen sich in diesem Punkt demnach deckungsgleich gegenläufig gegenüber. Beide Versionen sind möglich. Dass die eine oder die andere wahrscheinlicher wäre, ist nicht greifbar. Eine Sachlage, die einem Anfangsbeweis zugunsten der Klägerin entsprechen würde, besteht danach nicht.

Schließlich kommt auch nicht eine Parteivernehmung der Klägerin von Amts wegen in Betracht. Abgesehen davon, dass diese nur möglich ist, wenn die Prognose besteht, dass das Vorbringen einer Partei, als Partei vernommen, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu beurteilen sei (vgl. z. B.: BGH NJW-RR 1991, 983 f; auch: Schmidt, MDR 1992, 637 ff. (638)) – wogegen im Falle der Klägerin keine Anhaltspunkte sprechen -, würde das Klagevorbringen, durch die Vernehmung der Klägerin als Partei bestätigt, die Feststellung, die Beklagte habe im vorstehenden Sinne ihrem Ehemann psychische Beihilfe zur Verbreitung der fraglichen Behauptungen geleistet, nicht stützen können. Hierzu gelten die Ausführungen zum spekulativen Vermutungscharakter des Klagevorbringens entsprechend.

Bleibt nach alledem die Berufung der Klägerin erfolglos, so ist die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO mit den Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu belasten. Dies gilt darüber hinaus auch insoweit, als die Klägerin im Berufungsrechtszug ihr Klagevorbringen reduziert hat, indem sie die Strafanzeige und die Dienstaufsichtsbeschwerde aus ihrem Widerrufs- und Unterlassungsbegehren herausgenommen hat (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Dabei bewertet der Senat den zurückgenommenen Teil der Klage mit 1/5 des ursprünglichen Streitwerts, den die Zivilkammer durch Beschluss vom 24.09.2001 auf 30.000 DM, entsprechend 15.338,76 € festgesetzt hat. Zwar ist das Interesse der Klägerin zentral auf die Unterlassung der Verbreitung bzw. Veröffentlichung der gegen sie gerichteten Vorwürfe außerhalb der rechtsförmigen behördlichen Verfahren gerichtet gewesen, doch hat sie die Klage anfangs auch auf die Strafanzeige und auf die Dienstaufsichtsbeschwerde gestützt und ihre Unterlassungs- und Widerrufsanträge ohne entsprechende Einschränkung verfolgt. Deshalb erscheint es angemessen, den Teil des Streitgegenstands, über den nach der Klagereduzierung nicht mehr zu entscheiden war, mit 1/5 des ursprünglichen Gesamtwerts: 6.000 DM, entsprechend 3.067,75 €, zu bewerten. Hieraus folgt sowohl der Gebührenstreitwert für das Berufungsurteil mit 24.000 DM, entsprechend 12.271,01 €, als auch die Beschwer der Klägerin in dergleichen Höhe.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision – § 543 Abs. 2 ZPO a.F. – ist nicht veranlasst.

Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Beide Zulassungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die vorgenannten rechtlichen Ausführungen entsprechen langjähriger einheitlicher Rechtsprechung. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Anhaltspunkte für einen Vereinheitlichungsbedarf sind nicht zu erkennen.

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