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Widerrufsbelehrung beim Fernabsatzkauf: Gilt die Frist ohne Telefonnummer?

Ein fabrikneues Auto online bestellt, die 14-tägige Frist ist verstrichen. Doch in der Widerrufsbelehrung fehlt die Telefonnummer des Händlers und die Kostenklausel wirkt lückenhaft. Nun stellt sich die grundlegende Frage, ob solche formalen Fehler ausreichen, um den Kaufvertrag auch Monate später noch zu Fall zu bringen oder die Frist unerbittlich weiterläuft.
Ein Autokaufvertrag auf einer Motorhaube, bei dem die Zeile für die Telefonnummer in der Belehrung leer ist.
Der BGH entschied: Eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung macht diese bei Online-Käufen nicht automatisch unwirksam. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 143/24

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH ließ den Widerruf scheitern und wies die Beschwerde zurück.
  • Der Kläger verlor auch die Nichtzulassungsbeschwerde und trägt die Kosten.
  • Die Telefonnummer fehlte zwar im Text, stand aber online frei zugänglich.
  • Das Gericht sah keine Irreführung und keinen Hindernisgrund für den Fristbeginn.
  • Die Rücksendekosten und Zulassungspapiere änderten am Fristbeginn nichts.
  • Die Belehrung erklärte laut BGH die Rechtslage klar und verständlich.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
  • Datum: 25.02.2025
  • Aktenzeichen: VIII ZR 143/24
  • Verfahren: Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Widerrufsrecht, Kaufrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 66.170 €
  • Relevant für: Händler, Verbraucher, Online-Verkäufe, Widerrufsbelehrungen

Gilt die Widerrufsbelehrung beim Fernabsatzkauf ohne Telefonnummer?

Gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2011/83/EU muss ein Unternehmer seine Kunden formal über das geltende Widerrufsrecht belehren. Das bedeutet konkret: Er muss den Verbraucher klar und verständlich darüber informieren, unter welchen Bedingungen, innerhalb welcher Fristen und mit welchem Verfahren ein Vertrag rückgängig gemacht werden kann. Die zwingende Angabe einer Telefonnummer direkt im Text der Widerrufsbelehrung ist allerdings nicht zwingend erforderlich, sofern der Verkäufer bereits seine Postanschrift und eine aktuelle E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Eine zusätzliche Nennung der Rufnummer innerhalb des Textes ist insbesondere dann ohnehin entbehrlich, wenn die Kontaktmöglichkeit über den Internetauftritt des Unternehmens – etwa im Impressum – leicht zugänglich ist.

Teilt der Unternehmer in einem solchen Fall in der Widerrufsbelehrung seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB […] die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich, zumal hier die Telefonnummer des Unternehmers ohne Weiteres auf seiner Internet-Seite zugänglich war. – so der Bundesgerichtshof

Sind Sie unsicher, ob Ihre Widerrufsbelehrung vollständig ist, weil eine Telefonnummer fehlt? Prüfen Sie sofort, ob Sie die Nummer mit maximal einem Klick (z. B. über das Impressum oder einen Kontakt-Button) auf der Verkaufsseite finden können. Ist dies der Fall, können Sie den Vertrag allein wegen der fehlenden Nummer in der Belehrung nicht mehr widerrufen, wenn die 14-tägige Frist abgelaufen ist.

Ob diese Form der Transparenz im digitalen Online-Handel ausreicht, prüfte der Bundesgerichtshof am 25. Februar 2025 anhand eines konkreten Autokaufs (Az. VIII ZR 143/24) – und wies die Beschwerde des Käufers final ab. Ein Verbraucher hatte im Februar 2022 über das Internet ein Neufahrzeug der Marke T. bei einem Autohändler bestellt. Die vom Verkäufer eigenständig formulierte Belehrung zum vertraglichen Widerrufsrecht enthielt zwar eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse, verzichtete jedoch auf die Angabe der Telefonnummer. Diese Rufnummer war ausschließlich separat im Impressum sowie unter der Rubrik „Kontakt“ auf der Webseite des Händlers zu finden. Als der Käufer über ein Jahr nach der physischen Übergabe des Wagens seinen Vertrag widerrufen wollte und vor Gericht sein Geld sowie Anwaltskosten zurückforderte, stellte sich das Gericht auf die Seite des Unternehmens.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz ist auch ohne ausdrückliche Angabe der Telefonnummer wirksam, wenn der Unternehmer Postanschrift und E-Mail-Adresse mitteilt und seine Rufnummer auf der eigenen Webseite ohne Weiteres zugänglich ist; eine solche Unvollständigkeit hindert den Beginn der Widerrufsfrist nicht.
  2. Die Zusendung von Zulassungspapieren vor der körperlichen Übergabe eines Kraftfahrzeugs stellt keine Lieferung in Teilsendungen dar und löst den Beginn der Widerrufsfrist nicht aus, weil das Eigentum an den Papieren analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug folgt.
  3. Fehlende oder unvollständige Angaben zu den Kosten der Rücksendung nach Widerruf berühren den Beginn der Widerrufsfrist nicht; sie lösen lediglich die eigenständige Kostenfolge des § 357 Abs. 5 BGB aus, verlängern aber nicht die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts selbst.
Infografik: Der Beginn der Widerrufsfrist beim Online-Autokauf wird durch die Fahrzeugübergabe ausgelöst, auch wenn die Belehrung keine Telefonnummer enthält oder Papiere vorab gesendet wurden.
Ablauf + Ergebnis: Fristbeginn beim Widerruf sicher prüfen

Praxis-Hinweis:

Entscheidend für die Wirksamkeit ohne Telefonnummer ist die leichte Auffindbarkeit nach dem „Ein-Klick-Prinzip“. Werden Post- und E-Mail-Adresse in der Belehrung genannt und ist die Telefonnummer über einen Link wie „Kontakt“ oder „Impressum“ auf derselben Webseite direkt erreichbar, gilt die Informationspflicht als erfüllt.

Wann ist der Beginn der Widerrufsfrist bei Fahrzeugpapieren?

Nach § 356 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c BGB beginnt die Frist für einen vertraglichen Widerruf grundsätzlich erst mit dem Erhalt der bestellten Ware. Die bloße Zusendung von Zulassungspapieren vor der eigentlichen und physischen Fahrzeugübergabe stellt im Sinne des Gesetzes keine Lieferung in sogenannten Teilsendungen dar. Solche behördlichen Dokumente folgen analog zu § 952 BGB ohnehin dem Eigentum an der vertraglichen Hauptsache, also dem Fahrzeug selbst. Das bedeutet vereinfacht: Wer Eigentümer des Autos ist, dem gehören kraft Gesetzes auch automatisch die Papiere; sie sind rechtlich untrennbar miteinander verbunden und können nicht als eigenständige Warensendung betrachtet werden.

Zulassungspapiere lösen keine Fristen aus

Der Käufer versuchte in der Auseinandersetzung vor den höchsten Richtern das Argument anzubringen, er sei falsch über den Beginn der Frist belehrt worden, da ihm der Händler die Zulassungspapiere vor dem eigentlichen Auto zugesandt hatte. Das Fahrzeug selbst nahm der Kunde am 23. August 2022 entgegen, erklärte den Widerruf über das Internet jedoch erst am 20. Juni des Folgejahres per E-Mail. Die zuständigen Richter werteten die vorgezogene Zusendung der amtlichen Fahrzeugpapiere nicht als fristauslösendes Ereignis oder als Basis für eine fehlerhafte vertragliche Information. Nach Ansicht der Räte ist es fernliegend, dass ein Verbraucher annehmen könnte, seine Frist zum Widerruf liefe bereits ab, bevor er das gekaufte Auto überhaupt erhalten hat.

Die Zulassungspapiere sind zum einen bereits kein gesondert zu übereignender Teil des Fahrzeugs. Vielmehr folgt das Eigentum daran analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug. – so der Bundesgerichtshof

Warten Sie bei Fahrzeugbestellungen nicht auf die Zusendung der Papiere, um die Widerrufsfrist zu berechnen. Notieren Sie sich das Datum der physischen Fahrzeugübergabe als Startpunkt der 14-Tage-Frist. Setzen Sie einen Widerruf spätestens am 14. Tag nach der Lieferung ab, um rechtssicher vom Vertrag zurückzutreten.

Führen fehlende Angaben zu Rücksendekosten zum Widerrufsrecht?

Die zwingenden Informationspflichten bezüglich der Rücksendekosten nach einem Vertragsrücktritt ergeben sich aus Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EGBGB. Gemäß § 356 Absatz 3 Satz 1 BGB ist der rechtzeitige Anlauf der Widerrufsfrist jedoch ausschließlich von der Belehrung über das Widerrufsrecht an sich abhängig, nicht aber von den detaillierten Angaben zu den Rücksendekosten. Für unvollständige oder fehlende Preisangaben zur Rücksendung der Ware sieht der Gesetzgeber in § 357 Absatz 5 BGB eine eigenständige Sanktion vor, die keinen Einfluss auf Fristen hat.

Die konkreten Konsequenzen dieser juristischen Trennung zeigten sich deutlich in den Bemühungen des Autokäufers, den Abschluss nachträglich rückgängig zu machen. Der Kunde rügte vor Gericht massiv, der Fahrzeug-Händler habe in seinem Textdokument keine konkreten Angaben zu den Kosten einer eventuellen Rücksendung gemacht. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch unmissverständlich klar, dass ein derartiger inhaltlicher Mangel den wirksamen Anlauf der Widerrufsfrist nicht hindert. Weil die grundlegende Aufklärung über das eigene Recht formal korrekt formuliert war, lief die gesetzliche Zeitspanne im Verborgenen ordnungsgemäß ab. Der weitaus später erklärte Widerstreit des Kunden war damit aufgrund des großen Zeitabstands fehlerhaft und schlichtweg verfristet.

Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich (nur) von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB. – so der Bundesgerichtshof

Achtung Falle:

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass fehlende Informationen zu Rücksendekosten das Widerrufsrecht „ewig“ offenhalten. Der Hebel dieses Urteils liegt in der Trennung: Mängel bei den Kostenangaben führen zwar dazu, dass der Händler die Kosten selbst tragen muss, sie stoppen aber nicht den Ablauf der Widerrufsfrist für den Vertrag an sich.

Irreführt eine klare Widerrufsbelehrung?

Eine Belehrung zum Rücktritt von Verkaufsverträgen ist juristisch wirksam, wenn sie die Befähigung des Kunden zur Einschätzung seiner eigenen Rechte nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine direkte Verknüpfung des besagten Widerrufsrechts mit der ausdrücklichen Verbrauchereigenschaft des Käufers sowie der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln entspricht exakt der geltenden Rechtslage. Es besteht für einen professionellen Verkäufer dabei keine rechtliche Pflicht, bereits im Vorfeld detailliert zu prüfen, ob der jeweilige Vertragspartner nun tatsächlich als Verbraucher oder als gewerblicher Unternehmer handelt.

Kostenfolge für den Käufer

Der Käufer versuchte im vorliegenden Fall das Argument durchzusetzen, der Autohändler habe ihn durch die juristische Formulierung seiner Dokumente in die Irre geführt. Er stieß sich insbesondere an der Tatsache, dass der Belehrungstext einleitend explizit auf die rechtliche Verbrauchereigenschaft und den Abschluss über elektronische Hilfsmittel abhob. Der Bundesgerichtshof wertete diese vertraglichen Zusätze jedoch als reine und korrekte Verdeutlichung der gesetzlichen Bestimmungen, die keinesfalls von einem gewollten Widerruf abhalten. Die Karlsruher Richter bestätigten damit vollumfänglich die vorherige Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 23. Juli 2024 (Az. 27 U 0/24). Der Bundesgerichtshof stufte die Rechtslage als juristisch eindeutig ein und sprach von einem sogenannten „acte clair“. Dieser Begriff beschreibt eine Situation, in der die Anwendung des Europarechts so offenkundig ist, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen und das nationale Gericht nicht verpflichtet ist, den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung vorzulegen. Deshalb war auch keine übergeordnete Vorlage an den Europäischen Gerichtshof notwendig. Der unterlegene Käufer muss die gesamten Verfahrenskosten tragen; der finanzielle Streitwert für die abgewiesene Beschwerde wurde von den Richtern auf 66.170 Euro festgesetzt.

Was Online-Autokäufer jetzt beachten

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass die Hürden für einen „ewigen Widerruf“ bei Formfehlern im Online-Handel extrem hoch liegen. Da es sich um ein höchstrichterliches Urteil handelt, hat es wegweisende Bindungswirkung für alle Fernabsatzverträge. Einzelfallentscheidungen wegen fehlender Telefonnummern oder fehlerhafter Kostenangaben sind damit nahezu ausgeschlossen.

Handeln Sie sofort: Wenn Sie einen Online-Kauf rückgängig machen wollen, prüfen Sie nicht nur die Belehrung auf formale Lücken, sondern halten Sie zwingend die 14-tägige Frist ab Warenbehalt ein. Spekulieren Sie nicht darauf, dass fehlende Preisangaben zu Rücksendekosten die Frist verlängern – dies führt im Ernstfall, wie dieser Prozess zeigt, zu einer vollständigen Kostenlast für Sie als Kläger bei einem Streitwert von über 60.000 Euro.

Was jetzt zu tun ist: Prüfen Sie bei jedem Online-Kauf sofort nach Erhalt der Ware, ob diese Ihren Erwartungen entspricht. Falls nicht, erklären Sie den Widerruf innerhalb von 14 Tagen schriftlich per E-Mail oder Post. Verlassen Sie sich niemals auf vermeintliche Belehrungsfehler als „Joker“ für einen späteren Ausstieg, da der BGH hier eine klare Grenze zugunsten der Händler gezogen hat.


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Die Fristen für den Widerruf bei Fernabsatzgeschäften sind streng und die Rechtsprechung des BGH setzt hohe Hürden für eine Verlängerung durch Formfehler. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren individuellen Kaufvertrag und bewerten, ob Ihr Rücktrittsrecht noch besteht oder bereits verfristet ist. Vermeiden Sie kostspielige Fehlentscheidungen und klären Sie Ihre Erfolgsaussichten vorab.

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Experten Kommentar

Oft wird der späte Widerruf bei teuren Anschaffungen nur als Notnagel gezogen, wenn eigentlich ein handfester Sachmangel vorliegt. Käufer suchen dann Monate nach dem Kauf verzweifelt nach Formfehlern im Vertrag, um das ungeliebte Fahrzeug wieder loszuwerden. Dieser vermeintlich elegante Notausgang ist nun endgültig verschlossen.

Wer nach der Lieferung Mängel feststellt, sollte daher sofort reklamieren und den direkten Weg über die Sachmängelhaftung wählen. Ich plädiere dafür, Defekte zügig schriftlich zu rügen, anstatt das Internet nach Lücken im Impressum der Gegenseite zu durchforsten. Wer sich hier zu lange falsche Hoffnungen macht, zahlt am Ende nicht nur das Auto, sondern auch horrende Verfahrenskosten.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich eine verlängerte Widerrufsfrist, wenn die Telefonnummer in der Belehrung fehlt?

NEIN, eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führt nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer verlängerten Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen. Sofern der Händler andere Kontaktwege wie eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse angibt, bleibt die reguläre 14-tägige Frist bestehen und beginnt mit dem Erhalt der Ware ordnungsgemäß zu laufen.

Die Angabe einer Telefonnummer ist gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB kein zwingender Bestandteil des Belehrungstextes, wenn der Kunde das Unternehmen über andere Kanäle unkompliziert erreichen kann. Der BGH (Az. VIII ZR 143/24) hat klargestellt, dass die Informationspflicht bereits dann erfüllt ist, wenn die Rufnummer ergänzend an anderer Stelle des Internetauftritts, beispielsweise im Impressum oder in einem Kontaktbereich, leicht auffindbar hinterlegt wurde. Ein formaler Fehler, der den Fristlauf hemmen würde, liegt in diesen Fällen nicht vor, da die Transparenz für den Verbraucher durch die vorhandenen Kommunikationsdaten gewahrt bleibt.


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Beginnt meine 14-Tage-Frist bereits, wenn ich vorab nur die Fahrzeugpapiere erhalte?

NEIN – Die 14-Tage-Frist beginnt erst mit der physischen Übergabe des Fahrzeugs bei Ihnen vor Ort, nicht bereits durch den Erhalt der Zulassungspapiere. Gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c BGB löst erst der Erhalt der bestellten Hauptware den Fristlauf aus.

Rechtlich gesehen folgen die Fahrzeugpapiere analog zu § 952 BGB dem Eigentum an der Hauptsache, also dem Kraftfahrzeug. Da die Dokumente untrennbar mit dem Auto verbunden sind, stellt deren vorab erfolgte Zusendung keine Teillieferung der Ware dar. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittlicher Verbraucher nicht damit rechnen muss, dass seine Widerrufsfrist bereits abläuft, bevor er das eigentliche Fahrzeug überhaupt in Empfang genommen und begutachtet hat. Sie sollten sich daher das Datum der tatsächlichen Fahrzeugübergabe als verbindlichen Startpunkt für Ihre 14-tägige Bedenkzeit notieren.


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Kann ich wegen fehlender Angaben zu den Rücksendekosten auch nach Monaten noch widerrufen?

NEIN – ein verspäteter Widerruf ist aufgrund fehlender Informationen zu den Rücksendekosten nicht möglich, da solche Mängel den ordnungsgemäßen Beginn der Widerrufsfrist rechtlich nicht blockieren oder verlängern können. Die gesetzliche 14-tägige Frist beginnt für Sie bereits dann zu laufen, wenn Sie formal korrekt über das Bestehen Ihres Widerrufsrechts an sich belehrt wurden und die Ware physisch erhalten haben.

Die Ursache für diese strenge Regelung liegt in der juristischen Trennung zwischen der Belehrungspflicht über das grundsätzliche Recht (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB) und der Informationspflicht über dessen finanzielle Folgen. Fehlen konkrete Preisangaben oder Hinweise dazu, wer die Kosten für die Rücksendung trägt, sieht der Gesetzgeber in § 357 Abs. 5 BGB eine sogenannte eigenständige Sanktion vor, die ausschließlich den Geldbeutel betrifft. Der Händler verliert in diesem spezifischen Fall lediglich seinen Anspruch auf Kostenerstattung, was dazu führt, dass er die Rücksendung auf eigene Gefahr und Rechnung selbst organisieren oder bezahlen muss.

Diese Trennung bedeutet für Sie in der Praxis, dass die Widerrufsfrist nach 14 Tagen unwiderruflich abläuft, selbst wenn die Kostenbelehrung unvollständig oder fehlerhaft war. Ein sogenanntes ewiges Widerrufsrecht, das oft bei fehlenden Basisinformationen vermutet wird, entsteht durch diesen spezifischen Informationsmangel nicht, weshalb Sie den Vertragsschluss innerhalb der regulären zwei Wochen rückgängig machen sollten.


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Darf der Händler meinen Widerruf ablehnen, wenn ich das Fahrzeug gewerblich gekauft habe?

JA, der Händler kann den Widerruf ablehnen, da das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz ausschließlich für Verbraucher gilt. Wenn Sie das Fahrzeug als Unternehmer oder für Ihre gewerbliche Tätigkeit erwerben, findet die zugrunde liegende Schutzvorschrift keine Anwendung, sodass kein automatischer Anspruch auf eine Rückgabe besteht.

Die rechtliche Begründung liegt in der strikten Trennung zwischen Verbrauchern und Unternehmern im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Händler in ihren Widerrufsbelehrungen explizit auf diese notwendige Verbrauchereigenschaft hinweisen dürfen, ohne dass dies eine unzulässige Erschwerung darstellt. Ein Verkäufer ist zudem nicht verpflichtet, Ihre Käufereigenschaft vorab zu prüfen; vielmehr entscheidet Ihr Auftreten beim Vertragsschluss darüber, ob Sie als schutzwürdiger Privatkunde oder als professioneller Marktteilnehmer gewertet werden. Werden im Kaufvertrag eine Firmenbezeichnung oder gewerbliche Rechnungsdaten genutzt, entfällt das gesetzliche Recht zum Widerruf in der Regel vollständig.

Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist der angestrebte Zweck des Kaufs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten Sie als Privatperson aufgetreten sein, das Fahrzeug jedoch später auch gewerblich nutzen, bleibt Ihr Status als Verbraucher meist erhalten, sofern der private Zweck bei Abschluss des Geschäfts objektiv überwogen hat.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 143/24 – Beschluss vom 25.02.2025




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