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Widerrufsbelehrung – deutliche Gestaltung – Zeitpunkt

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: I ZR 132/00

Verkündet am: 31.10.2002

Vorinstanzen: OLG Koblenz, LG Koblenz


Leitsätze:

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist, ist allein auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Verbraucher von der Belehrung anläßlich ihrer Aushändigung und gegebenenfalls Unterzeichnung Kenntnis nehmen kann.


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2002 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 2000 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 31. März 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte vertreibt über Außendienstmitarbeiter Luftaufnahmen an Endverbraucher. Auf der im übrigen leeren Rückseite des von ihr dabei verwendeten Bestellformulars befindet sich im unteren Drittel die nachstehend wiedergegebene Widerrufsbelehrung:

Der Gesetzgeber hat dem Auftraggeber das Recht xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Auf der Vorderseite des Formulars, auf der der sonstige Vertragstext abgedruckt ist, findet sich kein Hinweis auf diese Widerrufsbelehrung.

Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hat die Verwendung des Bestellformulars der Beklagten als Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 des – am 30. September 2000 außer Kraft getretenen – Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) und damit zugleich gegen § 1 UWG beanstandet.

Der Kläger hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zum Abschluß von Verträgen über die Bestellung von Luftaufnahmen, die dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften unterliegen, die gemäß diesem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung isoliert auf der Rückseite des im übrigen auf der Vorderseite des Vertragsformulars endenden Vertrags zu erteilen, wenn nicht auf der Vorderseite des Vertragsformulars ein unübersehbarer und inhaltlich eindeutiger Hinweis auf die Widerrufsbelehrung auf der Rückseite erfolgt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspreche den Erfordernissen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrag geführt (OLG Koblenz OLG-Rep 2000, 539).

Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, mit der diese ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers bejaht, den Klageantrag für hinreichend bestimmt erachtet und die Verwendung des Bestellformulars als wettbewerbswidrig angesehen, weil die dortige Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Kläger erfülle die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Klagebefugnis nach §13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der Fassung, die bis zum 30. Juni 2000 gegolten hat – UWG a.F.). Der Klageantrag sei auch trotz der Verwendung der auslegungsbedürftigen Begriffe „unübersehbar“ und „inhaltlich eindeutig“ ausreichend bestimmt, weil der diese Begriffe enthaltende Nebensatz lediglich klarstellen solle, daß der Abschluß von Verträgen mit isoliert auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Widerrufsbelehrungen nur im Hinblick darauf als wettbewerbswidrig verboten werden solle, daß auf der Vorderseite ein Hinweis auf die umseitig abgedruckte Widerrufsbelehrung fehle. Es sei Sache der Beklagten, einen Weg zu finden, wie sie das zu beanstandende Verhalten in Zukunft durch eine stets „unübersehbare“ und „inhaltlich eindeutige“ Aufklärung der Verbraucher vermeide.

Die Verwendung des beanstandeten Bestellformulars durch die Beklagte sei im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrig, weil diese damit den Kunden über sein Widerrufsrecht nicht in der gesetzlich gebotenen Weise belehre und sich dadurch einen ungehörigen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe. Die Belehrung sei hier zwar als einzige Erklärung auf der ansonsten unbedruckten Rückseite des Formulars angebracht und dadurch zwangsläufig im Wortsinne „drucktechnisch deutlich gestaltet“. Ihre Anordnung auf dem Formular werde aber gleichwohl nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerecht, den Käufer vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und es innerhalb der Frist zu widerrufen. Das Erfordernis, daß die Belehrung durch ihre deutliche Heraushebung aus dem Vertragstext die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringe, um so zu gewährleisten, daß das Auge des Käufers ohne Abschweifungen auf den Text der Widerrufsbelehrung gelenkt werde, dürfe nicht lediglich für den Zeitpunkt gelten, zu dem der Käufer die Widerrufsbelehrung unterschreibe. Es müsse vielmehr auch sichergestellt sein, daß der Käufer diese Belehrung innerhalb der ihm gesetzlich zugestandenen „Überlegungsfrist“ nach der Vertragsunterzeichnung unschwer zur Kenntnis nehmen könne. Das aber sei durch die von der Beklagten gewählte Plazierung nicht gewährleistet.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zwar zutreffend als zulässig angesehen. Zu Unrecht ist es aber davon ausgegangen, daß das von der Beklagten benutzte Bestellformular nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für die dem Kunden bei Haustürgeschäften zu erteilende Widerrufsbelehrung entspricht.

1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt, erforderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG. Die Verhaltensweise der Beklagten berührte, wenn sie gegen § 1 UWG verstieße, auch wesentliche Belange der Verbraucher (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG), weil sie deren Interessen solchenfalls nicht nur am Rande berührte (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 – l ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 = WRP 1990, 169 – Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 – l ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 – Telefonwerbung III). Denn sie wäre geeignet, den Verbraucher von der Ausübung eines ihm zustehenden Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 – l ZR 55/00, WRP 2002, 1263, 1266 – Belehrungszusatz).

Die Bestimmtheit des Klageantrags wird nicht dadurch berührt, daß die in dem Zusatz verwendeten Begriffe „unübersehbar“ und „inhaltlich eindeutig“ für sich genommen unbestimmt sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 – l ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 = WRP 1999, 1035 – Kontrollnummernbeseitigung l, m.w.N.; vgl. auch die weiteren Nachweise zur Rechtsprechung bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 9 Fn. 63).

2. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, das von der Beklagten verwendete Bestellformular entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen für die dem Verbraucher bei Haustürgeschäften zu erteilende Widerrufsbelehrung.

a) Die Frage der Begründetheit des Unterlassungsanspruchs beurteilt sich, da dieser in die Zukunft gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, 336 – Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 11.4.2002 – l ZR 306/99, GRUR 2002, 720 = WRP 2002, 832 – Postfachanschrift; BGH WRP 2002, 1263, 1264 – Belehrungszusatz, jeweils m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBI. l S. 3138) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen. Die Bestimmung des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt dabei in der aufgrund des Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23. Juli 2002 (BGBI. l S. 2850 – OLGVertrÄndG) geänderten und gemäß dessen Art. 34 am 1. August 2002 in Kraft getretenen neuen Fassung.

Die in § 355 Abs. 2 BGB enthaltene Regelung unterscheidet sich von der in §2 Abs. 1 Satz 2 HWiG zum einen insofern, als dort nunmehr -wie auch schon in § 361 a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. – für die Widerrufsbelehrung nicht mehr eine drucktechnisch deutliche Gestaltung, sondern allein eine deutliche Gestaltung verlangt wird. Der Wegfall der Bezeichnung „drucktechnisch“ ist allerdings im Zusammenhang mit der in §361 a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. neu geschaffenen und auch in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehenen Möglichkeit zu sehen, Informationen oder Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Denn bei der elektronischen Erstellung und Übermittlung von Daten findet kein drucktechnischer Vorgang statt, und allein deshalb wurde auch im neuen § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auf diesen Ausdruck verzichtet (Engelhardt, Europäisches Verbrauchervertragsrecht im BGB, 2001, S. 205).

Zum anderen bestimmt die Vorschrift des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der nunmehr gültigen Fassung abweichend von der vormaligen Rechtslage nicht mehr, daß der Verbraucher die ihm zu erteilende Widerrufsbelehrung zu unterschreiben habe. Dementsprechend sieht auch der Gestaltungshinweis 9 zu dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß § 14 i.V. mit Anlage 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (i.d.F. der Bekanntmachung vom 5.8.2002, BGBI. l S. 3002 – BGB-InfoV) ausdrücklich vor, daß die Unterschriftsleiste entfallen kann.

b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Verbraucher habe zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung zweifellos die Möglichkeit, von der drucktechnisch deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung Kenntnis zu nehmen. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht allein auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Verbraucher die Widerrufsbelehrung anläßlich ihrer Aushändigung und etwaigen Unterzeichnung zur Kenntnis nehmen kann, sondern auch auf den nachfolgenden Zeitraum. Dem kann nicht beigetreten werden. Der Verbraucher soll durch die Belehrung allerdings nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH WRP 2002, 1263, 1265 -Belehrungszusatz; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., §361a Rdn. 44; Staudinger/Werner, BGB, 1998, § 2 HWiG Rdn. 30). Der Unternehmer erfüllt seine dementsprechende Informationspflicht nach der Bestimmung des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB jedoch bereits dadurch, daß er dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform mitteilt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Belehrung müsse auch noch während des Zeitraums, während dessen die Ausübung des Widerrufsrechts in Betracht komme, als deutlich gestaltet vom Verbraucher wahrgenommen werden können, was bei einer Belehrung auf der Rückseite eines Vertrags nicht der Fall sei, findet im Gesetz keine Stütze. Ist der Verbraucher in der gebotenen Form über sein Widerrufsrecht belehrt, ist es ihm überlassen, die gegebene Information – erforderlichenfalls durch entsprechende Markierung in seinen Unterlagen – in Erinnerung zu behalten.

d) Da das Klagebegehren schon nach dem für den Zeitpunkt der beanstandeten Handlung maßgeblichen Recht keinen Erfolg haben kann, ist es unerheblich, wann eine Widerrufsbelehrung, welche nach dem geltenden § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr vom Verbraucher unterschrieben werden muß, als deutlich gestaltet i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist.

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

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