Landgericht Köln
Az.: 31 O 13/07
Beschluss vom 20.03.2007
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin aufzuerlegen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Billigkeit.
Die negative Feststellungsklage war von Anfang an unbegründet, da der Beklagten der mit ihrer Abmahnung vom 08.11.2006 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG, 312 d Abs. 2 BGB zusteht. Die Widerrufsbelehrung der Klägerin in § 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt einen Verstoß gegen die – im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten regelnde – Vorschrift des § 312 d Abs. 2 BGB dar.
Entgegen den dort aufgestellten Anforderungen hat die Klägerin für den Beginn der Widerrufsfrist allein auf den Erhalt der entsprechenden Belehrung, nicht aber weiter auf den Eingang der Ware beim Kunden abgestellt.
Der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit dieses Vorgehens steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Wortlaut der Widerrufsbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übernommen hat. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verweist auf das Muster nur für Widerrufsbelehrungen in Textform, so dass letzteres bei einer lediglich ins Internet gestellten Belehrung von vornherein nicht zum Tragen kommt (vgl. KG MD 2007, 115, 117). Dass für die Wettbewerbswidrigkeit nach § 4 Nr. 11 UWG maßgeblich auf § 312 d Abs. 2 BGB und nicht auf die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV abzustellen ist, ergibt sich zudem aus dem Sinn und Zweck der bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen modifizierten Widerrufsfrist. Die zusätzliche Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist in § 312 d Abs. 2 BGB, dass die Ware beim Kunden eingegangen ist, dient dem Schutz des Verbrauchers um sicherzustellen, dass dieser die im Internet bestellte – vor dem Kauf nicht unmittelbar besichtigte – Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist hinreichend prüfen kann. Dementsprechend ist der Schutz von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zu versagen, wenn sich ein Fehler konkret zum Nachteil des Verbrauchers auswirkt (vgl. Sprau in: Palandt, 66. Auflage, § 14 BGB Info-V Rn. 6).
Davon ist vorliegend auszugehen. Wie die Beklagte in ihrer Abmahnung unwidersprochen vorgebracht hat, übersendet die Klägerin die Widerrufsbelehrung zusammen mit der Auftragsbestätigung, also vor Anlieferung der Ware. Dann aber ist die Widerrufsfrist, welche die Klägerin in § 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen hat, zumindest teilweise verstrichen, bevor sich der Kunde erstmals mit der Ware befassen und Überlegungen zur Ausübung des Widerrufsrechts anstellen kann. Der auf die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung vertrauende Kunde wird deshalb davon ausgehen, dass ihm eine geringere Zeitdauer zum Widerruf verbleibt, als es das Gesetz tatsächlich vorsieht.
Für die Berechtigung des mit der Abmahnung vom 08.11.2006 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist unerheblich, ob die Klägerin auf die umfassende Gesetzeskonformität und Vollständigkeit des Musters gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vertraut hat. Der Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG setzt lediglich objektiv rechtswidriges, nicht aber schuldhaftes Verhalten voraus. Ein etwaiger Verbotsirrtum, ob vorwerfbar oder nicht, ist daher unbeachtlich (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 25. Auflage, § 4 UWG Rn. 11.54).
Streitwert: 10.000,00 EUR